RG zulässige Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eine von dieser umfasste Heimfallregelung dingliche Wirkung gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten erlangt. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Vollstreckbarerklärung kann auf Teile des Schiedsspruchs beschränkt werden, die gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen (hier bejaht). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Teilaufhebung eines Schiedsspruchs. Eine Teilaufhebung ist möglich, wenn der selbständig angegriffene Teil vom übrigen Schiedsspruch getrennt werden kann, das heißt, wenn das Aufhebungsbegehren
den allgemein für die Zulässigkeit von Teilklagen geltenden Grundsätzen auf einen Teil des Schiedsspruchs beschränkt werden kann. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Schiedsspruch kann
2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt – soweit entscheidungserheblich – zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (hier verneint). (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtshängigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat das Insolvenzgericht mit weiterem Beschluss vom
stehend keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten für das Erbbaurecht die gesetzlichen Bestimmungen des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG). § 1 Umfang des Erbbaurechts, Bauwerk 1.1 Umfang des Erbbaurechts Der Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten unterliegt die ganze Grundstücksfläche des Projektgrundstücks. Das Erbbaurecht erstreckt sich dabei auch auf den für die Gebäude nicht erforderlichen Teil des Grundstücks, wobei das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (…). 1.2 Bauwerk Die Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück auf eigene Kosten und Rechnung einen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungsfähigen Hallen- und Freibadkomplex
Maßgabe der als Anlage 2 beigefügten Pläne dieses Vertrages zu errichten. (…) § 5 Heimfall, Beendigung 5.1 Der jeweilige Grundstückseigentümer (…) ist berechtigt, die Übertragung des Erbbaurechts nebst gesetzlichem Zubehör auf sich oder einen von ihm zu benennenden Dritten zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Grundstückseigentümerin zur Kündigung aus wichtigem Grund
1 BGB berechtigen würde. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: 5.1.1 schwerwiegender, schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch die Erbbauberechtigte, aufgrund dessen es für die Grundstückseigentümerin unzumutbar ist, den Vertrag bis zum Vertragsende fortzusetzen, der trotz einer von der Grundstückseigentümerin schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Beseitigung des Verstoßes mit Androhung des Heimfalls fortdauert; (…) 5.1.7 wenn über das Vermögen der Erbbauberechtigten rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wird; 5.2 Die Verjährung des jeweiligen Heimfallanspruchs der Grundstückseigentümerin tritt 12 Monate
dem Zeitpunkt ein, in dem die Grundstückseigentümerin von dem Vorhandensein der Voraussetzung für seine Geltendmachung Kenntnis erlangt hat, spätestens aber mit Ablauf von zwei Jahren vom Eintritt der Voraussetzung an. 5.3 Im Falle der Ausübung des Heimfallanspruchs
.1.7 ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet, an die Erbbauberechtigte eine angemessene Vergütung zu leisten; diese Vergütung dient insbesondere dem Zweck, mögliche aus dem Heimfall resultierende wirtschaftliche
teile der Erbbauberechtigten und des Bauunternehmens zu kompensieren und hierdurch eine gläubigerbenachteiligende Wirkung des Heimfalls auszuschließen. (…) 5.4 Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf (§ 3), schuldet die Grundstückseigentümerin der Erbbauberechtigten für das Bauwerk keine Vergütung. Hiervon (scil.: bleibt) unberührt die evtl. bestehende Verpflichtung zur Vergütung der Erbbauberechtigten gem. § 33 dieses Vertrages. (…) V Erklärungen an das Grundbuchamt § 10 Dingliche Einigung, Bewilligungen, Anträge 10.1 Die Vertragsteile sind über die Entstehung des Erbbaurechts am Erbbaugrundstück einig. Sie bewilligen und beantragen, (a) in das Grundbuch am Erbbaugrundstück (aa) das Erbbaurecht
Maßgabe dieses Vertrages, beginnend mit der Eintragung und endend
Ablauf von 32 Jahren und 4 Monaten ab dem Tag der heutigen Beurkundung(,) an ausschließlich erster Rangstelle einzutragen; (…) (
unternehmers. § 23 PPP-Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen zur Erlösverteilung und zu den von den Vertragsparteien zu leistenden Zahlungen: "§ 23 Zuzahlung und Erlöse aus dem Bäderbetrieb 23.1 Zuzahlung 23.1.1 Die Grundstückseigentümerin leistet an die Erbbauberechtigte ab 1. Oktober 2010 für einen Zeitraum von 30 Jahren jeweils zum Monatsersten eine Zuzahlung in Höhe von monatlich 70.011,21 EUR zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer (840.134,52 EUR p.a. netto) für die Gesamtheit der
diesem Vertrag geschuldeten Leistungen in 360 Raten (…). Die Summe dieser Ratenzahlungen entspricht dem Barwert der Planungs- und Bauleistungen der Erbbauberechtigten in Höhe von insgesamt EUR 16.000.000,00 gem. dem Zahlungsplan (Anlage 10) (
