1, § 40, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 Nr. 1 ZPO § 3 RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Leitsätze:
zu addieren. Beide Anträge sind wirtschaftlich identisch. Eine wirtschaftliche Werthäufung liegt nicht vor. Eine solche wirtschaftliche Identität wird angenommen, wenn ein Anspruch aus dem anderen folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, sodass die klagende Partei mit den Ansprüchen letztlich jeweils nur dasselbe Ziel verfolgt oder der Kläger die Klageforderung nur einmal verlangen kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwertbeschwerde, Gegenstandswert, Streitwertkatalog, Streitgegenstände, Vergleichsabschluss, Zeugniserteilung, Zeugnisberichtigung Vorinstanz: ArbG Bamberg, Beschluss vom 06.12.2022 – 2 Ca 556/22 Tenor
, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2
festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 28.05.2020 – 2 Ta 76/20 juris; 24.02.2016 – 4 Ta 16/16 juris mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2
bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3
. Der Klägervertreter kann aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 RVG. 19 II. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Gegenstandswert für das Verfahren nur zu einem geringen Teil begründet. Der Gegenstandswert für den Vergleich war von Amts wegen herabzusetzen. 20 Die seit 01.01.2020 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 09.02.2018, NZA 2018, 498). Der Streitwertkatalog entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Er stellt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 21 1. Der Gegenstandswert für das Verfahren war auf 18.102,11 € festzusetzen. 22 a. Die Klageanträge zu 1, 2 und 6 vom 06.09.2022 waren in Höhe der eingeklagten Zahlbeträge zu bewerten. Dass der Antrag zu 1 im Laufe des Verfahrens durch Zahlung erfüllt wurde und der Kläger den Antrag daher für erledigt erklärte, spielt für den Verfahrenswert keine Rolle (§ 40
). 23 b. Die Klageanträge zu 4 und 5 vom 06.09.2020 (Lohnsteuerbescheinigung und Meldebescheinigung zur Sozialversicherung) waren jeweils mit 10% des Monatsgehalts 9.584,17 € des Klägers, also mit jeweils 958,41 € zu bewerten (vgl. auch I.7.1 Streitwertkatalog 2018). Das Arbeitsgericht hat hier entgegen seiner eigenen Begründung offensichtlich versehentlich nur einmal 958,41 € festgesetzt. Insoweit war die Festsetzung des Gegenstandswerts zu korrigieren. Dass die Anträge zu 4 und 5 im Laufe des Verfahrens erfüllt wurden und der Kläger die Anträge daher für erledigt erklärte, spielt für den Verfahrenswert keine Rolle (§ 40
). 24 c. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 3 aus dem Schriftsatz vom 06.09.2022 (Zeugniserteilung) und den nach dessen Erfüllung gestellten Antrag zu 2 aus dem Schriftsatz vom 18.10.2022 (Zeugnisberichtigung) mit insgesamt einem Monatsgehalt bewertet. 25 aa. In I Nr. 29.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ist für die Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses die Festsetzung eines Streitwerts von einem Monatsgehalt empfohlen und zwar „unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis“. Streitgegenstand des Zeugnisberichtigungsanspruchs ist ebenso wie beim Anspruch auf Zeugniserteilung, ob der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch ordnungsgemäß erfüllt hat. Nur in diesem Fall erlischt der Anspruch (BAG 15.11.2011 – 9 AZR 386/10, Rn 9). Deshalb hält es die erkennende Kammer für richtig, wie im Streitwertkatalog vorgeschlagen, den Anspruch auf Erteilung und den Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses gleich zu bewerten und zwar unabhängig von der jeweils im Einzelfall beantragten Berichtigung (Meier/Oberthür, Gebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, 4. Aufl., Rn 233). Die Höhe ist mit einem Monatsgehalt nach der ständigen Rechtsprechung des LAG Nürnberg gem. § 48
iVm § 3 ZPO richtig in typisierender Betrachtungsweise (Meier/Oberthür, a.a.O, Rn 230, Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl., § 12 ArbGG, Rn 314) und in Übereinstimmung mit dem aktuellen Streitwertkatalog ermittelt. 26 bb. Die Bewertung mit einem Monatsgehalt für Erteilung und Berichtigung ist jedoch nicht kumulativ zu verstehen dahin, dass die Erteilung und anschließende Berichtigung im Zeugnisrechtsstreit gesondert zu bewerten wären. Denn der Zeugniserteilungsanspruch als solcher und ein Zeugnisberichtigungsanspruch bzw. eine darüber vereinbarte Zeugnisgestaltungsregelung betreffen den Zeugnisanspruch aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO und dessen Erfüllung. Ein neben dem Erfüllungsanspruch bestehender gesonderter Berichtigungsanspruch ist dem Gesetz fremd (BAG 27.04.2021 – 9 AZR 262/20 Rn 14; BAG 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 Rn 9; TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn 604 m.w.N.). Vielmehr erfüllt ein mit inhaltlichen Mängeln behaftetes Zeugnis den Zeugnisanspruch als solchen bereits nicht (BAG a.a.O., st. Rspr.). Der Übergang von einem Anspruch auf Zeugniserteilung zu einem Anspruch auf Zeugnisberichtigung im laufenden Prozess betrifft danach allein den Streitgegenstand des Zeugnisbegehrens selbst und geht nicht darüber hinaus. 27 cc. Selbst wenn man – wie der Kläger – beim Anspruch auf Zeugniserteilung und dem Anspruch auf Zeugnisberichtigung von zwei Streitgegenständen ausginge, wären diese nicht nach § 39 Abs. 1
