G Normenketten: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG § 20 Abs. 2 S. 2 EStG § 20 Abs. 4 S. 1 EStG § 20 Abs. 4a S. 3 Leitsätze: 1. Ein Wertpapier ist eine Urkunde, in der bestimmte Rechte verbrieft sind, die nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der sich im Besitz dieser Urkunde befindet. Die Rechte können auch in einer Globalurkunde verbrieft sein und im Wege
im heutigen Massengeschäft üblichen Effektengiroverkehrs, das heißt ohne die körperliche Bewegung von Wertpapierurkunden, übertragen werden. (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein in Inhaberform ausgegebener und durch eine dauerhafte Globalurkunde gemäß Art. 973b
Schweizerischen Obligationenrechts ohne Zinsscheine verbriefter „Warrant“ ist ein Wertpapier in diesem Sinne und kein Termingeschäft. (redaktioneller Leitsatz) 3. Einnahmen im Sinne
G sind alle Geldbezüge oder Sachleistungen, die bei der Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung zufließen. Erfasst ist sowohl die vertragsmäßige Einlösung zum Zeitpunkt der Endfälligkeit bzw. zum Zeitpunkt vereinbarter Einlösungstermine als auch jede andere vorzeitige oder verspätete Einlösung. (redaktioneller Leitsatz) 4. Übt der Inhaber
Warrants das ihm zustehende Wahlrecht dahin aus, statt einer Barablösung eine physische Abwicklung durch Lieferung von Gold zu verlangen, so stellt die Gutschrift
Goldes auf dem Edelmetallkonto eine Einlösung im Sinne
G dar. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bescheid, Eintragung, Kapitalanlage, Einkommensteuerbescheid, Zahlung, Hinterlegung, Abtretung, Emittent, Auslegung, Zustellung, Forderung, Revision, Zeitpunkt, Trennung, teleologische Reduktion, Zug um Zug, steuerliche Behandlung, Bear-Zertifikate, Warrants, Einlösung, Veräußerungsgewinn, Anschaffungskosten, Einkünfteerzielungsabsicht, Gutschrift, Edelmetallkonto, Einkunft, Bear-Zertifikat, BFH-Urteile, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Ersatztatbestand, Knock-out-Zertifikat, Private Veräußerungsgeschäfte, Sonstige Kapitalforderung, Streitjahr, Termingeschäft, Veräußerungskosten, Veräußerungspreis, Wertpapieren, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Wirtschaftsgut, Geldleistung, Ermessen, Sachleistung, Wertpapier, verdeckte Einlage, Kapitalvermögen, Veräußerung, Wertpapiere, Einkünfte, Einlösung von Warrants, Kapitaleinkünfte Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 03.06.2025 – VIII R 5/24 Fundstellen: EFG 2024, 1575 LSK 2023, 43565 DStRE 2024, 1095 Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 10. März 2022 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2022 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, um 1.871.115,69 € gemindert werden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten
Verfahrens trägt der Kläger zu 93%, der Beklagte zu 7%. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten
Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Emittenten zu Anschaffungskosten in Höhe von jeweils insgesamt 28.030.000 EUR; der Nominalwert der Zertifikate betrug jeweils 1.000.000 EUR. Die Anschaffungskosten finanzierte er mit einem Darlehen in Höhe von 60.480.000 EUR, das er am selben Tag beim Emittenten aufgenommen hatte. Die Zertifikate wurden am
Beobachtungszeitraums vom
Preises
Basiswerts am 23. November 2015 entwickelte. Danach erhielt der Inhaber
Bear-Zertifikats bei Fälligkeit entweder: 1) wenn der Basiswert zu jeder Zeit während
Beobachtungszeitraums nie bei oder oberhalb Barrier 1 und bei oder unterhalb Barrier 2 gehandelt wurde, 1.002.500 EUR; oder 2) wenn mindestens Barrier 1 oder Barrier 2 erreicht wurde, Barrier 1 jedoch zuerst, a. 30.500 EUR, falls am