folgend „Barwert“) zuzüglich einem Stundungszinssatz von nominal 3,28% p.a (…). (…) 23.1.2 Die Grundstückseigentümerin leistet an die Erbbauberechtigte ab Eröffnung des Hallen- und Freibadkomplexes für einen Zeitraum von 30 Jahren jeweils zum Monatsersten eine Zuzahlung in Höhe von monatlich 6.041,66 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (72.500 EUR p.a. netto) für die Betriebsführungsleistung am Einfachbad in 360 Raten (…). (…) 23.2 Eintrittsgelder 23.2.1 Der Grundstückseigentümerin stehen als Betreiberin alle Einnahmen am Einfachbad zu. (…) 23.2.2 Die Erbbauberechtigte hat aus der Betriebsführung für das Einfachbad neben dem Anspruch aus § 23.1.2 einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts in Höhe von 80% der monatlichen Nettoeinnahmen für das Einfachbad zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von derzeit 19%. (…) 23.2.3 Medienpreissteigerungen im Einfachbad inklusive Freibad Die Erbbauberechtigte kann von der Grundstückseigentümerin im Fall von Medienpreissteigerungen für die Bereiche des Einfachbades inklusive Freibad einen Ausgleich verlangen. Eine erste Anpassung von Medienpreissteigerungen kann ab dem Jahr 2015 stattfinden. Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, der Grundstückseigentümerin für die Bereiche des Einfachbades inklusive Freibad jährlich, spätestens zum 30. April des Folgejahres(,) die bezahlten Medienpreise für Strom, Gas, Wasser, Abwasser (Ist-Medienpreise) durch Vorlage von Rechnungen die Medienverbrauchsmengen
zuweisen, welche durch geeignete Zähler ermittelt wurden. Folgende Referenz-Medienpreise werden vereinbart: (…)
diesem Vertrag vollständig ab. (…) § 42 Leistungsumfang Bauleistungen (…) 42.2 (…) (Abs. 6:) Die H.-Quelle sowie das an die H.-Quelle angrenzende Tretbecken kann (sic) von der Erbbauberechtigten genutzt werden (…). Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, für deren Einholung die Erbbauberechtigte verantwortlich ist." (…) 6 Unter § 26 des PPP-Vertrags haben die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Regelung von Meinungsverschiedenheiten getroffen. Falls
Eröffnung des Hallen- und Freibadkomplexes keine einvernehmliche und gütliche Einigung über Streitpunkte zwischen der Grundstückseigentümerin und der Erbbauberechtigten gefunden werden kann, ist
.3 Satz 1 PPP-Vertrag jede Vertragspartei „berechtigt“, einen Beirat einzuberufen. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch folgende Schiedsgerichtsklausel: § 27 Schiedsgerichtsklausel 27.1 Sollte sich
Eröffnung des Hallen- und Freibadkomplexes eine Verständigung im Einzelfall selbst mit der Unterstützung des Beirates wider Erwarten nicht erzielen lassen, können die Vertragsparteien den Schiedsrechtsweg beschreiten. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden
der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) in deren jeweiliger Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Die Zahl der Schiedsrichter ist eins
Die der Erbbauberechtigten entstandenen internen Kosten (entgangener Gewinn, Kapital, Verzinsung, Verwaltungskosten) werden nicht ersetzt. Die Erbbauberechtigte stimmt einer Abtretung ihrer Ansprüche
.1.1 gegenüber der Grundstückseigentümerin an den Finanzierungspartner zu.“ (…) 8 Das Erbbaugrundbuch wurde am
Fertigstellung des Hallen- und Freibadkomplexes im Jahre 2012 verpachtete die Schiedsbeklagte das Bad an die zum …-Verband gehörende … Gesellschaft für Betrieb … (im Folgenden: Betriebsgesellschaft), deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Schiedsbeklagten ist. 11
dem die Antragstellerin mehrfach, unter anderem mit Schreiben vom 5. Mai 2021, den Heimfall erklärt hatte, leitete sie am 22. September 2021 gegen die Schiedsbeklagte ein Schiedsverfahren ein. 12 Am 14. Juli 2022 erließ das Schiedsgericht unter dem Aktenzeichen … folgenden Schiedsspruch, der den Verfahrensbeteiligten am 18. Juli 2022 von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. übersandt wurde: 13 1. Die (scil.: Schieds-) Beklagte wird verurteilt, an die (scil.: Schieds-) Klägerin das im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts …, Grundbuch von …, Blatt …, zugunsten der Beklagten eingetragene Erbbaurecht an dem Grundstück …, Blatt …, BV Nr. …, Flurstück …, nebst gesetzlichem Zubehör zu übertragen. 14 2. Die (scil.: Schieds-) Beklagte wird verurteilt, den Hallen- und Freibadkomplex, bestehend aus dem Grundstück …, Flurstück … der Gemarkung …, Größe ca. 41.371,00 qm, nebst aufstehendem Gebäude und gesetzlichem Zubehör an die (scil.: Schieds-) Klägerin herauszugeben. 15 3. Die (scil.: Schieds-) Beklagte wird verurteilt, an die (scil.: Schieds-) Klägerin folgende Summen zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
Durchführung der Beweisaufnahme sei das Schiedsgericht davon überzeugt, dass das Wasser für das Befüllen des Freibads vor dem Wasserzähler entnommen worden sei. Dies hätten sämtliche vernommenen Zeugen bestätigt. Die Entnahme vor dem Wasserzähler habe zur Folge gehabt, dass das entnommene (scil.: Quell-) Wasser nicht gemessen worden sei und deshalb die eigentlich geschuldeten Abwassergebühren nicht hätten abgerechnet werden können. 24 Entgegen den Ausführungen der Schiedsbeklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass Abwasser, das infolge der Wasserentnahme aus der H.-Quelle angefallen sei, nicht zu bezahlen sei, auch wenn die Entnahme des Quellwassers für die Schiedsbeklagte kostenfrei möglich gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt … vom 1. Januar 2013. Danach bestimme sich die Abwassergebühr