zu addieren. Denn beide Anträge sind wirtschaftlich identisch. Eine wirtschaftliche Werthäufung liegt nicht vor. Eine solche wirtschaftliche Identität wird angenommen, wenn ein Anspruch aus dem anderen folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, sodass die klagende Partei mit den Ansprüchen letztlich jeweils nur dasselbe Ziel verfolgt oder der Kläger die Klageforderung nur einmal verlangen kann (Toissant/Elzer 52. Aufl. 2022,
N). Das Interesse des Klägers ist darauf gerichtet, nicht nur irgendein Zeugnis zu erhalten, sondern ein wahrheitsgemäßes und dabei wohlwollendes Zeugnis. Denn nur in einem solchen Zeugnis ist der wirtschaftliche Wert etwa für weitere Bewerbungen verkörpert. Bei wirtschaftlicher Identität ist in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 3
aber nur der höchste Einzelwert maßgebend (Toissant/Elzer 52. Aufl. 2022,
N). 28 dd. Der gesamte Zeugniskomplex ist daher auch in dieser Konstellation mit der Festsetzung eines Streitwerts in Höhe eines Bruttomonatseinkommens ausreichend und umfassend bewertet (vgl. LAG Nürnberg 23.12.2020 – 2 Ta 145/20; LAG Hamm 02.04.2019 – 8 Ta 396/18 – Rn 14 juris; LAG Hessen 20.11.2018 – 2 Ta 66/18 – juris; a.A. Schäder/Weber Streitwertkatalog Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, Rn 568: zwei Monatsgehälter). 29 2. Der Wert des Vergleichs war von Amts wegen auf 17.161,05 € festzusetzen. Das Gericht hat auf die Möglichkeit der Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 63 Abs. 3 Nr. 1
mit Schreiben vom 25.01.2023 an die anwaltlichen Vertreter der Parteien hingewiesen (Blatt 106 der Akten). 30 a. Eine Einigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit fällt gem. Nr. 1000 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder einen Rechtsanspruch beseitigt wird. Dem tragen die Regelungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Ziffer I Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung, wonach ein Vergleichsmehrwert nur festzusetzen ist, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. 31 b. Bei Vergleichsschluss waren von den Klageanträgen nur noch Anträge im Wert von 11.868,97 € streitig (Zahlungsanträge zu 2 und 6 iHv 503,53 € bzw. 1.781,27 € sowie Zeugnisberichtigungsanspruch iHv 9.584,17 €). Denn zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses waren die Anträge zu 1 (Wert: 4.316,32 €), zu 4 (Wert 958,41 €) und zu 5 (Wert: 958,41 €) bereits erfüllt. Der Kläger hatte deshalb die Klage insoweit für erledigt erklärt. Diese bereits erfüllten Ansprüche waren daher nicht Gegenstand des Vergleichs. 32 c. Die Einigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist mit 500,- € zu bewerten. Im Vergleich haben die Parteien auch den von der Beklagten vorgerichtlich im Schreiben vom 01.09.2022 geltend gemachten und mit der Antwort-E-Mail (Anlage K9) bestrittenen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Herausgabe bzw. Löschung von Unterlagen geregelt. Zwar wiederholt Ziffer 3 des Vergleiches bereits vom Kläger zuvor abgegebene Erklärungen. Durch die Abgeltungsklausel in Ziffer 5 des Vergleichs wird aber klargestellt, dass eine eidesstattliche Versicherung, wie sie zuvor gefordert worden war, nicht mehr verlangt werden kann. Der Wert ist mangels anderweitiger Bestimmungen im
gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1
, 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hält es grundsätzlich für angemessen den (isolierten) Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit 10% des Hauptsachewertes zu bemessen (vgl. I.10.2 Streitwertkatalog 2018). Der Hauptsachewert ist hier der Wert der Gegenstände, auf die sich die eidesstattliche Versicherung bezieht, also die Geschäfts- und Arbeitsunterlagen, soweit sie mutmaßlich noch nicht herausgegeben oder vernichtet wurden. Mangels anderer Anhaltspunkte schätzt das Gericht diesen Wert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 5.000,- €. 10% hiervon sind 500,- €. 33 d. Die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Beschwerdekammer mit einem halben Monatsgehalt (= 4.792,08 €) zu bewerten. Den Formulierungsvorschlag der Beklagten im Schreiben vom 09.11.2022 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 08.12.2022, Blatt 87 f der Akten) hat der Klägervertreter mit Verweis auf die Regelungen des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes abgelehnt. Die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs mag dann zwar nur die Geltung des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes deklaratorisch widergeben. Dennoch ist im Hinblick auf die von der Beklagten außergerichtlich geäußerten Befürchtungen, dass der Kläger noch Arbeitsunterlagen in seinem Besitz haben könnte, eine Ungewissheit über den Umfang der nachvertraglichen Geheimhaltungspflichten beseitigt worden und daher eine Bewertung veranlasst. Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1
, 3 ZPO. Hier hält das Gericht grundsätzlich eine Orientierung am Einkommen für richtig; denn in der Regel werden Mitarbeiter mit höherem Einkommen auch eher tiefere Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen haben. Die Bewertung mit einem halben Monatseinkommen erscheint in hier angemessen. Umstände, die eine höhere oder niedrige Bewertung veranlassen könnten, liegen nicht vor. Die Parteien haben das Bestehen nachvertraglicher Geheimhaltungspflichten nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Dass etwa konkret die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gedroht hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. C. 34 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG. 35 Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3
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