LG Würzburg, Urteil v. 29.03.2023 – 1 Ks 801 Js 8306/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Würzburg, Urteil v. 29.03.2023 – 1 Ks 801 Js 8306/22 Download Drucken Titel: Angeklagte, Hauptverhandlung, Erkrankung, Arbeitgeber, Freiheitsstrafe, Wohnung, Angeklagten, Krankenhaus, Diagnose, Facharzt, Wohngemeinschaft, Unterbringung, Klinik, Sicherungsverwahrung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Art und Weise, Kosten des Verfahrens Schlagworte: Angeklagte, Hauptverhandlung, Erkrankung, Arbeitgeber, Freiheitsstrafe, Wohnung, Angeklagten, Krankenhaus, Diagnose, Facharzt, Wohngemeinschaft, Unterbringung, Klinik, Sicherungsverwahrung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Art und Weise, Kosten des Verfahrens Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 10.01.2024 – 6 StR 324/23 Tenor
(112)an und forderte medizinische Unterstützung an, ohne hierzu nochmals vom Angeklagten aufgefordert worden zu sein. Letztlich begab sich der Angeklagte in den Einfahrtsbereich des Grundstücks zur R Straße und wies die eintreffenden Polizei- und Rettungskräfte in die Örtlichkeit ein. Die Nebenklägerin wurde mit einem Rettungswagen, der aufgrund des zuerst abgesetzten Notrufes angefordert worden war, auf die Intensivstation des Universitätsklinikums Würzburg verbracht und dort notfallmedizinisch versorgt. 30 Währenddessen hielt der Angeklagte aus panischer Angst um seine Zukunft weiter an seinem Ablenkungsmanöver fest. Gegenüber POMin Ri und PM Dö gab er im Rahmen der 31 Sachverhaltsaufklärung vor Ort jeweils an, Schreie gehört zu haben, als er etwas aus seinem Transporter geholt habe. Deswegen sei er in das Haus zurückgeeilt, wobei ihm ein Mann entgegengekommen sei, der das Haus fluchtartig mit einem Hammer in der Hand verlassen habe. Was in der Wohnung passiert sei, könne er nicht sagen, da die Wohnungstür zugezogen gewesen sei. Der Angeklagte war aufgrund seiner panischen Angst weiterhin nicht in der Lage einen klaren Gedanken zu fassen und mit der Situation derart überfordert, dass die von ihm abgegebene Täterbeschreibung auffallend seinem eigenen Erscheinungsbild glich. Sein Verhalten war erratisch, seine Aussagen zum Teil offensichtlich widersprüchlich. Er stand wahrnehmbar unter Schock. Die geschilderten Handlungen zur Aufrechterhaltung seiner „Geschichte“ vom unbekannten Täter (Vorspielen einer Verfolgung, Ansprache der Zeuginnen vor Ort, Hinweis auf Notruf, Telefonate mit dem Arbeitgeber und Kollegen, Einweisen des Rettungsdienstes/der Polizei) nahm der Angeklagte nicht aus freien Stücken vor. Vielmehr hatte ihn die panische Angst um seine Zukunft in einen Schockzustand versetzt, so dass ihm der so aufgebaute innere seelische Druck keine andere Handlungsalternative ließ. 32 Der Angeklagte stand bei Tatbegehung nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. 33 Von dem Angeklagten sind aufgrund seiner überdauernden und bislang unbehandelten psychiatrischen Störungen .,mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere Gewalt- und Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen zu erwarten. Er ist daher für die Allgemeinheit gefährlich. IV. Tatfolgen 34 Die Nebenklägerin überlebte, erlitt jedoch, wie vom Angeklagten beabsichtigt, - ein offenes Schädel-Hirntrauma mit mehrfachen, den sinus sagittalis übergreifenden Schädelbrüchen, - eine traumatische Blutung unter die weiche Hirnhaut und – 12 Kopfplatzwunden. 35 Die ihr zugefügten Verletzungen waren akut lebensgefährlich. Nur durch die unmittelbar erfolgten notfallmedizinischen Maßnahmen konnte ihr Tod verhindert werden. Sie musste vom 09.05.2022 bis zum 18.05.2022 stationär in der neurochirurgischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Würzburg behandelt werden. Die Schädelbrüche konnten aufgrund der stabilen Befunde konservativ behandelt werden. Die Nebenklägerin konnte zeitgerecht unter krankengymnastischer Anleitung mobilisiert und von der neurochirurgischen Intensivstation auf die Normalstation verlegt werden. Sie litt an starken Schmerzen und musste in den Tagen nach dem Angriff häufig erbrechen. Ihr Tastsinn war für lange Zeit verloren, ist mittlerweile allerdings fast vollständig wiederhergestellt. Ihr Kopf ist unter den Haaren vernarbt und war mehrere Monate lang sehr druckempfindlich. Zwischenzeitlich ist er schmerzfrei und die Haare wachsen wieder nach. Sie empfindet die Narben aber nach wie vor als störend. Seit der Tat leidet sie häufig unter migräneartigen Kopfschmerzattacken und hat schwitzige Hände. Die migräneartigen Kopfschmerzen werden sie voraussichtlich ihr Leben lang begleiten. 36 Die Geschädigte erlitt infolge des Geschehens eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1). Sie wurde bereits während ihres stationären Krankenhausaufenthalts psychiatrisch betreut und initial mit Quetiapin behandelt. Das Neuroleptikum konnte nach einigen Tagen ausgeschlichen werden. Seit ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung befindet sich die Nebenklägerin zur ambulanten Traumatherapie und psychotherapeutischen Unterstützung in der Trauma-Ambulanz der Psychiatrischen Klinik. Die Psychotherapie erfolgt in Form einer stabilisierenden Therapie und fand bis zum 16.12.2022 in wöchentlichen Therapiesitzungen statt. Bis Anfang Februar 2023 wurden die Sitzungen aus therapeutischen Gründen pausiert und ab dem 03.02.2023 wieder fortgeführt. Die Nebenklägerin verfügte prätraumatisch und primärpersönlich über zahlreiche Ressourcen und eine hohe Resilienz. Die Tat hat ihre Lebensqualität nachhaltig und erheblich eingeschränkt. Trotz der psychotherapeutischen Behandlung war die Nebenklägerin außerstande, ihre häusliche Umgebung ohne Begleitung ihrer Eltern, vorwiegend ihrer Mutter, zu verlassen. Sie leidet an vegetativer Übererregbarkeit, Schreckhaftigkeit, Ängsten bis hin zu Panikattacken, Intrusionen, Flashbacks, Einschlafschwierigkeiten und Alpträumen. Die Nebenklägerin entwickelte ein ausgeprägtes traumatisch bedingtes Vermeidungsverhalten. Dieses bezog sich anfangs auf Aufenthalte in der Nähe von Männern und in ihrer Wohnung, weitete sich mit der Zeit jedoch zuerst auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Stadt Würzburg und dann auf Deutschland im Allgemeinen aus. Ihr Zimmer in der Wohngemeinschaft wird von ihr nur noch als postalische Anschrift genutzt. Tatsächlich hält sie sich dort nicht mehr auf. Nachdem ihre Eltern Ende November 2022 wegen eines ablaufenden Visums aus Deutschland ausreisen mussten, entwickelte die Nebenklägerin zunehmend depressive Symptome, was zu einer weiteren Destabilisierung ihrer psychischen Verfassung führte. Die Nebenklägerin musste daher aus therapeutischen Gründen im Dezember 2022 ihre Heimat Chile besuchen. Sie leidet weiterhin an ausgeprägter Angst, dem Angeklagten zu begegnen. Ihr psychisches Befinden und ihre psychische Stabilität, die Kompetenz zur Lebensführung und Alltagsbewältigung sowie ihre Lebensfreude und Teilhabe am Leben sind nach wie vor deutlich beeinträchtigt. Weder die PTBS-Symptomatik noch die depressive Symptomatik sind bisher remittiert. 37 Die Nebenklägerin absolvierte zur Tatzeit ein Praktikum. Dieses musste sie im Mai und Juni 2022 unterbrechen. Hierdurch hat sich ihr Studium verzögert. 38 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Nebenklägerin gegenüber deren anwaltlicher Vertreterin für seine Tat und das der Nebenklägerin zugefügte Leid entschuldigt. Darüber hinaus hat er der abwesenden Nebenklägerin ein schriftliches Angebot über ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR zukommen lassen, wobei er zur tatsächlichen Zahlung der Summe oder auch nur eines erheblichen Teils finanziell nicht in der Lage ist. Dies war sowohl dem Angeklagten als auch der Nebenklägerin bewusst. Die von der Tat schwer gezeichnete Nebenklägerin ließ über ihre Anwältin ausrichten, dass sie weder die Entschuldigung noch das Schmerzensgeldangebot annehmen werde, da die Tat aus ihrer Sicht nicht zu entschuldigen sei. C. Beweiswürdigung 39 Die getroffenen Feststellungen (A., B.) beruhen weit überwiegend auf den weitgehend geständigen Angaben des Angeklagten, die durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt wurden, soweit ihnen die Kammer gefolgt ist. I. Zu den persönlichen Verhältnissen 40 Die Feststellungen zum Lebenslauf und Konsumverhalten des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, die Kammer keinen Anlass hat. Insbesondere decken sie sich mit den Aussagen zahlreicher Zeugen aus seinem persönlichen und beruflichen Umfeld. 41 Soweit der Angeklagte angab, keine Medikamente oder sonstigen Betäubungsmittel einzunehmen, wurde dies durch das verlesene chemisch-toxikologische Gutachten der forensisch-analytischen Laboratorien Prof. Dr. med. P. B am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 24.06.2022 über die Analyse der dem Angeklagten am 09.05.2022 entnommenen Haarprobe bestätigt. 42 Der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18.01.2023 konnte entnommen werden, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. 43 Seine Haftdaten wurden durch Verlesung der entsprechenden Aktenbestandteile festgestellt. II. Zum Sachverhalt 1. Zum Vorspann 44 Die Feststellungen zum Vorspann (B. 0.) entsprechen den Angaben des Angeklagten. Er hat seine persönliche Situation in der Hauptverhandlung wie unter B.0 festgestellt geschildert. Im Übrigen hat er ergänzende Angaben in der Exploration gegenüber dem forensischpsychiatrischen Sachverständigen gemacht, die über dessen Angaben zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. Die Einlassungen des Angeklagten wurden durch die Aussagen zahlreicher Zeugen aus seinem privaten und beruflichen Umfeld bestätigt und konnten daher den Urteilsfeststellungen als glaubhaft zugrunde gelegt werden. Zu den vernommenen Zeugen gehörten die Mutter des Angeklagten U S und sein älterer Bruder K S, seine Freunde A K, O K, M R und C S, seine Arbeitskollegen I K, S L und H K, sowie die kurzzeitig mit ihm liierte T. Die Kammer hat durch die Angaben des Angeklagten und die Aussagen der vernommenen Zeugen einen detaillierten Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem beruflichen und privaten Werdegang, sowie seiner psychischen und emotionalen Entwicklung bis zum Tattag gewonnen. Die verlesenen WhatsApp-Nachrichten des Angeklagten an seinen Freund A K rundeten dieses Bild ab. Der Angeklagte gewährt in ihnen einen tiefgehenden Einblick in sein Seelenleben und berichtet weitgehend offen über den erfolglosen Verlauf seiner Suche nach einer Partnerin. Es spricht eine zunehmende Unzufriedenheit, Kränkung und Frustration aus seinen Nachrichten. Ebenso ist ihnen zu entnehmen, dass der Angeklagte den Grund seiner Erfolglosigkeit in der Oberflächlichkeit des weiblichen Geschlechts sah. Beispielhaft sei hier auf eine am 12.02.2022 um 13:37 Uhr an A K verschickte WhatsApp-Nachricht verwiesen (Bl. 133 des Sonderhefts „Handyauswertung S S + M L A “). In ihr schrieb der Angeklagte, dass sich alles nur ums Aussehen und ums Geld drehe, innere Werte würden keine Rolle spielen, er habe mehr Charakter als manch anderer und genau deswegen sei er Single, allein wegen des Charakters. Wie den am 07.05.2022 um 20:34 Uhr und 20:40 Uhr an A K verschickten und ebenfalls verlesenen WhatsAppNachrichten entnommen werden konnte, hat sich das Ausmaß seiner Kränkung und Frustration bis unmittelbar vor der Tat noch weiter gesteigert (Bl. 205 und 207 des Sonderhefts „Handyauswertung S S + M L A“). 45 Hinsichtlich der diagnostizierten Störungsbilder stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. S. Dieser kam auf Basis einer am 21.03.2023 durchgeführten Exploration des Angeklagten, den aus der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen und der von ihm eingesehene Gesundheitsakte der JVA Würzburg zu dem Ergebnis, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten im niedrigen bis unterdurchschnittlichen Bereich liege und er an einem sexuellen Sadismus (ICD-10: F65.5) und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F: 60.80) leide. 