SG selbst dann noch bindend, wenn das Strafverfahren letztlich insgesamt
PO eingestellt worden ist. (Rn. 108 – 111) (redaktioneller Leitsatz)
PO ein und teilte mit Schreiben vom 26. Juli 2021 (DA S. 3256) mit, dass das Verfahren
Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 35.000 € durch den Beklagten endgültig eingestellt worden sei. 6 2.
PO ein. 7 2.
PO ein. 8 3.
dem die Stadt L. die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – über den Abschluss mehrerer Derivatgeschäfte durch den Beklagten informiert hatte, übertrug sie ihr mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom
DG). Unter dem Datum des
einer Überprüfung der vorläufigen Maßnahme kam die Landesanwaltschaft Bayern mit Verfügung vom
Wiederaufnahme
statistischer Erledigung M 19L DA
StG) i.V.m. Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung (GO), der zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltswirtschaft und zur Minimierung des finanziellen Risikos verpflichte, verstoßen. Beim Abschluss von Derivatgeschäften sei die sogenannte Konnexität zwischen Swap-Geschäft und konkret zugrundeliegenden Kreditgeschäften zwingend zu beachten gewesen. Diese Konnexität sei jedoch bei Abschluss des Doppelswap IRS 968/IRS 969 am 25. Juni 2008 und bei Auflösung des IRS 504 nicht gegeben gewesen, sodass ein Verstoß gegen das Spekulationsverbot vorliege. Im Hinblick auf Vorwurf
der Geschäftsordnung bei den Auszahlungsanordnungen sowohl den Verwaltungs- und Finanzausschuss als auch den Oberbürgermeister hätte einbinden müssen. Die Verstöße seien innerdienstlicher Art. Der Beklagte habe bei allen Verstößen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. 18 Die schwerste Verfehlung,
der sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bestimme, liege in den Verstößen gegen das Spekulationsverbot. Hierdurch habe der Beklagte seine Kernpflicht, mit dem Vermögen der Stadt L. in deren Interesse
den gesetzlichen Vorschriften umzugehen, missachtet, dies über mehrere Jahre hinweg und in dem Bestreben, sein Fehlverhalten gegenüber den zuständigen Gremien zu vertuschen. Sein Verhalten lasse auf eine gewisse Selbstüberschätzung schließen und zeuge von erheblicher krimineller Energie, was sich an der Einstellung des Strafverfahrens nur gegen Zahlung einer Geldauflage zeige. Der Beklagte habe die Stadt zudem wissentlich erheblichen finanziellen Risiken ausgesetzt, wobei der konkrete Schaden letztlich noch nicht absehbar sei. Wegen der schwerwiegenden Verletzung der Kernpflicht als Kämmerer sei die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Stadt L. signalisiert habe, sie werde einer Verfahrenseinstellung nicht entgegentreten. 19 Den Verstößen gegen § 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG a.F. komme erhebliches disziplinarisches Eigengewicht zu, denn insoweit sei der Beklagte bis zuletzt bestrebt gewesen, sein Dienstvergehen zu verschleiern. 20 Anerkannte Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Zu Lasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass die Aufarbeitung der Derivatgeschäfte die Stadt bis heute in erheblichem Umfang personell und finanziell belastet und die anhaltend negative Presseberichterstattung zu einer erheblichen Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums geführt habe. Der Umstand, dass er nicht eigennützig gehandelt habe, könne ihm nicht zugute gehalten werden; sein gesamtes Verhalten lasse vielmehr darauf schließen, dass es ihm um die Pflege seines Renommees als Kämmerer gegangen sei. Soweit er sich auf die Komplexität der Derivatgeschäfte berufe, hätte er diese nicht abschließen dürfen, wenn er sie als zu komplex angesehen hätte. Die fehlende Vorbelastung und die Dauer des Disziplinarverfahrens seien angesichts der zu verhängenden Höchstmaßnahme nicht mildernd zu berücksichtigen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Disziplinarklage abzuweisen, 23 hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 24 Er trägt vor, die Disziplinarklage könne keinen Erfolg haben. 25 Das Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Mangel, weil sich die Landesanwaltschaft Bayern als an das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Februar 2018 gebunden ansehe, das jedoch infolge einer
PO zunächst vorläufigen und
Leistung einer Geldauflage endgültigen Verfahrenseinstellung nicht rechtskräftig geworden sei. 26 Als Kämmerer habe er sich ab etwa 2004 einem Druck ausgesetzt gesehen, Derivatgeschäfte zu betreiben. Es sei nicht er persönlich, sondern der Stadtrat gewesen, der
vorangegangener Präsentation den Entschluss gefasst habe, einen Rahmenvertrag mit dem Bankhaus abzuschließen. Die Berater hätten dem Stadtrat versichert, dass sie nur Geschäfte empfehlen würden, die sich im Rahmen des Derivateerlasses der Bayerischen Staatsregierung vom
DG, zu den einzelnen Verstößen der vom Beklagten getätigten Geschäfte gegen das Konnexitätsprinzip und den Schwierigkeiten im Hinblick auf die Bezifferung der Schadenshöhe aus. 35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Disziplinarakten (Bd. I bis VII S. 1-3435), die vorgelegten Beiakten (vgl. die Aufzählung in der Disziplinarklage S. 49), die beigezogenen Strafakten im Verfahren 510 Js … und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 19L DA
DG, die die tatsächlichen objektiven Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg mit Ausnahme des Vermögensnachteils betrifft. 40 2.1.
