2 ZPO einen abweichenden pfändungsfreien Betrag für sein Pfändungsschutzkonto auf monatlich 2.250,- € festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass auf seinem Pfändungsschutzkonto folgende Zahlungen eingehen: - Arbeitseinkommen in Höhe von rund 1.900,- € monatlich. Darin seien Nachtzuschläge von rund 250,- € enthalten, die seines Wissens nach nicht pfändbar sind, - Kindesunterhalt in Höhe von 100,- € monatlich von der Kindesmutter seiner bei ihm lebenden Tochter, - Kindergeld in Höhe von 250,- € monatlich. 4 Zum Nachweis hat der Schuldner jeweils eine Kopie seiner Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2023 sowie eine Kopie der Umsatzanzeige seines Pfändungsschutzkontos vorgelegt, aus dem die Gutschrift des Unterhalts sowie des Kindergeldes ersichtlich ist. 5 Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag des Schuldners vom 19.09.2023 gehört. Er hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2023 beantragt, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag lediglich auf 2.150,- € festzusetzen, weil die Unterhaltszahlung der Kindesmutter in Höhe von 100,- Euro nicht dem Pfändungsschutz unterliege. II. 6 Der Antrag des Schuldners vom 19.09.2023 ist zulässig und begründet. 7 Der Schuldner ist verheiratet, lebt aber seit dem 01.04.2022 von seiner Ehefrau … getrennt (Blatt … d. A.). Es bestehen keine wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen (Blatt … d. A.). Der Schuldner ist nur gegenüber seiner am … geborenen Tochter … zum Unterhalt verpflichtet (Blatt … und … d. A.), die bei ihm lebt. 8 Der monatliche Grundfreibetrag des Schuldners für sein Pfändungsschutzkonto beträgt gemäß § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO 1.410,- €. Dieser erhöht sich gemäß § 902 Satz 1 Nr. 1a ZPO um 527,76 €, weil der Schuldner seiner Tochter aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt und gemäß § 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO um weitere 250,- € für das Kindergeld. Diese Erhöhungsbeträge hatte der Schuldner der … jeweils durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 903 ZPO nachzuweisen. 9 Der monatliche Freibetrag des Schuldners für sein Pfändungsschutzkonto beträgt insgesamt 2.187,76 €. Die Unterhaltszahlung der Kindesmutter in Höhe von 100,- € ist in diesem Freibetrag bereits enthalten. 10 Nach § 36 Abs.
O) auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. 11 Eine solche bundesrechtliche Vorschrift könnte § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO sein. Allerdings fallen unter dieser Vorschrift nur Unterhaltsrenten, die auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten, die dem Schuldner als Berechtigtem zustehen (BGH, Beschluss vom
O ein abweichender pfändungsfreier Betrag durch das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) auf monatlich 2.250,- € festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.