seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. 3 Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Dachmarke a.® die Mittel a.®... und a.®.... Sowohl in der Darstellung und Bewerbung auf der Webseite der Beklagten unter https://...de/p. am 27.02.2020 als auch auf der Produktverpackung findet sich der Zusatz: „Zum Diätmanagement bei neurovegetativen Störungen bedingt durch chronischen Stress“ bzw. „Zum Diätmanagement bei chronischen Erschöpfungszuständen (Müdigkeit, Burnout)“, vgl. die Internetausdrucke der Webseite vom 27.02.2020 gem. Anlagen K 3 und K 4, die auch jeweils eine Abbildung der Verpackung enthalten. 4 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Beanstandung in Bezug auf das Produkt a.®... (vgl. Anlage K 4). 5 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2019 wegen der bisherigen Gestaltung und Bewerbung „zur diätetischen Behandlung von (…)“ ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlage K 5). Die Beklagte ließ dies mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2019 zurückweisen und vortragen, die Abmahnung betreffe Produkte, welche sich nur noch im Abverkauf befänden. Seit dem 22.02.2019 seien alle neu hergestellten Produkte neu gekennzeichnet und trügen nur die Indikation „zum Diätmanagement bei (…)“. Sowohl die Produkte mit der vorherigen als auch die Produkte mit der neuen Kennzeichnung befänden sich zulässigerweise im Verkehr (vgl. Anlage K 6). 6 Der Kläger war der Ansicht, die Produkte seien nicht als „diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“ (im Folgenden kurz: LbmZ) verkehrsfähig iSd Art. 1 Abs. 1 lit. c, Art. 2 Abs. 2 lit. g, Art. 9 Abs. 5 der VO (EU) 609/2013 (Lebensmittel-für-besondere-Zwecke-VO, kurz: LbmZ-V). 7 Das Inverkehrbringen der Mittel verstoße gegen das Irreführungsverbot gem. § 3, § 3a, § 5 UWG, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 lit. b u. c LFGB, Art. 7 Abs. 1 lit. a u. b VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO, kurz: LMIV), da sie entgegen der Gesetzeslage als LbmZ gekennzeichnet würden. Der Verkehr stelle sich unter einem als LbmZ gekennzeichneten Produkt ein Lebensmittel vor, welches auch der Gesetzeslage
als solch besonderes Lebensmittel zu qualifizieren sei. Fehle es hieran, sei das Inverkehrbringen des Mittels in der angegriffenen Aufmachung zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet. 8 Dem Begriff „Diätmanagement“ in Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V liege ein enger Ernährungsbegriff zugrunde. Sowohl die Europäische Kommission als auch die EFSA würden das neue Diätrecht
der LbmZ-V als Gegenpol zum weiten Ernährungsbegriff verstehen. Die frühere Rechtsprechung des BGH zum damaligen § 1 Abs. 4 lit. a DiätV, dem ein weiter Ernährungszweck zugrunde lag, zB BGH I ZR 100/06 – E., sei überholt. Die in der Bewerbung der Produkte genannten Krankheitsbilder seien keine solchen, wie
dem engen Ernährungsbegriff erforderlich, welche zu einer eingeschränkten oder gestörten Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder Nährstoffe führten, und auch keine Krankheiten, welche ursächlich für einen sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf seien. Die Krankheit selbst sei jedoch nicht einem Diätmanagement zugänglich. 9 Der Kläger hat behauptet, die Produkte seien für die angegebenen Ernährungszwecke nicht geeignet, da ihre Eignung nicht anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten, insbesondere nicht durch randomisierte und placebo-kontrollierte Doppelblindstudien, erwiesen sei. Der
weis müsse für die gesamte Beschaffenheit des Produktes und nicht nur für einzelne Bestandteile geführt werden. Selbst bei Zugrundelegung des weiten Ernährungsbegriffs sei die ausgelobte Wirkung nicht belegt. 10 Überdies, hat der Kläger gemeint, seien die angegriffenen Aussagen als gesundheitsbezogene bzw. krankheitsbezogene Angaben bei der Bewerbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln im Allgemeinen unzulässig gem. Art. 9 Abs. 5 LbmZ-V, § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB iVm Art. 7 Abs. 1, 3, 4 LMIV, Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 1924/2006 (Health-Claim-VO, kurz: HCVO). Als Lebensmittel, zu denen auch die LbmZ gehörten, dürften – in Abgrenzung von Arzneimitteln – nicht solche Stoffe oder Stoffzusammensetzungen verabreicht werden, welche über eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung verfügten. Außerdem dürften LbmZ nicht den Eindruck erwecken, sie seien als Mittel mit Eigenschaften zur Behandlung, Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt. LbmZ und Arzneimittel würden sich
