der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung – WAS) der … Zweckverband Wasserversorgung auch das Gebiet der Stadt … mit den Gemeindeteilen …, …, …, …, …, … und … Die Klägerin wurde gebeten, einen Termin zur Auswechslung der Wasseruhr zu vereinbaren. Der Klägerin wurde bei diesem Termin ein Kostenvoranschlag vom
1 a) WAS sondern als erstmalige Lieferung und Aufstellung des Wasserzählers der Beklagten zu werten. Der Wasserzählerbügel sei als Bestandteil der Wasserzähleranlage Teil des Grundstücksanschlusses, da er sich vor der Übergabestelle und nach der Abzweigstelle der Versorgungsleitungen befinde.
3 WAS liege die Zuständigkeit für den Einbau des Wasserzählerbügels bei der Beklagten. Eine nach dem Vortrag der Klägerin wesentlich kostengünstigere mögliche Herstellung eines ordnungsgemäßen Grundstücksanschlusses durch eine andere, von der Klägerin beauftragte Firma, entspreche nicht den satzungsrechtlichen Vorgaben. Der Einbau des Wasserzählerbügels am 21. August 2019 durch die Beklagte entspräche dem allgemein anerkannten Stand der Technik. Die DIN 1988-200 und die DVGW-Regelwerke sähen bei Veränderungen alter Anlagen den Einbau von Halterungen für Wasserzähler vor.
BGS – WAS sei der Kostenaufwand für den Einbau des Wasserzählerbügels als Teil des Grundstücksanschlusses von der Klägerin als Grundstückseigentümerin der Beklagten zu erstatten. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis vom
In § 3 WAS seien Grundstücksanschlüsse definiert als die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitungen bis zur Übergabestelle, beginnend mit der Anschlussvorrichtung und endend mit der Wasserzähleranlage. Die Wasserzähleranlage solle nach derselben Vorschrift aus Absperrarmatur, gegebenenfalls Rohrstück als Vorlaufstrecke, Wasserzähler, längenveränderliches Ein- und Ausbaustück, Absperrarmatur, Ausgangsventil und dem Rückflussverhinderer bestehen. In § 3 WAS sei auch aufgeführt, dass der Wasserzählerbügel kein Bestandteil des Wasserzählers sei. Dass die Kosten für den Wasserzählerbügel nicht zu erstatten seien habe auch das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14.Dezember 2020 – AN 1 K 18.01475 bestätigt, auch wenn in der dort maßgeblichen Satzung der Begriff des Grundstücksanschlusses abweichend von § 3 WAS der Beklagten definiert sei. Soweit man den Wasserzählerbügel entgegen der Mustersatzung [vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über das Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung vom
WAS der Beklagten würden zum Hausanschluss nicht nur der Wasserzähler, sondern die Wasserzähleranlage gehören. Diese umfasse auch die Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler. Der Wasserzählerbügel diene dazu, dass der Wasserzähler spannungsfrei montiert werden könne, da Wasserzähler grundsätzlich spannungsfrei einzubauen seien (DIN 1988, Teil 2.9 ff.). Er gehöre mithin zum Einbau der Wasserzähleranlage, die Beklagte sei als Wasserversorger für den Einbau des gesamten Wasseranschlusses einschließlich der Wasserzählergarnitur zuständig. 11 Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 4. April 2022, die Behauptung der Beklagten, wonach die
WAS zum Grundstücksanschluss gehörende Wasserzähleranlage auch den verfahrensgegenständlichen Wasserzählerbügel umfasse, finde in der Wasserabgabesatzung der Beklagten keine Grundlage. Der Wasserzählerbügel sei bei der Definition des Begriffs Wasserzähleranlage in § 3 WAS nicht genannt und bei der Definition des Wasserzählers sogar explizit ausgenommen. 12 Mit Schriftsatz vom 27. April 2022 trug die Beklagte vor, für den Einbau der Wasserzählergarnitur sei
DIN 1988-200:2021-5 Ziffer 11.3 die Verwendung eines Wasserzählerbügels vorgeschrieben. Dieser sei Bestandteil für die Montage der Wasserzähleranlage. Die für die Montage
technischen Vorgaben erforderlichen Teile müssten in der Satzung nicht gesondert aufgeführt werden. 13 Die Beklagte und die Klägerin erklärten jeweils mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. 14 Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten
GO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, jedoch unbegründet. I. 16 Der Bescheid der Beklagten vom
1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke durch Satzung bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 des Baugesetzbuchs – BauGB) erstattet werden. 19 Die Beklagte hat
ZG als Zweckverband von der Ermächtigung des Art. 9 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht und in § 8 Abs. 1 BGS – WAS bestimmt, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweiligen Höhe vom Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS – WAS) zu erstatten ist. Korrespondierend dazu wird
3 Satz 1 WAS der Grundstücksanschluss von der Beklagten hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
