angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ausgesetzt wird, dass vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem Verlust von xxx EUR auszugehen ist, der sich auf die Beteiligten wie folgt (unter Angabe der genauen Beträge) verteilt. (redaktioneller Leitsatz) 3. Erlässt die Finanzbehörde einen negativen Feststellungsbescheid und verfolgt der Antragsteller in der Hauptsache eine Anfechtungsklage, weil er der Auffassung ist, dass dieser negative Feststellungsbescheid unzulässig und ersatzlos aufzuheben ist, hat das FG bei einer Stattgabe im Tenor
AdV-Beschlusses auszusprechen, dass vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren davon auszugehen ist, dass der Feststellungsbescheid als aufgehoben gilt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Progressionsvorbehalt, Aussetzung der Vollziehung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, DBA-Luxemburg, Feststellungsbescheid, Geschäftsleitungsbetriebsstätte Tenor
Einspruchsverfahrens in vollem Umfang mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig in allen Streitjahren von der Aufhebung der Feststellungen der Einkünften aus Gewerbebetrieb und der von nach DBA steuerfreien Einkünften auszugehen ist. 2. Die Kosten
Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der Antragstellerin sind die […] (CBTM-GmbH) sowie die […] (B-KG). Die Kommanditisten der B-KG sind in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegende Steuerpflichtige. 2 Die […] (nachfolgend Lux KG) ist eine Kommanditgesellschaft luxemburgischen Rechts. Ihren statuarischen Sitz hatte die Lux KG in Luxemburg […]. Die Bilanzen der Lux KG wurden in den Streitjahren von der Beratungsgesellschaft […] in Luxemburg erstellt. An der Lux KG waren in den Streitjahren als vollhaftende Gesellschafterin die […] (nachfolgend Lux-Sarl) und die Antragstellerin als alleinige Kommanditistin beteiligt. Die Lux-Sarl ist einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar. Der Lux-Sarl oblag die Geschäftsführung der Lux KG; Geschäftsführer der Lux-Sarl waren zunächst […] (SÜL) und […] (NHE), alsdann […] (SEL) und NHE. Die Lux-Sarl hatte und hat ihren statuarischen Sitz in Luxemburg. Die Lux-Sarl gehört zu der Unternehmensgruppe [… Gold]. Die alleinige Gesellschafterin der Lux-Sarl, die CBTM-GmbH, hatte, wie zahlreiche Gesellschaften der Unternehmensgruppe auch, ihren Sitz und den Ort ihrer Geschäftsleitung in […] bei [… L-Stadt, in Deutschland]. Die Lux KG wurde durch das Ausscheiden der Antragstellerin als vorletzte Gesellschafterin und Anwachsung
Gesellschaftsvermögens der Lux KG bei der Lux-Sarl mit Wirkung zum […] 2017 vollbeendet. 3 Gegenstand
Unternehmens der Lux-Sarl war die Vermittlung von Goldhandelsgeschäften sowie deren Finanzierungen. Vertragspartner der Goldhandels- und Finanzierungsgeschäfte waren einerseits in Luxemburg ansässige Gesellschaften („Goldgesellschaften“), zu denen auch die Lux KG gehörte, und andererseits die in Luxemburg ansässige [… Bank 1] bzw. später die [… Bank 2]. 4 Ihre Einnahmen erzielte die Lux-Sarl nahezu ausschließlich aus Honoraren für ihre Vermittlungsleistungen. Das der Geschäftsführung der Lux-Sarl obliegende Tagesgeschäft, namentlich die Vermittlung der Kontakte für den Goldhandel und
sen Finanzierung sowie die Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit für Lux KG verrichteten die Geschäftsführer der Lux-Sarl, SÜL, NHE und SEL. 5 In Deutschland reichte die Lux-Sarl keine Steuererklärungen ein, da sie der Auffassung war, dass sie in Deutschland weder der unbeschränkten noch der beschränkten Körperschaft-steuer- und Gewerbesteuerpflicht unterliege. Auch für die Lux KG wurden in Deutschland keine Steuererklärungen eingereicht, weil die Lux KG der Auffassung war, dass sie bzw. ihre Gesellschafter (d.h. die Antragstellerin), in Deutschland keine Betriebsstätte unterhalten würden. Nach einer im Jahr 2012 erfolgten Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit wurde für die Lux-Sarl – ebenso wie die von ihr geführten Goldgesellschaften, darunter auch die Lux KG – durch die luxemburgische Steuerverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Antragstellerin, die Lux-Sarl und Lux KG haben damit ihre Rechtsauffassung durch die luxemburgische Steuerverwaltung hinsichtlich der Ansässigkeit als bestätigt erachtet. 6 Die Steuerfahndung L-Stadt ermittelte in der Zeit von Herbst 2018 bis Ende 2021 gegen NHE wegen