ihrer Definition gem. Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 2 Abs. 2 der RL 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel) ausschließen. Das Produkt a.®... sei ein Bezeichnungsarzneimittel, da chronischer Erschöpfungszustand und Burnout behandlungsbedürftige seelische Zustände und damit eine Krankheit seien und das Produkt damit beworben werde, die enthaltenen Stoffe könnten diese Krankheit verhindern, behandeln oder heilen. 11 Für die Abmahnung macht der Kläger eine Kostenpauschale iHv 178,50 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend. 12 Der Kläger hat beantragt, soweit für die Berufung noch erheblich: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
der Änderung der Rechtslage habe der Kläger am 02.09.2019 eine Überprüfung des Produktportfolios der Beklagten vorgenommen und sämtliche von ihr als LbmZ vertriebenen Produkte auf ihre Wettbewerbskonformität hin überprüft. Die jetzt streitgegenständlichen seien die letzten als LbmZ vertriebenen Produkt der Beklagten. 16 Die Beklagte war der Ansicht, die angegriffenen Produkte seien rechtmäßig als LbmZ im Verkehr. Sie seien Lebensmittel und keine Arzneimittel und erfüllten die Voraussetzungen der Bezeichnung als LbmZ. Bei LbmZ sei die Deklaration gem. der Delegierten-VO (EU) 2016/128, Art. 4 iVm Anhang IV vorgegeben. Der Begriff „zum Diätmanagement bei (…)“ sei ein Pflichthinweis, der durch die jeweilige(n) Krankheit, Störung oder Beschwerden bestimmt sei. Verbraucher müssten innerhalb eines engen Kernbereichs sachgerecht über die relevanten Eigenschaften und Merkmale informiert werden.
Z-V sei nur ausgeschlossen, diesen Erzeugnissen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft zu erwecken. 17 Beide Produkte seien als LbmZ verkehrsfähig. Es sei ein weiter Ernährungsbegriff für die Zweckbestimmung zugrunde zu legen. Ein Nährstoff sei „medizinisch bedingt“ iSv Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V, wenn eine Person an bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leide und aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe einen besonderen Nutzen ziehen könne (unter Verweis auf BGH ZLR 2009, 68 – Mobilplus Kapseln). Es reiche für ein „Diätmanagement“ aus, wenn eine Krankheit, Störung oder Beschwerde
weislich zu einem erhöhten Nährstoffbedarf führe. Hinsichtlich des Produktes a.®... liege ferner mit einer E-Mail vom 04.03.2020 (Anlage P& R 47) ein bestätigender Verwaltungsakt über die Rechtmäßigkeit des Vertriebs vor. 18 Mit Endurteil vom 26.01.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I, Az. 1 HK O 2717/20, der Klage vollumfänglich stattgegeben und wie folgt erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
weis des „krankheitsbedingt erhöhten oder speziellen Nährstoffbedarfs“ aus, wenn in Lehrbüchern der Ernährungswissenschaft und/oder Ernährungsmedizin bzw. anderen öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Publikationen für einen Nährstoff im Sinne von Art. 15 VO (EU) 609/2013 iVm der Unionsliste ein Zusammenhang mit einer bestimmten Krankheit/Störung/Beschwerde beschrieben ist, um dessen nutzbringende Verwendung sowie Wirksamkeit in der LBMZ zu beschreiben? (b) Falls die vorstehende Frage mit „Nein“ beantwortet wird: Welche Art des
weises ist alternativ erforderlich? (c) Reicht es bei einer aus verschiedenen Nährstoffen zusammengesetzten LBMZ aus, wenn diese im Zusammenspiel zu der angegebenen Zweckbestimmung beitragen, weil jeder einzelne von ihnen ein bestehendes Nährstoffdefizit ausgleicht oder bedarf es dazu einer produktbezogenen Studie, mit welcher die angegebene Indikation unterstrichen wird, weil damit symptombezogene Effekte auf eine Reduzierung von ernährungsbedingt bestehenden Beschwerden gezeigt wurden? 21 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil – unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im ersten Rechtszug – und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2022 (Bl. 273/276 dA) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die im Verfahren mit dem Aktenzeichen I20 U 178/20 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.06.2021 vorgelegten Fragen wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt und
der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 27.10.2022, Rs. C-418/21) wieder aufgenommen. 23 Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. 24 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem noch zur Überprüfung stehenden Unterlassungsantrag zu I. 2. zu Recht stattgegeben. 25 I. Die Klage ist zulässig. 26 1. Der Kläger ist
der im Streitfall gem. § 15a Abs. 1 UWG noch anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 01.12.2021 geltenden Fassung prozessführungsbefugt. Die Klagezustellung ist am 30.03.2020 erfolgt. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF liegen unstreitig vor. 27
Z, was jedoch, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, nicht der Fall ist. 30 1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl
dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch
dem zur Zeit der Berufungs- bzw. Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (stRspr; BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 13 mwN – Bakterienkulturen).
