G zu widerrufen ist. (Rn. 20 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
lässigkeit, angemessene Frist, sorgfältige Verwahrung, öffentliches Vollzugsinteresse, Sofortvollzug, sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition Tenor
Zustellung dieses Bescheids, an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen habe; hierüber sei dem Landratsamt
Erledigung unverzüglich ein geeigneter
weis zu erbringen. Gleiches gelte für sämtliche, durch die Polizei sichergestellte erlaubnispflichtige Munition (Ziffer 2). Die Waffenbesitzkarte Nr. … sei unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats
Zustellung dieses Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 dieses Bescheids werde angeordnet (Ziffer 4).
fruchtlosem Ablauf der unter Ziffer 2 des Bescheids genannten Frist würden die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen sowie sämtliche sichergestellte erlaubnispflichtige Munition des Antragstellers eingezogen und der Vernichtung zugeführt (Ziffer 5).
fruchtlosem Ablauf der in Ziffer 3 des Bescheids genannten Frist zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte werde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR fällig (Ziffer 6). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werde eine Gebühr von 100,00 EUR erhoben (Ziffer 7). 5 Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Durchsuchung einer Wohnung des Antragstellers im Anwesen … in … am 15. Mai 2023 sei eine halbautomatische Pistole High Standard, Kaliber .22lr, Herstellernummer … samt zugehöriger Munition unversperrt in einem Küchenschrank aufgefunden worden. Auf
frage habe der Antragsteller angegeben, mit dieser Kurzwaffe Schießübungen in der Küche durchzuführen. 6 Beim Antragsteller liege die absolute Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, b und c Waffengesetz (WaffG) vor. Der Antragsteller habe eine halbautomatische Pistole i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG leichtfertig verwendet, indem er Schießübungen in seiner Küche durchgeführt habe. Mögliche Konsequenzen seines Handelns, z.B. eine ungewollte Schussabgabe, habe er dabei außer Acht gelassen. Als unvorsichtig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG müsse eine ungeschützte Aufbewahrung einer (auch ungeladenen) Waffe gelten; gleiches gelte für Waffen in einem Futteral. Bereits eine nur kurzfristige
lässigkeit im Umgang mit Schusswaffen könne genügen, um diese in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Auf eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit im Einzelfall komme es nicht an. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften (werden ausgeführt) berühre zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Weiter sei der Antragsteller unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG, da die Annahme einer Überlassung an Nichtberechtigte gegeben sei. Im Falle eines fahrlässigen Überlassens sei das „schuldhafte Nichtwissen“ um die Einräumung der Einwirkungsmöglichkeit erfasst. Der Antragsteller habe durch die mangelhafte Aufbewahrung die Möglichkeit des Zugriffs durch unberechtigte Personen geschaffen. In Betrachtung der Gesamtumstände lägen zahlreiche, eindeutige und gravierende Tatsachen bzw. Verstöße gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßnahmen vor, welche die Prognose zuließen, dass der Antragsteller auch in Zukunft mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß und sorgfältig umgehen werde. Durch die
weislich erfolgten Verstöße habe der Antragsteller das in ihn gesetzte Vertrauen verwirkt, ohne dass es darauf ankomme, ob er sich über viele Jahre tadellos verhalten habe. Im Rahmen der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestehe kein Ermessen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der Überlassung an einen Berechtigten und/oder die Unbrauchbarmachung (Ziffer 2) basiere auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung verfolge den Zweck, dass der Widerruf in Ziffer 1 nicht wirkungslos bleibe und das waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Eigentum an den erlaubnispflichtigen Waffen und Munition beendet werde bzw. kein Unberechtigter diese erwerben könne. Ein legitimer Zweck sei mithin gegeben, i.Ü. sei die Anordnung geeignet und erforderlich (wird ausgeführt). Das öffentliche Interesse, die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen, überwiege das private Interesse am Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition. Die Anordnung der Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis (Ziffer 3) basiere auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Auf diese Weise werde verhindert, dass ungültig gewordene Erlaubnisdokumente im Rechtsverkehr missbräuchlich verwendet würden. Eine Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
G (Ziffer 1) habe keine aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 5 WaffG), ebendies gelte
GO für die Kostenentscheidung (Ziffer 7). I.Ü. seien die Anordnungen auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützt worden (vgl. Ziffer 4). Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Verpflichtung zur Abgabe der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition vor der u.U. verzögerten Bestandskraft des Bescheids wirksam werde. Der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition durch eine Person, die den strengen Anforderungen des Waffenrechts nicht genüge, stelle eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar.