Verdachts der Steuerhinterziehung. Nach Auffassung der Steuerfahndungsprüferin habe die Lux-Sarl in Deutschland der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterlegen. Der Ort der Geschäftsleitung der Lux-Sarl sei nicht an ihrem statuarischen Sitz in Luxemburg gewesen, sondern in [… bei L-Stadt], Deutschland; in Luxemburg habe die Lux-Sarl nicht einmal eine Betriebsstätte unterhalten. Da die Lux-Sarl mit ihren gesamten Gewinnen allein in Deutschland der (unbeschränkten) Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht unterliegen würde, würde auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023) i.d.F.
Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 (BGBl II 1978, 111, BStBl I 1978, 73) und
Änderungsprotokolls vom
Tätigwerdens
Geschäftsführers der Lux-Sarl,
NHE, in [… P-Dorf] gelegen (Bericht über die Außenprüfung der Steuerfahndungsstelle bei der Lux KG vom 15. November 2021, […] <Steufa-BP-Bericht>, Tz. C.1.b). Die Steuerfahndungsprüferin vertrat weiter die Auffassung, dass die Lux KG nach luxemburgischen Recht zur Buchführung und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sei (Steufa-BP-Bericht, Tz. C.1.a). Nach § 140 Abgabenordnung (AO) sei die Lux KG
halb auch im Inland zur Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich verpflichtet und eine Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung sei ausgeschlossen. Die Steuerfahndungsprüferin vertrat
halb die Auffassung, dass die von der Lux KG in ihren Bilanzen ermittelten Gewinne der Jahre 2008 bis 2014 als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen seien; sie ging für die Lux KG von den folgenden (in Tabelle 1 dargestellten) Gewinnen aus (Steufa-BP-Bericht, Tz. E.2): Tabelle 1 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Gewinne -370.433 1.749.602 -519.033 -299.246 -4.828.766 -4.257.203 -36.411 7 Mit Schreiben vom
beantragten negativen Feststellungsbescheid abgelehnt werde und die Lux-Sarl zur Abgabe der entsprechenden Feststellungserklärungen verpflichtet sei. Die Lux-Sarl reichte die Feststellungserklärungen nicht ein und verwies in ihrem Schreiben vom
Widerrufs – in den Bescheiden vom
Einspruchsverfahren …] dergestalt auszusetzen, dass die GuE-Bescheide […] für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung als aufgehoben gelten, […] hilfsweise […] die Beschwerde […] zuzulassen. 17 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 18 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Antrag hinsichtlich der inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unzulässig sei, da die Zugangsvoraussetzung
V mit der Maßgabe gewährt worden, dass von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 EUR auszugehen sei. Die AdV-Bescheide vom 6. März 2022 würden keine Erläuterung zur Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung enthalten. Hinsichtlich der negativen ausländischen Einkünfte sei der Antrag zulässig. Zwar sei der AdV-Antrag hinsichtlich der negativen ausländischen Einkünfte ebenfalls nicht – auch nicht teilweise – abgelehnt worden, es sei aber der Ausnahmetatbestand
4 Satz 2 Nr. 1 FGO erfüllt. Es sei ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist noch nicht sachlich über die Berücksichtigung nach DBA freigestellter ausländischer Einkünfte für Zwecke der AdV entschieden worden. 19 Der AdV-Antrag sei aber unbegründet, da im AdV-Verfahren eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht erreicht werden könne; eine solche Entscheidung würde das Hauptsacheverfahren vorwegnehmen. Mit einer AdV
Grundlagenbescheides könne nur die Rechtsfolge