der aus der Wasserversorgungseinrichtung oder aus der Eigengewinnung bezogenen Wassermenge. § 23.2.3 PPP-Vertrag lege zudem einen Medien-Referenzpreis für Abwasser fest, ohne eine Ausnahme für das aus der H.-Quelle entnommene Wasser festzuschreiben. Die Schiedsbeklagte habe deshalb mit dem Anfall von Abwassergebühren auch für das entnommene „Brunnenwasser“ rechnen müssen. Zu keinem anderen Ergebnis führe die in § 14.3 PPP-Vertrag aufgeführte Verpflichtung der Schiedsbeklagten, das Einfachbad, zu dem das Freibad gehöre, auf Rechnung der Schiedsklägerin zu betreiben. Damit sei nicht gemeint, dass die Schiedsklägerin insoweit die Kosten des Bades zu tragen habe. Dies folge zum einen aus § 60.1 PPP-Vertrag, der bestimme, dass andere als die im Vertrag genannten Kosten von der Schiedsklägerin nicht zu begleichen seien, zum anderen aus dem Umstand, dass die Schiedsparteien in all den Jahren, in denen das Bad betrieben worden sei, unstreitig keine separate Abrechnung der Betriebskosten für das „Einfachbad“ und das „Erlebnisbad“ vorgenommen hätten. Demgemäß hätten die Schiedsparteien den PPP-Vertrag dahingehend verstanden, dass er die Kostentragung auch für das „Einfachbad“ abschließend regele. 25 Der Schiedsbeklagten sei bewusst gewesen, dass für dieses Abwasser Gebühren zu zahlen seien. Der Zeuge R. habe ausgesagt, dass ihm im Jahr 2017 die Techniker von … gesagt hätten, es müsse geändert werden, dass eine Entnahmestelle vor dem Wasserzähler bestehe. Auch habe der Zeuge jedenfalls eingeräumt, dass ihm selbst bekannt gewesen sei, dass die Entnahme so nicht rechtens gewesen sei. Aus § 166 BGB folge, dass derjenige, der sich zur Erledigung eigener Angelegenheiten Dritter bediene, sich deren Wissen zurechnen lassen müsse. Die Schiedsbeklagte habe zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht zum Betrieb des Bades die … Betriebsgesellschaft eingesetzt, die diese Aufgabe durch den Center-Manager R. habe erledigen lassen. Da sich die Schiedsbeklagte das Wissen des Zeugen R. zurechnen lassen müsse, könne offenbleiben, ob der Zeuge den Geschäftsführer der Schiedsbeklagten K. entsprechend unterrichtet habe. 26 Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schiedsklägerin (scil.: vor dem
dem Zeitpunkt, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen für seine Geltendmachung Kenntnis erlangt hat. Das sei im vorliegenden Fall der
Ob Ansprüche aus § 33.5 PPP-Vertrag bestünden, könne offenbleiben, weil etwaige Ansprüche an den Finanzierer abgetreten seien und daher keine Rechte der Schiedsbeklagten begründeten. 31 Der Herausgabeanspruch (scil.: hinsichtlich des Hallen- und Freibadkomplexes) folge aus „§ 23.1“ (recte: § 33.1) PPP-Vertrag, wonach der Grundstückseigentümer bei Vertragsbeendigung – wie sie im vorliegenden Fall gemäß § 32.4 PPP-Vertrag erfolgt sei – berechtigt sei, den Badkomplex in Besitz zu nehmen. Dieser schuldrechtliche Herausgabeanspruch bestehe schon vor der Rückübertragung des Erbbaurechts. 32 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom
der Verhandlung habe der Geschäftsführer der Schiedsbeklagten die im Jahre 2017 beschäftigten Techniker mit dieser Aussage konfrontiert; die Techniker hätten die Darstellung des Zeugen R. bestritten. Dementsprechend habe die Schiedsbeklagte in ihrem
gelassenen Schriftsatz vom
frage des Schiedsrichters T., ob ihm
2017 bewusst gewesen sei, dass die Entnahme nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, habe der Zeuge R. erklärt, dies habe seiner Meinung
erst noch geklärt werden sollen; hier käme es dann auf das Ergebnis der Gespräche mit der Stadt (Antragstellerin) an. Dem Zeugen sei also gerade nicht positiv bekannt gewesen, dass eine Wasserentnahme vor der Wasseruhr nicht rechtens gewesen sei. 36 Das Schiedsgericht habe verkannt, dass bezüglich des als begründet angesehenen Heimfallgrundes vor Beschreiten des Schiedsrechtswegs das sogenannte Beiratsverfahren
Aufgrund dieses Verstoßes liege ein Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO vor. 37 Zu Unrecht habe das Schiedsgericht einen Heimfallgrund im Sinne von § 5.1.1 PPP-Vertrag darin gesehen, dass die Schiedsbeklagte Wasser für die Befüllung des Freibades vor dem Wasserzähler entnommen habe und infolgedessen geschuldete Abwassergebühren nicht hätten abgerechnet werden können. Das Schiedsgericht stütze die Verpflichtung der Schiedsbeklagten zur Entrichtung von Abwassergebühren für das aus der H.-Quelle entnommene Wasser auf § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung der Antragstellerin vom
dem das Amtsgericht … – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom
O aufnehme. Sie beantragt nunmehr, den Schiedsspruch vom
BGB berechtige auch § 33.1 PPP-Vertrag die Antragstellerin aufgrund eines persönlichen Rechts zur Aussonderung. 49 Das Schiedsgericht habe die Schiedsbeklagte nicht in deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
GO erkläre das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung das Verfahren für geschlossen. Eine solche Verfügung habe das Schiedsgericht am
GO könne eine Partei, die einen ihr bekannten Verstoß gegen eine Bestimmung der Schiedsgerichtsordnung oder eine sonstige auf das Schiedsverfahren anwendbare Regelung nicht unverzüglich rüge, diesen später nicht mehr geltend machen. 50 Außerdem habe die Schiedsbeklagte in den Verhandlungsterminen vom
gelassenen Schriftsatz vom 27. Mai 2022 seien daher verspätet gewesen. Die Einvernahme der von der Schiedsbeklagten benannten Zeugen S., Sch., A. und H. sei nicht notwendig gewesen. Selbst wenn sämtliche Zeugen die in ihr Wissen gestellten Behauptungen der Schiedsbeklagten bestätigt hätten, hätte das Schiedsgericht nicht anders entschieden, weil es der Schiedsbeklagten über § 166 BGB das diesbezügliche Wissen des Center-Managers R. zugerechnet habe. 51 Die Einwände des Antragsgegners gegen die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts gingen fehl. Der Zeuge R. habe das Wort „vermutlich“ in seiner Aussage vor dem Schiedsgericht insgesamt viermal als leere Floskel verwendet. Auf die Frage
dem Inhalt der mit dem damaligen Kämmerer der Antragstellerin
der erstmaligen Abrechnung der Abwassergebühren im Jahre 2017 geführten Gespräche habe er ausgesagt, es sei klar gewesen, dass „das Wasser“ zukünftig bezahlt werden müsse.