der ständigen Rechtsprechung sei im Rahmen der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Maßnahmen eine zusätzliche Begründung bei festgestellter Unzuverlässigkeit nicht erforderlich. Es dürfe dem Antragsteller darüber hinaus nicht möglich sein, sich mit einer widerrufenen Erlaubnisurkunde weiterhin als Waffenbesitzer zu legitimieren. Die Anordnung der Zuführung der Waffen und Munition zur Vernichtung in Ziffer 5 des Bescheids finde ihre Grundlage in § 46 Abs. 5 WaffG. Die Anordnung des Zwangsgelds (Ziffer 6) stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die gesetzte Frist sei
ZVG unter Berücksichtigung der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten angemessen. Dabei sei insbesondere das öffentliche Interesse an der Rückgabe des ungültig gewordenen waffenrechtlichen Erlaubnisdokuments zu berücksichtigen. Es folgen Ausführungen zur Kostenentscheidung (Ziffer 7). 7 Mit am
seinen bekannten Waffen gefragt worden, woraufhin der Antragsteller erklärt habe, eine Pistole „in der einen Wohnung“ versteckt zu haben. Im Rahmen der Polizeikontrolle gegen 9:50 Uhr am nächsten Morgen habe der Antragsteller freiwillig diese Pistole samt Munition an die Beamten übergeben. Der Antragsteller lebe von seiner Frau getrennt und könne deshalb den Waffenschrank am früheren Hauptwohnsitz in … nicht nutzen. Der Antragsteller habe die Sportpistole in seiner Wohnung in der … in … gelagert, da er am 15. Mai 2023 ein Vergleichsschießen und Training mit einem Schützenkameraden durchführen habe wollen. Deswegen habe der Antragsteller die Waffe am 14. Mai 2023 von seiner weiteren Wohnung in …, wo seine sämtlichen Sportwaffen in einem entsprechenden Waffenschrank gelagert würden, in einem Waffenkoffer im Kofferraum seines Fahrzeugs
… transportiert. In seiner Wohnung in der …, welche abgeschlossen gewesen sei, habe der Antragsteller die Waffe im Bettkasten seines Schlafsofas aufbewahrt, wobei er der Meinung gewesen sei, dass dies sicherer sei als im Waffenkoffer. Die Munition habe er in der Küche versteckt und das Magazin an einem anderen Ort in der Wohnung. Auf die beigefügte Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft … vom 15. September 2023 werde verwiesen. Es sei unklar, wie es zu der Behauptung der Aufbewahrung der Pistole im Küchenschrank gekommen sei. Der Antragsteller besitze seit mehr als 40 Jahren Waffen. Er sei zuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG. Es sei nicht
vollziehbar, wie davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller in seiner Küche Schießübungen vollziehe. Der Antragsteller habe zwar an seinem Küchenschrank auf dem Schießstand beschossene Schießscheiben hängen. Dies sei jedoch der Fall, weil ihn das Ergebnis auf den Schießscheiben erfreue. Hätte er dort wirklich geschossen, wären ein ohrenbetäubender Lärm sowie Beschädigungen an der Wand die Folge, was nicht der Fall sei. Der Antragsteller habe niemals auf die Schießscheiben in der Küche gezielt. Ebensowenig sei der Antragsteller unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Der Antragsteller habe die Waffe nicht ungeschützt aufbewahrt. Die Waffe sei niemandem zugänglich gewesen, sondern sei besser abgesichert gewesen, als wenn er die Waffe in jener einzigen
t in einem Waffenkoffer in der Wohnung aufbewahrt hätte.
