einem stationären Aufenthalt von über einer Woche gestellten Diagnose einer bayerischen Bezirksklinik als eines Fachkrankenhauses zur Betreuung von Suchtkranken kommt ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu (VGH München BeckRS 2021, 16261 Rn. 11 f.). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei Alkoholabhängigkeit ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit
einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
gewiesen sowie mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens der
weis geführt ist, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Alkoholabhängigkeit, Ausrutscher, „trockener“ Alkoholiker, Arztbrief eines Bezirkskrankenhauses, Berufskraftfahrer, Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Fahreignungsgutachten, Entlassbericht eines Bezirkskrankenhauses, Fachkrankenhaus für Suchtkranke, Entwöhnungsbehandlung, einjährige Abstinenz, stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 12.06.2024 – 11 CS 23.2246 Tenor
Suchtmittelrückfall erfolgt sei. 3 Der Antragsteller wurde vom Landratsamt mit Schreiben vom
Zustellung des Bescheids abliefere, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht. Sollte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet werden, so werde die Frist bis zum Ablauf von einer Woche
Eintritt der Bestandskraft verlängert (Ziff. 3). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid werde auf 150,00 EUR festgesetzt (Ziff. 4). 5 Zur Begründung wird ausgeführt, die Fahrerlaubnis werde aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Der Antragsteller habe sich
Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da aufgrund der vom Bezirkskrankenhaus diagnostizierten Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen bestehe. Eine bestehende Alkoholabhängigkeit sei generell nicht mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs zu vereinbaren. An der Diagnose bestünden derzeit auch keine begründeten Zweifel. Die Nichteignung des Antragstellers stehe daher zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, weshalb die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterblieben sei, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV, § 46 Abs. 3 FeV. Seien die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so könne die Eignung erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt worden sei und
Abschluss der Therapie eine dauerhafte, in der Regel einjährige Abstinenz mittels Urinkontrollen oder Haaranalysen in einem Kontrollprogramm eines anerkannten Labors o.Ä.
gewiesen habe werden können. Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit von Alkohol bestehe bei Alkoholabhängigen eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen seien, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden könne. Der im Rahmen der Anhörung des Antragstellers erfolgten Bitte seiner Bevollmächtigten um Beibehaltung der Fahrerlaubnis habe im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht zugestimmt werden können. Die Fahrerlaubnis erlösche mit der Entziehung, § 46 Abs. 6 FeV. Der Führerschein sei
V unverzüglich bei der Verwaltungsbehörde abzuliefern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Abgabepflicht hinsichtlich des Führerscheindokuments sei im öffentlichen Interesse geboten, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfordere, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden, auch wenn das bisherige Fahrverhalten nicht zu Unfällen geführt habe. Mithin habe die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen gerade im Hinblick darauf, dass die Alkoholabhängigkeit weiterhin bestehe, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht zugelassen werden können. Es obliege dem Antragsteller, eine einjährige Bewährung
einer erfolgreich abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung
zuweisen. Erst wenn jene Voraussetzungen erfüllt seien und durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung abgeklärt sei, dass die Alkoholabhängigkeit überwunden sei, dürfe die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Durch die unverzügliche Abgabe des Führerscheindokuments solle der Missbrauchsmöglichkeit bei weiterer Verfügbarkeit des Dokuments entgegengewirkt werden. Zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht werde auf Grundlage von Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) ein Zwangsgeld angedroht. Das Zwangsgeld sei geeignet, den Zweck der Abgabe des Führerscheindokuments zu erreichen. Als Regelzwangsmittel stehe das Zwangsgeld in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck. Die festgesetzte Höhe von 500,00 EUR erreiche das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller an der Nichtvorlage des Führerscheindokuments habe. Die Frist von fünf Tagen zur Abgabe sei angemessen. Es folgen Ausführungen zur Kostenentscheidung. 6 Der Antragsteller ließ durch seine Bevollmächtigte mit am
komme (Anm.: Laut jenem Zeugnis ist der Antragsteller seit dem
vorangegangener Entziehung zu entnehmen. Aus dem beiliegenden Strafbefehl des Amtsgerichts B* … vom
