BayObLG, Urteil v. 14.12.2023 – 207 StRR 325/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Urteil v. 14.12.2023 – 207 StRR 325/23 Download Drucken Titel: Umfang der Kognitionspflicht des Tatrichters Normenkette: StPO § 261, § 264 Leitsätze: Die Kognitionspflicht des Tatrichters gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten (hier: nicht nur als unmittelbarer Täter, sondern auch als "Hintermann"), soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. (Rn. 11 – 17) (red. LS Alexander Kalomiris) Die Kognitionspflicht des Tatrichters gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. (Redaktioneller Leitsatz) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kognitionspflicht, Prozessgegenstand, prozessuale Tat, einheitlicher Lebensvorgang Vorinstanzen: BayObLG, Beschluss vom 19.10.2023 – 207 StRR 325/23 LG München I, Urteil vom 28.03.2023 – 112 Js 178777/21 Fundstellen: StV 2024, 375 LSK 2023, 44182 Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 2023 hinsichtlich des Angeklagten mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. Entscheidungsgründe I. 1 Das Amtsgericht München hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 25. Oktober 2022 wegen Volksverhetzung in 2 tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zum Totschlag eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt; gegen den Mitangeklagten wurde wegen Volksverhetzung in 20 tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zum Totschlag, eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 50 € festgesetzt. Auf die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 28. März 2023 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, den Mitangeklagten der Volksverhetzung in 20 tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in Tateinheit mit Billigung von Straftaten schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt und den Angeklagten freigesprochen. 2 Der Verurteilung des Mitangeklagten lag nach den Feststellungen des Landgerichts zugrunde, dass dieser als Vorsitzender der Partei „Der III. Weg“ und presserechtlich Verantwortlicher die Fertigung eines Wahlplakates für den Bundestagswahlkampf und dessen Aufhängung an mindestens 20 verschiedenen Orten in Bayern und Sachsen veranlasst hatte. Das Plakat ist rund 85 cm hoch und 59 cm breit. Es ist fast vollständig dunkelgrün eingefärbt. Im oberen Bereich bedeckt der großformatige Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN“ etwa die Hälfte des Plakates über eine Höhe von 44 cm. Jedes der drei Worte ist dabei in einer eigenen Zeile geschrieben. Der erste Buchstabe des ersten Wortes „HÄNGT“ hat eine Größe von 12 cm und eine Breite von 10 cm, beim zweiten Wort „DIE“ beträgt die Zeilenhöhe 7 cm, das dritte Wort „GRÜNEN“ sowie das Ausrufungszeichen dahinter haben eine Höhe von 10 cm. Darunter befindet sich mit einer Abdeckung von 10 cm der Höhe des Plakats und einer Zeichenhöhe von ca. 1,5 cm der Satz „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ auf insgesamt drei Zeilen geschrieben. Im unteren Drittel befindet sich ein wieder durch die Gestaltung deutlich hervorgehobener Schriftzug mit stilisiertem Wahlkreuz „Wählt Deutsch!“ sowie das Zeichen und ein Schriftzug der Partei „DER III. WEG“. 3 Der Senat hat die Revision des Mitangeklagten bis auf eine Korrektur des Schuldspruches mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet verworfen. 4 Den Freispruch des Angeklagten stützte das Landgericht darauf, dass ihm eine Beteiligung an der Tat nicht nachgewiesen werden konnte (UA S. 29ff.). Es ging davon aus (UA S. 17), dass dem Angeklagten zur Last lag, gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter zwei der vorgenannten Wahlplakate an näher bezeichneten Orten in München angebracht zu haben. Weder die vorliegenden Lichtbilder noch ein erholtes Sachverständigengutachten hätten mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass der Angeklagte diese Plakate aufgehängt habe. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte den Antrag auf Plakatierung gestellt und auch eine aktive Rolle bei der Partei in München und Oberbayern gespielt habe, sei eine Beteilung des Angeklagten an den ihm zur Last gelegten Plakatierungsaktionen zwar möglich, aber nicht nachgewiesen (UA S. 33). 5 Gegen den Freispruch des Angeklagten wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie auf eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) und die allgemeine Sachrüge stützt. Mit ersterer rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht keine weitere Beweisaufnahme zu weiteren Indizien für eine operative und organisatorische Täterschaft des Angeklagten durchgeführt habe, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft die fehlerhafte Würdigung der Aussage eines Zeugen und des Sachverständigengutachtens sowie die fehlende rechtliche Würdigung und Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt einer organisatorischen Täterschaft des Angeklagten. 6 Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Sie führt in ihrer Antragsschrift vom 11. September 2023 aus, dass bereits die Beweiswürdigung der Tatfotos und des Sachverständigengutachtens Rechtsmängel aufweise, darüber hinaus aber die mögliche Strafbarkeit durch Einbindung des Angeklagten in die Organisation der Plakatierungsaktion vom Landgericht nicht erörtert worden sei. II. 7 Die zulässige Revision hat mit der erhobenen Sachrüge jedenfalls vorläufig Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. 8 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach dieses die Aufhängung der Plakate durch den Angeklagten selbst (in zwei Fällen) für nicht nachweisbar gehalten hat, genügt im Ergebnis noch den an sie zu stellenden Anforderungen. 9 Zwar hat sich das Landgericht die unzutreffenden Ausführungen der forensisch-anthropologischen Sachverständigen zu eigen gemacht, Statur und Erscheinung des Angeklagten in den verfahrensgegenständlichen beiden Einzelbilddateien, auf denen jeweils eine Person beim Aufhängen der Plakate gezeigt wird, dürften für dessen Identifizierung nicht herangezogen werden, da der Angeklagte extra nach Statur und Erscheinungsbild ausgewählt worden sei (UA S. 32/33) obwohl solcher Zirkelschluss hier fern lag: Nach den Urteilsfeststellungen geriet der Angeklagte nicht auf Grund der Ablichtungen in den Fokus der Ermittlungen, sondern u. a. weil er gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat München im Juli 2021 den Antrag auf Plakatierung für die Partei „III. Weg“ gestellt hatte (UA S. 33). 10 Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass das Landgericht den Angeklagten auf Grund fehlender individueller Merkmale nicht ausreichend sicher festgestellt gesehen hat (UA S. 30 ff), was auch bei der Hinzunahme weitere Merkmale gelte (UA S.33/34). Der vorgenannte Fehler hat sich danach auf das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht ausgewirkt. 11 2. Durchgreifend und der staatsanwaltschaftlichen Revision zum Erfolg verhelfend ist jedoch, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende Kognitionspflicht verstoßen hat. 12
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