gelegten Klageentwurfs). Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1), die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Regensburg hat, begehrt er die Feststellung, dass dieser gegen ihn kein Anspruch auf Rückzahlung von ausgeschütteten Gewinnen im Gesamtumfang von 548.620,00 € zustehe (Klageantrag zu Ziff. 1). Für den Fall, dass er mit diesem Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) unterliegen sollte, will er hilfsweise gegen die Antragsgegnerin zu 2) einen Anspruch auf eine weitere Kaufpreiszahlung in gleicher Höhe geltend machen (Klageantrag zu Ziff. 5). 2 Zur Begründung der beabsichtigten Klageanträge trägt der Antragsteller in dem
liegenden Verfahren folgenden Sachverhalt
: 3 Seit 2009 war der Antragsteller der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Für das Wirtschaftsjahr 2015 hatte er mit „Ausschüttungsbeschluss“ vom
läufige Kaufpreisrate“ in Höhe von 562.000,00 € leistete die Antragsgegnerin zu 2) bei der Geschäftsübergabe eine erste Rate in Höhe von 312.000,00 €. Darüber hinaus wurden drei weitere variable Kaufpreisraten vereinbart. 5 Mit der zum 15. Mai 2019 fälligen zweiten Rate sollten nach den vertraglichen Vereinbarungen zunächst tatsächliche Abweichungen von den bei Vertragsschluss getroffenen Annahmen (
ratsbestand: 75.000,00 €; Bankguthaben: 0,00 €; Forderungen/Anzahlungen auf
räte: 0,00 €; Verbindlichkeiten: 0,00 €) ausgeglichen werden; maßgeblich sollte insoweit der Jahresabschluss der Antragsgegnerin zu 1) für das Geschäftsjahr 2018 sein. Außerdem sollte mit der zweiten Kaufpreisrate der im Geschäftsjahr 2018 erzielte Gewinn an den Antragsteller ausgekehrt werden. Nach den getroffenen Vereinbarungen war der Antragsteller außerdem berechtigt, den
aussichtlich bis zum
abgewinn in Höhe von 500.000,00 € auszahlen. Diese Ausschüttung forderte die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom
ratsbestand im Wert von 82.329,18 €, Bankguthaben in Höhe von 162.704,98 €, Forderungen von 748.850,10 € und Verbindlichkeiten von 204.577,60 € aus. Unter den Forderungen der Antragsgegnerin zu 1) werden auch deren angebliche Ansprüche gegen den Antragsteller auf Rückzahlung von Ausschüttungen im Gesamtumfang von 548.620,00 € aufgeführt. Ohne Berücksichtigung dieser – der Antragsgegnerin zu 1) nach Darstellung des Antragstellers nicht zustehenden – Forderungen beläuft sich die nach den vertraglichen
gaben berechnete und mit dem beabsichtigten Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachte zweite Kaufpreisrate auf 224.064,32 €. 8 Als dritte und vierte Kaufpreisrate, fällig am 31. Januar 2020 bzw. am 31. Januar 2021, wurde
läufig ein Betrag von jeweils 125.000,00 € vereinbart. Dem lag die Annahme zugrunde, dass die Antragsgegnerin zu 1) in den Jahren 2019 und 2020 jeweils einen Umsatz in Höhe von 796.000,00 € erzielen werde. Im Fall eines höheren oder niedrigeren Jahresumsatzes sollte nach den getroffenen Vereinbarungen die Höhe der beiden Raten dergestalt angepasst werden, dass einer Umsatzabweichung nach oben oder unten um 2% jeweils eine Erhöhung oder Herabsetzung der Rate um 1% korrespondieren sollte, wobei die Anpassung „auf maximal 40% der nachgelagerten Kaufpreiszahlung“ begrenzt werden sollte. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen und der Mitteilungen des Steuerberaters der Antragsgegnerin zu 1) errechnet der Antragsteller für die dritte Kaufpreisrate einen Betrag von 114.200,00 € (Klageantrag zu 3), für die vierte einen Betrag von 175.000,00 € (Klageantrag zu 4). 9 Zu dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu Ziffer 5 führt der Antragsteller aus, dass die zweite Kaufpreisrate sich nach den im Geschäftsanteilskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen um den Saldo der im Jahresabschluss der Antragsgegnerin zu 1) für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten erhöhen sollte. 10 Falls er mit seinem beabsichtigten Klageantrag zu 1) gegenüber der Antragstellerin zu 1) unterliegen und zur Rückzahlung des geforderten Betrags von 548.620,00 € verpflichtet sein sollte, wären die von ihm bei der Berechnung der zweiten Kaufpreisrate (Klageantrag zu Ziffer 2) als nicht bestehend behandelten Rückzahlungsansprüche kaufpreiserhöhend zu berücksichtigen. 