der Begriffsbestimmung in der Asylverfahrensrichtlinie bezeichnet der unionsrechtlich Begriff „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der
Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird und geht von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht, was dem Sinn und Zweck des mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Asylrecht angestrebten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) entspricht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Irak, unzulässiges Asylverfahren in der Bundesrepublik, Deutschland, Zweitantrag, abgeschlossenes Asylverfahren in Litauen, Abschiebungsverbote (verneint), Asylverfahren, Erstantrag Litauen, Folgeantrag, Unzulässigkeit, Abschiebungsverbot, gemeinsames europ. Asylsystem Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig und begehrt hilfsweise die Verpflichtung, festzustellen, dass Abschiebungsverbote bezüglich des Iraks bzw. eines anderen aufnahmebereiten Staats vorliegen. 2 Der am *.* 1982 in * (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-schiitischem Glauben. 3 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am
Litauen angeordnet. 7
Ablauf der Überstellungsfrist am
G statt. Dort trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er im Irak zusammen mit einem Freund an Demonstrationen teilgenommen habe. Sein Freund sei während einer Demonstration von Milizen getötet worden. Diese Demonstration habe vor etwa zwei oder drei Jahren in Bagdad am *platz stattgefunden. Ein Cousin von ihm sei am
G) nicht vorliegen. In Nr. 3 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 4 des Bescheids ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 11 Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt u.a. aus, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages
G ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gem. § 71a Abs. 1 AsylG sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien. Zugunsten des Klägers müssten daher Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die zu der Annahme führten, dass eine Änderung der Sachlage vorliege, die zum Erfolg des Asylantrags führen würde. Die geschilderten Geschehnisse hätten sämtlich vor der Ausreise des Klägers aus dem Irak stattgefunden. Somit sei der Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Abschiebungsandrohung sei gem. § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und
G auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Der Kläger verfüge über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen seien. 12 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom
G hinsichtlich Irak vorliegen. 16 Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt. 17 Auf einen vom Kläger gestellten Antrag vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 9 S 23.30948) wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
G. 23 Das Gericht folgt der zutreffenden ausführlichen Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG), macht sie sich zu eigen und führt ergänzend aus: 24 1.
G ist dann, wenn ein Ausländer
erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (Zweitantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Andernfalls ist der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen und gemäß § 31 Abs. 3 AsylG eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu treffen. 25
einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten, gilt
Wortlaut, Systematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge.
2 Buchst. d) der RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage erkennbar sind, ob der Antragsteller
Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. q) der Asylverfahrensrichtlinie bezeichnet der Begriff des „Folgeantrags“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der
Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt werde. Eine Beschränkung darauf, dass der Folgeantrag in demselben Mitgliedstaat gestellt werden muss, enthält diese Legaldefinition
ihrem Wortlaut nicht. Auch aus Art. 40 der RL 2013/32/EU kann nicht hergeleitet werden, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur Anträge sind, die im selben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt wurden. Vielmehr zeigt die Bestimmung in Art. 40 Abs. 7 der RL 2013/32/EU eindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht. Eine Beschränkung des unionsrechtlichen Begriffs „Folgeantrag“ auf solche Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, widerspricht überdies dem Sinn und Zweck des mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Asylrecht angestrebten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dieses soll einerseits gewährleisten, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den Behörden eines Mitgliedstaats geprüft wird. Andererseits soll aber auch sichergestellt werden, dass diese Prüfung im Rahmen des einheitlichen Asylsystems nur einmal erfolgt. Eine weitere Prüfung ist nur angezeigt, wenn neue Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Mit dieser Zielsetzung ist unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einen Folgeantrag, der
erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werde, nur deshalb erneut vollumfänglich prüfen muss, weil das vorangegangene Asylverfahren nicht in seiner Zuständigkeit durchgeführt wurde. So hat auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 im Rahmen des Verfahrens C-8/20 ausgeführt, dass
einer abschließenden negativen Entscheidung über einen früheren Antrag, ein von demselben Antragsteller in einem beliebigen Mitgliedstaat gestellter Antrag als „Folgeantrag“ angesehen werden kann (zitiert
NdsOVG, B.v. 28.12.2022 – 11 LA 280/21 – juris Rn. 15 ff.). Er führt aus, dass der EuGH zwischen der Unzulässigkeitsfeststellung
der Dublin III-VO und der Unzulässigkeitsentscheidung
der Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32 unterscheidet. Ist ein anderer Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme
der Dublin III-VO verpflichtet, so entscheidet er auch über einen
bestandskräftiger Erstentscheidung gestellten Folgeantrag. So ist in Art. 40 Abs. 7 der RL 2013/32 geregelt, dass bei einem Antragsteller, gegen den ein Überstellungsgesuch zu vollstrecken ist, nur der Mitgliedstaat über einen Folgeantrag entscheidet, der zur Wiederaufnahme
der Dublin III-VO verpflichtet ist. Ist eine Wiederaufnahme
der Dublin III-VO jedoch nicht (mehr) möglich, ist die Dublin III-VO für die Frage der Zuständigkeit des Folgeantrags nicht mehr anwendbar und der nun zuständig gewordene Mitgliedstaat, kann den Folgeantrag
2 Buchstabe
G i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. 28 aa)
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags
G ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71a AsylG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Zweitanträgen aus. Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgegriffen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft der Erstentscheidung
VfG erfüllt sind, wobei § 51 Abs. 3 VwVfG wegen der vom EuGH (U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris) festgestellten Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden ist. 29 Ein weiteres Asylverfahren ist daher nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen (§ 71a Abs. 1 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 VwVfG müsste sich die Sach- oder Rechtslage
träglich zugunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe
VfG fordert, wie oben schon ausgeführt, einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein
jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32). 30 bb) Es liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren des Klägers in Litauen vor. 31 Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist. Dabei muss sich das im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossene Asylverfahren auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden sicheren Drittstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 29 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen, bloße Mutmaßungen genügen nicht. Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem sicheren Drittstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen Regelung über den sog. Info-Request (vgl. Art. 34 Dublin III-VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Die Klärung des Vorliegens eines erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat ist aber nicht nur Sache des Bundesamts, sondern auch des Ausländers, den gemäß §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG eine Mitwirkungspflicht trifft (Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2023, § 71a AsylG Rn. 3). 32
diesem Maßstab liegt ein endgültig erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in Litauen vor. Dies ergibt sich aus der auf die Anfrage des Bundesamts erfolgten Antwort der litauischen Migrationsbehörde vom
G liegen ebenfalls nicht vor. 35 a) Gründe für ein Abschiebungsverbot
G sind nicht ersichtlich. Das Gericht schließt sich auch insoweit der umfassenden ausführlichen Begründung im streitgegenständlichen Bescheid an (§ 77 Abs. 3 AsylG). 36 b) Ein Abschiebungsverbot
G ist ebenso nicht festzustellen. Hierzu fehlt bereits jeglicher Vortrag des Klägers. 37 Damit liegen keine Gründe vor, welche die hilfsweise beantragte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots
G hinsichtlich des Irak rechtfertigen könnte. 38
GO eingeschränkte Überprüfung des ausgeübten Ermessens lässt darüber hinaus keine Ermessensfehlerhaftigkeit erkennen. 40 5.
allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.