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 15 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg, da die Klage vom
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. 19 Alkoholabhängigkeit führt
Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf. Die Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist nur erforderlich, wenn zwar Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen und daher Zweifel hinsichtlich der Fahreignung vorliegen, aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, ob der Betreffende tatsächlich alkoholabhängig ist (BayVGH, B.v. 28.4.2022 – 11 CS 22.467 – juris Rn. 12; B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 10). 20
den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Hrsg. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, 3. Auflage 2018, Abschnitt 3.13.2, S. 279 ff.) soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ gemäß den diagnostischen Leitlinien
ICD-10 nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums;
weis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des
weises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Aus einem Entlassbericht eines Bezirkskrankenhauses kann sich das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit hinreichender Gewissheit aber auch dann ergeben, wenn darin nicht näher ausgeführt ist, welche der oben genannten Kriterien erfüllt sind. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die
O u.a. der Betreuung von Suchtkranken dienen. Diese Fachkrankenhäuser verfügen deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf Suchterkrankungen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn ein Bezirkskrankenhaus einer Person, die sich dort über eine Woche stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik attestiert, einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zukommt. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (VG Würzburg, B.v. 19.8.2019 – W 6 K 19.104 – juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 21.1336 – juris Rn. 11 f.). 21 Unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe ist vorliegend mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller, welcher sich fast zwei Wochen stationär in einem Bezirkskrankenhaus in diesem Sinne befunden hat, alkoholabhängig im Sinne der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist. So ergibt sich aus dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Bezirkskrankenhauses, dass der Antragsteller an einer Alkoholabhängigkeit (F10.2), einem Alkoholentzugssyndrom (F10.3) sowie einer Alkoholintoxikation (F10.0) leide. Laut Homepage hält das Klinikum auch eine qualifizierte Abteilung für Suchtmedizin, auch Alkoholabhängigkeit, bereit (https://www. …de/standorte/bezirkskrankenhaus- …suchtmedizin, abgerufen am 13.11.2023). Der Diagnose kommt damit aufgrund der Spezialisierung des Krankenhauses ein hohes Maß an Verlässlichkeit zu, auch wenn das Vorliegen der oben dargestellten Kriterien dem Bericht nicht im Einzelnen zu entnehmen ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 19.8.2019 – W 6 K 19.104 – juris Rn. 26). 22 Dabei bleibt zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der im genannten vorläufigen Arztbrief diagnostizierten Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht um eine Erstdiagnose handelt, sondern danach ein Suchtmittelrückfall vorliegt. Auch seitens des Antragstellers wird eingeräumt, dass dieser alkoholkrank i.S.e. nicht heilbaren Dauererkrankung sei (Antragsbegründung vom 23.10.2023, S. 3, 6). Der Behördenakte sind zudem Hinweise auf die Historie des Antragstellers in Verbindung mit alkoholbezogenen Verkehrsverstößen und insofern bereits erfolgten Fahrerlaubnisentziehungen zu entnehmen. 23 Das Vorbringen seitens des Antragstellers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens kann die Diagnose der Alkoholabhängigkeit im vorliegenden vorläufigen Arztbericht, welche der Entziehung der Fahrerlaubnis
V zu Grunde gelegt wird, nicht entkräften. 24 Entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers handelt es sich bei diesem augenscheinlich nicht um einen „trockenen“ Alkoholiker. Die Diagnose im Bezirkskrankenhaus ergibt sich nicht allein aus einer früheren Alkoholabhängigkeit, sondern es wurde ganz konkret darauf abgestellt, dass der Antragsteller während des gesamten Aufenthalts dort eine Alkoholabhängigkeit aufwies, die noch nicht überwunden war, weswegen als Therapievorschlag zur Erreichung einer dauerhaften Suchtmittelabstinenz sowie zur weiteren Stabilisierung strikte Abstinenz und Alkoholkarenz, der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe und regelmäßiger Kontakt zur Suchtberatung empfohlen wurde. Bei Rückfall solle eine sofortige Wiederaufnahme zur qualifizierten Entzugsbehandlung erfolgen. Hieraus ist ersichtlich, dass seitens des Bezirkskrankenhauses davon ausgegangen wird, dass zur Erreichung einer Alkoholabstinenz beim Antragsteller fortdauernde Maßnahmen auch
Verlassen der Einrichtung dringend erforderlich seien. 25 Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Abhängigkeitserkrankung auch bei Symptomfreiheit, also vorliegender Alkoholabstinenz,
