ArbG Nürnberg, Beschluss v. 25.10.2023 – 9 Ca 3176/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Nürnberg, Beschluss v. 25.10.2023 – 9 Ca 3176/23 Download Drucken Titel: Einlegung des zutreffenden Rechtsmittels gegen eine Kostenrechnung Normenkette: GKG § 66 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Wird gegen eine Kostenrechnung ein Rechtsbehelf eingelegt, der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet ist, kann dieser als Erinnerung ausgelegt werden. Denn die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG der statthafte Rechtsbehelf. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versäumnisurteil, Erinnerung, Rechtsbehelf, Kostenrechnung, sofortige Beschwerde Rechtsmittelinstanz: LArbG Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2024 – 5 Ta 98/23 Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Mit Versäumnisurteil vom 26.09.2023 erging eine Entscheidung zulasten des Beklagten und der Streitwert wurde auf 12.000,- Euro festgesetzt (Bl. 23 d. A.). Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.09.2023 Einspruch eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 29.09.2023 den Anspruch anerkannt. Daraufhin hat die Kammer ein Anerkenntnisurteil vom 02.10.2023 erlassen. Mit Kostenrechnung vom 18.11.2023 wurden gegenüber dem Beklagten Gerichtskosten nach Nr. 8210 KVGKG i. H. v. 590,- Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten vom 18.11.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.