StG) bestehe. Auch die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit seien nicht gegeben. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2021 mitgeteilt; sie erhielt einen Abdruck des Gesundheitszeugnisses. 5 Mit Schreiben vom 13.07.2021 und vom 11.10.2021 legte die Klägerin neuerliche Arztbriefe einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vor und ersuchte erneut um Anerkennung einer begrenzten Dienstfähigkeit. Nach Rücksprache mit der MUS teilte die Regierung der Klägerin am 29.09.2021 mit, dass sie diesbezüglich einen neuen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit über das Schulamt … stellen und diesen auch begründen müsse. Aufgrund einer Eingabe der Klägerin mit E-Mail vom 19.10.2021 beantragte das Schulamt … unter dem 22.10.2021 die erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Unterlagen/Arztbriefe. In der Folge beauftragte die Regierung am 02.11.2021 die MUS mit der amtsärztlichen Begutachtung der Klägerin. Mit Zwischengutachten vom 22.11.2021 stellte die MUS fest, dass infolge der Erkrankungen derzeit keine dauernde Unfähigkeit
StG bestehe; auch die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit seien nicht gegeben. Darüber hinaus wurde aufgrund des in die Begutachtung eingeflossenen Krankheitsbildes sowie der längeren Erkrankung der Klägerin seit dem 14.09.2021 eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit 14 Wochenstunden ab dem 06.12.2021 und mit 21 Wochenstunden ab dem 10.01.2022 festgelegt. Zudem sollte eine psychiatrische Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt erfolgen. Die Klägerin erhielt einen Abdruck des Zwischenzeugnisses. Mit Schreiben der Regierung vom 29.11.2021 wurde der Klägerin die Unterrichtspflichtzeit aus gesundheitlichen Gründen entsprechend der im Zwischengutachten festgelegten Wiedereingliederungsmaßnahme reduziert. 6 Mit Schreiben vom 13.12.2021 beauftragte die Regierung Herrn … (Facharzt für Psychiatrie) mit der psychiatrischen Untersuchung der Klägerin und ersuchte um gutachterliche Stellungnahme im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit. Ein Begutachtungstermin fand am 02.02.2022 statt. 7 Mit Schreiben vom 08.02.2022 zeigte der Bevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung an und beschrieb den Begutachtungstermin vom 02.02.2022 als „ungewöhnlich“. Der Klägerbevollmächtigte teilte zudem dem Gutachter mit, dass sein Fachgutachten auf Basis des Gesprächs vom 02.02.2022 erstellt werden solle. 8 Zwischenzeitlich verlängerte die Regierung der Klägerin im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme zur Überbrückung bis zum 08.04.2022 die Ermäßigung ihrer Unterrichtspflichtzeit auf 21 Wochenstunden. 9 Mit Schreiben vom 30.03.2022 legte die MUS das abschließende Gesundheitszeugnis vor. Unter Einbeziehung des psychiatrischen Fachgutachtens und unter Berücksichtigung der seitens der Klägerin vorgelegten Arztbriefe sowie ihres weiteren Vorbringens gelangte die MUS zu dem Ergebnis, dass ein Missverhältnis zwischen Dauer und Anlass der Krankschreibungen sowie dem Umfang der therapeutischen Maßnahmen bestehe. Eine psychiatrische Diagnose sei aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zu stellen. Eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit sei nicht erkennbar. Es bestehe keine dauernde Unfähigkeit
StG. Die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit seien nicht gegeben. 10 In der Folge lehnte die Regierung einen seitens des Klägerbevollmächtigten gestellten Antrag auf weitere Verlängerung der Wiedereingliederungsmaßnahme über den 08.04.2022 hinaus ab. Daraufhin meldete sich die Klägerin ab dem 25.04.2022 krank. Das Staatliche Schulamt … beantragte sodann am 15.06.2022 erneut die Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Mit Schreiben der Regierung vom 13.07.2022 wurde der MUS ein entsprechender Untersuchungsauftrag erteilt. Mit Schreiben vom 19.07.2022 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin seit dem 20.06.2022 wieder im Dienst sei und bat um Aufhebung des Untersuchungsauftrags. Letzteres wurde im Anschluss durch die Regierung veranlasst. 