Blättern, Nadeln, Früchten und Samen gehört zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (ebenso VGH BW BeckRS 1997, 20331). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Genehmigung, Fällung, Rückschnitt, Baumschutz, Atypik, Baumschutzverordnung, geschützter Baum, Verschattung, unmittelbare Gefahr, Gefahr für Leib und Leben, Befreiung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wohnt auf dem Anwesen Fl.Nr. …1 der Gemarkung W., …
SchV vorliegt. 16 3.2. Nach § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, die nach § 2 BaumSchV geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 BaumSchV liegt eine Entfernung vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. § 3 Abs. 4 BaumSchV regelt, dass eine Veränderung vorliegt, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum nachteilig verändern. Die vom Kläger begehrte Fällung der Douglasie auf der Grundstücksgrenze stellt unstreitig ein Entfernen im vorgenannten Sinne dar. Sollte er einen Rückschnitt vornehmen, wäre das eine Veränderung i.S.
SchV, denn der Baum würde ein anderes Erscheinungsbild erhalten. 17 3.3. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot (§ 3 Abs. 5 BaumSchV) oder eine Erlaubnis (§ 4 BaumSchV) oder eine Befreiung (§ 7 BaumSchV) liegen nicht vor. 18 a) Gemäß § 3 Abs. 5 BaumSchV gilt das Verbot nicht für Maßnahmen zur Abwendung
unmittelbaren Gefahren für die Allgemeinheit (§ 3 Abs. 5c BaumSchV). 19 Versteht man den Vortrag des Klägers richtig bzw. legt man ihn wohlwollend aus, meint er offenbar, vorliegend sei eine solche unmittelbare Gefahr i.S.
SchV gegeben. Zwar definiert die BaumSchV den Begriff der unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit nicht, allerdings kann insoweit auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach erfordert eine unmittelbare Gefahr eine konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Allgemeinheit führt (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04; BayVGH, U.v. 9.10.2007 – 24 B 06.3067 – jeweils juris m.w.N.). 20 Eine solche Gefahr ist für die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers derzeit nicht erkennbar. Das Gutachten des Diplom-Biologen R … G … vom
einer Fachfirma durchgeführt wurden und eine Kontrolle der Beklagten am 6. März 2023 keine Beanstandung ergeben hat, kann
einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit im obengenannten Sinn nicht ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags und seiner physikalischen Berechnungen. Es reicht nicht, das obengenannte Gutachten anzuzweifeln und das Gegenteil zu behaupten. Vielmehr hätte der Kläger etwa durch Vorlage eines Gegengutachtens die Feststellung der Standsicherheit und Bruchsicherheit substantiiert bestreiten müssen. 22 Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 VwGO weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen, denn solche sind nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1993 – 2 C 14/91 – juris). Ein solches Aufdrängen ist vorliegend allerdings nicht gegeben, denn, wie bereits erklärt, ist das Gutachten vom 16. März 2021 für die Kammer schlüssig und gut nachvollziehbar. 23 b) Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis i.S.
SchV. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis (für die Fällung oder den Rückschnitt) zu erteilen, wenn
den Bäumen eine Beeinträchtigung oder Gefahr für Leben, Gesundheit oder größerer Sachwerte ausgeht (§ 4 Abs. 1a BaumSchV) oder die Bäume krank sind (§ 4 Abs. 1b BaumSchV). 24 Wie oben dargestellt, ist für die Kammer unter Berücksichtigung des genannten Gutachtens eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht erkennbar. Ebenso gilt dies für eine Gefahr für einen größeren Sachwert, nämlich das Haus, in dem der Kläger wohnt. 25 Schließlich kann die Kammer auch eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnhauses auf dem Anwesen … 3 in … W. i.S.