46 Die Messung der intellektuellen Leistungsfähigkeit sei mittels Reynolds Intellectual Assessment Scales and Screenings (RIAS) erfolgt und hätte rechnerisch ein IQ-Äquivalent von 81 ergeben. Insbesondere sei eine erhebliche Leistungsdifferenz zu Ungunsten der verbalen Intelligenz deutlich geworden. Die gemessene intellektuelle Leistungsfähigkeit könne zwar als „Grenzbegabung“ bezeichnet werden, entspreche jedoch noch keiner intellektuellen Minderbegabung im Sinne einer ICD-Diagnose oder des dritten Eingangsmerkmals des § 20 StGB (Intelligenzminderung). 47 An psychiatrischen Störungsbildern sei von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F 60.80. auszugehen: 48 Der Angeklagte erfülle initial die Eingangsmerkmale aus der Oberkategorie für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10. Er habe spätestens seit seinem Jugendalter erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit anderen und bei der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen, sowie bei der Wahrnehmung und Interpretation von Menschen und Ereignissen (Kriterien G1 und G4). So sei es ihm nicht gelungen, aus eigener Kraft tragfähige außerfamiliäre Sozialkontakte oder gar eine stabile Partnerschaftsbeziehung einzugehen. Vielmehr habe sich der Angeklagte zunächst suggestibel, konfliktscheu und aggressionsgehemmt gezeigt. Es sei ihm nicht gelungen ein belastbares Selbstwertgefühl zu entwickeln, was dann zu einer Flucht in Größenfantasien geführt hätte, die schließlich zu Überzeugungen geworden wären. Diese Abweichungen im Verhalten und Erleben hätten im Erwachsenenalter stabil persistiert und sie erscheinen nach wie vor in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel und unangepasst. Aufgrund seines unzureichenden Einkommens sei es dem Angeklagten bislang nicht gelungen, das elterliche Haus zu verlassen (Kriterium G2) und gesamtheitlich sei ihm aufgrund dieser Abweichungen im Verhalten und Erleben ein erheblicher subjektiver Leidensdruck erwachsen (Kriterium G3). Schließlich seien bei dem Angeklagten weder eine andere psychische noch eine organische Erkrankung bekannt, der diese Problematik kausal zugeordnet werden könne (Kriterien G5 und G6). 49 Darüber hinaus lägen beim Angeklagten die speziellen Merkmale für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vor. Die vorbezeichneten Abweichungen im Verhalten und Erleben seien durch ein Größenerleben (Merkmal 1), durch Fantasien über einzigartige charakterliche Eigenschaften und ideale Liebe (Merkmal 2), durch überzogenes Anspruchsdenken (Merkmal 3) und durch die Überzeugung, beneidet zu werden (Merkmal 4), gekennzeichnet. So sei der Angeklagte beispielsweise überzeugt, dass seine tänzerischen Fähigkeiten andere Männer aus Angst um den Verlust ihrer Partnerinnen eifersüchtig machen würden und dass sich Frauen vor ihm zu erklären bzw. vor ihm zu rechtfertigen hätten, wenn sie kein Interesse an seinen Annäherungsversuchen verspüren würden. In seinen weitschweifigen Ausführungen trete ein selbstinszenierendes, selbstdarstellerisches und teils hochmütig wirkendes Verhalten zutage (Merkmal 5), was zeige, dass beim Angeklagten ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und Bewunderung (Merkmal 6) bestehe. Schließlich zeige der Angeklagte mit dem Schicksal der Nebenklägerin nur vordergründig Empathie, tatsächlich sorge er sich um die Auswirkungen der Tat auf die eigene Person (Merkmal 7). 50 Nachdem der Angeklagte nicht nur die Eingangsmerkmale für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Kriterium A), sondern darüber hinaus auch mehr als die fünf erforderlichen speziellen Merkmale der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Kriterium B) erfülle, sei deren Diagnose gesichert. 51 Als weiteres relevantes Störungsbild sei bei dem Angeklagten ein sexueller Sadismus nach ICD-10: F65.5 zu diagnostizieren: 52 Der Angeklagte erfülle die Eingangsmerkmale aus der Oberkategorie der Störungen der Sexualpräferenz nach ICD-10 (Kriterium A). Er habe seit mehr als sechs Monaten vor der Tat (Kriterium G3) persistierende Impulse und Fantasien in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Frauen, die vor diesem Missbrauch mittels Gewalthandlungen getötet oder in einen Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt worden wären (Kriterium G1). Diesen Impulsen nachgebend habe der Angeklagte zunächst (nur) auf entsprechendes Videomaterial masturbiert, bevor es schließlich im Zuge der Anlasstat zum Versuch der realen Umsetzung gekommen sei (Kriterium G2). 53 Zusätzlich erfülle der Angeklagte auch die speziellen Kriterien des sexuellen Sadismus: 54 Seine Präferenzen seien auf die Erniedrigung und auf die Unterwerfung des Sexualpartners gerichtet (Kriterium B) und seit längerem die wichtigste, zuletzt sogar einzige Quelle seiner sexuellen Erregung (Kriterium C). 55 Ätiologisch sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsproblematik maßgeblich zur Ausprägung der sexuell devianten Präferenz beigetragen habe. Bei dem Angeklagten bestünden aufgrund seiner persönlichkeitsdeterminierten Wahrnehmungen und Verhaltensweisen gravierende Defizite im Bereich der sozialen Kompetenzen, die es ihm bisher unmöglich gemacht hätten, eine stabile partnerschaftliche Beziehung aufzubauen. Diesbezüglich seien allem voran sein selbstdarstellerisches und ich-zentriertes Verhalten sowie seine Neigung zu benennen, die eigenen und vermeintlich herausragenden charakterlichen Eigenschaften demonstrativ in den Vordergrund zu stellen. Diesen Zusammenhang könne der Angeklagte jedoch aufgrund seiner Unfähigkeit zur kritischen Selbstreflexion nicht erkennen. Folglich sehe er die Verantwortung für den erheblichen Leidensdruck, welcher ihm aus dieser Problematik erwachse, bei den Frauen, die nicht auf seine Annäherungsversuche und Kontaktgesuche eingehen. Aufgrund dieser fehlerhaften Kausalattribution würden Zurückweisungen von Seiten des anderen Geschlechts vor dem Hintergrund des eigenen Größenerlebens und des tatsächlich höchst instabilen Selbstwertgefühls als schwerste narzisstische Kränkungen empfunden, welche die Gedankenwelt des Angeklagten, ob seiner Übernachhaltigkeit, fortdauernd beschäftigen und beherrschen. Diese fortlaufenden Kränkungen würden als Kontrollverlust erlebt und es hätten sich automatische Gedanken entwickelt, in deren Folge der Angeklagte solche Zurückweisungen als offensive bzw. gegen seine Person gerichtete aggressive Handlungen interpretieren würde. Dies hätte zu einem progredienten Aufstau von Wut und Aggression gegenüber den konkret betroffenen Frauen sowie zu realitätsfernen Überzeugungen hinsichtlich eines stereotypisierten und negativen Frauenbildes insgesamt geführt. In seiner Vorstellung identifiziere der Angeklagte Frauen im Allgemeinen wegen ihrer Ignoranz gegenüber seinen herausragenden charakterlichen Werten und ihrer allgemeinen Unzulänglichkeit im Sinne ihrer isolierten Präferenz für Äußerlichkeiten als Ursache für sein subjektives Leiden und für seinen Kontrollverlust. Infolgedessen hätte der Angeklagte damit begonnen, diese aversiven Gefühle mittels des Konsums von Gewaltpornographie zu kompensieren. Im Vordergrund stünde dabei einerseits das Erleben von Dominanz durch die vollumfängliche Unterwerfung des willenlosen Opfers zum Zwecke des Rückgewinns und der Ausübung von Macht und Kontrolle, während andererseits banale Satisfaktion für die erfahrenen Kränkungen erlangt werden könne. Die Aspekte der narzisstischen Kränkung, des hierüber erfahrenen Kontrollverlustes, der sexuell motivierten Obsession und des imperativen Dranges nach einem Rückgewinn von Kontrolle und nach sexueller Befriedigung würden zu einer hochgradig dysfunktionalen Wechselwirkung zwischen Narzissmus und sexuellem Sadismus führen, wobei sich beide Störungsbilder gegenseitig aufrechterhalten und verstärken würden. 56 Die Ausführungen des Sachverständigen decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer vom Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung unmittelbar und mittelbar über die vernommenen Zeugen, verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen gewaltpornographischen Videos gewonnen hat. Der Angeklagte zeigte im Laufe der Hauptverhandlung das starke Bedürfnis sich zu erklären und darzustellen. Seine Ausführungen waren geprägt von einem weitschweifen Vortragsstil und dem erkennbaren Bemühen, sich einer möglichst gewählten Sprache zu bedienen. Dabei verwendete der Angeklagte jedoch häufig inhaltslose Phrasen und übermäßig viele Fremdwörter, Redewendungen und Sprichwörter, die ungelenk wirkten, im Kontext seiner Äußerungen keinen Sinn ergaben oder schlichtweg falsch waren. Es entstand der Eindruck, dass der Angeklagte deren Bedeutung nicht kannte und sie lediglich benutzte, um sich als eloquenter und gebildeter darzustellen, als er tatsächlich ist. Sein Hang zur Selbstdarstellung wurde jedoch auch auf andere Weise mehrfach offenbar. Sein letztes Wort trug der Angeklagte im Stehen vor. Während seines mehrminütigen Vortrags wandte sich der Angeklagte theatralisch in Richtung des Zuschauerraums und sprach eine „an alle Männer da draußen“ gerichtete Warnung vor den Gefahren gewaltpornographischer Darstellungen aus und forderte sie auf, den Konsum derartiger Inhalte zu unterlassen. Der Angeklagte zeigte zudem eine übermäßig starke Neigung sich in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Im Zusammenhang mit der Vernehmung zu seiner Person, ließ er sich allen Ernstes zu der Äußerung hinreißen, dass „diese [seine] Hände noch nie Gewalt gesehen hätten“. Erst nachdem er festgestellt hatte, dass es schlagartig totenstill im Sitzungssaal geworden war und ihn sämtliche Beteiligte ungläubig anschauten, bemerkte er seinen Fehltritt und schob ein „Bis zu dieser Tat.“ nach. Auch gab er selbstbewusst an, sehr gut tanzen zu können und schon mehrfach den Unmut und die Eifersucht anderer Männer auf sich gezogen zu haben, weil er deren Freundinnen angetanzt hätte und die betroffenen Männer befürchtet hätten, ihre Freundinnen an den Angeklagten zu verlieren. Sein ihm in der gesamten Zeugenaussage sehr positiv zugewandter Bruder quittierte dagegen seine tänzerischen Fähigkeiten knapp mit der etwas despektierlichen Bemerkung „Epilepi, aber happy“. Auf die Frage, warum der Angeklagte trotz jahrelanger Beschäftigung in seinem Ausbildungsbetrieb keine Lehre zum Schreiner gemacht habe, entgegnete dieser nur, dass er alle Tätigkeiten eines Schreiners beherrsche und im Betrieb seines Arbeitgebers wie einer eingesetzt werde. Seinem ehemaligen Arbeitgeber I K zufolge genügte jedoch seine Abschlussnote der Ausbildung zum Holzfachwerker nicht für eine weitergehende Ausbildung zum Schreiner. Es wurde mehrfach deutlich, dass Selbst- und Fremdwahrnehmung des Angeklagten erheblich voneinander abwichen und er regelmäßig vorgab, mehr zu sein, als er tatsächlich ist. Dieses Verhaltensmuster brachte dem Angeklagten auch bei der Partnersuche Schwierigkeiten ein. In einer verlesenen Kontaktanzeige auf „Singles aus Franken“, schrieb der Angeklagte über sich, dass er „ein sehr sympathischer, junger, attraktiver, sensibler Mensch [sei, m]it dem man über alles reden k[ö]nne“ und der „schon ein paar Freundinnen [gehabt habe, die] aber alle […] nicht [s]eine[…] Erwartung [erfüllt hätten].“ (Sonderheft Handyauswertung S S + M L A, S. 241). Diese selbstbewusste Formulierung war Stein des Anstoßes einer kontroversen Diskussion zwischen dem Angeklagten und anderen Nutzern in der zur Kontaktanzeige gehörenden Kommentarsektion. Unabhängig davon, dass der Angeklagte der Wahrheit zuwider vorgab, schon mehrere Freundinnen gehabt zu haben, sorgte die Aussage, seine bisherigen Freundinnen hätten seine Erwartungen nicht erfüllt, unter den Nutzern (den Nutzernamen nach vermutlich weiblich und männlich) für Irritation. Seine Reaktionen auf die Kommentare reichten von großspurig („Das mag ja sein das ich dick auftrage Aber wer sagt den das ich das alles nicht essen kann was ich rauftue.