BGB müsse sich die Schiedsbeklagte so behandeln lassen, als habe sie gewusst, dass für das aus der H.-Quelle entnommene Wasser Abwassergebühren zu entrichten seien, das Quellwasser über die fragliche Wasseruhr erfasst werde und das vor der Wasseruhr für die Befüllung des Freibads entnommene Wasser weder gemessen noch in Rechnung gestellt werden könne. Die Beurteilung der Wissenszurechnung des Center-Managers R.
BGB falle in den Bereich der materiellen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und sei deshalb der
prüfung durch das staatliche Gericht entzogen. 52 Die angeblich notwendige vorherige Durchführung eines Beiratsverfahrens
.3 PPP-Vertrag habe die Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren niemals gerügt, sondern sich rügelos auf das Schiedsverfahren eingelassen. 53 Die Abwassergebührenhinterziehung stelle zugleich eine Vertragspflichtverletzung dar, wie sich aus § 16 und § 58.1 PPP-Vertrag ergebe. Die Schiedsbeklagte sei verpflichtet gewesen, die im PPP-Vertrag vereinbarten „Projektleistungen“
Maßgabe der Vertragsbestimmungen, gesetzlichen Vorschriften und untergesetzlichen Normen zu erbringen. Zu diesen Normen gehörten auch die kommunale Entwässerungssatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt … Das Landratsamt … habe der Schiedsbeklagten erstmals am 15. März 2012 die (wasserrechtliche) Genehmigung für die Nutzung der H.-Quelle erteilt. Im Genehmigungsbescheid werde vorausgesetzt, dass „das für Betriebszwecke entnommene Wasser
dem Gebrauch in die städtische Kanalisation, unter Beachtung der Entwässerungssatzung, eingeleitet (werde).“ 54 Wie das Schiedsgericht zutreffend ausführe, habe wegen der schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses durch das Fehlverhalten der Schiedsbeklagten vor der Erklärung des Heimfalls keine Frist für die Beseitigung des Verstoßes gesetzt werden müssen. Der Schiedsbeklagten liege eine jahrelang praktizierte, vollendete und vorsätzliche Hinterziehung von Kommunalabgaben durch die Entnahme von Quellwasser vor der Wasseruhr zur Last. Während des gesamten Schiedsverfahrens habe sie hierzu unwahre Angaben gemacht. Noch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 9. Mai 2022 habe sie wider besseres Wissen eine Wasserentnahme vor der Wasseruhr bestritten; ihr Prozessverhalten lasse erkennen, dass eine Abmahnung offensichtlich zwecklos gewesen wäre. Die Schiedsbeklagte habe zu keinem Zeitpunkt eingestanden, dass sie das Freibad über die Entnahmestelle vor der Wasseruhr befüllt habe. Eine vorsätzliche Straftat eines Vertragsteils, die sich gegen die Vermögensinteressen des anderen Teils richte, berechtige
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Kündigung aus wichtigem Grund. 55 Die Antragstellerin weist darauf hin, dass der Geschäftsführer K. der Schiedsbeklagten mittlerweile vom Amtsgericht … wegen Hinterziehung der Abwassergebühren für das vor der Wasseruhr aus der H.-Quelle entnommene Wasser verurteilt worden ist (Urt. v. 25. Oktober 2022, Az.: …, vorgelegt als Anlage K 33). Sie macht geltend, das Begehren des Antragsgegners, den Schiedsspruch wegen der unterlassenen Vernehmung der in dem
gelassenen Schriftsatz benannten Zeugen aufzuheben, hätte deshalb zur Folge, dass aus dem von der Schiedsbeklagten begangenen versuchten Prozessbetrug ein vollendeter würde. 56 Der Senat hat mit Beschluss vom
vorläufiger rechtlicher Würdigung nicht als selbständigen Aufhebungsantrag im Sinne von § 1059 Abs. 1 ZPO, sondern als Antrag auf Ablehnung des Antrags auf Teil-Vollstreckungserklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO auslege. Dieses Verständnis hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2023 als zutreffend bestätigt. 57
Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner mit nicht
gelassenem Schriftsatz vom
O können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, soweit sie die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse betreffen. § 24 Abs. 2 InsO erklärt diese Vorschrift für entsprechend anwendbar, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Verfügungsbefugnis des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Zur Aussonderung ist gemäß § 47 Satz 1 InsO berechtigt, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. 61 b) Der auf § 5.1 Satz 1 PPP-Vertrag gestützte Heimfallanspruch, den das Schiedsgericht der Antragstellerin unter Ziffer 1 des Schiedsspruchs zuerkannt hat, verleiht dieser ein Aussonderungsrecht. Die Eintragung des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch nimmt auf die Eintragungsbewilligung Bezug, weshalb die von der Bewilligung umfasste Heimfallregelung in § 5 PPP-Vertrag dingliche Wirkung gegenüber der Erbbauberechtigten erlangt hat. 62
der gesetzlichen Regelung in § 2 Nr. 4 ErbbauRG ist der Heimfall als schuldrechtlicher Anspruch des Grundstückseigentümers ausgestaltet, was zur Folge hat, dass das Erbbaurecht nicht von selbst an den Grundstückseigentümer zurückfällt. Vielmehr begründet das vereinbarte Heimfallrecht einen Anspruch gegen den Erbbauberechtigten auf Übertragung des Erbbaurechts gemäß § 11 Abs. 2 ErbbauRG, § 873 BGB (vgl. BGH, Urt. v.