dem ihm kein Waffenschrank bzw. DINgerechtes Behältnis zur Verfügung gestanden habe, habe er alle Möglichkeiten genutzt, um die Waffe sicher in seiner Wohnung aufzubewahren. Auf § 13 Abs. 9 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) werde verwiesen. Zudem sei der Antragsteller nicht unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG, da eine Überlassung der Waffen an Nichtberechtigte nicht gegeben gewesen sei. Aus diesen Gründen seien auch die Anordnung zur Überlassung von Waffen und Munition an einen Berechtigten oder der Unbrauchbarmachung nicht berechtigt erfolgt. Gleiches gelte bezüglich der Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis. Es bestehe derzeit kein Anlass für den Sofortvollzug bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids. Sämtliche Waffen seien durch den Antragsteller freiwillig an die Polizei herausgegeben worden, womit er keinen Zugriff auf die Waffen mehr habe. Es könne mithin nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, schon vor Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs zur Abgabe der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zu verpflichten. Die im Rahmen der Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist von einem Monat werde als erheblich zu kurz angesehen, da als Alternative zur Vernichtung des Eigentums des Antragstellers lediglich die Überlassung an einen Berechtigten verbleibe. 9 Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 10 Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, weswegen er auf den Waffenbesitz angewiesen sei. Das private Interesse auf weitere Ausnutzung der waffenrechtlichen Erlaubnis – hier auf Waffenbesitz und Sportschützenausübung – müsse dann zurücktreten. Die Fristsetzung
G hinsichtlich der Rückgabe der Waffenbesitzkarte sei angemessen (wird ausgeführt). Auch die Fristsetzung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition, § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, sei angesichts des Maßnahmezwecks angemessen. § 46 Abs. 5 WaffG sei Rechnung getragen worden. Im Falle eines passiven Verhaltens des bisherigen Waffenbesitzers sei eine endlose Verwahrung durch den Antragsgegner nicht auszuschließen. 11 Hierzu führte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom
vollziehbar, dass dem öffentlichen (Sofort-)Vollzugsinteresse der Vorrang eingeräumt werde; zudem sei die Unzuverlässigkeit nicht festgestellt worden. 12 Vorgelegt wird ein Schreiben von Herrn H. vom
der Übergabe der Waffe zusammen mit den Polizisten in seine Wohnung im dritten Stock gegangen und habe dort die Munition übergeben. 13 Mit Schriftsatz vom
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 17 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg, da die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2023 bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. 18 a. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids durch deren Erfüllung – die Abgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie Sicherstellung der Waffen mit Munition – erledigt hätten. Denn diese bilden
wie vor den Rechtsgrund für die Verwahrung der dem Antragsteller gehörenden Waffen und Munition durch einen Berechtigten sowie der Erlaubnisurkunden durch den Antragsgegner (VG Leipzig, B.v. 11.9.2018 – 5 L 453/18 – juris Rn. 17). Auch die erfolgte Eintragung der Waffe des Antragstellers in die Waffenbesitzkarte der Schützengesellschaft führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 lediglich sein Einverständnis mit der Besitzübertragung seiner Waffen und Munition. Mithin stünden ihm ggf. zivilrechtliche Herausgabeansprüche zu. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. NdsOVG, U.v. 26.1.2006 – 11 LB 178/05 – juris) war jene Übertragung des Weiteren noch nicht ersichtlich. 19 b. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 20 aa. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. 21 Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt.
G besitzen Personen jene Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG entfällt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. 22 § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs.14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die
ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. vgl. z.B. BVerwG, B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt
prüfbare Prognose
G keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). 23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat seine Waffen nicht sorgfältig verwahrt. Dies sind Tatsachen, die die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
G rechtfertigen. Es handelt sich hierbei um einen gravierenden Verstoß, auf den sich eine negative Prognose im Hinblick auf einen zukünftigen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition stützen kann. Zudem sind Tatsachen ersichtlich, die nahelegen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition Personen überlassen hat, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG. 24
Möglichkeit verhindert wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 15). Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG.
G hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 15). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum
weis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt. 25 Im Rahmen der beiden Polizeieinsätze am 15. Mai 2023 wurde festgestellt, dass in einer der Wohnungen des Antragstellers in der … in … eine halbautomatische Pistole High Standard, Kaliber .22lr, Herstellernummer … samt zugehöriger Munition jedenfalls nicht in einem Waffenschrank oder ähnlich gesicherten Behältnis aufbewahrt wurde. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften
V. 26 Die gegenständliche Waffe mit zugehöriger Munition wurde vorliegend – insofern maßgeblich –
übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 36 WaffG verwahrt. Der Antragsgegner trägt insoweit vor, die Waffe samt zugehöriger Munition sei unversperrt in einem Küchenschrank aufgefunden worden. Auch u.a. aus dem Schlussvermerk der Polizeiinspektion … vom
t in der Wohnung in der … in … aufbewahrt habe, steht einer Feststellung der Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 14: „Damit kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorbringen des Antragstellers zutrifft, wonach er die Langwaffe und die Munition aus dem Waffenschrank geholt habe, um an diesem Tag mit einem befreundeten Jäger auf die Jagd zu gehen bzw. die Jagdwaffe und die Munition im Vorgriff hierauf zu reinigen“). Die Gefahren, die mit nicht ordnungsgemäßer Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige
lässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 20). In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 15). Der Antragsteller hätte die Waffe vielmehr im Rahmen eines vorschriftsmäßigen Transports direkt von seiner Wohnung in … – sofern es sich hier um eine ordnungsgemäße Aufbewahrung handelte – zum Ort des Vergleichsschießens bringen müssen und sie nicht zwischenzeitlich ungesichert in seiner Wohnung in … aufbewahren dürfen. 28 Wie der Antragsteller selbst ausführen lässt, besuchten den Antragsteller am Morgen des
dem Vortrag des Antragstellers scheinbar in ein und derselben Wohnung jeweils ohne gesicherte Behältnisse aufbewahrt, womit, sobald ein Zutritt Nichtberechtigter zu der betroffenen Wohnung ermöglicht würde, der ungehinderte Zugriff auf alle Waffenbestandteile erfolgen könnte. 30 § 13 Abs. 9 AWaffV, welchen der Antragsteller ins Feld führen lässt, betrifft schon dem Wortlaut
die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen oder Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, d.h. während Transporten etc. Die ungesicherte Aufbewahrung im Küchenschrank bzw. Bettkasten des Schlafsofas oder im Anorak in einer augenscheinlich unbewohnten Wohnung ohne Beaufsichtigung entspricht in keiner Weise den insoweit geforderten besonderen Sorgfaltspflichten (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2020 – 24 ZB 20.1648 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 11: „Daraus ergibt sich, dass Waffen und Munition grundsätzlich nur dann unbeaufsichtigt bleiben dürfen, wenn sie in einem sicheren Behältnis verwahrt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Beaufsichtigung sicherzustellen“; BayVGH, U.v. 21.7.2004 – 21 B 03.2631 – juris LS 2: „Ein besonders sorgloser Umgang mit Waffen oder Munition auch in einem Einzelfall kann hinreichende Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bieten (Hier: Aufbewahrung von Munition in einem unverschlossenen Schrank)“). Es bleibt anzumerken, dass reguläre Schlafsofas
allgemeiner Lebenserfahrung nicht auseinandergebaut werden müssen, um den Bettkasten zu erreichen, sondern dieser sich mit einem Handgriff ausziehen lässt. 31 Als unvorsichtig i.S.d. Vorschrift muss in jedem Fall die ungeschützte Aufbewahrung einer (auch ungeladenen) Waffe gelten (Gade, in Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 15 m.w.N.), womit es nicht darauf ankommt, ob die nicht ordnungsgemäß aufbewahrte Waffe geladen war. 32 Damit rechtfertigen die schwerwiegenden Verstöße des Antragstellers gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
der in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zum Waffengesetz enthaltenen Legaldefinition überlässt jemand eine Waffe oder Munition i.S.d. Waffengesetzes, wer einem anderen die tatsächliche Gewalt darüber einräumt. Hierbei erfordert das Überlassen nicht, dass der Überlassende die tatsächliche Gewalt aufgibt, vielmehr ist ein Überlassen schon dann anzunehmen, wenn der Überlassende – ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben – einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbstständig und ohne Mitwirkung des anderen der Waffe bedienen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1978 – I C 7.77 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 12.5.2021 – M 7 K 18.2637 – juris Rn. 36). Die weitere Sachverhaltsaufklärung kann insoweit dahinstehen, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG vorliegen. 34