“, Sonderheft Handyauswertung S S + M L A, S. 241) über verbalaggressiv („so und wass bist du nun für einer Wieder einer der mir nur auf die Eier gehen will mit seinen unnötigen Kommentare“; Sonderheft Handyauswertung S S + M L A, S. 243) bis hin zu misogyn („Aber ist egal in der Frauen Welt sind die Männer immer schuld und arschlöcher da seit ihr frauen alle gleich hahahaaaaa“; „Nur weil ich charakter hab als andere muss man mich hier nicht so angehen ihr kennt mich nicht, ihr seid fasst alle gleich labern nur rumm und am ende stimmt das doch wass ihr nicht glauben wollt diese spiele kenne ich schon ich nenne es weibliches will immer recht haben“, Sonderheft Handyauswertung S S + M L A, S. 245, 248). Diese Posts des Angeklagten bestätigen nicht nur, dass er ein negativ konnotiertes Frauenbild hat, sondern zeigen darüber hinaus, dass der Angeklagte bereits in kritischen Spiegelungen seines Verhaltens einen Angriff auf seine Person sieht und hierauf gekränkt und verbalaggressiv reagiert. Dieses Verhaltensmuster wurde selbst in seinem letzten Wort deutlich. Mit Blick auf die im Sitzungssaal anwesenden Frauen appellierte er an die „Frauen da draußen“, Männern zumindest den Grund ihres Desinteresses schonend mitzuteilen, wenn diese schon den Mut gefasst hätten, den ersten Schritt zu machen und die Frau anzusprechen oder anzutanzen. Auch hier wurde einmal mehr deutlich, dass Frauen nach Auffassung des Angeklagten sich für ihr Desinteresse zu rechtfertigen hätten und er sich diesbezüglich seit Jahren als ein Opfer der weiblichen Empathielosigkeit sah. Dabei ist die Empathiefähigkeit des Angeklagten sehr schwach ausgebildet, was Teil seiner Persönlichkeitsstörung ist. Zwar äußerte er mehrfach Bedauern über das Schicksal der Nebenklägerin, allerdings offenbarte er in der Art und Weise und des Inhalts seiner Ausführungen, dass dieses Mitgefühl nur vordergründiger und oberflächlicher Natur war. Die Nebenklägerin bezeichnete er in seinen Schilderungen durchgehend als „Kundin“ oder „Geschädigte“; sie war nur „Objekt“ seiner Schilderungen und kam in seinen weitschweifigen Ausführungen allenfalls am Rande vor. Dagegen drehten sich die Ausführungen des Angeklagten praktisch ausschließlich um sich selbst, seine Empfindungen während der Tat und deren Auswirkungen auf sein Leben. Beispielsweise fragte der Angeklagte die Kammer in einem fast vorwurfsvollen Ton, ob sie – die Kammer – sich vorstellen könne, wie schlecht es ihm gegangen sei, als er mit dem Hammer in der Hand über der reglos am Boden in einer Blutlache liegenden Nebenklägerin „zu sich gekommen“ sei. Wie es der Nebenklägerin in diesem Moment gegangen sein muss, kam ihm nicht in den Sinn. Auch zeigte sich der Angeklagte über die Weigerung der Nebenklägerin, eine von ihm verfasste Entschuldigung anhören zu wollen, mehrfach verwundert. Er wirkte dadurch verletzt. Ihm schien es nicht nachvollziehbar, warum die Nebenklägerin die Auffassung vertrat, dass manche Taten nicht entschuldbar seien. 57 Von der vom Angeklagten konsumierten Gewaltpornographie hat sich die Kammer einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Es wurden drei jeweils mehr als 15-minütige Filme (PKF Lakeside erwürgt – Darknessporn.com.mp4; Lady Cop Erwürgt. Verdammt Vista – De.biguz.net.mp4; Brooke erwürgt – De.biguz.net.mp4) in Augenschein genommen. Auf diese im Internet frei abrufbaren Videodateien wurde zuletzt am 07.02.2022 um 05:51 Uhr (Lady Cop Erwürgt. Verdammt Vista – De.biguz.net.mp4), am 08.02.2022 um 13:55 Uhr (Brooke erwürgt – De.biguz.net.mp4) und am 12.03.2022 um 07:24 Uhr (PKF Lakeside erwürgt – Darknessporn.com.mp4) vom Mobiltelefon des Angeklagten zugegriffen. Der Angeklagte hat eingeräumt auf diese und ähnliche Filme zur sexuellen Stimulation zugegriffen zu haben. Zudem ergab sich dies aus dem auszugsweise verlesenen Extraktionsbericht seines Mobiltelefons. Sämtliche Filme dokumentierten zwar kein reales Geschehen, allerdings ließen sie sich ohne weiteres als gewaltpornographische Inhalte bezeichnen. In dem Film „PKF Lakeside erwürgt – Darknessporn.com.mp4“ wurde zunächst eine Frau von einem Mann bis zum Eintritt des „Todes“ stranguliert. Anschließend vollzog der Mann mit der „Leiche“ mehrfach den vaginalen Geschlechtsverkehr. In dem Film „Lady Cop Erwürgt. Verdammt Vista – De.biguz.net.mp4“ wurde eine weibliche Polizeibeamtin im Zuge einer „Vergewaltigung“ zu „Tode“ gewürgt und im Film „Brooke erwürgt – De.biguz.net.mp4“ wurde die Strangulation einer Frau und die anschließende Manipulation an ihrer teilweise unbekleideten Leiche dargestellt. Der gewaltpornographische Bezug ergibt sich bereits aus den Titeln, im Übrigen aber ohne weiteres aus den zusammengefassten Inhalten. Dem ermittelnden 58 Kriminalbeamten KHK H zufolge hätte die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten zahlreiche Zugriffe auf im Internet abrufbare pornografische Filme ergeben, deren Titel entweder ausdrücklich die gewaltsame Tötung von Frauen zum Gegenstand gehabt hätten oder zumindest darauf schließen ließen. Allerdings konnten die meisten dieser Inhalte nicht gesichert werden, da sie zum Zeitpunkt der Auswertung nicht mehr abrufbar gewesen seien. Der Angeklagte hat jedoch eingeräumt, die in Augenschein genommenen und andere Filme angesehen und dazu masturbiert zu haben. Er gab sogar an, die Kammer habe „die falschen Filme“ vorgeführt, da sich seine sexuellen Präferenzen weniger auf Würgen beziehen würden. Ihn würden gewaltpornographische Filme deutlich mehr erregen, in denen Frauen mit Gegenständen erschlagen oder erschossen und anschließend sexuell missbraucht würden. 59 Dies alles lässt sich zur Überzeugung der Kammer zwanglos mit den vom Sachverständigen diagnostizierten psychiatrischen Störungsbildern und der von ihm angenommenen Grenzbegabung in Einklang bringen. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist der Kammer aus einer Vielzahl an Verfahren als fach- und sachkundiger forensischer Psychiater bekannt. Zu seinen ständigen Aufgaben gehört die psychiatrische Diagnostik sowie die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit und etwaiger Maßregeln der Besserung und Sicherung. Der Sachverständige hat vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Exploration die psychiatrischen Störungsbilder anschaulich dargestellt, nachvollziehbar auf den zu beurteilenden Fall übertragen und deren Genese schlüssig erläutert. Insbesondere konnte er überzeugend darlegen, dass die Wahrnehmung des Angeklagten durch sein Umfeld als nett, höflich, hilfsbereit, zuverlässig und loyal, der von ihm diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht entgegenstünde. Narzisstische Personen würden sich nicht selten vordergründig als altruistisch, überengagiert hilfsbereit und auf scheinbar aufopferungsvolle Weise um ihre Mitmenschen bemüht geben. Ihre Motivation hinter derartigen Verhaltensweisen liege jedoch nicht in einem wirklichen Interesse am Wohlergehen der Begünstigten oder einer starken Empathie begründet. Vielmehr gehe es ihnen darum, mit diesem Verhalten die Aufmerksamkeit und Bewunderung der Umwelt auf sich zu ziehen. Bleibe dieses – zumindest ihrem subjektiven Empfinden nach – aus, resultiere daraus eine tiefgreifende narzisstische Kränkung, die in Aggression umschlagen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Betroffene diese Zusammenhänge nicht selbst wahrnehmen und sich subjektiv altruistische Eigenschaften zuschreiben würden. Die Kammer teilt die Einschätzung des Sachverständigen, dass das altruistische Verhalten des Angeklagten von dem Bedürfnis nach Anerkennung getragen war, zumal der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung seine narzisstischen Persönlichkeitszüge mehrfach und auf mannigfaltige Weise eindrücklich unter Beweis gestellt hat. Sie schließt sich daher aus eigener Überzeugung vollumfänglich den Ausführungen Sachverständigen an und legt sie ihrem Urteil zugrunde. 60 2. Zum Tatvorgeschehen und zur Spontaneität des Tatentschlusses 61 Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen (B. I.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der das Geschehen entsprechend der Feststellungen geschildert hat. Die Kammer hat keinen Anlass an ihnen zu zweifeln, da sie von den vernommenen Zeugen bestätigt oder widerspruchsfrei ergänzt wurden. Hierzu gehörten die Zeugen I K (Arbeitgeber), S L (Vorarbeiter), H K (Mitarbeiter), O K (Freund) und die Nebenklägerin. Die Angaben konnten daher den Urteilsfeststellungen vollumfänglich zugrunde gelegt werden. 62 Dabei haben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für eine von langer Hand geplante Tat ergeben. 63 Der Angeklagte gab an, den Tatentschluss spontan gefasst zu haben, nachdem sein Arbeitskollege in Richtung des Betriebs davongefahren sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keine belastbaren Anhaltspunkte für eine entgegenstehende Annahme ergeben. 64 Denn der Angeklagte hat erst am Morgen des 09.05.2022 den Auftrag erhalten, in der Wohngemeinschaft der Nebenklägerin ein Fenster zu wechseln. Die diesbezügliche Überzeugung stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen S L, welcher die Einlassung des Angeklagten insoweit bestätigte. Ihm zufolge sei der für den Vormittag des 09.05.2022 ursprünglich vorgesehene Auftrag kurzfristig am vorangegangenen Freitag abgesagt worden. Deswegen habe er – der Zeuge S L – noch am Freitagnachmittag nach einem Ersatzauftrag gesucht und den Termin in der Wohngemeinschaft der Nebenklägerin abgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt hätten seine Arbeitskollegen jedoch schon Feierabend gehabt. Erst am Montagmorgen habe er den Angeklagten und seinen Mitarbeiter H K von dem Auftrag in Kenntnis gesetzt. Zudem konnte der Angeklagte bei Arbeitsantritt am Morgen des Tattages noch nicht wissen, wer sich in der Wohngemeinschaft der Nebenklägerin aufhalten würde. 65 Ebenso wenig ließ sich nachweisen, dass der Angeklagte bereits am Morgen des 09.05.2022 die Begehung der späteren oder einer zumindest ähnlich gelagerten Tat geplant hatte. Dabei wird nicht verkannt, dass der Angeklagte unmittelbar im Vorfeld seines Geburtstages seinen Lebensplan als gescheitert ansah und er hierfür das weibliche Geschlecht in seiner Gesamtheit verantwortlich machte. Die Kammer ist sich bewusst, dass die mit dieser Erkenntnis verbundene psychische Belastung durchaus ein Motivator für eine derartige Tat gewesen sein könnte. Dennoch haben sich für diese Annahme in der Beweisaufnahme keine über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte ergeben. Sämtliche Zeugen, die dem Angeklagten am Morgen des 09.05.2022 im Vorfeld der Tat begegnet waren, stellten keine Auffälligkeiten in seinem Verhalten oder seiner Stimmung fest. Im Gegenteil: den Zeugen I K, S L, H K und O K zufolge sei der Angeklagte gut gelaunt gewesen und habe sich über und auf seinen freien Nachmittag gefreut. Darüber hinaus wusste der Angeklagte nicht, welche Arbeitsaufträge ihn an dem Tag erwarten würden und ob ihn diese überhaupt zu einer geeigneten „Zielperson“ führen würden. Für die Annahme einer Spontantat spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte trotz eines hohen Entdeckungsrisikos unbedacht zur Tat schritt und jegliche Maßnahmen zur Absicherung vermissen ließ. Zwar befand er sich zur Tatzeit mit der Nebenklägerin allein in der Wohnung, allerdings musste er mit der zeitnahen Rückkehr seines Arbeitskollegen rechnen. Das Holen des Winkels hätte dem Zeugen H K zufolge maximal eine halbe Stunde gedauert. Dem Angeklagten stand demnach allenfalls ein äußerst kurzes Zeitfenster zur Tatbegehung und Vertuschung zur Verfügung. Darüber hinaus bestand die Gefahr, dass andere Bewohner des Mehrparteienhauses auf das Tatgeschehen – etwa durch Schreie der Nebenklägerin – hätten aufmerksam werden können. Auch die Rückkehr eines anderen WG-Mitbewohners war denkbar. Insgesamt drängte sich auch der Kammer der Eindruck auf, dass der Angeklagte nicht über die eigentliche Tat hinaus weitergedacht hat und sie einem spontanen Entschluss entsprang. 