SchV nicht erkennen. Für das Vorliegen einer solchen unzumutbaren Beeinträchtigung, insbesondere der Nutzbarkeit des Gebäudes, müsste eine deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehende Beeinträchtigung gegeben sein. Der Regelungszweck der Baumschutzverordnung der Beklagten, den Bestand größerer Bäume im städtischen Gebiet zu erhalten, macht es grundsätzlich erforderlich, die Schwelle der Zumutbarkeit höher anzusetzen, da insbesondere eine Verschattung durch das Nebeneinander
größeren und somit geschützten Bäumen und Wohngebäuden gerade im verdichteten, innerstädtischen Siedlungsgebiet vorgegeben ist. Insoweit bedarf es einer atypischen Situation, die in ihrer Belastung bzw. Beeinträchtigung über die üblichen Beeinträchtigungen
Bäumen hinausgeht (vgl. VG München, U.v. 7.5.2012 – M 8 K 11.957 – juris m.w.N.). Daher ist eine unzumutbare und damit atypische Beeinträchtigung durch Verschattung erst dann anzunehmen, wenn der geschützte Baum die Wohnräume derart verschattet, dass sie während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – juris; VG München, U.v. 14.10.2013 – M 8 K 12.5892 – juris; VGH BW, U.v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 – NJW 1997, 21/28). Dagegen gehört die Verschattungswirkung im Allgemeinen zu den typischen Begleiterscheinungen, die, wie Laub- und Nadelfall, das Herabfallen
Früchten und Samen, grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen, nicht jedoch als Beeinträchtigungen darstellen (VG München, U.v. 7.5.2012, a.a.O.). Eine derartig intensive Verschattungssituation hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie ergibt sich auch nicht aus den
ihm vorgelegten Lichtbildern, nach denen sich die Douglasie an der Westseite des Anwesens … 3 befindet und allenfalls die Lichtverhältnisse im 1. Stock und im Dach beeinflussen kann, denn nur dort sind zwei Fenster erkennbar. 26 Was die vom Kläger angeführte Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes bzw. des Daches durch an diese heranreichenden Äste angeht, kommt die Erteilung einer Genehmigung für die Fällung oder den Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze schon deswegen nicht in Betracht, weil dem durch einen genehmigungsfreien Hausfreischnitt begegnet werden kann. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene störende Wirkung der Äste, soweit diese am Haus streifen. 27 Soweit sich der Kläger auf den starken Nadel- und Zapfenfall beruft, ist festzustellen, dass das Herabfallen
Blättern, Nadeln, Früchten und Samen zu den Einwirkungen gehört, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (vgl. VGH BW, U.v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – NJW 1997, 21/28). 28 Im Hinblick auf die vom Kläger zuletzt thematisierten Gefahren, welche
dem Baum im Fall
Sturm, Gewitter, Hagel oder Schnee für das Anwesen … 3 ausgehen könnten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hierbei handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich jeden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende Folgen. Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende, gesunde Äste (OVG Berlin-Bbg., U.v. 16.8.1996 – 2 B 26/93 – NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größere Bäume beseitigt werden würden (OVG Saarland, U.v. 29.9.1998 – 2 R 2/98 – juris). Eine solche bloß abstrakte Baumwurfgefahr stellt schließlich auch keine unmittelbar drohende Gefahr i.S.
SchV dar. 29 Ebenso wenig kommt einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1b BaumSchV in Betracht. Hierzu müsste der Baum infolge
Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung seine Schutzwürdigkeit verloren haben. Gemäß dem Gutachten des Diplom-Biologen R … G … vom 16. März 2021 ist das gerade nicht der Fall. 30 c) Schließlich greift auch der Ermessensausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 BaumSchV, wonach die Beklagte
den Verboten dieser Verordnung auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilen kann, nicht. 31 Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann auf Antrag
den Geboten und Verboten dieses Gesetzes in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). 32 Es besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Übereinstimmung, dass Eingangsvoraussetzung der Befreiung das Vorliegen einer atypischen Ausnahmesituation ist (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.9.2012 – OVG 11 S 61/12 – NuR 2012, 852
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