RG zulässige Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eine von dieser umfasste Heimfallregelung dingliche Wirkung gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2007, IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325 [juris Rn. 8]; Urt. v. 28. September 1984, V ZR 135/83, WM 1984, 1414 [juris Rn. 19]; OLG Karlsruhe a. a. O. m. w. N.). 63 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eintragung des Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch nimmt wegen des weiteren Inhalts des Erbbaurechts auf die im PPP-Vertrag vom 23. August 2010 im Abschnitt Lit. A Ziffer V („Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt“) unter § 10 erteilte Eintragungsbewilligung Bezug. In § 10.1 lit. (
den dem Vertrag als Anlage 2 beiliegenden Plänen zu errichten. Das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts; das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG). 67 Da der ihr vom Schiedsgericht zuerkannte Heimfallanspruch auf Übertragung des Erbbaurechts die Antragstellerin zur Aussonderung des Erbbaurechts berechtigt, fällt auch der Hallen- und Freibadkomplex als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schiedsbeklagten nicht in deren Insolvenzmasse. Der der Antragstellerin unter Ziffer 2 des Schiedsspruchs zuerkannte Anspruch aus § 33.1 Satz 1 PPP-Vertrag auf Herausgabe dieses Komplexes unterliegt deshalb ebenfalls der Aussonderung
O. 68 2. Der Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 14. Juli 2022 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 ist zulässig. 69
den allgemein für die Zulässigkeit von Teilklagen geltenden Grundsätzen auf einen Teil des Schiedsspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2020, I ZB 108/19, SchiedsVZ 2021, 341 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2023, 102 Sch 115/21, juris Rn. 126; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 74 a. E.; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023,§ 1059 Rn. 32 u. Fn. 159). 74
dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin hatte die Schiedsbeklagte die unterbliebene Durchführung des Beiratsverfahrens vor dem Schiedsgericht zu keinem Zeitpunkt gerügt. Damit steht die unter Ziffer I der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs getroffene Feststellung im Einklang, dass „die Parteien“ sich auf das Schiedsverfahren rügelos eingelassen hätten. Gründe, die der Wirksamkeit eines stillschweigenden Verzichts auf die Durchführung eines Beiratsverfahrens entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
.3 Satz 1 PPP-Vertrag ist jede Vertragspartei dazu „berechtigt“, einen Beirat einzuberufen. Jedenfalls kann ein etwaiger Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1027 Satz 1 ZPO mangels unverzüglicher Rüge nicht mehr im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1059 Rn. 35 m. w. N.). 79 b) Eine Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) fällt dem Schiedsgericht nicht zur Last. 80 aa) Ein Schiedsspruch kann
2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt – soweit er entscheidungserheblich ist – zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom
gekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGH NJW-RR 2022, 1425 Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020, 2 BvR 854/20, juris Rn. 26). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BGH, a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 47, 182, 189 [juris Rn. 21]; BVerfGE 86, 133, 146 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020, 2 BvR 854/20, juris Rn. 26). 82 Eine Gehörsrechtsverletzung ist für den Schiedsspruch entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BGH, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.). 83 bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Schiedsgericht das Recht der Schiedsbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 84
2017 bewusst gewesen sei, dass die Entnahme nicht den „gesetzlichen Vorgaben“ entsprochen habe, habe der Zeuge geäußert, seiner Meinung
habe das erst noch geklärt werden sollen; hier käme es dann aber auf das Ergebnis der Gespräche „mit der Stadt“ (der Antragstellerin) an. Dem Zeugen R. sei deshalb gerade nicht positiv bekannt gewesen, dass die Entnahme vor der Wasseruhr nicht rechtens gewesen sei. Außerdem habe der Zeuge R. ausgesagt, ihm sei nicht klar gewesen, dass „damit“ (scil.: mit der Entnahme des Quellwassers vor der Wasseruhr) keine Zählung des Abwassers erfolgen könne. 87 (b) In der verkürzten Wiedergabe der Aussage des Zeugen R. in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs liegt keine Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Schiedsgericht hat, wie seine Beweiswürdigung erkennen lässt, das vom Zeugen verwendete Wort „vermutlich“ nicht als inhaltliche Einschränkung der getroffenen Aussage verstanden, sondern entscheidend darauf abgestellt, dass der Zeuge selbst die Wasserentnahme vor der Wasseruhr als „nicht rechtens“ bewertet hatte. 88 Diese Interpretation des Schiedsgerichts steht im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch,