66 Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte der Nebenklägerin bereits im Sommer 2021 anlässlich eines Reparaturauftrages in der Wohngemeinschaft begegnet war. Zwar konnte sich die Nebenklägerin an ein entsprechendes Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten erinnern. Dies ließ sich auch mit den Erkenntnissen des Zeugen S L widerspruchsfrei in Einklang bringen. Laut den ihm vorliegenden Unterlagen hätte das Unternehmen tatsächlich bereits zuvor einmal Arbeiten in der Wohnung der Nebenklägerin durchgeführt. Hierbei könnte ihm zufolge auch der Angeklagte beteiligt gewesen sein. Allerdings vermochte sich der Angeklagte an eine frühere Begegnung mit der Nebenklägerin nicht mehr zu erinnern. Auch wenn der Angeklagte einräumte, bereits zuvor einmal in der Wohnung der Nebenklägerin gewesen zu sein, lässt sich seine Einlassung in Anbetracht der seit dem Sommer 2021 verstrichenen Zeit und den mitunter (mehrfach) täglich (örtlich) wechselnden Aufträgen nicht widerlegen. Nachdem auch bei dem vorangegangenen Arbeitsauftrag nur ein Fenster im Zimmer einer Mitbewohnerin der Nebenklägerin gewechselt worden sein soll, verwundert es nicht, dass der Angeklagte eher an die Wohnung als an die Nebenklägerin Erinnerungen hatte. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Nebenklägerin mit der ihm im Auftrag genannten Adresse in Verbindung brachte und bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss fasste, sie bei passender Gelegenheit zu töten und zu vergewaltigen. 67 Schließlich ließ sich auch nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Angeklagte seinen Arbeitskollegen gezielt weggeschickt hatte, um die später begangene Tat zu begehen. Sowohl dem Angeklagten als auch dem Zeugen H K zufolge, hätte eine aufgrund einer abgebrochenen Putzkante benötigte Winkelleiste gefehlt. Zwar räumte der Angeklagte ein, seinen Kollegen gebeten zu haben, in den Betrieb zurückzufahren und das erforderliche Bauteil zu holen. Allerdings gab der Zeuge H K an, dass es hierfür einen nachvollziehbaren Grund gegeben habe. Aufgrund eines mehrere Monate zurückliegenden Arbeitsunfalles, bei dem er sich mit einer Bohrmaschine in die Hand gebohrt und einen Nerv herausgezogen hätte, habe er sich zum damaligen Zeitpunkt am Anfang seiner Wiedereingliederung befunden. Er hätte daher – im Gegensatz zum Angeklagten – die Arbeit am Fenster nicht alleine fortsetzen können. Dementsprechend sei es konsequent gewesen, dass er – der Zeuge H K – in den Betrieb zurückgefahren sei, um unnötige Verzögerungen bei der Erledigung des Auftrages zu vermeiden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte konnte die Kammer daher nicht ausschließen, dass die Weisung des Angeklagten von dieser Absicht getragen war und der Tatentschluss tatsächlich erst nach der Abfahrt des Zeugen H K spontan gefasst wurde. 68 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Wohnungstüre durch eine sogenannte „Hinterriegelung“ gegen ein zufälliges Zufallen gesichert wurde, stützt die Kammer ihre diesbezügliche Überzeugung auf die Aussage des Zeugen H K. Eine derartige Vorgehensweise sei auch laut dem Zeugen S L üblich und erscheint der Kammer durchaus plausibel und nachvollziehbar. Der Angeklagte selbst hat dies nicht in Abrede gestellt und schlussendlich auch zugegeben, die „Hinterriegelung“ beim letzten Verlassen der Wohnung selbst gelöst und die Tür ins Schloss gezogen zu haben. 69 Die Abfahrtszeit des Arbeitskollegen H K (und damit auch die Tatzeit) ließ sich zur Überzeugung der Kammer durch einen Anruf des Zeugen O K und den Zeitpunkt des ersten Notrufs auf den Zeitraum zwischen 10:00 Uhr bis 10:10 Uhr eingrenzen. Der Zeuge O K gab an, den Angeklagten um 10:00 Uhr angerufen und zu seinem Geburtstag gratuliert zu haben. In dem kurzen Telefonat habe der Angeklagte gelacht und unauffällig gewirkt. Aufgrund der Hintergrundgeräusche habe er den Angeklagten gefragt, ob er „auf Arbeit“ sei, was dieser bejaht habe. Nachdem im Hintergrund jemand etwas gerufen habe, hätte er das Gespräch beendet. Er könne sich an den Zeitpunkt seines Anrufes noch so genau erinnern, da er später online bei „Würzburg erleben“ gelesen habe, dass ein Handwerker festgenommen worden sei und die Meldung von 10:15 Uhr gewesen sei. Als er erfahren habe, dass es sich hierbei um den Angeklagten gehandelt habe, habe er anhand seiner Anrufliste festgestellt, dass er nur wenige Minuten vor der Meldung mit ihm für wenige Sekunden telefoniert hätte. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten, dass ihn sein Freund O K angerufen und ihm gratuliert habe, als er zusammen mit seinem Arbeitskollegen zum Transporter gelaufen sei, um etwas zu holen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge in Bezug auf den Zeitpunkt der Meldung bei „Würzburg erleben“ (10:15 Uhr) irrt, denn zu diesem Zeitpunkt waren weder Polizei noch Rettungskräfte vor Ort. Auch der Nebenklägerin zufolge habe der Arbeitskollege des Angeklagten die Wohnung erst verlassen, nachdem sie dem Angeklagten gegen 10:00 Uhr mitgeteilt habe, dass sie in etwa 20 Minuten die Wohnung verlassen müsse. Dies war auch dem Zeugen H K noch erinnerlich, sodass anzunehmen ist, dass er zu dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Nebenklägerin noch anwesend war. Die Uhrzeit des ersten Notrufs wurde durch die Aussage des Zeugen KHK H und ergänzend durch die auszugsweise Verlesung seines Aktenvermerks vom 18.07.2022 festgestellt. Da der erste Notruf bereits um 10:12:42 bei der Integrierten Leitstelle einging muss der Zeuge H K nach 10:00 Uhr und deutlich vor 10:12:42 Uhr die Wohnung in Richtung des Betriebs verlassen haben. In diesem Zeitfenster muss auch der Angeklagte die festgestellte Tat begangen haben. Dabei schätzt die Kammer, dass zwischen dem letzten Schlag auf den Kopf der Nebenklägerin und dem Notruf der Zeugin An D um 10:12:42 Uhr ein Zeitraum von wenigstens zwei Minuten gelegen haben muss. Denn der Angeklagte ging in dieser Zeit in das Bad, reinigte den Hammer und seine Hände, verließ die Wohnung, wobei er nochmals nach der Nebenklägerin schaute, lief durch das Treppenhaus, vor das Haus und dort aufgeregt hin und her, bevor er die Zeugin An D ansprach. 3. Zum Tatgeschehen 70 Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten, seiner Tatmotivation und zum Tathergang (B. II.) beruhen im Wesentlichen auf -der geständigen Einlassung des Angeklagten, -der Aussage der Nebenklägerin, -den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der in Augenschein genommenen Videografie vom Tatort, -dem in Augenschein genommenen Tatwerkzeug, -den Ausführungen des spurensichernden Kriminalbeamten D, -den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. B und – den Ausführungen des Sachverständigen für DNA-Analyse Dr. P.
- a)Zur Täterschaft des Angeklagten 71 Der Angeklagte hat bereits zu Prozessbeginn seine Täterschaft eingeräumt. Im Laufe des Verfahrens hat er seine Angaben ergänzt und präzisiert. Die Kammer hat – trotz seines beharrlichen Bestreitens im Ermittlungs- und Zwischenverfahren – keinen Anlass zu zweifeln. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum sich der Angeklagte der Wahrheit zuwider selbst belasten sollte. Zum anderen hat er ein plausibles Tatmotiv [dazu (b)]. 72 Darüber hinaus ist die Täterschaft des Angeklagten auch durch die glaubhafte Aussage der Nebenklägerin bewiesen. Die Nebenklägerin hat den Angeklagten in der Verhandlung wiedererkannt und ihn als ihren Angreifer benannt. Dies steht in Einklang mit ihren früheren Angaben. Der Zeuge PHM S gab an, er hätte die schwerstverletzte aber ansprechbare Nebenklägerin noch im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme vor Ort nach dem Täter befragt. Hierauf hätte sie in gut verständlichem Englisch geantwortet „The guy that worked in my flat attacked me“. Die Zeugin KKin A gab an, dass sie die Nebenklägerin noch am Tattag im Schockraum der Notaufnahme des Universitätsklinikums Würzburg vernommen habe. Die Nebenklägerin sei damals bei Bewusstsein und ansprechbar gewesen und hätte Angaben zum Täter und Tathergang gemacht. Auch der Kriminalbeamtin gegenüber habe sie angegeben, von dem in der Wohnung verbliebenen Handwerker angegriffen worden zu sein. Dieser sei zudem bereits früher einmal in ihrer Wohnung gewesen. Schließlich sagte KHK H aus, dass die Nebenklägerin noch bei einer später von ihm sequentiell durchgeführten Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als ihren Angreifer benannt habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt intensivmedizinisch überwacht worden sei, hätte er ihre Pulswerte verfolgen können. Beim Anblick des Bildes des Angeklagten habe sich der Puls schlagartig von 80 auf 140 erhöht. Die Nebenklägerin hätte ihn als den Täter benannt, sich im Bett zusammengekauert und angefangen zu weinen. Bei den den unmittelbar vorgezeigten Bildern hätte sich ihr Puls rasch wieder beruhigt. Die Nebenklägerin hat somit bereits unmittelbar nach der Tat den Angeklagten als ihren Angreifer identifiziert und benannt. Im Übrigen konnten an der Bekleidung des Angeklagten Blutspuren der Nebenklägerin gesichert werden. Bereits dem Zeugen PM Dö fielen bei der Sachverhaltsaufnahme am Tatort Blutspritzer auf den Schuhen des Angeklagten auf. Diese wurden nach Angaben des Zeugen KK D spurentechnisch gesichert und einem Abgleich mit der Nebenklägerin unterzogen. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P zufolge wurden in einer Einzelblutspur an der rechten Schuhspitze des Angeklagten (Spur 22-605049-0028) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alleinig die Körperzellen der Nebenklägerin nachgewiesen, da nur eine von ca. 531,6 Billionen unverwandten weiblichen Personen die festgestellte Merkmalskombination aufweisen würde. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Chemieoberrats Dr. P aus eigener Überzeugung an. Die biostatistische Bewertung sichergestellter DNA-Spuren gehört zu den Aufgaben des Sachverständigen und die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Ergebnisse Zweifel zu hegen. Die Hauptverhandlung hat auch keine Hinweise darauf ergeben, dass das Blut der Nebenklägerin ohne Tatbezug an den Schuh des Angeklagten gelangt sein könnte. Insbesondere hatte die Nebenklägerin keine tatunabhängige Verletzung, die die Spur erklären könnte. Nachdem auch zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin mit Ausnahme einer kürzeren Begegnung keinerlei nennenswerte persönliche (Vor-) Beziehungen bestanden, ist kein Grund ersichtlich, warum diese den Angeklagten wissentlich der Wahrheit zuwider belasten sollte. Ebenso wenig bot die Beweisaufnahme Grund zu der Annahme, die Nebenklägerin könnte die Tat unbewusst auf den Angeklagten transferiert haben. 73 Schließlich haben die durchgeführten Ermittlungen keine Hinweise auf einen anderen Täter ergeben. Nachdem der Angeklagte versucht hatte, den Tatverdacht von sich auf eine andere Person abzulenken, seien KHK H zufolge nicht nur im Tatortanwesen, sondern auch in den benachbarten Häusern, umfangreiche Befragungen durchgeführt worden, um zu ermitteln, ob weitere Handwerker zur Tatzeit im Einsatz gewesen seien. Diese Befragungen seien jedoch allesamt negativ verlaufen. 74 Bei einer Gesamtbetrachtung bestehen daher an der Täterschaft des Angeklagten keine vernünftigen Zweifel.
