Normenketten:
SvVollzG Art. 57 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Art. 103 StGB § 66c Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein zulässiger Antrag des Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff.
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG ist Voraussetzung für eine zulässige Rechtsbeschwerde. (Rn. 9) 2. Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Justizvollzugsanstalt zur Erstellung eines Gutachtens nach Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BaySvVollzG zur Prüfung, ob vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren sind, stellt keine Maßnahme im Sinne des § 109
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG dar, da sie noch keine unmittelbare Rechtswirkung dem Verwahrten gegenüber entfaltet, sondern eine Maßnahme mit Regelungscharakter der Justizvollzugsanstalt lediglich vorbereitet. (Rn. 11) 3. Mangels Vorliegens einer „Maßnahme“ im Sinne des § 109
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG, § 66c Abs. 1 StGB nicht vor. (Rn. 16) Schlagworte: Rechtsbeschwerde, Maßnahme, Sachverständiger, Sicherungsverwahrung, Beiordnung Vorinstanz: LG Regensburg, Beschluss vom 26.09.2023 – SR StVK 1327/23 Fundstellen: StV 2025, 615 LSK 2023, 44770 Tenor
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG). 9 2. Zum anderen liegt ein zulässiger Antrag des Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff.
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG nicht vor. Ein solcher ist aber nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen zuständigen Strafsenate des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 19.6.2023 – 204 StObWs 192/23 –, nicht veröffentlicht) Voraussetzung für eine zulässige Rechtsbeschwerde (so auch KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann,
, 8. Aufl. 2021, Teil IV, § 116
, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal,
,
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG sein. Zwar ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen und erfasst auch schlicht hoheitliches Handeln; Voraussetzung ist jedoch, dass ein behördliches Handeln zur Regelung eines Einzelfalls vorliegt, welches unmittelbar Rechtswirkung für den Einzelnen hat (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021,
7; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel,
, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 29; Callies/ Müller-Dietz,
, 11. Aufl., § 109 Rn. 11 ff. m.w.N.). 11 b) Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BaySvVollzG soll bei der Prüfung, ob vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren sind, ein Gutachten eingeholt werden. Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Antragsgegnerin zur Erstellung eines solchen Gutachtens stellt – wovon auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeht – keine Maßnahme im Sinne des § 109
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG dar, da sie noch keine unmittelbare Rechtswirkung dem Verwahrten gegenüber entfaltet, sondern eine Maßnahme mit Regelungscharakter der Justizvollzugsanstalt lediglich vorbereitet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 – 203 StObWs 419/20, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf § 44a VwGO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 – 2 Ws (Vollz) 148/13 –, NStZ 2014, 624, 631 bei Roth, juris Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
9; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 29). Der Regelungscharakter ist bei reinen vorbereitenden Verfahrenshandlungen, wie etwa vorbereitenden gerichtlichen Gutachten nach Art. 57 BaySvVollzG, grundsätzlich zu verneinen, da die Anordnung zur Begutachtung keine selbständige Pflicht des Betroffenen, sich einer Untersuchung zu unterziehen, begründet, sondern lediglich seine schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts konkretisiert. Dies ergibt sich daraus, dass die Begutachtung gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BaySvVollzG der Zustimmung des Sicherungsverwahrten bedarf, also nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. 12 Wird die Anordnung nicht befolgt, so kann die Einrichtung für Sicherungsverwahrung aus diesem Verhalten des Verwahrten zwar Schlüsse auf seine Eignung für Lockerungen ziehen und Lockerungen ablehnen. Die Nichtgewährung vollzugsöffnender Maßnahmen bei verweigerter Zustimmung ist aber trotz der Regelvermutung des § 57 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG kein Automatismus. Vielmehr sind deren Voraussetzungen in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (vgl. BayLT-Drs. 16/13834, S. 49; BeckOK Strafvollzug Bayern/Krä/Nitsche,
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe dient, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. 16 Da der Antragsteller bereits keine „Maßnahme“ im Sinne des § 109
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG zulässigerweise angefochten hat, liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor (vgl. auch KG, Beschluss vom 29.04.2022 – 2 Ws 77/22 Vollz –, juris Rn. 6). III. 17 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG. 18 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.