Optionsscheins, so wurde in bar abgewickelt. 4 Für die Bull-Zertifikate galten die gleichen Bedingungen, jedoch mit dem Unterschied, dass das erstmalige Erreichen von Barrier 2 zum Szenario 2 und das erstmalige Erreichen von Barrier 1 zum Szenario 3 führte. 5 Der Inhaber
Warrants war berechtigt, für jeden Warrant entweder eine physische Abwicklung oder die Zahlung
Barabwicklungsbetrags vom Emittenten zu verlangen. Das Ausübungsrecht wurde automatisch am Ablaufdatum, dem 8. Dezember 2015, ausgeübt. Die Barabwicklung war anwendbar, es sei denn, alle Bedingungen für die physische Abwicklung waren an oder vor der Ablaufzeit, 12:00 Uhr GMT, am Ablaufdatum erfüllt; in diesem Fall war die physische Abwicklung anwendbar. Die Bedingungen für die physische Abwicklung waren die Zustellung einer Mitteilung der Depotbank
Inhabers an den Emittenten über die Wahl der physischen Abwicklung und die Zahlung
Ausübungspreises von 250.000 EUR an den Emittenten. Bei Barabwicklung wurde dem Inhaber ein Betrag gezahlt, der sich aus dem Barwert
physischen Abwicklungsbetrags abzüglich
Ausübungspreises und abzüglich der Berechnungsgebühr für die Barabwicklung ergab. Der physische Abwicklungsbetrag war der am
Inhabers beim Emittenten eröffnet worden war oder wurde, gutgeschrieben. Der Warrant war in Inhaberform ausgegeben und durch eine dauerhafte Globalurkunde gemäß Art. 973b
Schweizerischen Obligationenrechts ohne Zinsscheine verbrieft worden. Die dauerhafte Globalurkunde wurde während der gesamten Laufzeit
Warrants und bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung bei der Ltd. in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über Bucheffekten vom 3. Oktober 2008 (FISA) hinterlegt und von dieser abgewickelt. Nach Hinterlegung bei der AG und Verbuchung auf den Konten eines oder mehrerer Teilnehmer der AG stellten die durch die dauerhafte Globalurkunde verbrieften Warrants Bucheffekten i.S.
FISA dar, die aus Sicht
schweizerischen Rechts grundsätzlich nach den Bestimmungen
FISA übertragen wurden, d.h. durch Eintragung der Übertragung in ein Depot
Übertragungsempfängers. 6 Mit Schreiben vom 30. November 2015 an die Bank übte der Kläger sein Wahlrecht nach Szenario 3 für alle Bear-Zertifikate zugunsten
Erhalts der Warrants aus. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 erklärte er gegenüber der Bank die Ausübung der Warrants zugunsten der Lieferung
Basiswertes. Am
vorgenannten Goldbestands ein, welche der Emittent mit Schreiben vom
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) im Streitjahr 2015 ein Gewinn aus der Veräußerung (Einlösung) der Bear-Zertifikate zu erfassen sei; den Gewinn ermittelte das FA mit 27.168.500 EUR (= 62.198.500 EUR Rückzahlungsbetrag ./. 7.000.000 EUR Ausübungspreis ./. 28.030.000 EUR Anschaffungskosten). Dementsprechend änderte das FA mit Bescheid vom 16. August 2021 den Einkommensteuerbescheid für 2015 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. 10 Den hiergegen gerichteten Einspruch
Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2022 als unbegründet zurück. § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sei auf die Wandlung
Bear-Zertifikats in den Warrant nicht anwendbar. Wertpapiere i.S.
G seien nur solche Wertpapiere, deren Veräußerung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe, und nicht solche, deren Veräußerung allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar sei (vgl. Urteil
Finanzgerichts München vom 29. September 2020 5 K 2870/19, EFG 2021, 111, zu Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen). Dies gelte auch für den Warrant, der zwar als Termingeschäft i.S.