dem ein Sprecher mit der Verwendung des Wortes „vermutlich“ zum Ausdruck bringt, dass er für die Richtigkeit einer so qualifizierten Aussage zwar keine Gewähr übernehmen will, die getroffene Aussage aber jedenfalls seine eigene Überzeugung wiedergibt. Eine innere Distanzierung des Zeugen R. von der getroffenen Aussage lässt die Verwendung des Wortes „vermutlich“ gerade nicht erkennen. Außerdem hatte der Zeuge R. bereits am
der von ihm vertretenen Rechtsansicht kam es aber nicht darauf an, ob dem Zeugen R. die tatsächlichen Folgen einer Wasserentnahme vor der Wasseruhr bewusst gewesen waren. Es stellt vielmehr entscheidend darauf ab, der Zeuge habe „jedenfalls“ eingeräumt, dass ihm selbst bekannt gewesen sei, dass eine Wasserentnahme vor dem Wasserzähler „so nicht rechtens“ gewesen sei. Geht das Schiedsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf ein
seinem Rechtsstandpunkt erkennbar unerhebliches Vorbringen nicht ein, scheidet eine Gehörsverletzung aus (vgl. BGH NJW-RR 2022, 1425, 1426 Rn. 21). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Schiedsgericht weder dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen, noch sich ihrer Beweiswürdigung anzuschließen (vgl. BayObLG, Beschluss vom
zieht das Schiedsgericht die Schlussfolgerung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Schiedsbeklagten nicht bewusst gewesen sei, dass für „dieses Abwasser“ – gemeint ist: für die Einleitung des vor der Wasseruhr entnommenen Quellwassers in die städtische Kanalisation – Abwassergebühren zu zahlen gewesen seien. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts ist wegen des Verbots einer révision au fonds im Aufhebungsverfahren einer Überprüfung durch den Senat entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, IHR 2023, 91 [juris Rn. 28]). 91
gelassenen Schriftsatz vom 27. Mai 2022 angebotenen Zeugen S., H., Sch. und A. nicht zu den jeweils angegebenen Beweisthemen vernommen und von einer förmlichen Einvernahme des Geschäftsführers der Schiedsbeklagten als Partei abgesehen hat. Die Beweistatsachen, zu denen die Zeugen vernommen werden sollten, waren aus Sicht des Schiedsgerichts erkennbar nicht entscheidungserheblich. 92 (
der Rechtsansicht des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich. 94 Das Schiedsgericht stützt seine Feststellung, der Schiedsbeklagten sei bewusst gewesen, dass für das aus der H.-Quelle entnommene Wasser Abwassergebühren zu zahlen seien, auf zwei Gründe: Der Zeuge R. habe ausgesagt, ihm hätten 2017 „die Techniker von …“ gesagt, es müsse geändert werden, dass eine Entnahmestelle vor dem Wasserzähler bestehe. Außerdem habe der Zeuge jedenfalls eingeräumt, dass ihm selbst bekannt gewesen sei, dass die Entnahme „so nicht rechtens“ gewesen sei. 95 Jeder der beiden Gründe trägt für sich genommen die Feststellung des Schiedsgerichts, der Schiedsbeklagten sei bewusst gewesen, dass für die Einleitung des aus der H.-Quelle entnommenen Wassers in das Kanalnetz der Antragstellerin Abwassergebühren zu zahlen waren. Den vom Zeugen R. mitgeteilten Umstand, dass den bei der Schiedsbeklagten beschäftigten Technikern im Jahre 2017 die Unzulässigkeit der Entnahmestelle vor dem Wasserzähler bekannt war, wertet das Schiedsgericht erkennbar als Indiz dafür, dass die Schiedsbeklagte insoweit über „eigenes“ Wissen verfügt hat. Unabhängig davon rechnet es der Schiedsbeklagten über § 166 BGB das Wissen des von ihr als Center-Manager eingesetzten Zeugen R., dass eine Wasserentnahme vor der Wasseruhr nicht rechtens gewesen sei, zu. 96 Für die vom Schiedsgericht vorgenommene Zurechnung des eigenen Wissens des Zeugen R. von der Rechtswidrigkeit einer Wasserentnahme vor der Wasseruhr waren die Beweisthemen, zu denen die
benannten Zeugen S., H., Sch. und A. vernommen werden sollten, unerheblich. Deshalb beruht die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht auf einer etwa gehörswidrig unterlassenen Vernehmung der benannten Zeugen zu dem jeweiligen Beweisthema. Aus diesem Grunde durfte das Schiedsgericht es auch offenlassen, ob der Zeuge R. den Geschäftsführer der Schiedsbeklagten über die angeblich im Jahre 2017 gefallene Aussage der „Techniker von …“ unterrichtet hat. 97 (c) Das Schiedsgericht war auch nicht deshalb zur Vernehmung der mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022 angebotenen Zeugen verpflichtet, weil die Schiedsbeklagte mit diesen Beweisangeboten erkennbar die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen R. in Zweifel ziehen wollte. Auch insoweit beruht die Überzeugungsbildung des Schiedsgerichts nicht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 98 Das Schiedsgericht hat das Eingeständnis des Zeugen R., ihm sei die Rechtswidrigkeit einer Wasserentnahme vor der Wasseruhr bewusst gewesen, auf das es seine Entscheidung gestützt hat, als glaubhaft angesehen. Es hat dies zwar nicht näher begründet. Im Vergleich zu den Entscheidungen staatlicher Gerichte gelten für eine schiedsgerichtliche Entscheidung aber geringere Begründungsanforderungen. Die Begründung darf lediglich nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zu der Entscheidung stehen; sie darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGH, IHR 2023, 91 [juris Rn. 24]). 99 (aa)