dem beanstandeten Vertrieb und der beanstandeten Bewerbung im Februar 2020 ist die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 5 UWG durch das am 28.05.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.8.2021 (BGBl. 2021 I 3504) geändert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht. Die bisherige Bestimmung des § 5 Abs. 1 UWG aF ist wortgleich mit § 5 Abs. 1 und 2 UWG nF. Der Änderung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mit Wirkung zum 01.12.2021 durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 (BGBl. 2020 I 2568) kommt im Streitfall wegen der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG keine Relevanz zu. 31 2.
F handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 2 UWG nF irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über –
folgend aufgezählte – Umstände enthält; hierzu zählen gem. Nr. 1 auch solche über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Art, Ausführung, Vorteile, Zusammensetzung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse. 32 3. Das Inverkehrbringen und der Vertrieb des noch streitgegenständlichen Produktes a. ®... „zum Diätmanagement bei chronischen Erschöpfungszuständen (Müdigkeit, Burnout)“ (Hervorhebung nur hier) sowie dessen Bewerbung mit der Angabe „zum Diätmanagement bei (…)“ suggeriert dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher, dass es sich bei dem Produkt um ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSv Art. 2 Abs. 2 lit. g der LbmZ-V handele, was tatsächlich nicht der Fall ist. 33 a) Das Mittel a.®... ist kein LbmZ. 34 aa)
Z-V sind „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden; sie sind zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht. 35 bb)
der Rechtsprechung des EuGH unterscheiden sich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowohl von gewöhnlichen Lebensmitteln, die unter die VO Nr. 178/2002 fallen, als auch von Arzneimitteln; für diese drei Kategorien von Erzeugnissen gelten in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale unterschiedliche Definitionen und rechtliche Regelungen, die Ausschließlichkeitscharakter haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 37 – Orthomol). Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die zum Diätmanagement von Patienten bestimmt sind und nicht dazu dienen, menschliche Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 26 u. 39 – Orthomol). Mithin ermöglichen es Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als solche nicht, einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenzuwirken, aber sie lassen sich anhand ihrer Ernährungsfunktion charakterisieren (EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 40 – Orthomol; EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 29, 30 – Kwizda-Pharma). 36 Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V und insbesondere der Begriff des „sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarfs“ sind
der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke darstellt, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll. Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 59 – Orthomol). 37 Die in Art. 2 Abs. 2 lit. g der LbmZ-V zuerst genannte Fallgestaltung betrifft die Kategorien von Patienten, deren Aufnahme- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist. Die zweite Fallgestaltung betrifft Patienten, die sich in einer besonderen physiologischen Verfassung befinden und folglich in Bezug auf die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Form von Lebensmitteln spezifische Bedürfnisse haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 33 – Orthomol). 38 Das Erfordernis, dass das Lebensmittel hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Beschaffenheit oder seiner Form für die Ernährungsanforderungen angemessen ist, die durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden bedingt sind und denen es gerecht werden soll, schließt es aus, ein Erzeugnis allein deshalb als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einzustufen, weil die Nährstoffe, aus denen es besteht, positive Auswirkungen in dem Sinne haben, dass sie dem Patienten allgemein einen Nutzen verschaffen und dazu beitragen, dessen Krankheit, Störung oder Beschwerden vorzubeugen, sie zu lindern oder sie zu heilen (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 34 – Orthomol). Das Angemessenheitserfordernis veranschaulicht den spezifischen Charakter der Ernährungsfunktion der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 36 – Orthomol). Deshalb kann ein Erzeugnis, das dem Patienten zwar allgemein einen Nutzen verschafft oder durch Nährstoffzufuhr einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenwirkt, aber keine solche Ernährungsfunktion hat, nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 36 – Orthomol). 39 Die Einstufung eines Lebensmittels als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke erfordert, dass es hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Beschaffenheit oder seiner Form für die Ernährungsanforderungen angemessen ist, die durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden verursacht werden und denen es entsprechen soll (vgl. EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 40 – Kwizda-Pharma). Diese Adäquanz ist umso notwendiger, als ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einem „Diätmanagement“ bzw. „Ernährungsanforderungen“ entspricht, die durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden verursacht werden und deren Deckung für den Patienten unerlässlich ist (EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 41 – Kwizda-Pharma). Folglich macht die Verwendung des Begriffs „Diätmanagement“ bzw. „Ernährungsanforderungen“ durch den Unionsgesetzgeber deutlich, dass es nicht lediglich empfohlen sein kann, auf ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zurückzugreifen (EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 42 – Kwizda-Pharma). 40 Der Begriff „Diätmanagement“