11 Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2022 hat der Antragsteller gegenüber dem Oberlandesgericht München beantragt, das Landgericht München I gemäß § 36 Abs. 1 12 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die als einfache Streitgenossen in Anspruch genommenen Antragsgegnerinnen nicht begründet sei. Nachdem das Oberlandesgericht München mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 den Antragsteller auf seine Unzuständigkeit für das Bestimmungsverfahren hingewiesen hatte, hat dieser mit weiterem Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 die Abgabe des Verfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht beantragt. Das Oberlandesgericht München hat diesem Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 (Az.: 34 AR 139/22) entsprochen und das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben. 13 Innerhalb der ihnen mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 gesetzten Stellungnahmefrist bis einschließlich 16. November 2022 haben sich die beiden Antragsgegnerinnen zu dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht geäußert. II. 14 Die
aussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht
. 15
liegenden Fall aber nicht in Betracht, weil nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen
bringen des Antragstellers hinsichtlich der beabsichtigten Klageanträge zwischen den beiden Antragsgegnerinnen keine zulässige passive Streitgenossenschaft im Sinn von §§ 59, 60 ZPO besteht. 17 a) Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt
aus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die
schrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Dass die Antragsgegner aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen in Anspruch genommen werden, ist unerheblich. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12). 18
abgewinns für das Geschäftsjahr 2018 von 500.000,00 € hat der Antragsteller zwar von einem Recht Gebrauch gemacht, das er sich in dem Geschäftsanteilskaufvertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) vom 17. Dezember 2018
behalten hatte. Ob der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Rückzahlung der
genannten Ausschüttungen zusteht, bestimmt sich aber ausschließlich nach den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Antragsteller als ihrem früheren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. 21 Mit den Klageanträgen zu den Ziffern 2 bis 4 will der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 2) die restlichen drei Raten des vereinbarten Kaufpreises für die Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin zu 1) geltend machen. Grundlage des Restkaufpreisanspruchs ist allein der am 17. Dezember 2018 mit der Antragsgegnerin zu 2) geschlossene Geschäftsanteilskaufvertrag. Die Höhe der mit den beabsichtigten Klageanträgen zu den Ziffern 2 bis 4 geltend gemachten Kaufpreisraten hängt nach dem
bringen des Antragstellers nicht davon ab, ob er mit seinem negativen Feststellungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) Erfolg hat. 22 bb) Mit dem beabsichtigten Hilfsantrag zu Ziffer 5 will der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 548.620,00 € als Teil der vereinbarten zweiten Kaufpreisrate geltend machen, falls er mit seinem negativen Feststellungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) unterliegen sollte. Insoweit besteht zwar ein innerer Zusammenhang zwischen den vom Antragsteller verfolgten Rechtsschutzzielen. Durch einen Hilfsantrag, der von der Abweisung eines Klageantrags gegen einen anderen Streitgenossen abhängig gemacht wird, kann jedoch eine zulässige Streitgenossenschaft nicht begründet werden. 23 Nach ganz herrschender Meinung kann eine Klage gegen einen von mehreren Streitgenossen nicht unter der Bedingung erhoben werden, dass die verbundene Klage gegen einen anderen Streitgenossen keinen Erfolg hat (BGH, Urt. v. 20. September 2007, IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279 Rn. 13; Urt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, WM 1989, 997 [juris Rn. 11 f.]; BAG, Urt. v. 11. Dezember 1997, 8 AZR 729/96, BAGE 87, 103 [juris Rn. 36; Urt. v. 31. März 1993, 2 AZR 467/92, BAGE 73, 30 [juris Rn. 28]; RGZ 58, 248, 249 f.; OLG München, Urt. v. 20. Februar 2014, 23 U 3244/13, FamRZ 2015, 608 [juris Rn. 37]; OLG Hamm, Urt. v. 22. September 2004, 31 U 56/04, MDR 2005, 533 [juris Rn. 44]; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014,
5; Loyal in Wieczorek/Schütze, ZPO,
