OLG München, Beschluss v. 19.12.2023 – 25 U 3076/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 19.12.2023 – 25 U 3076/22 Download Drucken Titel: Auskunftsanspruch betreffend Prämienanpassungen in der Krankenversicherung Normenketten: BGB § 242 DS-GVO Art. 15 Leitsätze: Ein Anspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung gegen den Versicherer auf Auskunft über in der Vergangenheit liegende Beitragserhöhungen besteht nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist und dass er zu den Gründen des Verlustes vorträgt, aufgrund derer eine Prüfung des Einzelfalls unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit möglich ist, ob die beim Versicherungsnehmer bestehende Ungewissheit entschuldbar ist. (Rn. 6 – 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Umstand, dass dem Versicherungsnehmer nach der Entscheidung des BGH vom 27.9.2023 (BeckRS 2023, 26057) aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, rechtfertigt es nicht, ihm - auch bei Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung vor der Entscheidung des BGH – erstmals in der Berufungsinstanz die Möglichkeit zu eröffnen, seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug darauf nachzukommen, dass ihm die Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr vorliegen. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Versicherungsnehmer, der seine Unterlagen – zumal während eines laufenden Versicherungsverhältnisses – nicht sorgfältig aufbewahrt, hat es sich grundsätzlich selbst zuzuschreiben hat, dass sie ihm nicht mehr zur Verfügung stehen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Krankenversicherung, Prämienanpassung, Beitragsanpassung, Stufenklage, Auskunftsanspruch Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.10.2023 – 25 U 3076/22 OLG München, Beschluss vom 11.09.2023 – 25 U 3076/22 LG München I, Urteil vom 27.04.2022 – 23 O 11731/21 Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.04.2022, Aktenzeichen 23 O 11731/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.680,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klagepartei wendet sich gegen Prämienanpassungen für die bei der beklagten Partei gehaltene private Krankenversicherung. Sie begehrt mit der Behauptung, sie hätte keine Kenntnis über die Höhe von Beitragsanpassungen, weil ihr Nachträge zum Versicherungsschein nicht vorliegen würden, von der Beklagten die Überlassung geeigneter Unterlagen, aus denen sie Angaben zu den Anpassungen in den Jahren 2012 bis 2018 entnehmen kann. Dabei hat sie eine Stufenklage erhoben. Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. 2 Mit der Berufung verfolgt die Klagepartei ihr Begehren weiter. Mit Beschluss vom 11.09.2023 (Bl. 203/206 d.A.) hat der Senat die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge 2, 3, 4 und 5 zurückgewiesen und die Verhandlung hinsichtlich des auf Auskunft gerichteten Berufungsantrags 1 analog § 148 ZPO ausgesetzt. Mit Beschluss vom 30.10.2023 (Bl. 208/211 d. A.), hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung auch hinsichtlich des Berufungsantrags 1 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen. Auf die genannten Beschlüsse wird Bezug genommen. II. 3 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.04.2022, Aktenzeichen 23 O 11731/21, ist auch hinsichtlich des Berufungsantrags 1 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 4 1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 30.10.2023 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.