2 Satz 4 FGO eintreten; d.h. soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt werde, sei auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Im Übrigen seien die Feststellungsbescheide aber nicht nichtig. Es handele sich im vorliegenden Streitfall für jedes Streitjahr lediglich um mehrere Ausfertigungen eines Feststellungsbescheides für jeweils ein Jahr. Sämtliche Ausfertigungen seien hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes identisch, beträfen außerdem dieselben Inhaltsadressaten und seien auch auf den gleichen Tag datiert. Auch würden die geltend gemachten Zweifel hinsichtlich
Orts der Geschäftsleitung nur zum Teil durchgreifen. Entscheidend dafür, ob ausländische Einkünfte vorliegen würden, sei der Ort der Geschäftsleitung der Lux-Sarl. Nur wenn sich dieser Ort im Inland befände, wären an den fraglichen Einkünften mehrere Personen beteiligt. Insoweit sei die in dem Verfahren der Lux-Sarl hinsichtlich
Ortes der Geschäftsleitung zu treffende Entscheidung für die hier angegriffenen Feststellungen zwingend und abzuwarten. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angesprochenen Feststellungsbescheide und die jeweils zu gewährende AdV seien nach momentaner Sachlage lediglich für bestimmte Jahre hinsichtlich der inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründet. Bisher sei in den Bescheiden vom
Finanzgerichts München (Az. 7 V 2443/22) auf den Antrag der Lux-Sarl die Körperschaftsteuerbescheide für 2008 bis 2013 von der Vollziehung ausgesetzt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage war ernstlich zweifelhaft, ob der Sitz der Geschäftsleitung im Inland ist und ob die Lux-Sarl im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig i.S.
G) ist. 21 Mit Beschlüssen der Berichterstatterin vom
Verfahrens Az. 7 V 2443/22 und die Akten
Verfahrens Az. 12 K 254/18 beigezogen. 22 Wegen
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten sowie die beigezogenen Akten verwiesen. II. 23 Der Antrag ist zulässig und begründet. 24 1. Der Antrag ist zulässig. 25
vorläufigen Rechtsschutzes mit ihren Feststellungen zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und den nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünften gegenüber der Antragstellerin in vollem Umfang von der Vollziehung ausgesetzt werden. Denn Vollziehung eines Bescheids bedeutet jegliches Gebrauchmachen seiner Wirkungen, so dass aus dem Bescheid bei
sen AdV vorläufig keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/64, BFHE 178, 306 (teilweise NV), BStBl II 1996, 55). Folglich wird bei einer AdV eines Grundlagenbescheids auch die von diesem ausgehende Bindungswirkung im Umfang der AdV vorläufig suspendiert. Ihrem wörtlich gestellten Antrag entsprechend kann die Antragstellerin somit durch die AdV der streitgegenständlichen Feststellungsbescheide ihr gegenüber in vollem Umfang vorläufig eine Rechtsstellung erhalten, als ob die vorliegend streitigen Feststellungsbescheide für die Lux KG nicht ergangen wären. 28 bbb) Diesem Verständnis
AdV-Antrags entspricht auch, dass es der Antragstellerin letztendlich darum geht, dass die Anteile an den nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte und die Anteile an den inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Lux KG in den Feststellungsbescheiden ihr gegenüber (mit den Feststellungsbeteiligten CBTM-GmbH und B-KG) so berücksichtigt werden sollen, wie sie sie in den Feststellungserklärungen für die Streitjahre in diesen Feststellungsverfahren erklärt hat. Hierbei handelt es sich ausweislich der im Klageverfahren 12 K 254/18 vom Antragsgegner (mit Schriftsatz vom
beschließenden Senats nur um eine vorläufige Maßnahme (eine Zwischenlösung) handelt, liegt auch keine – wie der Antragsgegner meint – unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes vor (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 37; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 39 [Sept. 2023]; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 20 [Feb. 2021]). 30 bb) Eine Bezifferung
Antrags dahingehend, von welchen Verlusten oder Gewinnen im gerichtlichen AdV-Verfahren vorläufig auszugehen ist und wie sich die Anteile auf die Feststellungsbeteiligten verteilen, ist im Rahmen
