VG Bayreuth, Beschluss v. 16.10.2023 – B 8 E 23.840 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 16.10.2023 – B 8 E 23.840 Download Drucken Titel: Teilnahmerecht einer Burschenschaft an Veranstaltung des Studierendenparlaments Normenketten: GG Art. 3 VwGO § 123 Leitsätze:
(3)Das Studierendenparlament schließt eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Gruppierungen, die extremistische Ziele verfolgen oder extremistisch beeinflusst sind (vgl. § 3 Absatz 1 BVerfSchG) aus. Eine solche Zielsetzung oder Beeinflussung ist bei solchen Organisationen und Gruppierungen zu vermuten, die
- in dem „Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen“ des Bayerischen Staatsministerium des Innern, in der Liste der „Extremistische(n) Organisationen und Gruppierungen“
- im Anhang des Verfassungsschutzberichtes des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz oder
- in dem „Registeranhang zum Verfassungsschutzbericht“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den jeweils gültigen Fassungen gelistet sind. Eine Abweichung von der Vermutung nach Satz 2 stellt das Plenum mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder fest. Ist eine Organisation oder Gruppierung nicht nach Satz 2 gelistet, so kann das Plenum mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder feststellen, dass die Voraussetzungen des Satz 1 gegeben sind.
(4)Organisationen und Gruppierungen, mit denen zusammengearbeitet werden soll, müssen die Gewähr dafür bieten, dass im Rahmen der Zusammenarbeit keine Diskriminierung und Belästigung von Personen wegen rassistischer Gründe oder ethnisierender Zuschreibungen, aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität, aufgrund der sexuellen Identität, der Religion oder Weltanschauung, aufgrund von Beeinträchtigungen, die als Behinderung klassifiziert werden oder wegen des Alters zu erwarten ist. Das Plenum kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder feststellen, dass die Zusammenarbeit mit einer Gruppierung aufgrund von Satz 1 ausgeschlossen ist. (…)“ 11 Die Antragstellerin gehöre keiner der Gruppen an, für die eine generelle Zustimmung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 Geschäftsordnung StuPa erfolgt sei. Der erfolgte Beschluss, der die generelle Zustimmung unter den Vorbehalt stellt, dass durch die Zusammenarbeit keine Diskriminierung und Belästigung von Personen wegen rassistischer Gründe oder ethnisierender Zuschreibungen, aufgrund des Geschlechtes […] zu erwarten ist, sei einschlägig. Dies sei bei der Antragstellerin gerade der Fall. Zudem habe das Studierendenparlament einen Beschluss der Hochschulleitung aus 2015 bezogen auf die Antragstellerin verkannt. Unabhängig von § 32 Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung StuPa scheide eine Zulassung der Antragstellerin in Hinblick auf § 32 Abs. 4 Geschäftsordnung StuPa ohnehin aus. Gemäß § 32 Abs. 4 Geschäftsordnung StuPa müssten die Organisationen und Gruppierungen dafür Gewähr bieten, dass im Rahmen der Zusammenarbeit unter anderem keine Diskriminierung und Belästigung von Personen wegen rassistischer Gründe oder ethnisierender Zuschreibungen sowie aufgrund des Geschlechts zu erwarten sei. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 3 GO sei die Gelegenheit zur öffentlichen Präsentation eine Form der Zusammenarbeit. Diese Gewähr könne die Antragstellerin nicht bieten. Sie stelle an ihre Mitglieder laut der nur noch im Webarchiv auffindbaren Webseite folgende Anforderung: „Aus dieser burschenschaftlichen Tradition heraus ist es selbstverständlich, daß nur … werden kann, wer deutscher Herkunft ist, egal welchen Paß er trägt. […] … sollen demnach männliche Studenten deutscher Herkunft sein, […]“ 12 Darüber hinaus habe sie sich in der Vergangenheit für das „Abstammungsprinzip“ bei der Aufnahme neuer Mitglieder ausgesprochen. Hierzu wird auf Medienberichte und Wikipedia Bezug genommen. Die Antragstellerin knüpfe also in der Auswahl ihrer Mitglieder sowohl an die ethnisierende Zuschreibung („deutsche Herkunft“) als auch an das Geschlecht an. In der konkreten Ausgestaltung der Anforderungen seien darüber hinaus auch rassistische Motive erkennbar. Zudem laufe die Antragstellerin den Zielen des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes zuwiderläuft: Internationalisierung, Gleichberechtigung, Diskriminierung (vgl. allg. Art. 2, Art. 25 BayHIG). 