ICD-10 F.80.9 stellt weder eine körperliche oder geistige Behinderung noch notwendigerweise eine seelische Behinderung dar. (Rn. 46 und 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. In diesem Fall steht die Leistung einer Eingliederungshilfe im Ermessen des erstangegangenen Rehaklägers, der dafür keinen Ersatz vom Jugendhilfeträger verlangen kann. (Rn. 44 und 50) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: keine seelische Behinderung bei Vorliegen einer Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs, Leistung im Ermessen des Klägers
1 Satz 2 SGB XII (in der Fassung vom 27.12.2003 gültig bis 31.12.2019), kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Träger der Jugendhilfe, Sozialhilfe, Jugendhilfe, Erstattung, Eingliederungshilfe, Sprachentwicklungsstörung, seelische Behinderung, Ermessensleistung Tenor
Nr. 2 des Bescheids ebenfalls übernommen. Die Kostenübernahme erfolgte ab
§ 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). 8 Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom
2 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vorläufig als Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe
1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom
Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2Z), umschriebene Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs und unter anderem psychosoziale Belastung
zurückliegender Mobbingerfahrung. 15 Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Schreiben vom
2 AGSG übernommen und beantrage für die Zeit ab 1. August 2020 die Kostenerstattung
3 AGSG. 17 Dem Entwicklungsbericht des Schuljahrs 2019/2020 vom 6. April 2020 ist zu entnehmen, dass bei N. ein völlig unzureichender nicht altersgemäßer Wortschatz vorhanden sei einhergehend mit einem massiv reduzierten Sprachverständnis. Die schriftsprachlichen Fähigkeiten seien ebenfalls eklatant verzögert. Dies bedeute für N. gravierende
teile, da sie die Aufgaben nicht selbständig bearbeiten könne. Die Persönlichkeitsentwicklung sei enorm beeinträchtigt. Mangelnde Schulerfolge seien sprachlich bedingt. Es werde um Weiterführung der heilpädagogischen Tagesstätte gebeten. 18 Die Studienrätin im Förderschuldienst fertigte am
2 AGSG an Schultagen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für das Kind N. in der Tagesstätte …schule. Der Hinweis auf die Vorläufigkeit bedeute, dass hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit noch eine Klärung mit dem Jugendamt herbeigeführt werden müsse. Die Kostenübernahme erfolge ab dem
April 2020 (B 10 K 18.1033) bestätigt worden. Ein zu dieser Prüfung vom Jugendamt angefordertes fachärztliches Attest vom 2. September 2019 der Kinder- und Jugendärzte … und … habe eine Sprachentwicklungsstörung
ICD-10 F80.9 hinsichtlich Wortschatz und Dysgrammatismus, also die mangelnde Fähigkeit, die Sprache den grammatischen Regeln entsprechend zu produzieren, bestätigt. Wie sich dem Befundbericht der HNO-Praxis Dr. … und Dr. … vom 11. November 2019 entnehmen lasse, werde eine Hörstörung als körperliche Ursache für die Sprachentwicklungsverzögerung ausgeschlossen. Weiter sei eine beeinträchtigte auditive Wahrnehmung beschrieben, welche,
dem eine Hörstörung ausgeschlossen worden sei, ihre Ursache in mangelnder kommunikativer Beschäftigung sowie mangelndem eigenem sprachlichen Austausch haben könne. 22 Sprachentwicklungsstörungen würden in der Kommentarliteratur grundsätzlich als seelische Behinderung eingeordnet und unter ICD-10 F80 als drohende seelische Behinderung klassifiziert. Eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 6 der Eingliederungshilfeverordnung liege nicht vor. Die beschriebene Sprachentwicklungsstörung mit den Schwerpunkten Wortschatz und Grammatik, was fachlich auch mit Dysgrammatismus bezeichnet werde, stelle eine Störung des Sprachverständnisses und der Ausdruckfähigkeit und somit eine seelische Behinderung dar. 23 Der verzögerten Sprachentwicklung sei eine Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2Z) zu Grunde gelegen. Das Kind sei zweisprachig aufgewachsen, der Vater habe deutsch, die Mutter polnisch gesprochen, wobei beide Elternteile eine akzentuierte Aussprache gehabt hätten. In den Schuljahren 2017/2018/2019 sei das Kind gemobbt und ausgegrenzt worden, was zu emotionalen Störung geführt habe. 24 Die vorhandenen Anpassungsstörungen des Kindes hätten ihre Ursache in der Sprachentwicklungsverzögerung gehabt und seien dem seelischen Bereich und nicht dem Bereich der körperlichen Behinderungen zuzurechnen (VG München, U.v. 13.11.2013 – M 18 K 12.3906). 25 Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestehe ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe. 26 Die Erstattungssumme setze sich aus den Pflegesätzen der Tagesstätte 2019 und 2020 und der Fahrtkosten Ferien zusammen und betrage 14.892,62 EUR. 27 Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 beantragte der Beklagte Abweisung der Klage, da er nicht für die beantragten Leistungen zuständig sei. Ein Anspruch auf Hilfe