11 Mit Schreiben vom 05.08.2022 wandte sich der Klägerbevollmächtigte an die Regierung und machte geltend, dass Unsicherheit über die derzeitige Situation bestehe und eine abschließende Entscheidung über den Antrag auf Dienstzeitreduzierung getroffen werden solle. Daraufhin teilte die Regierung mit Schreiben vom 05.09.2022 mit, dass der Teilzeitantrag nach Art. 88 BayBG vom 11.01.2021 mit Schreiben vom 12.04.2021 mit dem Ergebnis verbeschieden worden sei, dass für die Zeit bis zum 31.07.2022 ein Teilzeitmaß von 24 Mindeststunden festgelegt worden sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass ein neuer Teilzeitantrag zu stellen sei, wenn eine weitere Teilzeitbeschäftigung für das neue Schuljahr gewünscht sei. Nach den Vorgaben des Kultusministeriums sei nach wie vor ein Mindeststundenmaß von 24 Wochenstunden abzuleisten; eine weitere Reduzierung sei nicht genehmigungsfähig. 12 Über das Schulamt … wurde für die Klägerin ein am 17.10.2022 bei der Regierung eingegangener neuer Teilzeitantrag vom 13.09.2022 nach Art. 88 BayBG für das Schuljahr 2022/2023 eingereicht. Beantragt wurde wiederum eine Reduzierung auf 20 bzw. 21 UWS. 13 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem Schuljahr 2022/2023 Teilzeit in Höhe von 21 Wochenstunden auf Basis von 28 Wochenstunden zu bewilligen. 14 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung vom 11.01.2021 durch die Regierung von Beginn an falsch behandelt worden sei. Über die beantragte Antragsteilzeit sei nie entschieden worden, daher bestehe ein Anspruch auf Verbescheidung. Die Voraussetzungen des Art. 88 BayBG seien erfüllt. Dienstliche Belange oder sonstige wichtige Gründe stünden einer Genehmigung vorliegend nicht entgegen. Soweit die Beklagtenseite auf kultusministerielle Vorgaben verweise, wonach bei Grundschullehrern eine Reduzierung der Arbeitszeit auf maximal 24 Stunden möglich sei, weil ein erheblicher Bedarf an Grundschullehrern bestehe, gehe dies nicht mit der Lehrerbedarfsprognose einher. Denn aus letzterer ergebe sich, dass das Angebot an Lehrkräften im Jahr 2020 mit 1.810 den Bedarf von 1.210 erheblich überstiegen habe. Darüber hinaus sei das KMS nicht geeignet, das auch für Lehrkräfte geltende Recht auf Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG auszuhebeln. Allgemeine Vollzugshinweise, wie sie sich aus dem KMS ergäben, seien nicht geeignet, einen gesetzlich gewährten Anspruch und die diesbezüglichen Voraussetzungen in der geschehenen pauschalen Form zu konkretisieren. Der Dienstherr trage die Beweislast dafür, das konkrete zwingende dienstliche Belange dem Antrag auf Antragsteilzeit entgegenstünden. Ein pauschaler Verweis auf ein KMS aus Januar 2020 sei insoweit nicht hinreichend. Soweit der Dienstherr zur Kompensation von fehlenden Lehrern in anderen Schulbereichen wie Mittelschule und Förderschule Grundschullehrer einsetze und damit zu einer künstlichen Verknappung von Grundschullehrkräften beitrage, könne dies nicht zum Erlöschen eines Anspruchs aus Art. 88 BayBG führen. Zudem sei das KMS auch aus übergeordneten rechtlichen Gründen nicht in der Lage zu einem vollständigen Ausschluss der Antragsteilzeit in einem Umfang unterhalb von 24 Wochenstunden zu führen. Denn die vorgetragenen zwingenden dienstlichen Belange seien nur dann eine ordnungsgemäße und das Gesetz ausfüllende Handlungsdirektive, wenn auch Ausnahmen möglich seien. Eine solche Ausnahme sei z. B. dann unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht erforderlich, wenn eine Lehrkraft – wie vorliegend – durch ärztliche Dokumente darlege, dass sie zu einer weiteren Leistung von 24 Wochenstunden dauerhaft nicht in der Lage sei. Dieser Umstand sei im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten, was durch die strikte Handhabung des KMS vom 07.01.2020 und vom 05.02.2020 verhindert werde. Es gehe nicht darum, dass die Klägerin bereits aktuell eingeschränkt dienstfähig sei, sondern darum, die entsprechenden Warnsignale – wie sie hier durch ärztliche Bescheinigungen dargelegt seien – schon im Vorfeld aus Fürsorgegesichtspunkten zu berücksichtigen. Auch sei die strenge Handhabung der kultusministeriellen Vorgaben auf den Grundschulbereich beschränkt, weshalb dem klägerischen Antrag auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stattzugeben sei. 15 Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 beantragt die Regierung für den Beklagten, die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Klage als unbegründet erweise. Soweit klägerseits auf den Teilzeitantrag der Klägerin vom 11.01.2021 Bezug genommen werde, sei daran erinnert, dass über diesen bereits mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 12.04.2021 entschieden worden sei. Im Bescheid vom 12.04.2021 sei der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2021 bis 31.07.2022 Teilzeit entsprechend der maximal möglichen Reduzierung der Unterrichtswochenstunden