- b)Zum Tathergang 75 Die Feststellungen zum (objektiven) Tathergang beruhen maßgeblich auf den Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin. Diese ließen sich sowohl mit den rechtsmedizinisch erhobenen Verletzungsbefunden als auch mit der kriminalpolizeilich dokumentierten und von der Kammer in Augenschein genommenen Spurenlage am Tatort in Einklang bringen. Der Tathergang wird zudem durch das spurenkundliche Sachverständigengutachten bestätigt, das der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B in der Hauptverhandlung erstattet hat. 76 Der Angeklagte gab an, dass er sich nach der Abfahrt seines Arbeitskollegen dessen Hammer genommen und sich in das Zimmer der Nebenklägerin begeben habe. Als diese von ihrem Schreibtisch aufgestanden sei und ihn erblickt habe, hätte er sie gefragt, ob es noch mit anderen Fenstern Probleme gebe. Die Nebenklägerin habe geantwortet, dass es im vorangegangenen Sommer beim Badfenster reingeregnet hätte. Sie sei in das Bad vorausgelaufen und habe ihm das Fenster gezeigt. Er habe es sich angeschaut und sie zur weiteren Abklärung an die Hausverwaltung verwiesen. Beim Verlassen des Bades sei die Nebenklägerin aus einem ihm nicht mehr erinnerlichen Grund vor ihm gelaufen. Unmittelbar vor dem Bad und dem rechtwinklig dazu liegenden Zimmer der Nebenklägerin hätte er ihr zum ersten Mal mit dem Hammer in der rechten Hand von hinten auf den Kopf geschlagen. Die Nebenklägerin sei infolge des Schlages nach vorne gestrauchelt. Er habe sie am Arm gepackt und in ihr Zimmer gezogen. Dort habe sie sich in einer Ecke verkrochen, geweint und etwa drei- bis viermal „Warum?“ gefragt. Er habe ihr sodann mehrfach – wie oft und wie fest wisse er nicht mehr genau – mit dem Hammer auf ihren Kopf geschlagen. Die Nebenklägerin habe nach ihm getreten und ihn an der linken Schulter getroffen. Auch habe sie erfolglos versucht, ihm den Hammer zu entreißen. Einmal sei die Nebenklägerin aufgestanden und habe versucht aus dem Zimmer zu fliehen. Er habe sie jedoch zu fassen bekommen, zurückgezogen und wieder zu Boden gestoßen. Dann habe er sich über sie gekniet und mindestens vier weitere Male auf ihren Kopf eingeschlagen, bis sie regungslos auf dem Bauch vor ihrem Bett gelegen habe. Von ihrem Kopf aus habe sich schnell eine Blutlache ausgebreitet. 77 Diese Schilderung deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Nebenklägerin. Nachdem sie dem größeren Handwerker – dem Angeklagten – mitgeteilt hatte, dass sie in etwa 20 Minuten die Wohnung verlassen müsse, sei sie zurück in ihr Zimmer gegangen und habe fertig gefrühstückt. Der kleinere Handwerker sei sodann aus der Wohnung gegangen und der Angeklagte einfach in ihr Zimmer gekommen. Er habe gut gelaunt gewirkt und gesagt, dass der andere Handwerker etwas aus dem Büro holen müsse. Danach habe er sie gefragt, wie es so in der WG sei und ob es noch Probleme mit anderen Fenstern gäbe. Sie habe ihm darauf geantwortet, dass im Sommer 2021 durch das Badfenster Regenwasser eingedrungen sei. Der Angeklagte habe sie gebeten, ihm das Fenster zu zeigen, weswegen sie ihn in das Bad geführt hätte. Der Angeklagte habe es sich angeschaut und gesagt, da sei jetzt nichts zu machen. Beim Verlassen des Bades habe er sie gebeten, vorauszugehen, weswegen sie ihm den Rücken zugewandt und vor ihm aus dem Bad gegangen sei. Im Flur, unmittelbar nach Verlassen des Bades – direkt vor der Tür zu ihrem Zimmer – habe er sie zum ersten Mal geschlagen. Das sei „wie eine Bombe“ gewesen. Sie habe versucht aus der Wohnung zu fliehen, aber er habe sie am Handgelenk oder Arm gepackt und in ihr Zimmer gezogen. Sie habe noch versucht, mit ihrem Handy Hilfe zu rufen, aber er habe es ihr abgenommen und weggeworfen. Danach sei es zu einem Gerangel gekommen. Er habe immer wieder auf ihren Kopf eingeschlagen, während sie versucht habe, mit ihren Füßen nach ihm zu treten. Wie oft er zugeschlagen und ihren Kopf getroffen habe, wisse sie nicht mehr. Sie schätze mindestens sechs bis acht Schläge. Irgendwann habe sie vor dem Bett auf dem Boden liegend das Bewusstsein verloren. 78 Die Schilderungen der Beteiligten weichen allenfalls in Details voneinander ab. Dies ist allerdings aufgrund des mehraktigen dynamischen Tatgeschehens und der hier wie dort aufwallenden Emotionen erwartbar und beeinträchtigt folglich nicht die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte die Nebenklägerin explizit darum bat, vor ihm das Bad zu verlassen, stützt sie ihre Überzeugung auf die glaubhafte Aussage der Nebenklägerin. Im Gegensatz zum Angeklagten war sich die Nebenklägerin in diesem Punkt absolut sicher. Bereits in ihrer anfänglichen zusammenhängenden Sachverhaltsschilderung erwähnte sie, ohne ausdrücklich danach gefragt worden zu sein, dass der Angeklagte sie gebeten habe beim Verlassen des Bades vorauszugehen. Auf spätere Nachfrage, wie sicher sie sich diesbezüglich sei, antwortete sie, dass sie sich an diese Bitte noch sehr gut erinnern könne. Dies war aus Sicht der Kammer glaubhaft, da die Zeugin an anderer Stelle durchaus Unsicherheiten und Unschärfen in ihrer Erinnerung (von sich aus) einräumte. So konnte sie nachvollziehbarerweise nicht mehr sagen, ob die Handwerker die Wohnungstüre „hinterriegelt“ hatten, wie oft sie vom Angeklagten mit dem Hammer geschlagen wurde, oder ob der Angeklagte sie nach dem ersten Schlag am Handgelenk oder am Arm gepackt hatte. Nachdem auch der Angeklagte die Aufforderung an die Nebenklägerin, das Bad zuerst zu verlassen, nicht in Abrede gestellt hat, geht die Kammer davon aus, dass die Erinnerung der Nebenklägerin zutreffend ist und hat sie dementsprechend ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. 79 Die Aussagen der Beteiligten werden zudem dadurch gestützt, dass in Tatortnähe ein Hammer sichergestellt werden konnte. 80 Der Zeuge PHM H gab an, den Bereich vor dem Tatortanwesen mit seinem Diensthund abgesucht zu haben. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der angebliche Täter bei seiner Flucht einen Hammer getragen haben soll und sein Diensthund sei darauf spezialisiert, Gegenstände anzuzeigen, die sich durch einen menschlichen Geruch von ihrer Umgebung abheben würden. Einen solchen Gegenstand hätte sein Hund gegen 10:50 Uhr an einem Gebüsch unmittelbar neben dem Hauseingang des Tatortanwesens angezeigt. Bei einem Blick in das Gebüsch hätte er einen hammerähnlichen Gegenstand erkennen können. Von einer Sicherstellung des Gegenstandes habe er jedoch abgesehen, um etwaige Spuren daran nicht zu kontaminieren. Stattdessen habe er seinen Fund den Kollegen vom Kriminaldauerdienst (KDD) mitgeteilt. 81 Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen KK L vom KDD. Ihm zufolge hätte der Diensthund des Diensthundeführers einen Gegenstand im Gebüsch unmittelbar neben dem Hauseingang angezeigt. Bei diesem Gegenstand hätte es sich um einen Hammer gehandelt, welcher entweder von ihm oder vom Kollegen H spurenschonend sichergestellt worden sei. 82 Die Kammer hat keinen Anlass an den Aussagen der (kriminal-)polizeilichen Zeugen zu zweifeln. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Fundort des Hammers bestätigen ihre Aussagen. Auf den Bildern 8, 9, und 10 (Spurenordner 1/3, Bl. 311-313 d. A.) ist erkennbar, dass sich neben dem Hauseingang des Tatortanwesens tatsächlich ein Gebüsch befindet. Auf dem Bild 10 ist zudem der Stiel des im Gebüsch liegenden Hammers erkennbar, wobei dessen Kopf zum Teil durch das umgebende Gras verdeckt wird. Auf die in vorstehendem Absatz bezeichneten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. 83 Die Kammer hat den sichergestellten Hammer in Augenschein genommen. Er entspricht optisch dem auf Bild 10 abgebildeten Hammer. Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich bei diesem um das von ihm verwendete Tatwerkzeug handelte. Der Hammer wurde von der Kriminalpolizei vermessen und gewogen. Dies wurde lichtbildtechnisch dokumentiert. Die Feststellungen zu Größe und Gewicht des Hammers konnten den in Augenschein genommenem Lichtbildern 1, 2 und 11 (Spurenordner Band 3/3 Bl. 1269 und 1275 d. A.) entnommen werden. Auf dem Lichtbild 1 ist die ungeeichte Feinwaage zu erkennen. Diese ist mit einem weißen Tuch bedeckt und austariert. Auf dem Lichtbild 2 liegt der Hammer auf der mit dem Tuch bedeckten Waage. Es wird ein Gewicht von 405 Gramm angezeigt. Der auf dem Lichtbild abgebildete Hammer war identisch mit dem von der Kammer in Augenschein genommenem Hammer. Die Länge des Hammers war der auf dem Lichtbild 11 dokumentierten Vermessung zu entnehmen. Die gemessenen Werte lassen sich zwanglos mit dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen unmittelbaren Eindruck der Kammer in Einklang bringen. 84 Die Schilderungen der Beteiligten zum Tathergang konnten aber auch deswegen dem Urteil zugrunde gelegt werden, da sie dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B zufolge widerspruchsfrei mit den Verletzungsbefunden der Nebenklägerin und der Blutspurenlage am Tatort in Einklang gebracht werden konnten. 85 Die Nebenklägerin sei am 11.05.2022 auf der neurochirurgischen Intensivstation des Universitätsklinikums Würzburg körperlich untersucht worden. Aufgrund der dichten und stellenweise blutverklebten Kopfbehaarung sei eine vollständige Untersuchung des Schädels schwierig gewesen. Dennoch hätten mehrere ärztlich versorgte Hautläsionen im Bereich des Kopfes festgestellt werden können. Diese würden sich als Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung darstellen. Eine genaue Bestimmung der Anzahl der Hautläsionen sei aufgrund der blutverkrusteten Kopfbehaarung zunächst nicht möglich gewesen. Diese hätten jedoch dem Arztbrief der neurochirurgischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Würzburg vom 18.05.2022 entnommen werden können. Dort seien zwölf Kopfplatzwunden dokumentiert worden, sodass von einer mindestens zwölffachen stumpfen Gewalteinwirkung auszugehen sei. Nachdem noch zwei weitere violette bzw. blau-violette Hautverfärbungen im Bereich des linken Oberlides und hinter dem rechten Ohr feststellbar gewesen seien, wären weitere stumpfe Gewalteinwirkungen – wenn auch nicht sicher nachweisbar – so doch zumindest sehr naheliegend. Die festgestellten Verletzungen ließen sich mit dem von den Beteiligten geschilderten Geschehensablauf und der Tatzeit zwanglos in Einklang bringen. Insbesondere komme der sichergestellte Hammer als Tatwerkzeug in Betracht. Die stumpfe Schlagseite des Hammers passe zu den Verletzungsbefunden. 86 Auch die Blutspurenlage am Tatort bestätigt dem Sachverständigen zufolge den geschilderten Geschehensablauf. Die Kammer hat zunächst mit dem spurensichernden Kriminalbeamten KK D die von diesem angefertigte Videografie vom Tatort (Video-KDD geschnitten.mpg) und zahlreiche von ihm angefertigte Lichtbilder vom Tatort in Augenschein genommen und sich hierdurch einen unmittelbaren Eindruck von den räumlichen Gegebenheiten und vom Spurenbild verschafft. Dem auf Bild 1 (Spurenordner 1/3, Bl. 475 d. A.) abgebildeten Wohnungsplan war insbesondere zu entnehmen, dass das Zimmer der Nebenklägerin unmittelbar neben dem Bad liegt und vor den Türen beider Räumlichkeiten ein kleiner Flur liegt, der sie miteinander verbindet. Dem Zeugen KK D zufolge konzentrierte sich das Blutspurenbild schwerpunktmäßig eindeutig auf das Zimmer der Nebenklägerin und den davor befindlichen Flurbereich. Dies bestätigte sich bei einer Inaugenscheinnahme der Videografie vom Tatort und den in Augenschein genommenen Übersichtsaufnahmen vom Bad (Bild 337, Spurenordner 2/3, Bl. 725 d. A.), vom Flurbereich vor dem Bad (Bild 49, Spurenordner 1/3, Bl. 49 d. A.) und vom Zimmer der Nebenklägerin (Bild 220, Spurenordner 2/3, Bl. 649 d. A.). Während im Flurbereich vor dem Bad und im Zimmer der Nebenklägerin zahlreiche zum Teil großflächige Blutspuren(felder) zu finden waren, befanden sich im Bereich des Bades und auf dem Weg aus der Wohnung heraus sowie im Treppenhaus „lediglich“ vereinzelte Blutabtropf- und blutige Fußabdruckspuren. Auch ohne nähere spurentechnische Kenntnisse war daher für die Kammer ohne weiteres ersichtlich, dass der Angriff des Angeklagten im Flur vor dem Zimmer der Nebenklägerin und in ihrem Zimmer erfolgt sein muss. Dem Sachverständigen zufolge lasse sich das Blutspurenbild mit der Aussage der Beteiligten, der erste Angriff habe im Flur vor dem Badezimmer stattgefunden, zwanglos in Einklang bringen. Auf dem Übersichtsbild 130 (Spurenordner 1/3, Bl. 573 d. A.) und den Detailbildern 131 bis 145 (Spurenordner 1/3, Bl. 574-578 d. A., Spurenordner 2/3 Bl. 583-589 d. A.) ist die Innenseite der Türzarge der Zimmertür der Nebenklägerin abgebildet. Nahezu auf der gesamten Höhe sind zahlreiche Blutspritzer zu erkennen. Vom Fußboden bis zu einer Höhe von etwa 1,50 Meter sind diese Blutspitzer klein und fein, was den Ausführungen des Sachverständigen darauf schließen lasse, dass die Blutspritzer nahezu waagrecht aufgetroffen sein müssen. Ab einer Höhe von etwa 1,50 Meter sind die Blutspritzer größer und verlaufen dynamisch von rechts unten nach links oben. Dies spreche tatsächlich dafür, dass die zwischen 1,50 Meter und 1,60 Meter große