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VG Bayreuth, Beschluss v. 05.12.2023 – B 4 S 23.940

Obsah (9)§ 80§ 42§ 123Art. 3Art. 12§ 70§ 74Art. 41§ 57

VG Bayreuth, Beschluss v. 05.12.2023 – B 4 S 23.940 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 05.12.2023 – B 4 S 23.940 Download Drucken Titel: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen

§ 80Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Vw

GO bezüglich des Hundesteuerbescheids ist statthaft. Das Begehren des Antragstellers, den Bescheid vom

  1. Dezember 2022 in der Fassung vom
  2. Januar 2023 aufzuheben, würde er in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage

§ 42Abs. 1 Alt. 1 Vw

GO erreichen.

§ 123Abs. 5 Vw

GO richtet sich der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch unter anderem bei öffentlichen Abgaben und Kosten, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Hundesteuer, die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2022 in der Fassung vom 25. Januar 2023 festgesetzt wurde, ist

Art. 3des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) eine öffentliche Abgabe.

Der erhobene Rechtsbehelf, der Antrag

§ 80Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Vw

GO, kann damit zu dem vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsschutzziel führen. 17 b. Dem Antragsteller fehlt jedoch hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb der Antrag unzulässig ist. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom

  1. Dezember 2022 in der Fassung vom
  2. Januar 2023 ist bestandskräftig. 18 Das Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutz fehlt grundsätzlich, wenn der Bescheid unanfechtbar ist (vgl. dazu auch VG München, B.v. 15.11.2004 – M 6b S 04.4649 – BeckRS 2004, 31597, Rn. 14 ff). Dies ist hier der Fall.

Art. 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVw

GO) konnte der Antragsteller gegen den Bescheid, in dem

Art. 3

KAG die Hundesteuer festgesetzt wurde, entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben.

§ 70Abs. 1 Satz 1 Vw

GO ist der Widerspruch bzw.

§ 74Abs. 1 Satz 2 Vw

GO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom

  1. Dezember 2022 in der Fassung vom
  2. Januar 2023, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, weder fristgerecht Widerspruch noch Anfechtungsklage erhoben. 19 Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist in Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) geregelt. Art. 41 BayVwVfG geht dabei von dem Grundfall der Übermittlung des Verwaltungsaktes durch einfachen Brief aus. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt

Art. 41Abs. 2 Satz 1 Bay

VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Sofern eine Zustellung erfolgt, bleiben

Art. 41Abs. 5 Bay

VwVfG die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt. Der Bescheid wurde nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. November 2023

Art. 41Abs. 2 Satz 1 Bay

VwVfG mit einfachem Brief bekanntgegeben. Anhand der Behördenakte lässt sich nicht feststellen, wann der Bescheid vom

  1. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben wurde. Ein entsprechender Aktenvermerk ist nicht vorhanden. Jedoch hat der Antragsteller in seiner E-Mail an die Antragsgegnerin vom
  2. Januar 2023 selber vorgetragen, dass er den Hundesteuerbescheid vom
  3. Dezember 2022 am
  4. Dezember 2022 erhalten hat. Der Bescheid ist damit dem Antragsteller am
  5. Dezember 2022 zugegangen. Die Widerspruchs- bzw. die Klagefrist begann

§ 57Abs. 2 Vw

GO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 28. Dezember 2022 um 00.00 Uhr und endete

§ 57Abs. 2 Vw

GO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am

  1. Januar 2023 um 24.00 Uhr. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe (Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 VwGO) in rechtswirksamer Weise Widerspruch eingelegt. Die einfache E-Mail des Antragstellers vom
  2. Januar 2023, bei der Antragsgegnerin eingegangen am
  3. Januar 2023, ohne qualifizierte elektronische Signatur wahrt das Schriftformerfordernis

§ 70Abs. 1 Vw

GO nicht (BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 12.15 -NVwZ 2017, 967 Rn. 22; HessVGH, B.v. 3.11.2005 – 1 TG 1668/05 – NVwZ-RR 2006, 377,378). Der Bescheid vom

  1. Dezember 2022 ist bestandskräftig. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Änderungsbescheid vom
  2. Januar 2023 dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben wurde. Mit dem Bescheid vom
  3. Januar 2023 wurde die mit Bescheid vom
  4. Dezember 2022 festgesetzte Hundesteuer ermäßigt, der Bescheid begünstigt insoweit den Antragsteller und belastet ihn nicht. 20
  5. Soweit der „Eilantrag“ des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen sein könnte, ist dieser – unabhängig von seinem konkreten Ziel – unzulässig und in jedem Fall unbegründet. 21

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

§ 123Abs. 1 S. 2 Vw

GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). 22 Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). 23 Der Antragsteller hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 24 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 25 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostenkostengesetzes i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). I.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.