diesem Maßstab begründet es keine Gehörsverletzung, dass das Schiedsgericht nicht ausdrücklich begründet hat, warum es den Angaben des Zeugen R. insoweit Glauben schenkt. 100 Die Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass das Schiedsgericht seiner Entscheidung nicht alle Angaben des Zeugen R. zugrunde gelegt hat. Für glaubhaft hat es insbesondere das Eingeständnis des Zeugen erachtet, ihm selbst sei bekannt gewesen, dass die Entnahme des Quellwassers vor der Wasseruhr „nicht rechtens“ gewesen sei. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Zeuge, der als Center-Manager für den laufenden Betrieb des Freibades verantwortlich war, sich damit selbst belastet hat. Auf die weitere Behauptung des Zeugen R., dass mehrmals unter anderem mit dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten besprochen worden sei, dass die Entnahme vor der Wasseruhr vermutlich nicht rechtens sei (Protokoll vom 9. Mai 2022, Anlage RMS 01, S. 7), hat das Schiedsgericht seine Entscheidung dagegen nicht gestützt. In den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs hat es vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob der Zeuge R. den Geschäftsführer der Schiedsbeklagten „entsprechend unterrichtet“ hatte. 101 Die unterschiedliche Würdigung der verschiedenen Angaben des Zeugen R. durch das Schiedsgericht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Geschäftsführer der Schiedsbeklagten noch im Termin vom 9. Mai 2022 der Darstellung des Zeugen R. widersprochen hatte.
Beendigung der Beweisaufnahme hatte der Geschäftsführer seine Kenntnis davon, dass die Wasseruhr „vermeintlich umgangen“ worden sei, in Abrede gestellt. Außerdem hatte er bestritten, dass der Zeuge R. oder irgendein anderer ihm gegenüber Bedenken geäußert habe, dass möglicherweise Abwassergebühren hinterzogen würden (vgl. Protokoll vom
gelassenen Schriftsatz vom 27. Mai 2022 enthaltenen, optisch deutlich hervorgehobenen Beweisangebote übersehen hat. Im letzten Absatz des Tatbestands des Schiedsspruchs gibt das Schiedsgericht den Inhalt dieses Schriftsatzes auszugsweise wieder (a. a. O., S. 14). 104 (bbb) Die differenzierende Würdigung der verschiedenen Angaben des Zeugen R. lässt erkennen, dass das Schiedsgericht der Frage, ob die Angaben des Zeugen zu seinen angeblichen Gesprächen mit den „Technikern von …“ und dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten zutreffend waren, für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen im zentralen Punkt – nämlich der eingeräumten eigenen Kenntnis von der Rechtswidrigkeit einer Wasserentnahme vor der Wasseruhr – keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Deshalb konnte es offen lassen, ob der Zeuge den Geschäftsführer der Schiedsbeklagten „entsprechend unterrichtet“ hatte. Von seinem Standpunkt aus durfte das Schiedsgericht das Eingeständnis des Zeugen R. unabhängig davon für glaubhaft halten, ob es die von dem Zeugen behaupteten Gespräche mit den
benannten Zeugen gegeben hatte. 105 Das Gericht verletzt zwar regelmäßig den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnt, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992, 2 BvR 700/91, NJW 1992, 2811 [juris Rn. 16 f.]). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil das Schiedsgericht es gerade nicht als erwiesen angesehen hat, dass der Zeuge R. – wie von ihm behauptet – die vermutliche Rechtswidrigkeit einer Wasserentnahme vor der Wasseruhr mit den benannten Zeugen erörtert hat, sondern der Frage, ob es diese Gespräche gegeben hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen hat. 106
1 BGB berechtigen würde. Das Regelbeispiel des § 5.1.1 hat es nur bei der Prüfung der Frage erwähnt, ob eine Fristsetzung erforderlich gewesen wäre oder ein Zurückbehaltungsrecht der Schiedsbeklagten wegen eines Anspruchs auf eine angemessene Vergütung besteht. 109 In der Sache legt das Schiedsgericht die von ihm als einschlägig bewerteten Bestimmungen des PPP-Vertrags – insbesondere § 14.3, § 23.2.3 und § 60.1 – anders aus als die Schiedsbeklagte und bejaht deshalb deren Verpflichtung zur Entrichtung von Abwassergebühren auch insoweit, als diese das Wasser der H.-Quelle zur Befüllung des Freibades verwendet hat. Ob diese Auslegung des PPP-Vertrags – die der Senat für durchaus überzeugend hält – und die darauf aufbauende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend ist, wird im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht überprüft. Ein abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien hat das Schiedsgericht gerade nicht festgestellt. Seine Auslegung des Vertrags beruht auch nicht auf einer Verletzung der Schiedsbeklagten in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Parteien hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern, wie die einschlägigen Vertragsbestimmungen zu verstehen sind. Das Vorbringen der Schiedsbeklagten hat das Schiedsgericht zur Kenntnis genommen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt. 110 bb) Die Behauptung, das Schiedsgericht beschäftige sich gar nicht mit einem Verschulden der Schiedsbeklagten, trifft nicht zu. Das Schiedsgericht legt der Schiedsbeklagten unter Ziffer II lit. b der Entscheidungsgründe vielmehr eine vorsätzliche Entnahme vor dem Wasserzähler und die damit verbundene wissentliche Nichtzahlung der geschuldeten Abwassergebühren zur Last. Die festgestellte bewusste Hinterziehung von Abwassergebühren durch die Schiedsbeklagte findet ihre Grundlage darin, dass diese sich
