BayObLG, Beschluss v. 20.12.2023 – 102 SchH 218/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 20.12.2023 – 102 SchH 218/23 e Download Drucken Titel: Abschließende Regelung der Zuständigkeit in § 1062 Abs. 2 ZPO Normenkette: ZPO § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4, § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 2 Leitsätze: 1. Die Zuständigkeitsregelungen in § 1062 Abs. 2 ZPO sind abschließend, sodass eine Zuständigkeit nicht mit anderen Erwägungen begründet werden kann. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine antragsgemäße Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Gericht vor Rechtshängigkeit bzw. vor Bekanntgabe des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an die Gegenseite entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO (Fortsetzung BayObLG BeckRS 2020, 16979). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schiedsvereinbarung, Feststellung, örtliche Zuständigkeit, Auffangzuständigkeit, Kammergericht, Abgabe, Verweisung, Bindungswirkung Tenor 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Das Verfahren wird an das Kammergericht verwiesen. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin, eine Schiffskasko- und Betriebsausfallversicherung und Gesellschaft nach dem Recht Bermudas mit Sitz in Norwegen, hat gegen die Antragstellerin, ein Unternehmen mit Sitz in Augsburg, mit Schriftsatz vom 31. Juli 2021 vor dem Landgericht Augsburg unter dem Az. 1 HKO 3017/21 Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.606.406,34 € nebst Zinsen erhoben. Die Antragstellerin hat in der Klageerwiderung vom 10. November 2021 geltend gemacht, sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche seien der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen, da für diese wirksame Schiedsklauseln bestünden. Sie begehrt im hiesigen Verfahren eine entsprechende Feststellung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO. 2 Zum Hintergrund des vor dem Landgericht Augsburg anhängigen Rechtsstreits trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin begehre aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht Schadensersatz wegen zweier gesonderter Vorfälle, bei denen es jeweils zum Bruch einer Pleuelstange in unterschiedlichen Schiffsmotoren an Bord der Katamaranschnellfähre MS … gekommen sei. Die Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängerin sei Herstellerin dieser Schiffsmotoren. Die Lieferung der Motoren sei im Jahr 2009 an die Bauwerft I. Ltd. (nachfolgend „I.“) in Australien erfolgt, die diese im Schiff MS … verbaut hätte. Der der Lieferung der Motoren zugrundeliegende Kaufvertrag vom 25./30. Mai 2007 enthalte zwar selbst keine Schiedsklausel, in Ziffer 3.1. werde jedoch auf die General Conditions of Sale for Goods – … Ltd/GCS/Goods-06/2002 (nachfolgend „GCS“) verwiesen, welche in Ziffer 20.3.2. eine Schiedsklausel enthielten. Die Schiedsklausel umfasse gemäß Ziffer 20.2. GCS alle Streitigkeiten, welche in Verbindung mit dem Kaufvertrag stünden, was auch etwaige deliktische Ansprüche einschließe. Im Streitfall sei nach erfolgloser Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Schiedsklage vor einem Schiedsgericht in London zu erheben. 3 Die I. habe nach der Behauptung der Antragsgegnerin die MS … im Jahr 2013 an die A. Ltd. (nachfolgend „A.“) veräußert, die wiederum mit der M. A/S im Rahmen eines Chartervertrags mit Kaufoption vereinbart habe, dass diese die Bereederung und den Betrieb des Schiffs übernehme. In diesem Zusammenhang habe I. mit Zustimmung der Antragstellerin die Rechte „unter“ dem Kaufvertrag an M. A/S abgetreten. M. A/S habe die MS … in der Folgezeit bei der dänischen Niederlassung der Antragstellerin turnusmäßig warten und reparieren lassen. Im Rahmen der unterschiedlichen Beauftragungen sei die Korrespondenz in dänischer Sprache geführt und auf die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Niederlassung der Antragstellerin (nachfolgend „GTCMAN“) verwiesen worden. Nach Ziffer 7.4. GTCMAN seien sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst. Gemäß Ziffer 14.4. GTCMAN finde dänisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, darüber hinaus statuiere Ziffer 14.5. GTCMAN den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag seien in einem Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht in Kopenhagen geltend zu machen. 4 Am 28. Juni 2017 und 8. Februar 2018 sei jeweils eine Pleuelstange in den auf der MS … verbauten Motoren gebrochen, wobei die Ursache der Schadensereignisse zwischen den Parteien umstritten sei. Die Antragsgegnerin mache als Kasko- und Betriebsausfallversicherer der MS … gemäß Versicherungsvertrag nach norwegischen Recht sowie aufgrund von Abtretungsvereinbarungen die durch die beiden Havarien entstandenen Reparaturkosten und Ausfallschäden in Höhe der Klageforderung gegenüber der Antragstellerin geltend. Die Antragstellerin verteidige sich u. a. mit dem Einwand, die Antragsgegnerin müsse die in Ziffer 20.3.2. GCS und 14.5. GTCMAN enthaltenen Schiedsklauseln gegen sich gelten lassen. Die Antragsgegnerin werfe der Antragstellerin im Grunde die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und den Wartungs- bzw. Reparaturaufträgen vor. Sämtliche Schadensersatzansprüche seien, auch wenn es sich um deliktische Ansprüche handeln sollte, von den Schiedsklauseln erfasst. Die Antragsgegnerin, die die Ansprüche aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht herleite, sei an die Schiedsabreden gebunden. 5 Die Antragstellerin hat den Feststellungsantrag vom 25. September 2023 zunächst beim Oberlandesgericht München gestellt mit der Begründung, dieses sei nach § 1025 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Var.1, Abs. 2 ZPO zuständig. 6 Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 27. September 2023 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben, das seit 1. Mai 2020 gemäß § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) anstelle des Oberlandesgerichts München in Bayern für schiedsrichterliche Angelegenheiten zuständig ist. 7 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hat der Senat die Zustellung der Antragsschrift vom 25. September 2023 an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg verfügt, verbunden mit der Bitte um Mitteilung, falls er die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sollte. Es ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgericht bestünden, da die Voraussetzungen der in § 1062 Abs. 2 ZPO aufgezählten Varianten nicht vorliegen dürften. 8 Die Antragstellerin hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 bestätigt, dass sich nur eigene Vermögenswerte und nicht Vermögenswerte der Antragsgegnerin im Gerichtsbezirk befänden, sie vertritt aber gleichwohl die Ansicht, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte sowie hypothetische Erwägungen sprächen für eine größere Sachnähe des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Wäre kein Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO angestrengt worden, müsste im Fall einer Berufung das Oberlandesgericht München über die Wirksamkeit der Schiedseinrede(
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