OLG München, Hinweisverfügung v. 13.12.2023 – 28 U 6890/22 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisverfügung v. 13.12.2023 – 28 U 6890/22 e Download Drucken Titel: Differenzschadensersatzanspruch in Dieselfall und Bindung an Parteianträge Normenketten: ZPO § 308 BGB § 823 Abs. 2, § 826 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Leitsatz: Ob der Kläger in einem sogenannten Dieselfall einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat, kann offen bleiben, da insoweit nur ein sog. kleiner Schadensersatzanspruch in Betracht käme, der Kläger aber mit seinem eindeutigen Antrag unter anderem das Rechtsschutzziel verfolgt, den Pkw wieder zurückzugeben, demgegenüber ein reiner Geldersatzanspruch ein aliud und kein Minus im Sinne des § 308 ZPO darstellt. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Parteiantrag, Bindung, Dieselfall, großer Schadensersatzanspruch, Rückgabe des Fahrzeuge, kleiner Schadensersatzanspruch, Differenzschaden, aliud Vorinstanz: LG Landshut, Urteil vom 21.10.2022 – 75 O 1375/22 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21.10.2022, Az. 75 O 1375/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Entscheidungsgründe I. Urteil des Landgerichts 1 Das Landgericht hat die im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal gerichtete Klage abgewiesen. 2 Es sei nicht ersichtlich, dass der am 11.03.2016 erworbene PKW (Erstzulassung 24.01.2013) A4 Avant (3.0l Dieselmotor/155 kW/Abgasnorm Euro-5/Laufleistung beim Erwerb 76.170 km/Kaufpreis 30.820,80 Euro) bemakelt sei. II. Berufung des Klägers 3 Der Kläger ist der Ansicht, das Erstgericht überspanne die Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag. Es gäbe ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der erworbene Pkw mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei. III. Gegenwärtige Einschätzung des Senats 4 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.