G zunächst weiter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zähle, jedoch über die Lieferung
Basiswerts Gold zu einem Wechsel in die Einkunftsart
G führe. § 20 Abs. 4 Abs. 3 EStG erfasse nur solche Wertpapiere, bei denen steuerliche Reserven aus dem Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft steuerverstrickt blieben. Denn nur dann werde der Zweck der Vorschrift erfüllt, dass es bei liquiditätslosen Tauschvorgängen nur zu einer Verschiebung, nicht jedoch zu einem Entfallen der Besteuerung komme. Es sei hier offensichtlich, dass vorhandene steuerliche Reserven im Warrant bei einer steuerneutralen Lieferung
Basiswerts nicht dauerhaft verstrickt blieben, sondern – sofern man diesen als Wirtschaftsgut i.S.
G qualifiziere – nach Ablauf einer einjährigen Haltedauer verloren gingen. Unabhängig davon sei die Investition in die gegenläufigen Bull- und Bear-Zertifikate auch insgesamt nicht anzuerkennen, weil es dem Kläger insoweit an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt habe und ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. 11 Während
Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid für 2015 mit Bescheid vom 10. März 2022 nach § 32a Abs. 1 Satz 1
Körperschaftsteuergesetzes geändert; die tatsächlichen Grundlagen
Streitstoffs blieben hiervon unberührt. 12 Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Wandlung der Bear-Zertifikate in die Warrants führe aufgrund der Anwendung
G zu keinem steuerpflichtigen Gewinn. Die Warrants seien Wertpapiere sowohl i.S.
allgemeinen Zivilrechts als auch im Sinne
Wertpapierhandelsgesetzes und solche i.S.
G. Sie seien sonstige Kapitalforderungen i.S.
G. Ihrer Einordnung als Termingeschäfte i.S.
G stehe entgegen, dass es sich um ein Kassageschäft handele, bei dem das schuldrechtliche und das dingliche Geschäft – anders als bei einem Termingeschäft – nicht auseinanderfielen, ausweislich ihrer Emissionsbedingungen die Zweckbestimmung nicht darin bestehe, einen Differenzausgleich zu erlangen, und auch nach Auffassung der Finanzverwaltung Optionsscheine keine Termingeschäfte darstellten. Auch seien die Warrants nicht mit Xetra-Gold vergleichbar. Ihre Emissionsbedingungen sähen grundsätzlich eine Barabwicklung vor und gewährten dem Inhaber lediglich die Option, den zugrundeliegenden Basiswert geliefert zu bekommen, ohne dass der Emittent eine entsprechende Besicherung vorzuhalten habe. 13 Für eine teleologische Reduktion
G sei vorliegend kein Raum. Die Fortführung der Anschaffungskosten der Bear-Zertifikate bei Wandlung in die Warrants nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG entspreche der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, eine praktikable Lösung für liquiditätslose Tauschgeschäfte von Finanzprodukten im Regime der Kapitaleinkünfte zu schaffen. Eine Veräußerung der Warrants führe weiterhin zu Einkünften aus Kapitalvermögen und begründe dementsprechend gerade keinen Systembruch und kein vom Gesetzgeber unerwünschtes Ereignis. Vielmehr blieben auch nach der Wandlung in die Warrants etwaige stillen Reserven dem Grunde nach dauerhaft verstrickt. Insoweit unterschieden sich die Warrants maßgeblich von Xetra-Gold Wertpapieren. Während bei Xetra-Gold durch den Wandlungsvorgang die dauerhafte Verstrickung der stillen Reserven durchbrochen werde, sei dies bei den Warrants nicht der Fall. Die Möglichkeit einer nach Ablauf der Haltefrist i.S.