auf 24 Wochenstunden nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMS III – BP7028-4b.703 vom 07.01.2020 und KMS III.5 – BP7020.0 – 4b.11127 vom 05.02.2020) gewährt worden. Dieses Mindestmaß diene der Sicherung der Unterrichtsversorgung und stelle insofern einen dienstlichen Belang im Sinne des Art. 88 Abs. 1 BayBG dar. Auch den Anträgen der Klägerin auf Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 19.01.2021 und vom 19.10.2021 sei nachgekommen worden, beide Male mit dem Ergebnis, dass weder die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit noch für eine begrenzte Dienstfähigkeit vorlägen. Die Klägerin habe auch in der Sache keinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit von 28 auf 21 UWS gemäß Art. 88 BayBG. Insoweit werde vollumfänglich auf den Beschluss des VG Augsburg vom 12.11.2020 – Au 2 E 20.1953 und den diesen bestätigenden Beschluss des BayVGH vom 25.01.2021 – 3 CE 20.2959 verwiesen, die eine vergleichbare Fallkonstellation beträfen. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe als oberste Dienstbehörde mit dem KMS III – BP7028-4b.703 vom 07.01.2020 und dem KMS III.5 – BP7020.0 – 4b.11129 vom 05.02.2020 dienstliche Belange generell festgestellt und festgelegt, ab wann diese der Gewährung von Antragsteilzeit entgegenstünden. Diese regelten ausweislich des jeweiligen Betreffs Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen ab dem Schuljahr 2020/2021 (KMS III – BP7028-4b.703 vom 07.01.2020) sowie die Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund-, Mittel- und Förderschulen und Schulen für Kranke (KMS III.5 – BP7020.0 – 4b.11127 vom 05.02.2020). Eine weitere gesonderte Rechtsgrundlage sei hierfür nicht erforderlich. Die das dienstliche Bedürfnis vorprägende verwaltungspolitische Entscheidung zur erforderlichen Personalstärke und zum Einsatz der vorhandenen Lehrkräfte beruhe auf den regelmäßigen Bayerischen Lehrerbedarfsprognosen des hierfür zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (vgl. Art. 92 Abs. 2 BayBG). Für den Bereich der Grundschullehrkräfte für die Jahre 2022 bis 2024 weise diese einen Bedarf an Lehrkräften von 1.730 bis 1.950 aus. Ausweislich der in diesem Zusammenhang für den Beklagten verbindlichen Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMS III – BP7028-4b.703 vom 07.01.2020 und KMS III.5 – BP7020.0 – 4b.11127 vom 05.02.2020) sei ein Mindeststundenmaß von 24 Wochenstunden abzuleisten. Die organisatorische Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die Mindestgrenze bei Antragsteilzeit für Lehrkräfte auf 24 UWS festzusetzen, sei angesichts der Feststellungen in den aktuellen Lehrerbedarfsprognosen inhaltlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin eine Reduzierung ihrer UWS auf 21 nicht beanspruchen. 17 In Erwiderung hierauf trägt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18.11.2022 ergänzend vor, dass zu keinem Zeitpunkt eine Änderung des Teilzeitantrages der Klägerin vom 11.01.2021, der auf 21 UWS gelautet habe, mit dieser besprochen worden sei. Durch die Bezugnahme des Beklagten auf die Zahlen der Lehrerbedarfsprognose werde keine Aussage dazu getroffen, inwieweit der aktuelle Bedarf an Grundschullehrkräften durch eingestellte Grundschullehrer abgedeckt gewesen sei. Vielmehr weise die Lehrerbedarfsprognose für 2022 ein Überangebot von Grundschullehrkräften aus. Auch zum Zeitpunkt des Erlasses der KMS vom 07.01.2020 und vom 05.02.2020 habe das Angebot ausweislich der Lehrerbedarfsprognose den Bedarf überschritten. Mithin habe kein Anlass dafür bestanden, die Gewährung von Stundenreduzierungen einzuschränken. Dennoch einen Mangel an Grundschullehrern anzunehmen, sei lediglich dergestalt denkbar, dass Grundschullehrer in anderen Schulzweigen eingesetzt gewesen seien. Darauf lasse sich jedoch die Ablehnung der klägerseits beantragten Teilzeit gemäß Art. 88 BayBG nicht stützen. Die KMS vom 07.01.2020 sowie vom 05.02.2020 erwiesen sich zum Zeitpunkt ihres Erlasses aufgrund der Lehrerbedarfsprognose 2020 als ermessensfehlerhaft. Selbst wenn derzeit ein Mehrbedarf über Angebot vorliege, ändere dies nichts an dem Umstand, dass die nun zu treffende Entscheidung mit den KMS aus dem Jahr 2020 auf eine fehlerhafte Basis gestützt werden solle. Dies komme einem Ermessensausfall gleich. Art. 88 BayBG stelle eine Soll-Vorschrift dar, so dass ein Antrag auf Stundenreduzierung nur aus nachvollziehbaren dienstlichen Belangen abgelehnt werden könne. 