Z-V erfasst einen Bedarf, der durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden verursacht wird und dessen Deckung für den Patienten unter Ernährungsgesichtspunkten unerlässlich ist; unter die Wendung „Modifizierung der Ernährung für den Patienten allein“ fallen sowohl Sachlagen, in denen eine Modifizierung der Ernährung für den Patienten unmöglich oder gefährlich ist, als auch Sachlagen, in denen der Patient nur sehr schwer seinen Ernährungsbedarf durch den Verzehr gewöhnlicher Lebensmittel zu decken vermag (vgl. EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 52 – Kwizda-Pharma). 41 Die Vorgabe, dass ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke „unter ärztlicher Aufsicht (verwendet werden muss)“, ist als solche keine Voraussetzung für die Einstufung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (vgl. EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 81 – Kwizda-Pharma). 42 cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Mittel a.®... kein LbmZ, weil es sich – schon auf der Grundlage des Vortrags der für die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V als Herstellerin und Vertreiberin des so aufgemachten und beworbenen Produktes darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH GRUR 2012, 1164 Rn. 18 – ARTROSTAR) – weder an Patienten richtet, deren Aufnahme- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel iSv Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V gestört ist. Noch richtet es sich an Patienten, die sich in einer besonderen physiologischen Verfassung befinden und folglich in Bezug auf die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Form von Lebensmitteln ernährungsbezogen spezifische Bedürfnisse haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 33 – Orthomol). 43
vollziehbar dargelegt. 44
vollziehbar dargetan, dass es sich, wie erforderlich, um einen durch die Krankheit kausal verursachten spezifischen Ernährungsbedarf handelt, der ernährungsbezogen gedeckt werden soll, und nicht vielmehr um die Behandlung einer Mitursache bzw. eines Symptoms der Krankheit handelt. 45 Der Senat vermag insofern auch die Schlussfolgerung der Beklagten nicht
zuvollziehen, „das Produkt könne daher auch ohne Weiteres bereits als Ernährung von Patienten mit insoweit schon (stressbedingt) gestörter Fähigkeit zur Verstoffwechslung bestimmter Nährstoffe im Sinne der ersten Fallgruppe [des Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V] angesehen werden“ (vgl. Schriftsatz vom 13.02.2023, Seite 8, Bl. 296 dA, 1. Abs.). Auch in der Behauptung, bei chronischen Erschöpfungszuständen befänden sich die Patienten
weislich in einer besonderen physiologischen Verfassung und hätten folglich in Bezug auf die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Form von Lebensmitteln spezifische Bedürfnisse, liegt allein die Behauptung eines Behandlungsbedarfs, nicht hingegen einer krankheitsbedingten besonderen physiologischen Verfassung, die – jenseits der Behandlung der Krankheit – eine spezifische Ernährung erforderte. 46
1, Abs. 2 Nr. 1 UWG unlautere Irreführung dar, weil die angegriffenen Angaben den angesprochenen Verkehrskreisen suggerieren, es handele sich bei dem Produkt um ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der VO (EU) Nr. 609/2013, was es
den Ausführungen oben
der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet (vgl. BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 39 – Bakterienkulturen). Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung oder besondere Eigenschaften verbindet (vgl. BGH GRUR 2018, 1263 Rn. 20 f. mwN – Vollsynthetisches Motorenöl; BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 39 – Bakterienkulturen; zur Irreführung bei der Bezeichnung eines Mittels als bilanzierte Diät, ohne dass dieses Mittel die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke erfüllt, vgl. bereits BGH GRUR 2008, 1118 Rn. 15 – MobilPlus-Kapseln). 51
den maßgeblichen Vorschriften des Lebensmittelrechts zulässig war oder nicht (vgl. BGH NJW 2005, 2705, 2706 – Atemtest). Eine etwaige Relevanz für ein Verschulden spielt für die vorliegend nur geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkosten keine Rolle. 56 ee) Soweit die Beklagte die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Orthomol“ für falsch und unverständlich hält und eine erneute Vorlage an den EuGH beantragt (vgl. Schriftsatz vom 13.02.2022, S. 1/7, Bl. 289/295 dA), sieht der Senat
den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Orthomol und Kwizda-Pharma keinen fortbestehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf. Zudem ist der Senat als nicht letztinstanzlich entscheidendes nationales Gericht zu einer Vorlage nicht verpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEUV). 57
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.