Ansicht des Schiedsgerichts die Kenntnis des Zeugen R. zurechnen lassen muss, dass die Wasserentnahme vor dem Wasserzähler nicht rechtens gewesen sei. 111 cc) Die Annahme des Schiedsgerichts, dass entgegen § 5.1.1 PPP-Vertrag keine Frist zur Beseitigung des Verstoßes verbunden mit einer Androhung des Heimfalls habe gesetzt werden müssen, begründet jedenfalls keinen für das Ergebnis des Schiedsspruchs kausalen Verstoß gegen den ordre public. 112 Das Schiedsgericht nennt zwei selbständig tragende Gründe dafür, weshalb keine Frist zur Abhilfe habe gesetzt werden müssen. Der erste Grund, dass das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten der Schiedsbeklagten nicht rückwirkend habe korrigiert werden können, ist offensichtlich unsinnig, weil ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis niemals abgeändert werden kann und mit dieser Begründung eine vorherige Abmahnung immer entbehrlich wäre. Ob die fehlerhafte Begründung als Verstoß gegen den ordre public zu werten ist, kann jedoch dahinstehen, weil der Fehler nicht entscheidungserheblich ist. Denn tragfähig ist der zweite Grund, dass eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses vorgelegen habe. Dies hat das Schiedsgericht zwar nicht näher ausgeführt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, dass diese Störung
seiner Ansicht durch die vorsätzliche Hinterziehung geschuldeter Abwassergebühren durch eine von der Antragstellerin zunächst unbemerkt gebliebene bewusste Umgehung der von dieser installierten Wasseruhr herbeigeführt worden ist. 113 dd) Zu Unrecht wirft die Schiedsbeklagte dem Schiedsgericht vor, es habe nicht berücksichtigt, dass
der Regelung in § 5.2 PPP-Vertrag Ansprüche wegen etwaiger Verstöße vor dem
der Teilaufnahme ist verfahrensgegenständlich nur der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ziffern 1 und 2 des Schiedsspruchs, welche jeweils einen Aussonderungsanspruch der Antragstellerin zum Gegenstand haben. Ein Zurückbehaltungsrecht der Schiedsbeklagten gegenüber den der Antragstellerin unter diesen Ziffern zuerkannten Ansprüchen auf Übertragung des Erbbaurechts sowie Herausgabe des Hallen- und Freibadkomplexes hat das Schiedsgericht ohne Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public verneint. 116
Ansicht des Schiedsgerichts Gebrauch gemacht. 119 Das Schiedsgericht legt § 5.3 PPP-Vertrag dahin aus, dass eine angemessene Vergütung für die Übertragung des Erbbaurechts nur für den – nicht vorliegenden – Fall geschuldet ist, dass die Ausübung des Heimfallanspruchs auf § 5.1.7 PPP-Vertrag (rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erbbauberechtigten oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse) gestützt wird. Eine Überprüfung dieser Auslegung durch den Senat liefe auf eine einfache Inhaltskontrolle hinaus, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist (vgl. BGHZ 142, 204 [juris Rn. 5]). 120 Ob der Erbbauberechtigten infolge des Heimfalls aus § 33.5 PPP-Vertrag ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihr bereits vertragsgemäß erbrachten Leistungen bis zur Höhe der
.1.1 PPP-Vertrag vorgesehenen Zahlungen zusteht, hat das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts ausdrücklich offengelassen. Denn einen etwaigen Anspruch aus § 33.5 PPP-Vertrag hätte die Schiedsbeklagte an den Finanzierer abgetreten. Infolge dieser Abtretung, die der Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen hat, fehlt es jedenfalls an der von § 273 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Aktivlegitimation der Schiedsbeklagten in Bezug auf den Gegenanspruch. 121 Unter Ziffer 3 lit. c des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht der Antragstellerin allerdings aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der von ihr an den Finanzierer seit dem
ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden (BGH, Beschluss vom
weis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (BGH, NJW-RR 2007, 642 [juris Rn. 12]). 124 Als Rechtsnachfolger ist auch der Insolvenzverwalter anzusehen, soweit der zu vollstreckende Anspruch das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom
1 ZPO wiederzueröffnen. Der Antragsgegner ist deshalb mit dem
Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachten Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO präkludiert. 127 Bei dieser Entscheidung fällt maßgeblich ins Gewicht, dass das Vorbringen des Antragsgegners keinen Anhaltspunkt dafür bietet, der beisitzende Schiedsrichter T. könnte zum
teil der Schiedsbeklagten voreingenommen gewesen sein. Aus der dem Schreiben des DIS e. V. vom
teil der Schiedsbeklagten oder eine Abhängigkeit ableiten ließe. Allein der Umstand, dass der beisitzende Schiedsrichter vermutlich seine Offenbarungspflicht verletzt hat, rechtfertigt nicht die Annahme von Parteilichkeit, insbesondere nicht die Annahme einer Parteilichkeit zum
teil der Schiedsbeklagten und damit des hiesigen Antragsgegners. IV. 128
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.