G steuerfreien Veräußerung
später bei Einlösung der Warrants erhaltenen Währungsgoldes führe nicht dazu, die steuerneutrale Wandlung in Frage zu stellen. Die steuerliche Behandlung
Warrants bzw.
für diesen erhaltenen Währungsgoldes beruhe auf einem anderen, zeitlich nachgelagerten Vorgang und beinhalte daher eine andere und gesondert zu beurteilende Rechtsfrage. Auch sei es vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu systemwidrigen Ergebnissen führen könne. 14 Die Lieferung
Basiswertes „Gold“ aus der Einlösung der Warrants führe auch nicht zu einem Realisationstatbestand. Die Ausübung der in den Warrants enthaltenen Kaufoption zugunsten einer physischen Abwicklung sei keine Einlösung i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach der ständigen Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) beziehe sich der Begriff der Einlösung grundsätzlich auf die Erfüllung einer verbrieften Kapitalforderung i.S.
G durch Zahlung
geschuldeten Geldbetrages unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderungen ausgestellten Urkunde (z.B. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2019 VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 24). Ein geschuldeter Geldbetrag in Form
Barausgleichs sei gerade nicht vom Emittenten an den Kläger gezahlt worden. Das Abstellen darauf entspreche auch der Rechtsprechung
BFH, wonach die Anschaffung der Option und der Ausgang
Optionsgeschäfts im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich eine Einheit darstellten (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 17). Diese Rechtsprechung sei auch auf die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung übertragbar, soweit – wie im Streitfall – Optionsgeschäfte betroffen seien. Danach stellten die Wandlung der Bear-Zertifikate in die Warrants und die Sachleistung in Gestalt der Lieferung
Basiswerts eine Einheit dar. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne daher nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ausübung der Warrants durch den Kläger allein zu der Lieferung
Basiswerts durch den Emittenten geführt habe (so im Ergebnis auch Gerichtsbescheid
Finanzgerichts München vom 31. Juli 2023 8 K 797/22). 15 Die Investition
Klägers in die streitgegenständlichen Wertpapiere und die anschließende Wandlung
Bear-Zertifikats in die Warrants seien schließlich kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Außerdem könne das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht nicht in Abrede gestellt werden. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom
G unterliegt. 19 1. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S.
G. Als Veräußerung i.S.
Satzes 1 der Vorschrift gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). 20 a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung
Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung
Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder
Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 21 Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S.
G fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S.
G ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund
Anspruchs. Nicht darunter fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, m.w.N.). § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst auch Erträge aus reinen Spekulationsanlagen, da sowohl die Höhe
Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen darf (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2019 VIII R 16/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, m.w.N.). Insbesondere sind damit Zertifikate erfasst. Hierbei handelt es sich in der Regel um Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung von der Entwicklung eines Basiswertes, z.B. eines Indexes, abhängig ist (BTDrucks 16/4841, S. 56). 22 b) Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer Kapitalforderung i.S.
G durch Zahlung
geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde. Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das UntStRefG 2008 sollte aber eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene aufgegeben. Zusätzlich dient auch die Gleichstellung der Veräußerung mit verschiedenen Ersatztatbeständen in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG diesem Ziel, so dass die Ersatztatbestände weit auszulegen sind. Vor diesem Hintergrund erfasst § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sowohl die vertragsmäßige Einlösung zum Zeitpunkt der Endfälligkeit bzw. zum Zeitpunkt vereinbarter Einlösungstermine als auch jede andere vorzeitige oder verspätete Einlösung (BFH-Urteil in BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 26 und 27, m.w.N.). 23 c) Gewinn i.S.
G ist nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (Veräußerungskosten), und den Anschaffungskosten. Die Ersatztatbestände
G unterliegen im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen (BFH-Urteil vom 6. August 2019 VIII R 18/16, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833, Rz 20, m.w.N.). 24 d) Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen i.S.
G der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 der Vorschrift gilt entsprechend (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). 25 2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger im Streitjahr gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zwar keinen Gewinn aus der Veräußerung der Bear-Zertifikate in Höhe von 27.168.500 EUR zu versteuern. Allerdings ist im Streitjahr ein Gewinn aus der Veräußerung der Warrants nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG in Höhe von 25.297.384,31 EUR zu erfassen, der dem gesonderten Tarif
G unterliegt. 26
G. Denn sie waren grundsätzlich auf eine Geldleistung gerichtet, deren Höhe von der Entwicklung
Basiswerts „Gold Spot“ (Bloomberg Ticker: „XAUEUR Curncy“) abhängig gewesen ist; auch erfüllen sie ersichtlich keinen Tatbestand i.S.
G. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei Eintritt
Szenarios 3 nach seinem alleinigen Ermessen – sei es über eine Wahlschuld oder eine Ersetzungsbefugnis – zwischen der Zahlung von 1.900.000 EUR und einem Warrant wählen konnte. Maßgeblich für die Beurteilung der Bear-Zertifikate als Kapitalforderungen ist, dass sie primär auf eine Geldleistung gerichtet gewesen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 12, zum umgekehrten Fall, dass der Anspruch primär auf eine Sachleistung gerichtet gewesen ist). Sofern der Kläger nicht fristgerecht die Auswahl
Warrants anstelle der Barauszahlung gegenüber dem Emittenten erklärte, blieb es bei der Abwicklung in bar und somit der Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 109/69, BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 735). Bestätigt wird dies im Übrigen durch § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG, der u.a. auch dann vom Vorliegen einer Kapitalforderung i.S.
G ausgeht, wenn deren Inhaber das Recht besitzt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen und der Inhaber der Forderung von diesem Recht Gebrauch macht. 28 bb) Die Einbuchung der Warrants in das Depot
Klägers bei der Bank am 2. Dezember 2015 stellt die Einlösung der Bear-Zertifikate nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar, weil der Emittent damit die Forderungen
Klägers aus den Bear-Zertifikaten erfüllt hat; er hat dem Kläger die Bear-Zertifikate bei Fälligkeit automatisch im Verhältnis 1:1 in die Warrants eingetauscht. Dies ist wiederum auch aus § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu schließen,
sen von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG abweichende Regelung nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Erhalt der anstelle der Zahlung
Geldbetrags verlangten oder angedienten Wertpapiere – ebenso wie die Zahlung
Geldbetrags selbst – überhaupt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG steuerbar ist. 29 cc) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Einkünfteerzielungsabsicht
Klägers in Bezug auf die Bear-Zertifikate nicht
halb verneint werden kann, weil der Kläger mit den Bull-Zertifikaten hierzu gegenläufige Zertifikate erworben hat. Das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ist nämlich grundsätzlich für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2021 VIII R 28/18, BFHE 273, 301, BStBl II 2021, 911, Rz 17, m.w.N.). 30 b) Nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG hat der Kläger jedoch keinen Gewinn (§ 20 Abs. 4 EStG) aus der Veräußerung der Bear-Zertifikate zu versteuern. Entgegen der Auffassung
FA sind die Voraussetzungen
G im Streitfall erfüllt. 31
G, der Kläger hat als deren Inhaber bei Eintritt
Szenarios 3 das Recht besessen, anstelle der Zahlung der 1.900.000 EUR jeweils einen Warrant zu verlangen, und er hat von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die Warrants sind – was auch das FA im Grundsatz nicht bestreitet – Wertpapiere. 32 aaa) Ein Wertpapier ist eine Urkunde, in der bestimmte Rechte verbrieft sind, die nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der sich im Besitz dieser Urkunde befindet (BFH-Urteil vom 12. Juli 1967 I 204/64 –, BFHE 90, 122, Rz 8, m.w.N.). Die Rechte können auch in einer Globalurkunde verbrieft sein und im Wege
im heutigen Massengeschäft üblichen Effektengiroverkehrs, d.h. ohne die körperliche Bewegung von Wertpapierurkunden, übertragen werden (vgl. dazu Beschluss
Bundesgerichtshofs vom 18. September 2018 XI ZR 74/17, MDR 2019, 692, Rz 16, m.w.N.). 33 bbb) Nach diesen Grundsätzen ist der Warrant ein Wertpapier. Er war in Inhaberform ausgegeben und durch eine dauerhafte Globalurkunde gemäß Art. 973b
Schweizerischen Obligationenrechts ohne Zinsscheine verbrieft worden. Die dauerhafte Globalurkunde wurde während der gesamten Laufzeit
Warrants und bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung bei der Ltd. in Übereinstimmung mit dem FISA hinterlegt und von dieser abgewickelt. Nach Hinterlegung bei der AG und Verbuchung auf den Konten eines oder mehrerer Teilnehmer der AG stellten die durch die dauerhafte Globalurkunde verbrieften Warrants Bucheffekten i.S.