überwiegender fachlicher Auffassung weiter besteht (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin,
vollziehbare Historie von Verkehrsauffälligkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, legen nahe, dass der Antragsteller alkoholabhängig ist. So wird im vorläufigen Arztbrief ein Alkoholentzugssyndrom
Suchtmittelrückfall diagnostiziert. Es sei beim Antragsteller eine stationäre Behandlung zur qualifizierten Entzugsbehandlung und affektiven Stabilisierung erfolgt; es seien ausgeprägte vegetative Entzugssymptome aufgetreten. Die Entlassung sei danach nur auf Wunsch des Patienten erfolgt. Diese Ausführungen sind mit einem einmaligen Konsum im Rahmen sonstiger Abstinenz nicht vereinbar. Vielmehr spricht das Vorliegen derartiger Entzugserscheinungen für eine nicht überwundene Alkoholabhängigkeit. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller – wie sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung der Selbsthilfegruppe für Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamente „…“ vom 18. August 2023 ergibt – im relevanten Zeitraum Ende Juni bis Ende Juli 2023 keinen Kontakt zur Selbsthilfegruppe pflegte. 27
den Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsbegründung vom
V (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 11 C 19.1971 – juris Rn. 18) vor Entzug der Fahrerlaubnis einzuholen gewesen, da aufgrund des vorliegenden Arztbriefes des Bezirkskrankenhauses vom 27. Juli 2023 bereits hinreichend belegt ist, dass der Antragsteller alkoholabhängig ist. 28 Ebenso geht der Hinweis, dass der Antragsteller beim dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Vorfall nicht mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden sei und deshalb seine Fahreignung gegeben sei, fehl, da es im Falle der Alkoholabhängigkeit hierauf nicht ankommt (vgl. VG Würzburg, B.v. 19.8.2019 – W 6 K 19.104 – juris Rn. 28). 29 Der Antragsteller hat die Alkoholabhängigkeit offenkundig noch nicht überwunden.
Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit
einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
gewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein. Der
weis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 11 ZB 15.2200 – juris Rn. 11) wurde weder eine mindestens einjährige Alkoholabstinenz durch den Antragsteller
gewiesen noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten in diesem Sinne vorgelegt. Der eingereichte Vertrag zur Durchführung eines Abstinenzkontrollprogramms, welcher einen Untersuchungsbeginn am 10. August 2023 ausweist, kann mithin ggf. lediglich im Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Rolle spielen. 30 b.
dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins (Ziffer 1 Satz 2) als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht
V durchzusetzen. Die Anordnung würde sich insbesondere nicht durch eine zwischenzeitlich erfolgende Abgabe erledigen, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). 31 c. Der Antragsgegner hat auch die Anordnung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet.
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 13 m.w.N.). Zu Recht weist der Antragsgegner insoweit in seinem Bescheid darauf hin, dass das Interesse eines ungeeigneten Fahrzeugführers daran, trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr grundsätzlich hinter dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss (BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 14). 32 Am Vorliegen der typischen Interessenlage, die eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung des Sofortvollzuges entbehrlich macht, ändert im vorliegenden Fall auch nichts, dass der Antragsteller angibt, Berufskraftfahrer zu sein und daher beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein. Die privaten, finanziellen und beruflichen Interessen des Antragstellers*müssen hinter den öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Zudem ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Folgen von derartigem Alkoholkonsum für den Antragsteller im Konsumzeitpunkt absehbar waren, zumal aus der Akte – wie dargestellt – ersichtlich ist, dass dem Antragsteller vorliegend nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit Alkoholkonsum die Fahrerlaubnis entzogen wurde. 33 Auch bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde. Dabei ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Auftrag des Staates zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu beachten (vgl BayVGH, B.v. 11.3.2015 – 11 CS 15.82 – juris Rn. 19). 34 Daneben überwiegt das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht abliefern zu müssen (VG Düsseldorf, B.v. 20.9.2021 – 6 L 1783/21 – juris Rn. 29). Dies wurde dem Antragsteller in der Begründung des Bescheids dargelegt. 35 d. Die Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen
Zustellung des Bescheides (Ziffer 3) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 36
2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.