Nebenklägerin beim ersten Schlag gestanden habe und anschließend zu Boden gestürzt sei. Ein derartiges Geschehen lasse sich auch mit den auf der Außenseite des Türblattes der geöffneten Badezimmertür in einer Höhe von 40 bis 85 Zentimetern festgestellten dynamisch von links oben nach rechts unten verlaufenden Blutspritzern (Spurenordner 2/3, Bild 177, Bl. 617 d. A.) in Einklang bringen. Das weitere auf den Bildern 205 (Spurenordner 2/3, Bl. 636 d. A.) und 242 (Spurenordner Bl. 2/3, Bl. 665 d. A.) erkennbare Blutspurenbild im Flur vor dem Zimmer der Nebenklägerin und im Zimmer der Nebenklägerin lasse darauf schließen, dass sich das Geschehen in das Zimmer der Nebenklägerin verlagert habe und sie dort auf dem Boden vor dem Bett zum Liegen gekommen sei. Auch diese Schlussfolgerung konnte die Kammer – gerade in Anbetracht der auf Bild 277 (Spurenordner 2/3, Bl. 687 d. A.) und 279 (Spurenordner 2/3, Bl. 689 d. A.) erkennbaren massiven Blutlache vor und unter dem Bett – ohne weiteres nachvollziehen. Diese großflächige Blutlache lässt nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei darauf schließen, dass dort der schwer verletzte Kopf der Nebenklägerin längere Zeit gelegen hat. Schließlich lasse dem Sachverständigen zufolge das Blutspurenbild den Rückschluss zu, dass die Nebenklägerin auf dem Weg vom Flur in ihr Zimmer und unmittelbar vor ihrem Bett das Opfer weiterer stumpfer Gewalteinwirkungen geworden ist. Hierfür sprächen beispielsweise die auf Bild 278 (Spurenordner 2/3, Bl. 688 d. A.) und 280 (Spurenordner 2/3, Bl. 690 d. A.) abgebildeten kleinen, feinen und dynamisch verlaufenden Blutspritzfelder auf dem Boden und an der Wand vor bzw. neben dem Bett. Diese ließen sich den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge ohne weiteres mit ausholenden Schlagbewegungen erklären. Schließlich habe sich an der linken Wand eine frische Beschädigung gefunden, die zu der abgeflachten Seite des Hammerkopfes passe. Diese sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Ausholbewegung des Angeklagten entstanden. Dies bestätige die erhebliche Wucht der Schläge, die sich auch aus den Verletzungsbildern folgern lasse. Auf die in vorstehendem Absatz bezeichneten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. 87 Die Kammer hat daher bei einer Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise keine Zweifel an dem von den beiden Beteiligten weitgehend übereinstimmend geschilderten 88 Geschehensablauf und hat diesen den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt. 89 Die Vornahme sexueller Handlungen an der (bewusstlosen) Nebenklägerin konnte dagegen nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Trotz einer entsprechenden Tatmotivation bestritt der Angeklagte, derartige Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen zu haben. Der Anblick der schwer verletzten, bewusstlosen und stark blutenden Nebenklägerin habe bei ihm zu einem Nachlassen seiner Erektion geführt und er habe sich außer Stande gesehen seinen ursprünglichen Plan in die Tat umzusetzen. Auch die Nebenklägerin hatte an die Vornahme sexueller Handlungen (nachvollziehbarerweise) keine Erinnerungen und konnte im Nachgang weder an sich noch an der von ihr getragenen Bekleidung irgendwelche darauf hindeutenden Veränderungen feststellen. Ebenso wenig konnten laut KHK H bei einer gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin, am Tatort oder der Bekleidung der Nebenklägerin Spuren gesichert werden, die auf ein Sexualdelikt schließen ließen. Die Kammer konnte sich daher nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit von sexuellen Handlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin überzeugen, sodass sie zugunsten des Angeklagten davon ausging, dass er – entsprechend seiner eigenen Angaben – entgegen seines ursprünglichen Tatplans von der Vornahme sexueller Handlungen Abstand genommen hat.
- c)Zum Tötungsvorsatz, Tatmotiv und Rücktrittshorizont 90 Die Feststellungen zum Tötungsvorsatz, zur Tatmotivation und zum Rücktrittshorizont stützt die Kammer hauptsächlich auf die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten. 91 Der Angeklagte hat sich im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach zur Sache eingelassen und seine Angaben ergänzt, präzisiert und zum Teil korrigiert: 92 Zwar räumte der Angeklagte bereits zu Prozessbeginn die Vornahme der ihm zur Last gelegten Hammerschläge ein. Allerdings habe er das Ableben der Nebenklägerin nur „billigend in Kauf genommen“. Seine Tatmotivation ließ er gänzlich im Dunkeln. Er sprach lediglich davon, dass er ein „komisches Gefühl“ empfunden habe, als die Nebenklägerin ihn auf ihr bevorstehendes Verlassen der Wohnung hingewiesen habe. Er habe sich schnell wieder entfernen wollen, damit sich dieses Gefühl „nicht Bahn br[e]ch[e]“. Dieses „Gefühl“ habe er wieder empfunden, nachdem sein Arbeitskollege ihn mit der Nebenklägerin allein in der Wohnung zurückgelassen habe. Er habe sich anschließend in das Zimmer der Nebenklägerin begeben und diese gefragt, ob es noch andere Probleme innerhalb der Wohnung gebe. Er habe „nach einem Ausweg [ge]sucht“. Als die Geschädigte vor ihm das Bad verlassen habe, habe sein Herz gerast, da er eigentlich habe vorauslaufen wollen „um einer solchen Situation zu entgehen“ bzw. „zu entkommen“. Die Nebenklägerin habe er als attraktiv empfunden, aber keine sexuellen Absichten gehabt. 93 Auch auf näheres Befragen konnte bzw. wollte der Angeklagte das benannte „Gefühl“ nicht näher spezifizieren. Es sei keine Erregung, sondern ein „neues“, ihm unbekanntes Gefühl gewesen. Er habe Herzrasen bekommen, sein Körper habe sich angespannt, ihm sei warm geworden und er habe angefangen zu schwitzen, aber keine Erektion gehabt. Bei dieser Einlassung blieb der Angeklagte im Wesentlichen bis zum dritten Verhandlungstag. 94 Am dritten Verhandlungstag korrigierte er seine Einlassung dahingehend, dass er tatsächlich vorgehabt habe, die Nebenklägerin zu erschlagen, um anschließend an ihrer Leiche den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nachdem sein Arbeitskollege die Wohnung verlassen habe, sei ihm bewusst geworden, dass er mit der Nebenklägerin allein sei. Er habe schnell gemerkt, „dass etwas mit [ihm] nicht [ge]stimmt“ habe. Ihm seien gewaltpornografische Fantasien durch den Kopf geschossen und er habe sich vorgestellt die Nebenklägerin zu erschlagen und ihre Leiche sexuell zu missbrauchen. Diese Gedanken seien immer stärker geworden und hätten ihn gedrängt, seine Vorstellungen in die Tat umzusetzen. Zwar hätte er noch versucht, sich diesem Drang zu widersetzen, allerdings sei er letztlich überwältigt worden. Er habe den Hammer seines Arbeitskollegen genommen, um die Nebenklägerin zu erschlagen und ihre Leiche anschließend zu „missbrauchen“. Bei der Tat habe er eine Erektion gehabt. 95 Die Kammer hält diese korrigierte Einlassung des Angeklagten sowohl in Bezug auf den Tötungsvorsatz als auch in Bezug auf die Tatmotivation für glaubhaft: 96 Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte mindestens zwölf Mal mit einem Hammer mit Eisenkopf auf den Schädel der Nebenklägerin einschlug, erschien seine ursprüngliche Einlassung, er habe den Tod der Nebenklägerin nicht beabsichtigt, sondern nur billigend in Kauf genommen, bereits wenig glaubhaft. Es bedarf keiner vertieften rechtsmedizinischen Kenntnisse, um zu wissen, dass schon ein einziger Schlag mit einem Hammer auf den Kopf eines anderen Menschen geeignet ist, dem Opfer tödliche Kopfverletzungen zuzufügen. Die Tatsache, dass der Angeklagte vorliegend sogar wenigstens ein dutzend Mal auf den Kopf der Nebenklägerin eingeschlagen hatte und die Schläge so wuchtig ausgeführt wurden, dass es zu mehrfachen Brüchen des Schädelknochens kam, ließ bereits für sich genommen ohne weiteres darauf schließen, dass er die Nebenklägerin töten wollte und er dementsprechend mit Tötungsabsicht handelte. 97 Auch die vom Angeklagten schlussendlich eingeräumte sexuell-sadistische Tatmotivation konnte den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt werden, da sie das Tatgeschehen plausibel erklärt. Die Tat steht in einer Linie mit der persönlichen Entwicklung des Angeklagten, schreibt diese schlüssig fort und stellt das (vorläufige) Ende einer sich seit Jahren dramatisch zuspitzenden persönlichen Krise dar. Der Angeklagte hat auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung innerhalb weniger Monate eine Paraphilie in Form eines sexuellen Sadismus entwickelt. Zur Tatzeit bezog er seine sexuelle Stimulation ausschließlich aus dem Konsum gewaltpornografischer Inhalte, die die Tötung und den sexuellen Missbrauch von (getöteten) Frauen zum Gegenstand hatten. Das Tatmotiv entspricht damit den sexuellen Präferenzen des Angeklagten und folgt den Vorbildern der von ihm in den Wochen und Monaten vor der Tat exzessiv konsumierten devianten pornografischen Inhalte. Im Übrigen hat die durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für ein anderes Tatmotiv ergeben. Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand keine (nennenswerte) Vorbeziehung und auch ein sonstiger Anlass für eine derartige Gewalteskalation hat sich nicht einmal andeutungsweise ergeben. 98 Schließlich vermochte auch das geänderte Einlassungsverhalten des Angeklagten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses zu begründen. Der Angeklagte hat sich durch seine geänderte Einlassung erheblich selbst belastet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er dies – der Wahrheit zuwider – hätte tun sollen. Im Gegenteil: das geänderte Einlassungsverhalten lässt sich plausibel auf die Vernehmungen des Bruders K S und der Mutter U S zurückführen. Sowohl der Bruder als auch die Mutter wandten sich am Ende ihrer jeweiligen Vernehmungen direkt an den Angeklagten und sicherten ihm den bedingungslosen familiären Rückhalt zu, baten (Bruder) bzw. flehten (Mutter) ihn jedoch eindringlich an „endlich reinen Tisch zu machen“. Die Ungewissheit würde die Familie, insbesondere den schwer erkrankten Vater, stark belasten und auch die Nebenklägerin hätte ein Recht darauf zu erfahren, warum sie fast gestorben sei. Der Angeklagte war von diesen emotional vorgetragenen Appellen sichtlich ergriffen und kündigte nach der Vernehmung seiner Mutter umgehend an, dem Wunsch seiner Familie zu entsprechen. Sein ursprüngliches Einlassungsverhalten erklärte der Angeklagte damit, dass die Angst vor einer möglichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seiner Offenheit enge Grenzen gesetzt habe. Dementsprechend sei die ursprüngliche Einlassung von der Motivation getragen gewesen, das Unleugbare so weit wie möglich zu beschönigen und die Hintergründe der Tat so gut wie möglich zu verschleiern. Die Angst vor einer Unterbringung bestünde zwar fort, allerdings hätte die in Aussicht gestellte familiäre Unterstützung bei ihm zu einem Sinneswandel geführt. Er habe erkannt, dass er Hilfe benötige und dafür seine eigene Offenheit notwendig sei. Sowohl die anfänglichen Befürchtungen als auch die Hintergründe des späteren Sinneswandels sind aus Sicht der Kammer plausibel und nachvollziehbar und gerade in Anbetracht der emotionalen Ergriffenheit des Angeklagten nach der Vernehmung seiner Mutter ohne weiteres glaubhaft. Die Kammer hat daher die Angaben des Angeklagten zu seiner Tötungsabsicht und den Hintergründen seiner Tat ihrem Urteil uneingeschränkt zugrunde gelegt. 99 Die Kammer hält es zwar für wahrscheinlich, konnte aber nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachweisen, dass der Angeklagte nach Beendigung seines Angriffs annahm, die Nebenklägerin bereits getötet zu haben. 100 Der Angeklagte gab an, obwohl er die sich rasch um ihren Kopf herum ausbreitende Blutlache wahrgenommen habe, sei er davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin noch am Leben und nur bewusstlos gewesen sei. Zwar habe die reglos vor ihm liegende Nebenklägerin weder auf Ansprache noch auf Berührungen ihres Gesichts und ihrer Schulter reagiert. Allerdings sei es ihm gelungen den Puls der Nebenklägerin sowohl an ihrem Hals als auch an ihrem Handgelenk zu ertasten. Zudem habe er beim Drehen ihres Kopfes einen Atemausstoß vernommen und ihren Mund geöffnet. 