WAS sind Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Wasserzähleranlage. 20 Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich ist gegen die Regelungen des § 8 BGS – WAS und des § 3 WAS nichts einzuwenden. § 8 BGS – WAS und § 3 WAS entsprechen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG. 21 Zwar weicht die in § 3 WAS der Beklagten enthaltene Definition des Grundstücksanschlusses von der Definition in der Bayerischen Mustersatzung [vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über das Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung vom 13. Juli 1989, Az. IB1-3003-16/6
1 d) WAS eine Einrichtung zur Wasserversorgung u.a. für das Gebiet der Stadt … mit dem Gemeindeteil … 25 b. Die Klägerin ist
1 WAS zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung verpflichtet. 26 c. Die Beklagte hat für das Anwesen der Klägerin den Grundstücksanschluss verändert. 27 Die Beklagte hat im Anwesen der Klägerin einen neuen Wasserzähler mit Wasserzählerbügel eingebaut. Es trifft zu, dass – wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt – in dem Anwesen der Klägerin bereits ein Wasserzähler vorhanden war. Der Wasserzähler ist – wie aus § 19 Abs. 1 WAS folgt – Eigentum des jeweiligen Trägers der Wasserversorgung. Der im Anwesen der Klägerin vorhandene Wasserzähler war damit Eigentum des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … Gruppe, die bis zum 30. Juni 2019 für die Wasserversorgung des Anwesens der Klägerin zuständig war. Mit der Übertragung des Versorgungsauftrags auf die Beklagte zum 1. Juli 2019 ist diese
3 WAS allein u.a. für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung des Grundstücksanschlusses zuständig. Die Beklagte ist insbesondere nicht Rechtsnachfolgerin des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … Gruppe. Sie hat im Rahmen der Maßnahme erstmals einen, in ihrem Eigentum stehenden, Wasserzähler mit einem Wasserzählerbügel im Anwesen der Klägerin eingebaut. Dabei gelten für den Grundstücksanschluss die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten. Durch das Anbringen des Wasserzählerbügels hat die Beklagte den (neuen) Wasserzähler fachgerecht, d.h. entsprechend der DIN 1988-200, Teil 2.9 ff. und dem DVGW-Regelwerk nach dem Stand der Technik eingebaut. Diese Regelungen sehen – wie oben unter
2 Satz 1 BGS – WAS mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Der Einbau erfolgte am 21. August 2019 und war damit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abgeschlossen. 33 g. Die Klägerin ist
2 Satz 2 BGS – WAS als Eigentümerin des Grundstücks Schuldnerin des Erstattungsanspruchs. 34 3. Die Beklagte kann die Kosten für den Einbau des Wasserzählerbügels in Höhe von 460,23 EUR erstattet verlangen. 35 a.
1 BGS – WAS ist der Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Die Kosten in Höhe von 460,23 EUR sind tatsächlich entstanden. 36 b. Die Beklagte hat bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses einen Einschätzungsspielraum (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 9, Frage 11, Nr. 3.1). Dieser betrifft auch die Entscheidung, ob ein bestimmtes Produkt, hier der Wasserzählerbügel, eingebaut wird und welche Qualität die verwendeten Produkte haben. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte diesen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Wie oben ausgeführt, war der Einbau eines Wasserzählerbügels erforderlich. Dass die Beklagte von der DVGW zertifizierte Materialien einbaut, wird ebenfalls von dem Einschätzungsspielraum erfasst. Auch wenn die Klägerin vorträgt, dass auf dem Markt kostengünstigere Produkte verfügbar sind, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die von der Beklagten angesetzten Kosten für den Einbau des Wasserzählerbügels unangemessen sind. Es ist Aufgabe der Beklagten, die angeschlossenen Haushalte mit Trinkwasser zu versorgen und Risiken und Schäden für die Wasserversorgungsanlage und das Eigentum der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Kunden zu vermeiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem Einbau von qualitativ hochwertigen Produkten den Grundstückseigentümern eine lange Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers einschließlich des Wasserzählerbügels zugutekommt, womit letztendlich Kosten eingespart werden, die durch mögliche Reparaturen entstehen. Kostengünstigere Produkte sind oft nicht gleich geeignet und können zu Schäden in der Wasserversorgungsanlage, aber auch bei den Kunden führen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ist im Vergleich zu den Kosten, die im Fall von Schäden entstehen können, nach Einschätzung des Gerichts verhältnismäßig. II. 37 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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