vorliegenden Verfahrens nicht erforderlich. 31 aaa) Einerseits wird den gesetzlichen Anforderungen zur Darlegung der Mindestvoraussetzungen einer Klage/eines Antrages i.S. von § 65 Abs.1 Satz 1 FGO nicht genügt, wenn nur ein Aufhebungsantrag gestellt wird, ohne jegliche weitere Konkretisierung (BFH-Beschluss vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886; Lange in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 179 [Feb. 2020]). Ein bloßer Aufhebungsantrag kann andererseits aber dann genügen, wenn für das Finanzgericht (FG) zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger/der Antragsteller sich gegen die Rechtmäßigkeit
angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2015 VIII B 56/15, BFH/NV 2015, 1429). 32 Hiervon ausgehend bedurfte es im Streitfall keiner Bezifferung
AdV-Antrags, da klar erkennbar ist, dass die Antragstellerin in erster Linie ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide dem Grunde nach geltend macht. 33 bbb) Etwas Anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass in dem Fall, dass die Finanzbehörde den Erlass eines beantragten Feststellungsbescheids unterlässt oder ablehnt (negativer Feststellungsbescheid) und dagegen vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer AdV (§ 69 FGO) gewährt wird. Nach der BFH-Rechtsprechung ist dann in der Entscheidungsformel auszusprechen, die Vollziehung
angefochtenen Bescheides werde mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem Verlust von XX EUR auszugehen sei, der sich auf die Beteiligten wie folgt verteile, mit Angabe der jeweiligen Daten (BFH-Beschluss vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 52 [Okt. 2010]). 34 Entsprechende Angaben hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zwar nicht gemacht. Dies ist jedoch unschädlich, da sich die Antragstellerin – anders als in der der vorstehenden Entscheidung
BFH zugrundeliegenden Konstellation – in erster Linie nicht dagegen wendet, dass der Antragsgegner gegenüber der Lux KG eine beantragte Feststellung abgelehnt oder unterlassen und anstelle einer begehrten (positiven) Feststellung einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat. Vielmehr macht sie geltend, dass für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von in- und/oder ausländischen Einkünften der Lux KG gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO generell kein Raum sei und die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide
halb sowohl, soweit darin für die Lux KG inländische Einkünfte festgestellt sind, als auch, soweit darin nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte von 0 EUR festgestellt sind, nicht hätten ergehen dürfen. Dem Begehren der Antragstellerin wird demgemäß in der Hauptsache bereits dann entsprochen, wenn vom FG mit einer sog. unechten Kassation (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 46/11, BFHE 242, 292, BStBl II 2016, 631, Rn. 15; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 14 [Nov. 2022]; Steinhauff, Bindung der Finanzbehörden an (Finanz-)Gerichtsentscheidungen, AO-StB 2020, 165) die angefochtenen Feststellungen hinsichtlich der inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der negativen Feststellung, dass keine nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte vorliegen, aufgehoben werden, weil eine gesonderte und einheitlich Feststellung nach § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO unzulässig ist. Eine weitere Verpflichtung der Finanzbehörde zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheides, mit dem Inhalt, dass eine Feststellung unzulässig ist, weil die Voraussetzungen
3 Nr. 1 AO erfüllt sind (so wie von der Antragstellerin im Schreiben vom 3. Mai 2022 beantragt), ist dann auch gar nicht mehr erforderlich. 35 b) Die Zugangsvoraussetzungen