FISA dar, die aus Sicht
schweizerischen Rechts grundsätzlich nach den Bestimmungen
FISA übertragen wurden, d. h. durch Eintragung der Übertragung in ein Depot
Übertragungsempfängers. 34 bb) Für eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion
G dahingehend, dass die Warrants keine Wertpapiere i.S.
4a Satz 3 sind, besteht im Streitfall keine Veranlassung, weil der Gewinn aus der Einlösung der Warrants auch bei physischer Abwicklung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG einkommensteuerpflichtig ist (s. dazu nachfolgend unter c). Der nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht versteuerte Gewinn aus der Veräußerung der Bear-Zertifikate bleibt somit bei einer späteren Veräußerung steuerpflichtig. 35 cc) Rechtsfolge
G ist, dass abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG das Entgelt für den Erwerb der Bear-Zertifikate – also die Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 28.030.000 EUR – als Veräußerungspreis der Bear-Zertifikate anzusetzen ist, so dass sich mangels eines Unterschieds zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis kein Gewinn nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ergibt; Veräußerungskosten sind dem Kläger nicht entstanden. 36 c) Allerdings hat nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG die Gutschrift der 61.793,75 Feinunzen Währungsgold auf dem Metallkonto
Klägers am 10. Dezember 2015 zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 25.297.384,31 EUR geführt. Entgegen der Auffassung
Klägers stellt diese Gutschrift eine Einlösung der Warrants dar. 37 aa) Entgegen der Auffassung
FA sind die Warrants keine Termingeschäfte i.S.
G und werden daher nicht von dieser Vorschrift erfasst. 38 aaa) Der Begriff
Termingeschäfts folgt den Regelungen
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet (BFH-Urteil vom
Anlegers ergibt. Termingeschäfte sind insoweit Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, Rz 22, m.w.N.). 39 bbb) Nach diesen Maßstäben sind die Warrants keine Termingeschäfte, sondern Kassageschäfte, da der Leistungsaustausch sofort stattgefunden hat. Der Emittent hat mit der Übertragung der Warrants auf den Kläger
sen Forderungen aus den Bear-Zertifikaten erfüllt; er hat dem Kläger die Bear-Zertifikate bei Fälligkeit automatisch im Verhältnis 1:1 in die Warrants eingetauscht. Das Verlustrisiko
Klägers war danach auf die Anschaffungskosten der Warrants begrenzt, die er sofort bei Erwerb aufzubringen hatte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, Rz 22). Durch die spätere physische Abwicklung ist nicht der Vertrag über den Erwerb
Warrants, sondern die durch den Warrant begründete Forderung erfüllt worden. Der Inhaber
Warrants war – von Anfang an – berechtigt, für jeden Warrant entweder eine physische Abwicklung oder die Zahlung
Barabwicklungsbetrags vom Emittenten zu verlangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Ausübungsrecht automatisch am Ablaufdatum, dem 8. Dezember 2015, ausgeübt wurde. 40 bb) Die Warrants sind – wie der Kläger selbst vorträgt – sonstige Kapitalforderungen i.S.