seiner Ansicht im Bettkasten besser abgesichert gewesen als in einem Waffenkoffer in der Wohnung, stützen die negative Zukunftsprognose – auch angesichts der vorgetragenen Tatsache, dass der Antragsteller bereits seit mehr als 40 Jahren Waffen besitze – zusätzlich. 35 bb. Auch Ziffer 2 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. 36 Die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte Anordnung kann als Folgeentscheidung rechtlich auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden. Jene Anordnung dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 13). 37 Es ist vorliegend nicht zu bemängeln, dass das Landratsamt im Rahmen der Interessenabwägung dem öffentlichen Vollziehungsinteresse den Vorrang eingeräumt hat. Es liegt auf der Hand, dass wegen der Gefährlichkeit von Schusswaffen diese nicht bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens im Besitz der –
unwiderleglicher Vermutung – unzuverlässigen Person bleiben können; die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen und Munition gemäß § 46 Abs. 2 WaffG erscheint deshalb ermessensgerecht. Eine umfangreichere Begründung war nicht erforderlich angesichts der Gefährlichkeit von Waffen und der Tatsache, dass der Antragsteller nichts vorbrachte, was trotz des Entzuges der Erlaubnisscheine den weiteren Verbleib von Waffen und Munition bei ihm rechtfertigen könnte (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.4.2009 – W 5 S 09.163 – juris Rn. 17). Das private Interesse auf weitere Ausnutzung der waffenrechtlichen Erlaubnis – hier auf Waffenbesitz und Sportschützenausübung – muss dann zurücktreten (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2014 – 21 CS 14.1765 – juris Rn. 10 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass dem Antragsteller durch die angefochtenen waffenrechtlichen Maßnahmen die Ausübung des Hauptberufs, die Sportausübung oder eine sonstige geschützte Tätigkeit unzumutbar erschwert oder gar unmöglich gemacht würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14). Hinsichtlich der Anordnung ergeben sich auch keine rechtlichen Bedenken mit Blick auf das Eigentumsrecht des Antragstellers an den Waffen und der Munition. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarte erlischt das Recht des Antragstellers, Waffen und Munition zu besitzen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 12.11.2013 – B 1 K 13.408 – juris Rn. 45). 38 Dabei erweist sich die gesetzte Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids angesichts des Maßnahmezwecks als angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2014 – 21 CS 14.1765 – juris Rn. 10 hinsichtlich einer Frist von zwei Wochen
Zustellung eines Änderungsbescheids). 39 cc. Ebensowenig ergeben sich Rechtmäßigkeitsbedenken hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids. Auch die Rückgabe der Waffenbesitzkarte dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 13). Die Anordnung der Einbehaltung der Erlaubnisdokumente beruht auf § 46 Abs. 1 WaffG, wonach widerrufene Erlaubnisse unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben sind. Für bereits sichergestellte bzw. wie vorliegend freiwillig abgegebene Erlaubnisdokumente stellt § 46 Abs. 1 WaffG den Rechtsgrund für das Einbehalten der Dokumente dar. Die gesetzte Frist zur Abgabe von einem Monat erweist sich dabei als angemessen (vgl. z.B. VG Augsburg, B.v. 26.9.2007 – Au 4 S 07.1146 – juris Rn. 4, 25 hinsichtlich einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids). 40 dd. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides genügt auch den (formalen) Anforderungen der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Belange des Antragstellers überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Abgabepflichten in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides nicht. Das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit ist vorliegend durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt. Gerade im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Waffenrecht gehört, können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken. Angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die
ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 – juris Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21 zur Sofortvollzugsanordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis
alter Rechtslage). Denn bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit geht es darum, den weiteren Waffenbesitz von hierfür nicht hinreichend zuverlässigen Personen auch vor Bestandskraft der Abgabeanordnungen zu verhindern (BayVGH, B.v. 23.11.1998 – 21 ZS 98.2036 – Juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund begegnet die Begründung der Sofortvollzugsanordnung, die sich im Wesentlichen auf den Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stützt und das öffentliche Interesse betont, welches daran besteht, dass die Abgabe der Erlaubnisscheine sowie der im Besitz befindlichen Waffen in solchen Fällen ohne weitere Verzögerung erfolgt, keinen formellen und inhaltlichen Bedenken. 41 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. 42 3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich
2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.