13 Keine der ansonsten zugelassenen Gruppen, Initiativen u.ä. verstoße gegen die o.g. maßgeblichen Gewährleistungen. Im Vorfeld sei „Der Dritte Weg“ von der Veranstaltung ausgeschlossen worden. Dieser gelte als verfassungsfeindlich, sowie rechtsextremistisch und stehe unter Beobachtung von verschiedenen Verfassungsschutzbehörden in Bund und Land. 14 Unter den zum Campusabend zugelassenen Gruppen seien drei im weitesten Sinne mit der nicht zugelassenen Antragstellerin vergleichbar: die K.d.St.V. …, der Gemischte Chor der Sängerschaft … und die Turnerschaft … Die beiden erstgenannten Gruppen seien mit Blick auf die hier relevanten Aspekte unbedenklich; so bekenne sich die … ausdrücklich zum GG (https://www.kdstv- …de/ueber-uns/) und der „Gemischte Chor der Sängerschaft …“ lasse Teilnehmer beiden Geschlechts zu. Die Turnerschaft … weise zwar laut Medienberichten vereinzelt „rechte Tendenzen“ auf, knüpfe laut der dem Unterzeichner vorliegenden Materialien bei der Auswahl seiner Mitglieder jedoch nicht unmittelbar an die problematischen Kriterien an. Es gebe keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Turnerschaft vergleichbare Kriterien an die Auswahl seiner Mitglieder anlegt. 15 Dem entgegnete die Antragstellerin, die Universität könne keinen sachlichen Grund für den Ausschluss angeben. Läge in den unterschiedlich ausgestalteten Aufnahmekriterien von Studentenverbindungen eine auf diese Zusammenarbeit mit dem Studierendenparlament durchschlagende Diskriminierung, hätte keine der … Studentenverbindungen zum Campusabend zugelassen werden dürfen. Insbesondere nehme die K.d.St.V. … nur männliche Katholiken auf. Das Abstammungsprinzip sei bis 2000 Grundlage des deutschen Staatsangehörigkeitenrechtes gewesen. Die Bezugnahme auf ein solches Prinzip begründe keinen Rassismus. Darüber hinaus hätten die Aufnahmekriterien keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Studierendenparlament während des Campusabends. Dort würden keine Mitglieder aufgenommen. Es handle sich lediglich um eine Vorstellung der Arbeit. Unabhängig von einer etwaigen Aufnahme dürften sich selbstverständlich alle am Stand der Antragstellerin informieren. Zu (Vortrags-)Veranstaltungen, welche die Antragstellerin regelmäßig veranstaltet und in der Vergangenheit auch schon einmal in einem Hörsaal der Antragsgegnerin veranstaltet habe, seien Interessierte aller Konfessionen, Geschlechter, sexuellen Orientierungen oder ethnischen Herkünfte willkommen. Die Universität sei nicht im Stande darzulegen, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit einmal andere Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Konfession oder ihrer sexuellen Orientierung belästigt hat. In mehreren Anfragen im Bayerischen Landtag sei zudem unmissverständlich mitgeteilt worden, dass gegen die Antragstellerin keine Tatsachen vorlägen, die eine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz rechtfertigten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO wird auf die Gerichtsakte genommen. II. 17 Der Antrag ist zulässig und weitgehend begründet. Er hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 18
- Die Antragstellerin als Aktivitas einer burschenschaftlich organisierten Studentenverbindung macht die Verletzung eigner subjektiver öffentlicher Rechte geltend und ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da es sich um einen abgrenzbaren Personenkreis handelt, dessen Mitglieder Träger subjektiver Rechte sind (VG München, U. v. 19.04.2018 – M 30 K 16.3007). 19