G. Hierfür ist entscheidend, dass die Warrants – nicht anders als die Bear-Zertifikate – primär auf eine Geldleistung gerichtet gewesen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 12). Die Barabwicklung war anwendbar, es sei denn, alle Bedingungen für die physische Abwicklung waren an oder vor der Ablaufzeit, 12:00 Uhr GMT, am Ablaufdatum (8. Dezember 2015) erfüllt; in diesem Fall war die physische Abwicklung anwendbar. Danach blieb es bei der Barabwicklung, falls der Kläger nicht fristgerecht die Bedingungen für die physische Abwicklung erfüllte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 375). 41 cc) Entgegen der Auffassung
Klägers stellt die Gutschrift auf seinem Edelmetallkonto beim Emittenten eine Einlösung der Warrants i.S.
G dar. 42 aaa) Zwar bezieht sich – wie unter 1b) ausgeführt – der Begriff der Einlösung grundsätzlich auf die Erfüllung einer Kapitalforderung i.S.
G durch Zahlung
geschuldeten Geldbetrags. Dies ist aber nicht – wie der Kläger meint – wortwörtlich in dem Sinne zu verstehen, dass eine Einlösung i.S.
G stets voraussetzt, dass tatsächlich ein Geldbetrag gezahlt wird. Vielmehr sind die Ersatztatbestände
G – wie ebenfalls unter 1b) ausgeführt – weit auszulegen, da die Gleichstellung der Veräußerung mit den Ersatztatbeständen in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dem Ziel dient, alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerrechtlich zu erfassen. Dementsprechend hat der BFH auch den Eintritt
Knock-out-Ereignisses bei Knock-out-Zertifikaten als eine (automatische) „Einlösung'“ i.S.
G zu Null beurteilt (BFH-Urteil BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 27), obwohl in diesem Fall kein Geldbetrag gezahlt wird. 43 bbb) Nach diesen Maßstäben ist die Gutschrift auf dem Edelmetallkonto
Klägers als „Einlösung'“ i.S.
G zu beurteilen, da der Emittent damit – nicht anders als bei einer Zahlung
Barabwicklungsbetrags – die Kapitalforderung
Klägers aus den Warrants erfüllt hat. Die steuerliche Erfassung dieser Gutschrift ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Sie entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 2/09, BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, Rz 42, m.w.N.). Die Leistungsfähigkeit
Klägers ist auch dann um die Einnahmen aus den Warrrants erhöht, wenn er anstelle
bei Barabwicklung geschuldeten Geldbetrags die bei physischer Abwicklung geschuldeten Feinunzen Währungsgold erhält. 44 ccc) Eine andere Beurteilung ergibt sich – entgegen der Auffassung
Klägers – auch nicht daraus, dass bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.
G die Anschaffung einer Option und der Ausgang
Optionsgeschäfts bei der ertragsteuerrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssen (BFH-Urteil vom 12. Januar 2016 IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456, Rz 17). Dies schon
halb nicht, weil der Senat bei seiner Auslegung
G – insoweit mit der Auffassung
Klägers übereinstimmend – gerade davon ausgeht, dass der Erwerb der Warrants und deren Ausübung zugunsten der physischen Abwicklung als Einheit zu betrachten sind. 45 dd) Der Veräußerungsgewinn (§ 20 Abs. 4 EStG) aus der Einlösung der Warrrants beträgt 25.297.384,31 EUR. 46 aaa) Zu den Einnahmen aus der Veräußerung gehört jede Gegenleistung, die der Veräußerer in Geld oder Geldeswert für das Wirtschaftsgut erhält (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2019 VIII R 16/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rz 34). Einnahmen aus den einer Veräußerung gleichgestellten Fällen i.S.
G sind solche Geldbezüge oder Sachleistungen, die bei der Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung zufließen (Jachmann-Michel in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1333). Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen nach Maßgabe
G erst vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (BFH-Urteil vom
Zuflusses zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, Rz 43, zu Aktien). Nach dem Rechtsgedanken
1 Satz 1
Bewertungsgesetzes kann der niedrigste am
Klägers zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn geführt hat, der dem gesonderten Tarif
G unterliegt, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob im Streitfall ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. 51
Finanzgerichts München vom 27. Oktober 2023 8 K 797/22 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.