GO bezüglich des Hundesteuerbescheids ist statthaft. Das Begehren des Antragstellers, den Bescheid vom
GO erreichen.
GO richtet sich der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch unter anderem bei öffentlichen Abgaben und Kosten, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Hundesteuer, die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2022 in der Fassung vom 25. Januar 2023 festgesetzt wurde, ist
Der erhobene Rechtsbehelf, der Antrag
GO, kann damit zu dem vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsschutzziel führen. 17 b. Dem Antragsteller fehlt jedoch hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb der Antrag unzulässig ist. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom
GO) konnte der Antragsteller gegen den Bescheid, in dem
KAG die Hundesteuer festgesetzt wurde, entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben.
GO ist der Widerspruch bzw.
GO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom
VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Sofern eine Zustellung erfolgt, bleiben
VwVfG die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt. Der Bescheid wurde nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. November 2023
VwVfG mit einfachem Brief bekanntgegeben. Anhand der Behördenakte lässt sich nicht feststellen, wann der Bescheid vom
GO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 28. Dezember 2022 um 00.00 Uhr und endete
GO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am
GO nicht (BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 12.15 -NVwZ 2017, 967 Rn. 22; HessVGH, B.v. 3.11.2005 – 1 TG 1668/05 – NVwZ-RR 2006, 377,378). Der Bescheid vom
GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). 22 Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). 23 Der Antragsteller hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 24 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 25 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostenkostengesetzes i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.