- Der zulässige Antrag ist inhaltlich überwiegend erfolgreich. 20 Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG B.v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09, BeckRS 2009, 32112 Rn. 11; BVerfG B.v. 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 – NVwZ 1997, 479). Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. 21 a. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, die Antragstellerin kann nur heute am Campusabend teilnehmen. Die Antragstellerin bedarf nicht zuletzt aufgrund der knappen Entscheidung der Universität einer raschen gerichtlichen Klärung. 22 b. In Anbetracht der knappen Zeit kann eine summarische Prüfung, ob die Universität die Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung gewahrt hat, nicht in hinreichendem Umfang erfolgen. Die Erfolgsaussichten einer Hauptsache sind nach der derzeitigen Tatsachengrundlage auch bei summarischer Prüfung offen. Der geltend gemachte grundrechtliche Anspruch der Antragstellerin überwiegt bei der Abwägung der Folgen jedoch das Interesse der Antragsgegnerin an der Nichtzulassung. 23 Die Antragstellerin hat aus Art. 3 GG Anspruch auf willkürfreie Gleichbehandlung bei der Zulassung zum Campusabend durch die Universität (BVerwG, U.v. 29.10.1992 – 7 C 34/91 – BVerwGE 91, 135-140, Rn. 15). Sie ist Grundrechtsträgerin. Inwiefern sie mit anderen Gruppen, die zugelassen wurden, vergleichbar ist oder nicht, bzw. ob ein zulässiges Differenzierungsmerkmal für die Nichtzulassung besteht, kann in der Kürze der Zeit und auf Grundlage der vorgetragenen Tatsachen nicht beurteilt werden. Insbesondere stützt die Antragsgegnerin sich hierbei lediglich auf Presseberichte und Aussagen, auf der nicht mehr offen im Internet auffindbaren Homepage der Antragsgegnerin. Diese bieten keine ausreichende Tatsachengrundlage. 24 Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Zulassung zu der Veranstaltung Campusabend. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. So kommt der ablehnenden Entscheidung zu Lasten der Klagepartei eine Grundrechtsrelevanz (Art. 3 GG) zu, während der Beklagten entsprechend relevante Rechtsbeeinträchtigungen oder ein Grundrechtsbezug nicht zur Seite stehen. Weder § 32 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, noch der Beschluss des Studierendenparlaments vom 14.10.2022 oder die Empfehlung der Universitätsleitung vom 10.02.2015 haben ein entsprechendes Gewicht. 25 Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Anwesenheit der Klagepartei an der Veranstaltung des Studentenparlaments eine Diskriminierung und Belästigung von Personen wegen rassistischer Gründe oder ethnisierender Zuschreibungen o.ä. zu erwarten wäre, vgl. § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung StuPa. Anhand der vorliegenden Tatsachengrundlagen steht keine unerträgliche Beeinträchtigung der Interessen der Universität im Raum, wenn die Antragstellerin zum Campusabend zugelassen wird. Insbesondere sind keine Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, dass es zu Störungen oder Problemen für die gesamte Veranstaltung kommen könnte, die der Antragstellerin als Urheberin zuzurechnen wären. 26 Die Antragstellerin macht demgegenüber ein grundrechtlich verbrieftes Recht auf Teilnahme am Campusabend geltend, von dem sie als einzige Bewerberin unter den Bewerbern, die nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden, ausgeschlossen wurde. Unstreitig wird die Antragstellerin nicht vom Verfassungsschutz beobachtet. Nur der Antragstellerin würde dann abgesehen von tatsächlich vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppierungen eine grundrechtlich grundsätzlich geschützte Teilnahme verwehrt. Im Rahmen der obigen Erwägungen fällt die Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. 27 Der Anspruch auf Zulassung nach dieser Abwägungsentscheidung bezieht sich jedoch nur auf eine Zuweisung eines Standplatzes als solches; nicht jedoch wie beantragt auf die Zuweisung eines geeigneten Standplatzes in der Mensa. 28
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 29
- Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Da das vorliegende Verfahren die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnimmt, wird der Streitwert auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert angehoben. I.