18 Mit Bescheid vom 14.12.2022 reduzierte die Regierung die Unterrichtspflichtzeit der Klägerin als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Art. 88 BayBG vom 01.01.2023 bis einschließlich 31.07.2023 von 28,00 auf 24,00 Unterrichtsstunden. Im Übrigen wurde der Teilzeitantrag der Klägerin vom 13.09.2022 abgelehnt, da dienstliche Belange der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und der Bildungsauftrag des Staates einer weiteren Stundenreduzierung entgegenstünden. Der Bedarf an Lehrkräften in den kommenden Jahren könne nicht durch die vorhandenen Bewerber gedeckt werden. Nicht zuletzt belegten aktuelle Bedarfsprognosen einen sichtbaren Bedarfsanstieg, der nicht durch die vorhandenen Bewerber gedeckt werden könne. Die in den letzten Jahren bereits zusätzlich geschaffenen Lehrerstellen seien zur Bedarfsdeckung nicht ausreichend, da teilweise neue Bedarfe entstanden seien. Betrachtet werden dürfe dabei nicht nur die Situation an der konkreten Schule oder im Schulamtsbezirk, sondern die Gesamtsituation in ganz Bayern. Daher habe das Kultusministerium unverändert klargestellt, dass bei der Entscheidung über die Antragsteilzeit rein persönliche Gründe der Lehrkräfte grundsätzlich eine untergeordnete Rolle spielten, den dienstlichen Gründen der Sicherung der Unterrichtsversorgung ein viel höheres Gewicht beizumessen sei und ein Mindeststundenmaß von 24 Unterrichtswochenstunden einzuhalten sei. Der Personalrat habe der teilweisen Ablehnung des Teilzeitantrags zugestimmt. 19 Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 beantragt der Klägerbevollmächtigte, die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.11.2022, Az. …, verurteilt, der Klägerin ab dem Schuljahr 2022/2023 Teilzeit in Höhe von 21 Wochenstunden auf Basis von 28 Wochenstunden zu bewilligen. 20 Zur Begründung wird ausgeführt, dass hinsichtlich der nunmehr getroffenen Entscheidung des Beklagten eine Antragsergänzung veranlasst sei. Der Bescheid vom 14.12.2022 stelle weiterhin auf die Vorgabe des Kultusministeriums ab und gehe davon aus, dass rein persönliche Gründe der betreffenden Lehrkraft nur eine untergeordnete Rolle spielten und den dienstlichen Gründen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung ein höheres Gewicht beizumessen sei. Die Regierung fasse offensichtlich Leistungseinschränkungen von Lehrkräften als rein persönliche Gründe auf und gehe davon aus, dass auch gesundheitliche Belange den dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Unterrichtsversorgung untergeordnet seien. Dies verkürze die Anwendung von Art. 88 BayBG in rechtswidriger Weise und stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beinhalte als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums auch, dass bei reduzierter Leistungsfähigkeit ein reduziertes Leistungsangebot gemacht werden müsse, um letztlich eine vollständige Dienstunfähigkeit zu vermeiden. 21 Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 verzichtete der Vertreter des Beklagten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiter erklärte die Regierung mit Schriftsatz vom 09.01.2023, dass mit der Einbeziehung des antragsablehnenden Teils des Bescheids vom 14.12.2022 in das hiesige Klageverfahren Einverständnis bestehe und an dem Verzicht auf mündliche Verhandlung festgehalten werde. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 erklärte der Klägerbevollmächtigte sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. 22 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Entscheidungsgründe 23 Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. 24 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 25 Durch die Änderung des Klageantrags mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.12.2022 wurde erstmalig die Teilaufhebung des Bescheides der Regierung vom 14.11.2022 beantragt, mit welchem die Arbeitszeit der Klägerin gemäß Art. 88 BayBG bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 von 28,00 auf 24,00 UWS reduziert, der Teilzeitantrag vom 13.09.2022 im Übrigen jedoch abgelehnt worden ist. Dieser Übergang von einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) auf eine Versagungsgegenklage, stellt bereits keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar, vielmehr ist die in Rede stehende Veränderung des Klageantrags ohne Weiteres gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2005 – 22 A 04.40061 – juris Rn. 17). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor, da der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2023 ausdrücklich seine Einwilligung zur Änderung des Klageantrags erklärte. 