dem SGB VIII bestehe nicht. Anhaltspunkte, dass eine dem Wohl des Kindes nicht entsprechende Erziehung gewährleistet sei, bestünden nicht, weshalb ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nicht gegeben sei (§§ 27, 32 SGB VIII). Das Kurzattest des Dr. med. … erfülle nicht die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII. Die Feststellung der Teilhabeberechtigung und der Behinderung liege nicht in dessen ärztlicher Kompetenz. Dr. med. … sei nicht vom Jugendamt beauftragt worden. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung sei er nicht mit dem Fall befasst worden. Der Erstattungsantrag sei beim Kläger am 27. September 2019 eingegangen. Dr. … gehöre nicht zum Kreis der in § 35a SGB VIII benannten Gutachter. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung sei auf der Basis der Stellungnahmen
1a SGB VIII im Rahmen eines fachlichen Zusammenwirkens von ärztlichen, psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendsamts zu beurteilen (VGH BW, B.v. 16.12.2019 – 12 S 2989/18). Die Sprachentwicklungsstörung (festgestellt durch Dr. … vom 9. Januar 2020) stelle keine Abweichung von der seelischen Gesundheit dar. Hiervon gehe auch Dr. … aus. Bei Sprachentwicklungsstörungen könnte auch von körperlichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Das vom Kläger zitierte Urteil des VG München sei noch nicht rechtskräftig. In der Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe würden in Abschnitt 5.1.6 auch Sprachbehinderungen aufgeführt. Eine wesentliche körperliche Behinderung liege vor, wenn die verbale Kommunikationsfähigkeit in Bezug zur Altersnorm in erheblichem Umfang eingeschränkt sei, auch wenn dem eine rezeptive Sprachstörung zu Grunde liege. Eine weitere Unterscheidung
Art der Einschränkung oder ihrem Schwerpunkt werde nicht getroffen, sodass davon auszugehen sei, dass alle Sprachentwicklungsstörungen unter den Bereich der körperlichen Behinderung fielen und es nur um die Abgrenzung der wesentlichen von der nicht wesentlichen Behinderung gehe. 28 Den verzögerten Sprachentwicklungsstörungen hätte keine Anpassungsstörung zu Grunde gelegen. N. befinde sich seit 2014 in logopädischer Behandlung und sei 2015 in der …schule … eingeschult worden. Die psychischen Probleme hätten sich erst
dem Umzug 2017
… ergeben und der ab 2017 folgenden Beschulung in der dortigen Grundschule. Dies sei durch den erneuten Besuch der …schule im Jahr 2019 überwunden worden und liege nicht mehr vor, was sich aus dem Zusatz „Zustand
“ ergebe. Zwar könnten sich psychische Störungen aus einem sprachlichen Defizit ergeben, dies sei hier aber nicht der Fall, da die sprachlichen Defizite deutlich früher vorgelegen seien. 29 Selbst wenn man von einer abweichenden seelischen Gesundheit ausgehe, müsse die Maßnahme notwendig und geeignet sein. Dies werde nicht gesehen, da auch logopädische Maßnahmen außerhalb einer Tagesstätte geeignet gewesen wären. 30 Der Kläger vertrat mit Schreiben vom
Anpassungsstörung mit emotionaler Krise beschreibe die zum Zeitpunkt des Schulwechsels entstandenen psychosozialen Belastungen. Diese sowie die Sprachentwicklungsstörungen im zweisprachigem Elternhaus hätten ihre Ursache im rein seelischen Bereich. Es bestehe ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe
4 Satz 1 SGB VIII. 31 Der Beklagte verwies mit Schreiben vom
1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX – durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. „aufgedrängte Zuständigkeit“; VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 38). 39 2. Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen
den §§ 102 – 105 SGB X. 40 Für das Verhältnis der Erstattungsanspräche § 102 SGB X i.V.m. § 43 SGB I und § 104 SGB X gilt Folgendes:
1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Eine vorläufige Leistungsverpflichtung ergibt sich nicht schon daraus, dass (formal) eine Leistung als vorläufige Leistung
1 Satz 2 SGB I übernommen wurde. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt,
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat. Für eine vorläufige Leistung
1 Satz 1 SGB I muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 44, BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – BVerwGE 142, 18-29). 41 Konkurrieren Leistungsansprüche
Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw.
rangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der
rangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw.
rangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus (VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – BVerwGE 142, 18-29). In diesen Fällen kommt als Anspruchsgrundlage § 104 SGB X in Betracht. 42 Zwar zitiert der Kläger als Anspruchsgrundlage § 104 SGB X. Der Kläger vertritt aber die Auffassung, dass eine körperliche oder geistige Behinderung des Kindes nicht besteht und somit eine konkurrierende Leistung der Sozialhilfe nicht vorlag. Das Kind leide alleine an einer seelischen Behinderung, weshalb für die Leistung nur der Träger der Jugendhilfe zuständig sei. Somit wird nicht von einer originären Zuständigkeit beider Leistungsträger ausgegangen, sodass
dieser Argumentation als Anspruchsgrundlage § 102 Abs. 1 SGB X heranzuziehen ist. 43
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2019) sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. u.a. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, Personen mit erheblichen Spaltbildungen, Personen deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt sind, Blinde und andere Sehbehinderte sowie Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist und auch (
Nr. 6) Personen, die nicht sprechen können, Seelentaube und Hörstumme, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Es handelt sich dabei um einen für § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. abschließenden Katalog der körperlich wesentlich behinderten Menschen, Raum für die Subsumierung anderer Teilhabebeeinträchtigungen (etwa durch die Formulierung „insbesondere“) besteht nicht (Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 Rn. 7). 46 Dass bei N. eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Laut fachärztlichem Attest des Kinder- und Jugendarztes … vom 2. September 2019 liegt bei N. eine Sprachentwicklungsstörung
ICD-10 F.80.9 vor. Hierbei handelt es sich um eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache, die nicht näher bezeichnet ist und sich unter dem Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen – Entwicklungsverzögerungen (https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm 2 023/block-f80-f89.htm) findet. Diese Diagnose unterfällt nicht dem Bereich der Seelentauben, Hörstummen oder der Personen, deren Sprache stark unartikuliert ist. Hierunter fallen
der Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 24. November 2009 (Beklagtenakte, Seite 76 ff) solche starken Sprachbeeinträchtigungen, die auftreten, wenn eine Verständigung mit Personen, die dem behinderten Menschen nicht vertraut sind, kaum möglich ist. Bei Kindern müsste
dieser Orientierungshilfe die verbale Kommunikationsfähigkeit in erheblichem Umfang eingeschränkt sein. Davon zu unterscheiden sind Sprachprobleme, die aufgrund des kulturellen Hintergrundes dann auftreten, wenn Kinder mit Migrationshintergrund in ihrer Heimatsprache erzogen werden und deshalb die deutsche Sprache nicht oder nur ungenügend beherrschen. In diesem Fall kann eine Sprachbehinderung nur dann angenommen werden, wenn der Spracherwerb in der Muttersprache wesentlich beeinträchtigt ist und nicht der Altersnorm der kognitiven Fähigkeiten des Kindes entspricht. Der Stellungnahme von Dr. med. … kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Sprachschwierigkeiten nicht entnommen werden, sodass sich keine Anhaltspunkte für eine
der Orientierungshilfe dargestellte schwere Sprachstörung entnehmen lassen. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie … hat mit Schreiben vom 9. Januar 2020 folgende Diagnosen getroffen: Zustand
Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2Z), umschriebene Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs, Gesamtbegabung im oberen Durchschnittsbereich, keine somatische Diagnose, psychosoziale Belastung durch zurückliegende Mobbingerfahrung, befriedigende soziale Anpassung. Sprachlich habe N. erhebliche Schwierigkeiten. Aufgrund der Zweisprachigkeit habe sie Probleme, die richtigen Worte zu finden, und auch die Grammatik bereite ihr Probleme. Es ergebe sich ein Förderbedarf in der expressiven Sprachentwicklung mit dem Schwerpunkt Wortschatz und Grammatik. Das Schreiben zeigt, dass Hintergrund der Schwierigkeiten das Aufwachsen mit Zweisprachigkeit ist. Die Mutter habe überwiegend polnisch mit dem Kind gesprochen – der Vater überwiegend deutsch, weswegen auch hier eine stark unterartikulierte Sprache im Sinne einer körperlichen Behinderung nicht festgestellt ist. Ebensowenig ergeben sich Hinweise auf eine geistige Behinderung. N. verfüge über eine im oberen Durchschnittsbereich liegende Gesamtbegabung mit erheblichen Reserven im deutlich überdurchschnittlichen Bereich. 47 b) Eine Leistungspflicht des Beklagten gem. § 35a SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 bis 31. Dezember 2019) bestand nicht. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit
1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
1a SGB VIII die Stellungnahme
Anpassungsstörung mit emotionaler Krise“, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorlag – was auch der Zusammenfassung zu entnehmen ist: „Hinweise auf emotionale Belastungen ließen sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr bestätigen.“ Zwar ist nicht eindeutig bestimmbar, ob Untersuchungszeitpunkt Juli 2019 war („N … wurde uns erstmalig im Juli 2009 vorgestellt.“) oder Januar 2020 (Gutachten vom
umzugsbedingten Übertritt in eine lokale Grundschule erhebliche Ausgrenzungs- und Mobbingprobleme gestellt hätten. Der Akte kann entnommen werden, dass Mobbingvorwürfe der Eltern gegen Mitschülerinnen im Schuljahr 2018/2019 bestanden.
den Osterferien wechselte N. in die 3. Klasse der Grundschule …, um sie aus der Gruppe herauszunehmen (Sonderpädagogisches Gutachten der …schule …, Seite 2). Zwar soll
diesem Gutachten (Seite 3) ein Termin bei einem niedergelassenen Psychologen vereinbart worden sein (Termin am 27. September 2019). Dies führt aber noch nicht dazu, dass das Vorliegen einer Anpassungsstörung zu diesem Zeitpunkt feststeht. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich hierbei um die von Dr. med. … diagnostizierte psychosoziale Belastung durch zurückliegende Mobbingerfahrung handelt, zumindest ist nur diese
Aktenlage als bis zum
Aktenlage spricht alles dafür, dass der Zustand
Anpassungsstörung auf diesen zurückliegenden Zeitraum anspielt. Somit lag die Anpassungsstörung zu Beginn der Maßnahme nicht mehr vor, da N. aus diesem schulischen Umfeld herausgenommen wurde. 49 Eine Heranziehung des Urteils des VG München vom
Satz 2 hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entschließung, ob die Leistung erbracht wird. Es handelt sich um eine Ermessensleistung
PK-SGB XII,
diesem Gutachten erscheint das Bejahen einer wesentlichen Beeinträchtigung und somit eine Leistung des Klägers auch ermessensgerecht, allerdings in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich. 51 4. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen bei Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Anspruchsgrundlage. Hat ein
rangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
rangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zwar ist in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII geregelt, dass Leistungen
diesem Buch, Leistungen
dem Neunten und Zwölften Buch vorgehen. Wie bereits erörtert ist eine seelische Behinderung des Kindes zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
träglich nicht feststellbar, weshalb ein Anspruch des Kindes auf Leistungen
dem SGB VIII nicht bestand. Ein Vorrang-/
rangverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem lag nicht vor. Vielmehr war der Kläger allein für die Erbringung der Leistung zuständig. IV. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.