Antrages sind erfüllt. 36 aa) Der Antragsgegner hat den AdV-Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Teil abgelehnt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). 37 Wie ausgeführt begehrt die Antragstellerin im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes, dass die angefochtenen Feststellungsbescheide ihr gegenüber vollständig von der Vollziehung ausgesetzt werden, da sie diese Bescheide als nichtig ansieht und unabhängig davon dem Erlass dieser Bescheide nach ihrer Auffassung von vorneherein § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO entgegenstand. Soweit der Antragsgegner eine AdV durch den vorläufigen Ansatz von 0 EUR gewährt hat, bleibt dies hinter dem Antrag zurück, da diese AdV-Gewährung voraussetzt, dass überhaupt eine Feststellung, der Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO) zukommt. möglich ist. 38 Abgesehen davon führt der Antragsgegner selbst aus, dass in den AdV-Bescheiden nur Einkünfte in Höhe von 0 EUR berücksichtigt wurden, obwohl negative inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2008 sowie 2010 bis 2014 vorliegen und
halb die AdV erweitert werden muss. In einer Teilstattgabe bei der AdV liegt aber auch immer eine teilweise Ablehnung, die die Zugangsvoraussetzung der § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass in den angefochtenen Feststellungsbescheiden für 2015 und 2016 nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils 0 EUR festgestellt worden seien, sind diese Ausführungen falsch. Zwar hat der Antragsgegner in den AdV-Bescheiden vom 6.März 2023 jeweils für AdV-Zwecke Einkünfte aus Gewerbebetrieb von jeweils 0 EUR ausgewiesen; daraus resultiert aber ebenfalls eine teilweise Ablehnung der AdV-Anträge der Antragstellerin, da diese nach dem Verständnis der Antragsgegnerin auf eine AdV unter Ansatz von Verlusten gerichtet waren (vgl. Seite 3 der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2023). Aus diesem Grund ist auch die Auffassung, dass der Antragsgegner für das Jahr 2009 dem AdV-Antrag hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch ihren AdV-Bescheid vom 6. März 2022 entsprochen hat, unzutreffend. Auch für das Streitjahr 2009 hat der Antragsgegner im AdV-Bescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 EUR für die Lux KG und einen Anteil der Antragstellerin daran von 0 EUR ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der aus Sicht
Antragsgegners begehrten vorläufigen Verlustzuweisung liegt auch in diesem AdV-Bescheid eine teilweise Ablehnung. 39 bb) Hinsichtlich der nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte ist der Antragsgegner zutreffend der Auffassung, dass eine vollständige oder teilweise Ablehnung
AdV-Antrages durch ihn nicht vorliegt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Zugangsvoraussetzung ist aber erfüllt, denn der Antragsgegner hat in allen Streitjahren über den AdV-Anträgen der Antragstellerin vom
Gesamtgewinns der Lux KG antragsbefugt (Gräber/Levedag, FGO,
Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide für 2008 bis 2016. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung
angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. November 2022 VIII B 64/22 (AdV), BFH/NV 2023, 165, Rz. 12, m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz. 12). 43
3 Nr. 1 AO gilt dies gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO auch für eine Feststellung nach dieser Vorschrift. 46 Darüber hinaus ist die Regelung
3 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend dem Sinn und Zweck der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei doppelstöckigen Personengesellschaften analog anzuwenden. Ein Feststellungsverfahren auf der Stufe der ausländischen Unterpersonengesellschaft (hier: Lux KG) ist
halb ausgeschlossen, wenn an ihr zwar eine inländische (Ober-)Personengesellschaft (hier: die Antragstellerin) mit mehreren im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern, daneben aber (an der Unterpersonengesellschaft) keine weiteren im Inland steuerpflichtigen Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind (BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633). 47 bb) Im Streitfall ist diese Voraussetzung
3 Nr. 1 AO nach summarischer Prüfung erfüllt. Die Lux KG hat in den Streitjahren – in Anwendung der neuen Rechtsprechungsgrundsätze zum physischen Goldhandel (vgl. BFH-Urteile vom
7. Senats
Finanzgerichts München (Beschluss vom 28. März 2023, Az. 7 V 2443/22) zutreffend ist, dass die Lux-Sarl in den Streitjahren 2008 bis 2013 nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig i.S.