26 Die zulässige Versagungsgegenklage erweist sich jedoch als unbegründet. Die teilweise Ablehnung des klägerischen Teilzeitantrags mit Bescheid vom 14.11.2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Reduzierung ihrer Teilzeitbeschäftigung durch eine Verringerung der zu leistenden Wochenstunden auf 21. 27 1. Der klägerseits begehrten Antragsteilzeit von 21 UWS stehen dienstliche Belange entgegen. 28 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 88 Abs. 1 BayBG. Demnach soll Beamtinnen und Beamten auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift“ führt wegen des dadurch beschränkten Ermessens dazu, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit regelmäßig zu gewähren ist, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen; ist dies aber der Fall, muss der Antrag auf die begehrte Herabsetzung der Stundenzahl abgelehnt werden (Conrad in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2023, Art. 88 BayBG Rn. 37). 29 Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal („dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Allerdings ist zu beachten, dass dienstliche Belange in Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 – juris Rn. 10 zu § 88 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG SH). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor) prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Einschätzungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. VGH BW, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16 – NVwZ-RR 2017, 926 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 3 CE 20.2959 – juris Rn. 8; VG Augsburg, B.v. 12.11.2020 – Au 2 E 20.1953 – juris Rn. 24). Dabei ist die oberste Dienstbehörde befugt, die in ihrem Bereich entgegenstehenden dienstlichen Belange generell festzustellen und festzulegen, ab wann diese Belange der Gewährung von Antragsteilzeit entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 – juris Rn. 17). 30 Dies hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit den KMS vom 07.01.2020 (Az. III – BP7028 – 4b.703) und vom 05.02.2020 (Az. III.5 – BP7020.0 – 4b.11127) getan. Sie regeln ausweislich des jeweiligen Betreffs Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen ab dem Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 07.01.2020) sowie die Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund-, Mittel- und Förderschulen und Schulen für Kranke – Vollzugsbestimmungen (KMS vom 05.02.2020) und setzen das zu erbringende Mindestmaß bei Antragsteilzeit für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte im Grund- und Mittelschulbereich auf 24 Wochenstunden fest. Eine weitere gesonderte Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. Die Vollzugshinweise dienen vielmehr der Ausfüllung des Begriffs der „dienstlichen Belange“ in Art. 88 Abs. 1 BayBG, für die der Dienstherr die Darlegungslast trägt (vgl. VGH BW, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16 – juris Rn. 17). Diese das dienstliche Bedürfnis vorprägende verwaltungspolitische Entscheidung zur erforderlichen Personalstärke und zum Einsatz der vorhandenen Lehrkräfte an den Grundschulen beruht auf der Bayerischen Lehrerbedarfsprognose des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus von Mai 2020. Nach Art. 92 Abs. 2 BayBG trifft die oberste Dienstbehörde, hier also das Kultusministerium, die Entscheidungen nach Art. 88 BayBG. Zwar kann sie ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass für den Lehrerbedarf auf den Regierungsbezirk … abzustellen wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.11.2020 – Au 2 E 20.1953 – juris Rn. 25). 31 Aus der Lehrerbedarfsprognose 2020 ist zunächst ersichtlich, dass das Angebot an Lehrkräften an den Grundschulen im Jahr 2020 (1.810) den Bedarf an Lehrkräften (1.210) überstieg (Abbildung 7a Bl. 24 der Lehrerbedarfsprognose 2020). Allerdings ergibt sich aus der Prognose (dort S. 25) ebenfalls, dass aufgrund der besonderen Bedarfssituation im Schuljahr 2020/2021 Grundschullehrkräfte auch an Mittelschulen und Förderschulen hätten eingesetzt werden müssen. Im Schuljahr 2020 fehlten an der Mittelschule 440 Lehrkräfte (S. 26 Abb. 9a Lehrerbedarfsprognose 2020), an der Förderschule 340 Lehrkräfte (S. 28 Abb. 11a). Daraus ist ersichtlich, dass das Defizit an Lehrkräften an den Mittel- und Förderschulen nicht durch den bestehenden Überhang an Grundschullehrkräften
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