1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 wird die Konkurrenz von Kindergeldansprüchen so aufgelöst, dass an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche stehen. (redaktioneller Leitsatz)
Auffassung der Familienkasse sei im Streitfall der inländische Wohnsitz des Antragstellers hinreichend
gewiesen. Auch das Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes für das Kind NN sei hinreichend
gewiesen. Die Familienkasse hat jedoch Zweifel daran, dass der Kläger, die Kindesmutter sowie das Kind NN einen gemeinsamen Haushalt in Polen führen würden.
Auffassung der Familienkasse liege zwar eine polnische Meldebescheinigung vom
gehe, sei ein eventueller Anspruch auf Kindergeld
1 VO Nr. 883/2004 durch den Wohnort des Kindes ausgelöst. Folglich sei Polen als Wohnsitzland des Kindes vorrangig für die Erbringung von Familienleistungen zuständig und Deutschland nur
rangig. Wenn Deutschland
rangig zuständig sei, sei zu prüfen ob ein Kindergeldunterschiedsbetrag zu zahlen sei. Im Streitfall sei ein Anspruch auf
rangiges deutsches Kindergeld durch Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Denn für in Ausbildung stehende Kinder bestehe ein Anspruch auf polnische Familienleistungen bis zum 21. Lebensjahr. Unabhängig davon, ob nationale Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt seien, sei damit ein Anspruch auf
rangiges deutsches Kindergeld ausgeschlossen. 7 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen. Der Antragsteller hat seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 4. Oktober 2023 abgegeben. II. 8 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hat Erfolg. 9 1.
§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 10 a) Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers
dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Bundesfinanzhof<BFH>-Beschluss vom
summarischer Prüfung der Sach-, Rechts- und Beweislage von Erfolgsaussichten der Klage aus. 13 a) Selbst die Familienkasse geht im Streitfall davon aus, dass der inländische Wohnsitz des Antragstellers und das Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes für das Kind NN hinreichend
gewiesen ist. 14 b) Der Senat ist
summarischer Prüfung davon überzeugt, dass dem Antragsteller die Beweisführung gelingen kann, dass er mit der Kindesmutter und dem Kind NN einen gemeinsamen Haushalt in Polen im Streitzeitraum führt. 15 c) Zutreffend geht die Familienkasse davon aus, dass die Anspruchskumulierung
883/2004 aufzulösen ist. Die Familienkasse nimmt jedoch zu Unrecht an, dass für die Auflösung der Wohnsitz des Kindes in Polen maßgeblich sei und folglich Polen als Wohnsitzland des Kindes vorrangig für die Erbringung von Familienleistungen zuständig sei und Deutschland nur
rangig. 16 d)
Auffassung des Senats ist
summarischer Prüfung im Streitfall
1 Buchst. a) VO Nr. 883/2004 die Beschäftigung des Antragstellers in Deutschland entscheidend und der Kindergeldanspruch in Deutschland vorrangig. Für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats
883/2004 unterstellt ist (BFH-Urteil vom 14. Juli 2022 III R 14/20, BFH/NV 2022, 1309).
1 Buchst. a VO Nr. 883/2004 stehen an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Hiernach folgen die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dadurch sollen auch Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bei fortbestehendem Leistungsbezug erfasst werden. Gedacht ist dabei an Einkommensersatzleistungen in Fällen wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit. (BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 1309; Wendl in Herrmann/Heuer/ Raupach, vor §§ 62 bis 78 EStG Rz. 20 unter Tz. II.1.: Beschäftigte und selbständig Erwerbstätige [Feb. 2020]). 17
dieser Maßgabe ist im Streitfall der Kindergeldanspruch des Antragstellers in Deutschland vorrangig. Denn der Antragsteller bezieht im streitigen Zeitraum Krankengeld und die Zeiten, in denen aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Einkommensteuerersatzleistung gezahlt wird, sind einer Beschäftigungszeit gleichzustellen (vgl. Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht <DA-üzV> Rz. 213.22 Abs. 1). 18 Die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers ist
Auffassung der Familienkasse auch durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum von 6. Februar 2023 bis 8. Oktober 2023 ausreichend
gewiesen. Ausweislich des Bescheids der […] Krankenkasse vom
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