BayObLG, Beschluss v. 30.10.2023 – 203 StObWs 142/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 30.10.2023 – 203 StObWs 142/23 Download Drucken Titel: Wahrung der Wochenfrist bei einer Gehörsrüge im Strafvollzugsverfahren Normenkette: StPO § 356a Leitsätze: 1. Will ein Beschwerdeführer in einem Strafvollzugsverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht geltend machen, ist der Antrag nach § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen und auch zu begründen. (Rn. 4) 2. Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Woche seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann, muss dieser Zeitpunkt grundsätzlich binnen der Wochenfrist mitgeteilt werden, falls nicht die Rechtzeitigkeit der Rüge den Akten entnommen werden kann oder sonst offenkundig ist. (Rn. 4) 3. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nach Satz 3 der Regelung zudem glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat im Strafvollzugsverfahren ebenfalls innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen. (Rn. 4) 4. Eigene Ermittlungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss der Senat nicht anstellen. Die schlichte Erklärung des Betroffenen genügt für die Glaubhaftmachung regelmäßig nicht; auch eine eigene "Eidesstattliche Versicherung" ist hierzu ungeeignet. (Rn. 9) 5. Die bloße Benennung eines Zeugen reicht ebenfalls nicht aus, sofern nicht gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten. (Rn. 9) Schlagworte: Gehörsrüge, Strafvollzugsverfahren, Wochenfrist, Kenntniserlangung Vorinstanzen: BayObLG, Beschluss vom 06.06.2023 – 203 StObWs 142/23 LG Augsburg, Beschluss vom 19.02.2023 – 2 NÖ StVK 795/18 Tenor 1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm nachträglich rechtliches Gehör gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2023 zu gewähren, und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2023 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 19. Februar 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Aktenlage ist die Hinausgabeverfügung des Senats von der Geschäftsstelle am 15. Juni 2023 ausgeführt worden und eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses an diesem Tage an die Adresse des Beschwerdeführers versandt worden. 2 Mit Schreiben vom 15. und vom 16. Juli 2023, eingegangen bei Gericht am 16. Juli 2023, erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung und Gehörsrüge. Er trägt vor, der Beschluss des Senats sei, nachdem eine telefonische Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts gegen Ende Juni 2023 ergeben habe, dass sich die Hinausgabe des Beschlusses wegen einer Kostenentscheidung verzögern würde, – erstmals – am 15. Juli 2023 an seine Adresse in Deutschland zugestellt worden und von dort unverzüglich elektronisch an seinen italienischen Wohnsitz weitergeleitet worden. Als mögliche Mittel der Glaubhaftmachung benennt er eine eigene eidesstattliche Versicherung und die Zeugin E., wohnhaft an der Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland. Eine darüber hinausgehende Glaubhaftmachung erfolgt nicht. II. 3 Die Gehörsrüge erweist sich als unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend belegt, dass er die Frist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten hat. 4 1. Will ein Beschwerdeführer in einem Strafvollzugsverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht geltend machen, steht ihm dazu die Gehörsrüge nach § 356a StPO offen (st. obergerichtliche Rspr., vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 Ws 130/16 StVollz –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 2 Ws 259/15 Vollz –, juris; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 120 Rn. 3). Der entsprechende Antrag ist nach § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen und auch zu begründen. Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Woche seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Gericht diesen Zeitpunkt im Regelfall den Akten nicht entnehmen kann, muss dieser Zeitpunkt binnen der Wochenfrist mitgeteilt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtskraft der Entscheidung kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller die für die Zulässigkeit des Antrags notwendigen Angaben erst im weiteren Verfahren vorträgt (BGH, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04 –, juris Rn. 3 zur Revision). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nach Satz 3 der Regelung zudem glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat ebenfalls innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 StR 541/08 –, juris Rn. 7 zur Revision; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 Ws 130/16 StVollz –, juris; Gericke in KK-StPO; 9. Aufl., § 356a Rn. 11 m.w.N.; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 356a Rn. 8). Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die generell geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens darzutun (BVerfGE 38, 35 ff., juris Rn. 11). 5 2. Dem genügt die Antragsschrift nicht. 6
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