VGH München, Beschluss v. 01.03.2023 – 15 C 23.274 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 01.03.2023 – 15 C 23.274 Download Drucken Titel: Streitwert für Klage gegen Beseitigungsanordnung Normenkette: GKG KV 5600 Leitsatz: Wenn in einem Vergleich auch die Verpflichtung des Landratsamts zur Rücknahme der Beseitigungsanordnung mitgeregelt wird, ist hierfür jedoch kein Mehrwert anzusetzen, da ein solcher nur für nicht gerichtlich anhängige Gegenstände angesetzt werden kann (vgl. Nr. 5600 KV GKG). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vergleichsmehrwert, verschiedene gerichtlich anhängige Gegenstände, Streitwert, Vergleich, Rücknahme der Beseitigungsanordnung Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 11.01.2023 – 6 K 22.2786 Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. 2 Der Beklagte geht offenbar irrtümlich von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro aus, da er eine „Reduzierung des Streitwerts um 5.000 Euro“ anstrebt und einen „Grundstreitwert von 10.000 Euro“ anerkennen würde. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier vorliegenden Verfahren (Az. RN 6 K 22.2786) mit angefochtenem Beschluss vom
- Januar 2023 für die Klage gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts Landshut vom
- Oktober 2018 den Streitwert allerdings auf 13.500 Euro festgesetzt. 3 Ausgehend von einem umbauten Raum i.H.v. 674,23 m 3 entsprechend der Bauantragsunterlagen hat das Verwaltungsgericht entsprechend Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten i.H.v. 20,02 Euro je m 3 umbauten Raumes zugrunde gelegt, woraus sich der Streitwert i.H.v. 13.500 Euro ergibt. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 4 Soweit die Beschwerde auf den Streitwert i.H.v. 15.000 Euro im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
- August 2022 zu dem durch Vergleich beendeten Verfahren Az. RN 6 K 20.1232 abstellt, liegt dort ein anderer Streitgegenstand vor. Soll die Beschwerde dahingehend zu verstehen sein, dass 5.000 Euro „bereits mit Vergleich abgegolten“ seien, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in dem dortigen Verfahren für die beantragte Erteilung der Baugenehmigung der Künstlerwerkstatt unter Berücksichtigung der Wertung der Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs einen Streitwert i.H.v. 10.000 Euro angenommen und aufgrund der im Vergleich vom
- August 2022 enthaltenen Duldung einen Mehrwert i.H.v. 5.000 Euro angesetzt (vgl. Nr. 1.1.2 des Streitwertkatalogs). Insoweit liegen unterschiedliche Streit- und Regelungsgegenstände gegenüber der hier angefochtenen Beseitigungsanordnung vom
- Oktober 2018 vor. Zwar wurde in dem Vergleich auch die Verpflichtung des Landratsamts zur Rücknahme der Beseitigungsanordnung mitgeregelt, hierfür ist jedoch kein Mehrwert anzusetzen, da ein solcher nur für nicht gerichtlich anhängige Gegenstände angesetzt werden kann (vgl. Nr. 5600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dementsprechend ist der Streitwert für die jeweiligen Verfahren gesondert festzusetzen (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
- Aufl. 2021, § 63 Rn. 63a f.) und der Streitwert für die hier angefochtene Beseitigungsanordnung nicht – auch nicht teilweise – im Vergleich vom
- August 2022 abgegolten. 5 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 3 GKG). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).