101 Diese Einlassung vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Es sprechen gewichtige Indizien gegen die Einlassung des Angeklagten. Zum einen liegt die Annahme, der Angeklagte habe geglaubt, die Nebenklägerin sei bereits tot gewesen, aufgrund der äußeren Umstände nahe. Die Nebenklägerin blieb nach einem Dutzend wuchtig ausgeführter Hammerschläge auf ihren Kopf regungslos in einer sich rasch ausbreitenden Blutlache liegen. Die Annahme, die Nebenklägerin könnte einen derartigen Angriff überlebt haben, liegt aufgrund der äußeren Umstände eher fern. Zwar gab der Angeklagte an, die Vitalzeichen der Nebenklägerin überprüft zu haben, allerdings entstand der Eindruck, dass die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt an die Rücktrittsproblematik angepasst war. Es erschien bereits zweifelhaft, dass der notfallmedizinisch ungeschulte Angeklagte in seinem emotional erregten Zustand überhaupt in der Lage war, den Puls der Nebenklägerin zu ertasten. Hieran äußerte auch der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B erhebliche Zweifel. Seiner Erfahrung nach würden ungeschulte Ersthelfer häufig vor Aufregung entweder keinen Puls ertasten können oder ihren eigenen Puls irrtümlicherweise für den der hilfsbedürftigen Person halten. Die ohnehin bereits bestehenden Zweifel wurden durch stetige Weiterungen seiner ursprünglichen Einlassung zur Überprüfung der Vitalzeichen zusätzlich genährt. Zu Prozessbeginn ließ er sich dahingehend ein, den Puls der Nebenklägerin an ihrem Hals ertastet und bemerkt zu haben, dass sie noch atme. Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung – nach Vernehmung der Nebenklägerin – ergänzte er seine ursprüngliche Einlassung dahingehend, dass er den Puls der Nebenklägerin nicht nur an ihrem Hals, sondern auch an ihrem Handgelenk ertastet hätte. Schließlich – in einer weiteren Einlassung am zweiten Verhandlungstag – führte der Angeklagte noch an, den Mund der Nebenklägerin geöffnet zu haben. Es drängte sich der Eindruck auf, dass sich der Angeklagte der rechtlichen Bedeutung dieser Umstände bewusst war und auf diese Weise versuchte, Bedenken der Verfahrensbeteiligten zu entkräften. Obwohl die Kammer der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt nicht folgt, geht sie zu seinen Gunsten davon aus, dass er es für möglich hielt, die Nebenklägerin sei noch am Leben, als er die Wohnung verließ. 102 Allerdings ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, den äußeren Umständen sowie dem vom Angeklagten selbst geschilderten Verhalten unmittelbar nach der Tat, dass er davon ausging, die Nebenklägerin werde ihren Kopfverletzungen ohne weiteres Zutun seinerseits innerhalb kurzer Zeit erliegen. Der Angeklagte räumte ein, ihm sei klar gewesen, dass die Nebenklägerin sofortige Hilfe gebraucht habe. Ferner gab er an, sie habe sich nicht mehr bewegt und um ihren Kopf habe sich eine große Blutlache ausgebreitet. Er habe noch an ihrer Schulter gerüttelt und sie angesprochen, dabei aber keine Reaktion wahrgenommen. Nachdem er in das Bad gegangen und dort seine Hände und den Hammer gereinigt habe, habe er nochmals in das Zimmer der Nebenklägerin geschaut. Sie habe genauso bewegungslos dagelegen, wie zuvor. In der Gesamtschau dieser Umstände, insbesondere -der mindestens zwölf massiv geführten Hammerschläge auf den Schädel, die der Angeklagte mit voller Tötungsabsicht geführt hatte, -der Tatsache, dass die Nebenklägerin in ihrer eigenen Blutlache bewegungslos dalag und sich diese Blutlache vom Kopf weiter ausbreitete, -die Nebenklägerin auf Rütteln und Ansprache nicht reagierte, -sie sich auch, nachdem der Angeklagte aus dem Bad gekommen war, immer noch nicht geregt hatte und -sowohl der Boden als auch Teile der Wände des Zimmers der Nebenklägerin voller Blut waren, ist es für die Kammer zwingend, dass der Angeklagte, der die die Nebenklägerin vermutlich bereits für tot hielt, zumindest davon ausging, sie werde ohne Hilfe zeitnah versterben. Alles andere wäre in Anbetracht seiner Einlassung, des vorangegangenen Geschehens und der für den Angeklagten ohne weiteres erkennbaren Umstände, insbesondere des Zustands der Nebenklägerin und des drastischen Verletzungsbildes, lebensfremd.
- d)Zur Schuldfähigkeit 103 Die Überzeugung von der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten und die darauf aufbauenden plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. 104 Die Kammer hat den Angeklagten zu seiner psychischen Verfassung unmittelbar vor und während des Angriffes befragt. Hierzu gab der Angeklagte an, dass er sich „wie in Trance“ in das Zimmer der Nebenklägerin begeben habe. Dort habe er sich „dem Moment nicht entziehen können“. Als die Nebenklägerin vor ihm in das Bad gelaufen sei, habe er einen „Tunnelblick“ bekommen. Ihm sei warm geworden, er habe angefangen zu schwitzen. Für kurze Zeit habe er das Gefühl gehabt, sich „nicht unter Kontrolle“ zu haben. Als die Nebenklägerin vor ihm das Bad verlassen habe, habe er „wieder diesen Tunnelblick“ bekommen und sich „nicht unter Kontrolle“ gehabt. Nachdem der erste Schlag gefallen und die Geschädigte nach vorne getorkelt sei, habe er sich nicht mehr zu helfen gewusst. Er habe „versucht gegen [s]ich anzukämpfen“, aber „keine Chance“ gehabt. Danach sei „es eskaliert“. Er habe „keinerlei Gefühle“ gehabt, sei „wie eine Bestie“ gewesen. Die Nebenklägerin habe ihn zwar gegen die Schulter getreten, Schmerzen hätte er jedoch nicht gespürt. Die Kammer schenkt den Beschreibungen des Angeklagten Glauben. Zum einen erfolgten sie, als der Angeklagte unmittelbar unter dem Eindruck der emotionalen Appelle seiner Angehörigen stand und er trotz des Bewusstseins der ihm drohenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weitgehend unbeschönigt über den Tathergang und seine Motive berichtete. Zum anderen decken sie sich auch mit den Beschreibungen der Nebenklägerin und dem Tatbild. Der Nebenklägerin zufolge habe der Angeklagte während des Angriffs kein Wort gesprochen und ausgesehen „wie ein Verrückter“. Nachdem sie angefangen habe zu schreien, sei es ihr vorgekommen, als habe der Angeklagte die Kontrolle über sich verloren. Dies hält die Kammer in Anbetracht des äußerst brutalen Vorgehens des Angeklagten, wie es sich aus der Spurenlage ergibt, für naheliegend, sodass die Kammer den Angaben des Angeklagten zu seiner psychischen Verfassung folgt. 105 Ausgehend von der Einlassung des Angeklagten führte der Sachverständige aus, dass aufgrund der sexuell-sadistischen Tatmotivation die Paraphilie des Angeklagten für die verfahrensgegenständliche Tat bis zur Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin als das führende Störungsbild zu identifizieren sei. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die unterdurchschnittliche Intelligenz des Angeklagten kämen zwar als konstellative Faktoren hinzu, seien für die Tathandlungen jedoch nicht leitend gewesen. 106 Diese Paraphilie erfülle in ihrer konkreten Ausprägung die medizinischen Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB. Zum Tatzeitpunkt seien bereits seit geraumer Zeit gewaltpornographische Inhalte die einzige Quelle sexueller Stimulation gewesen, sodass die Sexualstruktur des Angeklagten ausschließlich durch die Paraphilie bestimmt worden sei. Die untrennbar miteinander verknüpften Psychopathologien der Paraphilie und der narzisstischen Persönlichkeitsstörung hätten zu einer progredienten Überflutung mit paraphilen Handlungsimpulsen geführt und zu einem Umsetzen auf der Handlungsebene gedrängt. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hätten jedoch keine anderen Möglichkeiten der soziosexuellen Befriedigung erlaubt. Da es in der Vorstellungswelt des Angeklagten lediglich der einen idealen Frau bedürfe, die seine herausragenden Fähigkeiten wertzuschätzen und zu bewundern wisse, nehme er seine Neigungen zwar prinzipiell wahr, jedoch blende er ihre pathologische Relevanz und ihre Konsequenzen für sich und seine Umwelt konsequent aus, womit die Paraphilie zu einem nicht unerheblichen Teil ich-dyston verarbeitet werde. 107 Die dem medizinischen Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung unterfallende Paraphilie des Angeklagten hätte im vorliegenden Kontext auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt. Zwar spreche das Vor- und Nachtatverhalten mit seiner Konstellierung der Tatsituation und der Ergreifung von 108 Maßnahmen zu Verdeckung seiner Täterschaft auf den ersten Blick gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, allerdings blieben dabei wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht. Denn im Tatverlauf sei es über einen längeren Zeitraum hinweg zu einer zunehmenden emotionalen Labilisierung und einer stetig steigenden Überflutung mit paraphilen Handlungsimpulsen gekommen. Der Angeklagte sei initial einem ritualisierten Ablauf nach dem Vorbild seiner Stimulationsquellen gefolgt. Er habe Außenreize ausgeblendet, einen Tunnelblick entwickelt und das Gefühl gehabt, sich nicht wehren zu können und sich nicht unter Kontrolle zu haben. Auch die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die unterdurchschnittliche Intelligenz des Angeklagten hätten als konstellative Faktoren seine Widerstandsfähigkeit gegenüber paraphilen Handlungsimpulsen herabgesetzt. Die Paraphilie speise sich auch aus der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und mit abnehmender intellektueller Leistungsfähigkeit sinke die Fähigkeit, sich alternativer Konfliktlösungsmodelle zu bedienen oder sich auf kognitiver Ebene erfolgreich gegen spontane Handlungsimpulse zu wehren. Obwohl der Angeklagte versucht hätte, den paraphilen Handlungsimpulsen zu widerstehen, hätte nicht einmal das hohe 109 Entdeckungsrisiko ihn von der Tatbegehung abhalten können. Der eigentliche Tatablauf weise schließlich eindeutig archaisch-destruktive Züge auf. Dementsprechend sei die Fähigkeit des Angeklagten seinen paraphilen Handlungsimpulsen zu widerstehen, im Verhältnis zu einem gesunden Menschen deutlich herabgesetzt gewesen. 110 Die Kammer teilt nach kritischer Prüfung aus eigener Überzeugung die fundierte Einschätzung des gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen und geht davon aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten entsprechend seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, im Rechtssinn erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen fußten auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen, sie waren in sich schlüssig und nachvollziehbar und vermochten die inneren Vorgänge plausibel zu erklären. Letztlich decken sie sich auch mit dem Eindruck, den die Nebenklägerin vom Angeklagten während des Angriffes hatte und fügen sich schlüssig in das Tatbild ein. Die Kammer hatte daher keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung zu gelangen. 4. Zum Nachtatgeschehen 111 Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf -den Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin, -den Aussagen der Zeugen Z Y, J D, A D, An D, H K, I K, POMin Ri, PM Dö, PHM S , KK D und KHK H, -den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Notrufe, -den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort, -der in Augenschein genommenen Videografie vom Tatort, -den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B und -den Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. S.