G ist und keine inländischen Einkünfte bezieht. 49 Denn die Lux-Sarl hatte ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) nicht im Inland. Unter der „geschäftlichen Oberleitung“ einer Kapitalgesellschaft i.S.
Dies ist die sog. laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören („Tagesgeschäfte“) (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175). 50 Die unternehmerische Tätigkeit der Lux-Sarl war in die beiden Geschäftszweige „Vermittlung von Goldhandelsgeschäften und deren Finanzierung“ und „Geschäftsführung für die Goldhandelsgesellschaften“ unterteilt. Der Auffassung
Antragsgegners, dass der Geschäftszweig „Vermittlungstätigkeit“ nicht das sog. Tagesgeschäft der Lux-Sarl betrifft, kann nicht gefolgt werden. Denn warum es sich bei der Vermittlungstätigkeit – obwohl Hauptumsatzträger der Lux-Sarl – nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme handeln soll, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, sondern eine solche, die die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Gesellschafter an ungewöhnlichen Maßnahmen oder an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betrifft (BFH-Urteil in BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175), hat der Antragsgegner nicht schlüssig dargelegt. Der beschließende Senat geht – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – ebenso wie der 7. Senat (Beschluss vom 28. März 2023, Seite 12 unten) davon aus, dass die Vermittlungsleistungen in Luxemburg erbracht wurden, wo die Lux-Sarl ihren Sitz, ihr Büro und Arbeitnehmer hatte. 51 Der Senat hat auch keinen Anlass, davon auszugehen, dass sich in den Streitjahren 2014 bis 2016 an den Verhältnissen etwas geändert hat. 52 cc) Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Lux KG nur ausländische Einkünfte erzielt hat. Aufgrund der Ausführungen
Senats führt der Antragsgegner
halb zutreffend in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 (Seite 5) aus, dass bis zum Ausgang
Verfahrens bei der Lux-Sarl ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide bestehen. Wieso der Antragsgegner aus seinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich
Ortes der Geschäftsleitung im Inland keine Konsequenzen hinsichtlich einer AdV-Entscheidung zieht, erschließt sich dem Senat nicht. 54 Im Streitfall liegen in den Streitjahren 2008 bis 2013 nach summarischer Prüfung Unternehmensgewinne (gewerbliche Einkünfte) gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958/2009 aus der mitunternehmerischen Beteiligung an einer Personengesellschaft vor, für welche Luxemburg das Besteuerungsrecht zusteht (BFH-Urteil vom
Inhaltsadressaten (BFH-Urteil vom
halb vorläufig davon aus, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gilt (§ 181 Abs. 1 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) und die Voraussetzungen der Ablaufhemmung gemäß § 181 Abs. 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 5 AO erfüllt sind, da der Steufa-BP-Bericht auf den
Einspruchsverfahrens von der Vollziehung auszusetzen, d.h. aus ihnen dürfen gegenüber der Antragstellerin vorläufig für die Dauer
Einspruchsverfahrens keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen gezogen werden. Denn Vollziehung eines Bescheids bedeutet jegliches Gebrauchmachen seiner Wirkungen (BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306 (teilweise NV), BStBl II 1996, 55). Konkret bedeutet dies, dass die Antragstellerin vorläufig so zu behandeln ist, als seien die angefochtenen Feststellungsbescheide mit ihren Feststellungen betreffend die inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte nicht ergangen. Ob und in welcher Höhe der Antragstellerin aus ihrer Beteiligung an der Lux KG Anteile an den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und den nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünften vorläufig in einem Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes zuzurechnen sind, ist demgemäß in einem Verfahren über die AdV der Feststellungsbescheide gegenüber der Antragstellerin mit den Feststellungsbeteiligten CBTM-GmbH und B-KG zu entscheiden. 58 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde an den BFH gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 128 Abs. 3 i.V. mit § 115 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.