G zum 31.12.2011 mit dem Antrag, das steuerliche Einlagekonto in Höhe von 10.000.000 EUR festzustellen, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage hiergegen wurde nicht eingereicht. 6 Im Bescheid zum 31.12.2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs.
G vom 13.04.2018 wurden das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2016 und das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital zum 31.12.2016 auf jeweils 0 EUR festgestellt. Ein Sonderausweis wurde nicht ausgewiesen. In der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2016 wurde ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 25.000 EUR und eine Kapitalrücklage in Höhe von 10.000.000 EUR ausgewiesen. 7 Mit der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 17.07.2017 (Urk-Nr.
G vom 14.09.2018 erklärte die Klägerin den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs mit 0 EUR. Sie wies eine Einlage in Höhe von 10.000.000 EUR als sonstige im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen aus. Der Endbestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2017 wurde mit 10.000.000 EUR erklärt. 10 Das beklagte Finanzamt (FA) wich, nach vorheriger Ankündigung, von den erklärten Angaben ab und stellte das steuerliche Einlagekonto im Bescheid zum 31.12.2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs.
G in Höhe von 0 EUR fest. Die Einlage wurde als durch Umwandlung von Rücklagen entstandenes Nennkapital in Höhe von 10.000.000 EUR im Sonderausweis festgestellt. Der Feststellungsbescheid erging am 04.12.2018. Im Einzelnen wurde das steuerlichen Einlagekonto und der Sonderausweis wie folgt ermittelt: Vorspalte Steuerliches Einlagekonto Sonderausweis - Anfangsbestände EUR EUR EUR Bestand gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 KStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 0 Bestand gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4 KStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 0 - Im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen zuzüglich sonstige im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen 0 - Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen außerhalb einer Umwandlung i. S. des UmwStG: Erhöhung des Nennkapitals 10.000.000 Verwendung des positiven Einlagekontos 0 0 Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen 10.000.000 10.000.000 - Zwischensumme = Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres 0 10.000.000 11 Mit der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2020 wurde der Einspruch vom 21.12.2018 gegen diesen Feststellungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. 12 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage und trägt zur Begründung vor, sie sei durch die Feststellung eines Sonderausweises in Höhe von 10.000.000 EUR nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2017 beschwert. Der Bescheid entfalte Bindungswirkung für die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises des Jahres 2018 und der Folgejahre. Die Feststellung des Sonderausweises führe damit mittelbar zu einer gesetzeswidrigen Belastung von Kapitalauskehrungen der Folgejahre. Tatsächlich habe das FA die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Vollzug der Kapitalherabsetzung des Jahre 2018 zu steuerpflichtigen Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG führe. Die Feststellung eines Sonderausweises sei durch § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht gedeckt. Der Wortlaut des Gesetzes biete keine rechtliche Handhabe zum 31.12.2017 einen Sonderausweis über 10.000.000 EUR festzustellen. In § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG finde sich die gesetzliche Definition des Sonderausweises, dessen Wortlaut semantisch eindeutig sei. Zugänge zum Sonderausweis kämen nach dem Wortlaut der Regelung bei einer Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklagen nicht in Betracht. Ausgenommen von der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG seien nämlich Beträge, die dem Stammkapital von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind. Einlagen der Anteilseigner würden nach dem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG explizit ausgenommen. Infolge werde auch der Erhöhungsbetrag des § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG in diesen Fällen nicht im Sonderausweis erfasst. Nachdem ein Verlust an Steuersubstrat, der durch die gesetzliche Regelung des Sonderausweises richtigerweise verhindert werden soll, im Falle von tatsächlich in die Kapitalrücklage geleisteter Einlagen nicht eintreten könne, bestehe nach dem Sinn und Zweck der Regelung im Streitfall kein Bedarf und auch keine Begründung, von einem Zugang zum Sonderausweis zum 31.12.2017 auszugehen. Auch bestätige die teleologische Auslegung der Regelung anhand des Sachverhaltes die Auslegung nach dem eindeutigen Normwortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Das FA verletze den Rechtsanspruch der Klägerin auf die Umsetzung der für das Jahr 2017 geltenden Verwaltungsauffassung. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (hier BMF vom 04.06.2003 zur Anwendung der §§ 27 und 28 KStG, BStBl I 2003, 366) seien auch von den Finanzgerichten bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Finanzverwaltung (hier: der Beklagte) ihre Ermessensentscheidung fehlerfrei, insbesondere willkürfrei getroffen hat, zu beachten. Die Verwaltungsauffassung beschränke die Zuführung zum Sonderausweis auf die Umwandlungen von Gewinnrücklagen. Dass Einlagen zunächst im steuerlichen Einlagenkonto gesondert festgestellt sein müssen, damit diese Einlagen nicht als Sonderausweis festzustellen sind, gehe tatsächlich weit über die Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift hinaus. Die sonstigen Rücklagen seien nicht in Abhängigkeit eines Feststellungsergebnisses zum steuerlichen Einlagekonto neben dem steuerlichen Einlagekonto zu ermitteln. Nach dem Regelungszweck sei der Zugang zum Sonderausweis ausgehend von den umgewandelten sonstigen Rücklagen abzüglich der darin enthaltenen Einlagen zu ermitteln. Der Begriff der Einlagen nach § 28 Abs. Satz 3 KStG sei nicht auf Einlagen beschränkt, die zuvor im steuerlichen Einlagekonto gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 KStG festgestellt wurden. Maßgebend bleibe nach einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 30.09.2020 – I R 12/17, BStBl II 2022, 269) alleine der ertragsteuerliche Einlagenbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG. Die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG (Sonderausweis) sowie die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) würden rechtlich unabhängig erfolgen. Die Feststellungsbescheide stünden nicht in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2017 sei nicht Grundlagenbescheid für die – zeitgleiche – Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Das festgestellte steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2017 entfalte auch keine Bindungswirkung für die Feststellungen des Sonderausweises zum 31.12.2017. 13 Die Klägerin beantragt, das FA zu verpflichten, den Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2017 ohne Erfassung der Nennkapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln (Kapitalrücklage) zu ermitteln und den Endbestand des Sonderausweises unverändert mit dem Anfangsbestand von 0 EUR festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 14 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 15 Zur Klageerwiderung trägt das FA vor, das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2009 sei fehlerhaft in Höhe von 0 EUR anstatt der zutreffenden 10.000.000 EUR festgestellt und bis zum 31.12.2016 so fortgeführt worden. Verfahrensrechtlich sei eine Korrektur der Feststellungsbescheide zum 31.12.2009 und für die Folgejahre nicht mehr möglich. Die Durchführung der Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und die im Jahr 2018 erfolgte Minderung des Kapitals und Umbuchung in die Kapitalrücklage seien offensichtlich Schritte zur „Reparatur“ des versehentlich unterbliebenen Zugangs zum steuerlichen Einlagenkonto. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG sei nicht anwendbar, weil das steuerliche Einlagekonto 0 EUR betrage. § 28 Abs.1 Satz 3 KStG sei in Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 2 zu sehen mit der Folge, dass die in Satz 3 erwähnten Einlagen nur diejenigen sein könnten, die im steuerlichen Einlagekonto gem. Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 KStG festgestellt wurden. Da die streitgegenständliche Erhöhung des Nennkapitals nicht aus im steuerlichen Einlagekonto gesondert festgestellten Beträgen erfolgt sei, handele es sich um Beträge aus getrennt auszuweisenden Rücklagen i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Der Sonderausweis sei daher zu Recht festgestellt worden. Im BMF-Schreiben vom 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, RNr 36 werde festgelegt, dass der Betrag der Kapitalerhöhung, der den maßgeblichen Bestand des steuerlichen Einlagekontos übersteigt, im Sonderausweis zu erfassen sei. Im Streitfall betrage das gesondert festgestellte steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2016 0 EUR. Der übersteigende Betrag, vorliegend also 10.000.000 EUR, sei deshalb im Sonderausweis zu erfassen. Da es sich bei den §§ 27, 28 KStG um rein steuerliche Vorschriften handele, könne die Formulierung in § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG „mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen“ gar nicht anders interpretiert werden, als dass es sich bei den Einlagen um solche aus dem steuerlichen Einlagekonto handelt. Ein Zusammenhang zwischen den im steuerlichen Einlagekonto erfassten Beträgen und den im Sonderausweis zu erfassenden Beträgen aus den sonstigen Rücklagen ergäbe sich eben gerade deshalb, weil im steuerlichen Einlagekonto nicht erfasste Einlagen in den sonstigen Rücklagen enthalten seien. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, bedürfte es keiner gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, weil dann dort nicht erfasste Einlagen trotzdem zur Umwandlung in Nennkapital zur Verfügung stünden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Steuerakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 1. Das FA hat zutreffend das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital in Höhe von 10.000.000 EUR nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG im Sonderausweis erfasst und festgestellt. Die 10.000.000 EUR waren keine Einlage der Anteilseigner, für welche der Sonderausweis unterbleibt. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.