- a)Zu den objektiven Feststellungen 112 Der Angeklagte ließ sich zum äußeren Geschehensablauf dahingehend ein, dass er sich nach dem Überprüfen der Vitalzeichen in das Bad begeben und dort seine Hände und den Hammer im Waschbecken abgewaschen habe. Anschließend habe noch einen Blick in das Zimmer der Nebenklägerin geworfen und festgestellt, dass sie sich nicht bewegt habe. Dann habe er die Wohnung verlassen, dabei die Hinterriegelung gelöst und die Wohnungstür hinter sich zugezogen. Er habe sich durch das Treppenhaus hinunter vor das Gebäude begeben und sei dort zunächst auf und ab gelaufen. Er habe den Hammer in ein Gebüsch neben dem Eingang geworfen und laut wahrnehmbar „Wo ist der Wichser?!“ gerufen. Sodann sei er zu zwei Schülerinnen gelaufen, die in der Nähe auf einer Bank gesessen hätten. Diese habe er gebeten den Notruf zu verständigen, da er einen Mann verfolgen würde, der seine Kundin schwer verletzt hätte. Danach habe er zuerst seinen Arbeitskollegen H K und sodann seinen Chef I K angerufen und beiden die gleiche Geschichte erzählt. Nach dem Telefonat mit seinem Chef habe ihn sein Arbeitskollege H K zurückgerufen. Dieser habe ihn gefragt, ob schon ein Krankenwagen gerufen worden sei. Daraufhin habe er zwei Frauen gefragt, ob diese bereits den Notruf gewählt hätten. Nachdem eine der Frauen dies verneint habe, habe er geschrien, sie solle einen Notruf absetzen. Danach sei die Nebenklägerin aus dem Haus gekommen, zu einer Bank gebracht und dort versorgt worden. Währenddessen hätte er Abstand zu der Nebenklägerin gehalten und sich zum Eingangsbereich des Areals begeben, um dort die Rettungskräfte einzuweisen. Auch gegenüber den Polizeibeamten hätte er seine Geschichte aufrechterhalten und den Täter so ähnlich wie sich selbst beschrieben. 113 Dieser vom Angeklagten geschilderte Geschehensablauf lässt sich im Wesentlichen mit dem Spurenbild am Tatort, den Aussagen der vernommenen Zeugen und den vorgespielten Notrufen in Einklang bringen. 114 Der Kriminalbeamte KK D gab an, dass die Spurenlage in der Tatortwohnung darauf schließen lasse, dass der Täter nach der Tat das Zimmer der Nebenklägerin verlassen und im Bad das Waschbecken benutzt habe. So sei im Flur vor dem Bad eine blutige Schuhabdruckspur festgestellt worden, die in Richtung des Bades gezeigt habe. Das erkennbare Muster sei mit dem Profil der vom Angeklagten getragenen Schuhe deckungsgleich gewesen. 115 Die Kammer hat sich hiervon durch die in Augenscheinnahme der vom Zeugen KK D angefertigten Lichtbilder überzeugt. Tatsächlich konnte auf den Bildern 205 und 206 (Spurenordner 2/3, Bl. 635, 636 d. A.) im Flurbereich unmittelbar vor dem Eingang zum Bad eine blutige Abdruckspur erkannt werden, deren markante V-förmige Musterung auf ein Schuhprofil schließen lässt. Wie auf den Bildern 31 und 59 (Spurenordner 2/3, Bl. 1057, 1073 d. A.) zu erkennen ist, weisen die vom Angeklagten getragenen Arbeitsstiefel im vorderen Teil der Schuhsohle ein gleichartiges V-förmiges Profil auf. Bei einer Gegenüberstellung der rechten Schuhsohle und des blutigen Schuhabdrucks auf Bild 71 (Spurenordner 2/3, Bl. 1083 d. A.) lassen sich die vom Zeugen genannten Übereinstimmungen sehr gut nachvollziehen. Die Kammer hat daher – insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – keinen Anlass an den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Zeugen KK D zu zweifeln. Auf die in vorstehendem Absatz bezeichneten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. 116 Ebenso konnte die Einlassung des Angeklagten, er hätte im Bad seine Hände und den Hammer gewaschen, spurentechnisch nachvollzogen werden. So seien dem Zeugen KK D zufolge im Waschbecken eine Abrinnspur und neben dem Seifenspender eine Anhaftung festgestellt worden, deren rötlich-bräunliche Färbung zu Blutrückständen gepasst hätten. Ein an der Abrinnspur durchgeführter Hemastix-Blutschnelltest habe positiv reagiert. Durch eine Luminolbehandlung des Waschbeckens seien zudem die Rückstände weiterer Abtropfspuren festgestellt worden. 117 Auch diese Ausführungen des Zeugen KK D wurden bei einer in Augenscheinnahme der Lichtbilder 349 und 367 (Spurenordner 2/3, Bl 733, 743 d. A.) bestätigt. Dort konnten die vom Zeugen erwähnten rötlich-bräunlichen Verfärbungen und die latenten Abtropfspuren eindeutig erkannt werden. Auf die in vorstehendem Absatz bezeichneten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. 118 Schließlich seien dem Zeugen KK D zufolge an dem sichergestellten Hammer keine augenfälligen Blutspuren feststellbar gewesen. Derartige Spuren wären allerdings aufgrund des äußerst blutigen Tatbildes bei einem ungereinigten Tatwerkzeug zu erwarten gewesen. Erst mithilfe mehrerer durchgeführter Hemastix-Blutschnellteste hätten an vier Stellen am Stiel und an der stumpfen Schlagseite des Hammerkopfes Blutrückstände nachgewiesen werden können. Sofern – wovon die Kammer überzeugt ist (s. o.) – es sich bei dem sichergestellten Hammer um das Tatwerkzeug handele, lege dies – so der Zeuge KK D – nahe, dass der Täter den Hammer nach der Tat gereinigt habe. 119 Auch insoweit hat sich die Kammer durch die in Augenscheinnahme der Lichtbilder 4, 6, 9, 11, 13, 17 und 39 (Spurenordner 3/3, Bl. 1270, 1272, 1274, 1275, 1278, 1291 d. A.) von den Ausführungen des Zeugen KK D überzeugt. Auf den genannten Bildern sind verschiedene Stellen des sichergestellten Hammers mit den jeweils positiven Schnelltests abgebildet. Auf die in vorstehendem Absatz bezeichneten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. 120 Aus Sicht der Kammer besteht daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte nach der Tat das Waschbecken zur Reinigung seiner Hände und des Hammers benutzt hat. 121 Die Angaben des Angeklagten zum weiteren Geschehensablauf konnten ebenfalls weitestgehend bestätigt werden. Ergänzend wurde festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Ansprechen der Zeugin J D noch mit den Zeuginnen A D und An D Kontakt hatte. Abweichungen haben sich nur insoweit ergeben, als dass die Zeugin An D ihren Notruf eigenständig abgesetzt hat, ohne hierzu ausdrücklich vom Angeklagten aufgefordert worden zu sein. Darüber hinaus hatte die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits das Gebäude verlassen. 122 Die Kammer stützt sich bezüglich der genannten Abweichungen und Ergänzungen auf die glaubhaften Angaben der Zeuginnen A D und An D. Im Einzelnen: 123 Dass der Angeklagte die Wohnungstür ins Schloss zog und anschließend das Treppenhaus hinunterrannte, bestätigte die in der gegenüberliegenden Wohnung lebende Zeugin Z Y. Sie gab an, zuerst einen Schrei und später dann laute Schrittgeräusche vernommen zu haben. Aufgrund dessen sei sie zu ihrer Wohnungstür gelaufen und habe durch den Türspion geschaut. Dabei habe sie beobachtet, wie ein Mann die Tür der gegenüberliegenden Wohnung zugezogen habe und im Treppenhaus nach unten gerannt sei. 124 Dass der Angeklagte vor der Haustür laut „Wo ist der Wichser?!“ gerufen und anschließend zwei junge Frauen angesprochen hat, bestätigten die Zeuginnen J D und A D. 125 Die Zeugin J D berichtete, sich mit ihrer Freundin getroffen und im Bereich vor dem Anwesen R Straße 47 eine Zigarette geraucht zu haben. Der Angeklagte habe laut „Wo ist der Wichser gerufen?!“ und sei auf sie zugelaufen. Er habe sie angesprochen, gesagt, er verfolge einen Einbrecher und da sei eine verletzte Frau, die einen Krankenwagen benötige. Daraufhin habe sie sofort den Notruf gewählt, während der Angeklagte gleich zu einem in der Nähe befindlichen Spielplatz weitergerannt sei und dort eine Frau angesprochen habe. 126 Bei letztgenannter handelte es sich um die Zeugin A D. Diese gab an, den Vormittag mit ihren zwei Söhnen auf dem Spielplatz vor dem Anwesen R Straße 47 verbracht zu haben. Sie habe mitbekommen, dass zwei Handwerker in dem Haus ein Fenster ausgetauscht und hierzu regelmäßig etwas aus einem vor dem Anwesen geparkten Lieferwagen geholt hätten. Schließlich sei einer der Handwerker aus der Wohnung herausgelaufen, habe laut „Wo ist der Wichser?!“ gerufen und sei zu zwei Mädchen rüber gelaufen. Mit diesen habe er sich kurz unterhalten und sei anschließend zu ihr – der Zeugin A D – gekommen. Er habe sie gefragt, ob sie jemanden gesehen hätte, der zur Türe herausgelaufen sei, was sie verneint habe. Danach sei er hinter dem Haus verschwunden. Irgendwann habe sie dann ein aufgeregtes Schluchzen aus dem gegenüberliegenden Haus gehört. Kurz darauf sei eine Frau mit schweren Kopfverletzungen aus dem Haus gekommen. Zwei Studentinnen und eine Nachbarin hätten die Frau zu ihr auf die Bank an dem Spielplatz gebracht und dort versorgt. Währenddessen sei der Handwerker wieder hinter dem Haus hervorgekommen und habe gebrüllt, ob schon jemand Hilfe gerufen hätte. Als dies verneint worden sei, sei der Handwerker wieder hinter dem Haus verschwunden. Nach dem Eintreffen des Rettungswagens sei sie ihren kleinen Söhnen zuliebe nach Hause gegangen und später noch als Zeugin vernommen worden. 127 Der vom Angeklagten weggeworfene Hammer konnte – wie von ihm angegeben – im Gebüsch neben der Hauseingangstüre sichergestellt werden (s. o.). 128 Die Zeugen H K und I K bestätigten vom Angeklagten angerufen worden zu sein. 129 Dem Zeugen H K zufolge sei er auf der „Tangente“ (gemeint: W Stadtring Süd) gewesen, als ihn der Angeklagte angerufen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass jemand mit seinem Hammer – dem des Zeugen H K – auf die junge Frau eingeschlagen habe. Er sei gebeten worden umzudrehen und zurückzukommen. Danach habe der Angeklagte den Anruf abrupt beendet. Der Zeuge habe daraufhin noch einmal versucht den Angeklagten zurückzurufen, allerdings sei zunächst besetzt gewesen. Er habe es dann ein weiteres Mal erfolgreich versucht und den Angeklagten gefragt, ob schon Hilfe geholt worden sei. Der Angeklagte habe daraufhin jemandem etwas zugerufen und ihm anschließend mitgeteilt, dass Hilfe schon angefordert worden sei. Dem Anrufprotokoll seines Mobiltelefons könne er entnehmen, dass er vom Angeklagten um 10:13 Uhr angerufen worden sei und das Gespräch 25 Sekunden gedauert habe. Sein erster – gescheiterter – Rückrufversuch sei um 10:14 Uhr erfolgt und habe drei Sekunden gedauert. Schließlich habe er den Angeklagten um 10:17 Uhr erreicht und mit ihm eine Minute lang telefoniert. 130 Die Verlesung des Anrufprotokolls des Mobiltelefons bestätigte die Zeitangaben des Zeugen H K. 131 Das Scheitern des ersten Rückrufversuchs lässt sich schlüssig dadurch erklären, dass der Angeklagte zwischenzeitlich seinen Arbeitgeber angerufen hatte. Der Zeuge I K bestätigte, vom Angeklagten angerufen worden zu sein. In dem kurzen Gespräch habe ihm der Angeklagte berichtet, dass ihm jemand im Treppenhaus mit einem Hammer in der Hand entgegengekommen sei. Er – der Angeklagte – habe dann feststellen müssen, dass die Wohnungstüre geschlossen gewesen und der Frau etwas passiert sei. Deswegen habe er – der Angeklagte – sich entschlossen wieder runterzugehen und „den“ zu verfolgen. 132 Dass der Angeklagte auf die Frage des Zeugen H K, ob bereits Hilfe gerufen worden sei, jemandem im Hintergrund etwas zurief, deckt sich schlüssig mit den Angaben der Zeugin An D. Diese berichtete, an ihrem Schreibtisch gearbeitet und ein Schreien und Kreischen vernommen zu haben. Sie sei stutzig geworden und zusammen mit ihrer Mitbewohnerin in das Treppenhaus und dort zunächst eine Etage nach oben gelaufen. Nachdem sie dort nichts hätten feststellen können, hätten sie durch ein Fenster draußen den Angeklagten telefonieren und umherlaufen gesehen. Deswegen seien sie nach draußen gegangen. Dort habe der Angeklagte ihnen gesagt, dass er in der Wohnung als Handwerker tätig gewesen und die Bewohnerin von einem Fremden mit einem Hammer angegriffen worden sei. Der Täter sei in eine bestimmte Richtung geflohen und er wolle ihn verfolgen. Sodann sei der Angeklagte weggerannt. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits Hilfe gerufen hatte, habe sie nicht gewusst. Kurze Zeit später hätten sie Hilferufe aus dem Treppenhaus vernommen. Noch bevor sie das Treppenhaus hätten betreten können, sei eine schwer verletzte Frau herausgekommen, die sie zu einer nahegelegenen Bank gebracht und dort mit einer Nachbarin versorgt hätten. Währenddessen sei der Angeklagte zurückgekommen und habe gefragt, ob der Notruf schon verständig worden sei. Da sie dies noch nicht gemacht hätten, habe sie sofort ihr Handy gezückt und erste Hilfe angefordert. 133 Die Kammer hat die Aufzeichnungen der Notrufe abgespielt. Der durch den auszugsweise verlesenen Aktenvermerken bestätigten Angaben des Zeugen und sachbearbeitenden Kriminalbeamten KHK H zufolge ging der Notruf der Zeugin J D um 10:12:42 Uhr bei der polizeilichen Einsatzzentrale