5). 25 Bei Erhebung der vom Antragsteller beabsichtigten Klage würde es zwar wegen der Klageanträge zu den Ziffern 2 bis 4 an sich nicht an einem unbedingten Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2) fehlen. Der an die Abweisung des negativen Feststellungsantrags gegen die Antragsgegnerin zu 1) geknüpfte Hilfsantrag zu Ziffer 5 ist aber deshalb unzulässig, weil die Wirksamkeit einer Prozesshandlung nicht von dem Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen (einfachen) Streitgenossen abhängig gemacht werden darf; darin läge wegen der Selbständigkeit der beiden Prozessrechtsverhältnisse eine unzulässige außerprozessuale Bedingung (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 2021, IX ZR 296/19, juris Rn. 17 f.; WM 1989, 1227 [juris Rn. 12]; OLG München, FamRZ 2015, 608 [juris Rn. 37]; OLG Hamm, MDR 2005, 533 [juris Rn. 44]; Althammer in Zöller, ZPO, § 60 Rn. 10; kritisch zu dieser „begrifflich-dogmatischen Erwägung“: Loyal in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 59 Rn. 15). Soweit – wie im
liegenden Fall – keine notwendige Streitgenossenschaft besteht, handelt es sich bei den Klagen gegen mehrere Streitgenossen um selbständige, nur äußerlich verbundene Verfahren. Jeder Streitgenosse ist gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde. Wäre eine bedingte Streitgenossenschaft zulässig, würden die Verfahren aber dadurch innerlich miteinander verknüpft, wodurch ihre Selbständigkeit aufgehoben würde (vgl. BGH, WM 1989, 1227 [juris Rn. 12]). 26 Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Hilfsanschlussberufung, mit welcher der Kläger die Verurteilung eines von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten für den Fall erstrebt, dass die Berufung eines anderen Streitgenossen gegen dessen erstinstanzliche Verurteilung Erfolg hat, unzulässig ist, weil die Bedingung ein anderes selbständiges Prozessrechtsverhältnis betrifft. Dies gilt auch dann, wenn beide Prozessrechtsverhältnisse in einem Rechtsstreit zusammengefasst sind (BGH, Urt. v. 15. April 2021, IX ZR 296/19, juris Rn. 17 f.). Dem Umstand, dass der mit der Hilfsanschlussberufung in Anspruch genommene Streitgenosse seinerseits eine erfolglose Berufung gegen seine erstinstanzliche Verurteilung eingelegt hatte (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 3), zwischen ihm und dem Kläger also unabhängig von der Hilfsanschlussberufung ein Prozessrechtsverhältnis
dem Berufungsgericht bestand, hat der Bundesgerichtshof keine Bedeutung beigemessen. 27 Gegen die Zulässigkeit einer bedingten Streitgenossenschaft auch in Bezug auf einzelne Klageanträge spricht nicht zuletzt die praktische Erwägung, dass eine derartige Konstruktion zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Handhabung von Rechtsmitteln und der Kostenentscheidung führen würde (vgl. hierzu und im Folgenden: Bork in Stein/Jonas, ZPO,
5; Loyal in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 59 Rn. 15, jeweils m. w. N.): Weist das erstinstanzliche Gericht den unbedingten Klageantrag gegen den einen Streitgenossen ab und gibt es dem Hilfsantrag gegen den anderen Streitgenossen statt, kann im Fall einer erfolgreichen Berufung des verurteilten Streitgenossen nicht auf den abgewiesenen unbedingten Klageantrag zurückgegriffen werden. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht dem unbedingten Klageantrag stattgibt; über den Hilfsantrag gegen den anderen Streitgenossen ergeht dann gar keine Entscheidung. In beiden Fällen kann der Kläger, wenn der verurteilte Streitgenosse Berufung einlegt, nicht für den Fall des Erfolgs dieses Rechtsmittels Hilfsanschlussberufung mit dem Ziel einer Verurteilung des anderen Streitgenossen einlegen. Legt dagegen der Kläger gegen die Abweisung seines unbedingt gestellten Antrags Berufung ein, nicht aber der auf den Hilfsantrag hin verurteilte andere Streitgenosse, kann das Berufungsgericht dessen Verurteilung nicht mehr aufheben, wenn es der Berufung des Klägers stattgibt. Für die Anerkennung einer bedingten Streitgenossenschaft ist schließlich auch kein praktisches Bedürfnis ersichtlich. Der Gefahr, sämtliche Prozesse gegen die in Betracht kommenden Schuldner zu verlieren, kann der Kläger durch eine Streitverkündung (§ 72 ZPO) begegnen (vgl. Loyal in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 59 Rn. 15).
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