dessen Eintritt in die Altersteilzeit die anderweitig Verfolgte G.. 44
Einholung und Vergleich verschiedener Angebote der Zusammenarbeit mit dem Privatbankhaus ... KGaA der Vorzug gegeben würde. In der Vorlage heißt es zur rechtlichen Zulässigkeit wörtlich: „Für Kommunen sind derivative Finanzinstrumente eindeutig nur im Zusammenhang mit bestehenden Krediten zulässig; spekulative Geschäfte sind unzulässig“. Der den Gremien unterbreitete Beschlussvorschlag lautete dann wie folgt (vgl. BI. 10 – 12 Selbstleseordner [künftig SLO]): 47 "
formwechselnder Umwandlung mit Satzung vom 21.02.2017 firmiert die Gesellschaft nunmehr unter ... … AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergericht Frankfurt am Main unter HRB … Geschäftsgegenstand ist der Betrieb von Bank- und Finanzgeschäften aller Art und von allen damit zusammenhängenden Geschäften. 58 Die … … GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.08.1991 mit Sitz in Frankfurt am Main gegründet; dort war die Gesellschaft unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergericht Frankfurt / Main eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.012008 wurde die Sitzverlegung
M. beschlossen und die Gesellschaft unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergericht M. eingetragen. Die … … … GmbH wurde am 20.10.2010 auf die … C. GmbH und diese wiederum am 27.12.2012 auf die … F. AG verschmolzen.
formwechselnder Umwandlung firmiert die Gesellschaft derzeit unter … … Gesellschaft für Kapitalbeteiligungen mbH mit Sitz in … … … … M., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergerichts M. unter HRB … 59 Bei der … … … GmbH handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der … KGaA, die ausschließlich Produkte der Muttergesellschaft vertrieb. 60 Gegenstand des mit der … … … GmbH abgeschlossenen …-Vertrages war eine auf die Bedürfnisse der Stadt L. zugeschnittene „Zinsmanagement-Beratung für Kreditportfolios“ mit Analyse des Kreditportfolios, Darstellung unterschiedlicher Zinsszenarien und Risikomessung. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beratung durch die … … … GmbH lediglich als Entscheidungsgrundlage dienen sollte und die Entscheidung über den Einsatz bestimmter Zinsinstrumente durch die Stadt L. in eigener Verantwortung zu treffen war. Rechtliche oder steuerliche Beratung wurde explizit ausgeschlossen. … II. 61 Beginn der Derivatgeschäfte 62 Ab dem 24.03.2005 schloss der Angeklagte Sch auf Grundlage der genannten Rahmenverträge unterstützt von seinen Mitarbeitern M. und G. eine Vielzahl von Derivatgeschäften ab, wobei er sich zunächst im Rahmen des kommunalrechtlich Zulässigen bewegte. So wurde zunächst mit Abschluss des Receiver Swaps IRS 664 am 24.03.2005 das bis dahin festzinsbasierte Kreditportfolio der Stadt L. synthetisch variabel gestellt und das hiermit verbundene Zinsschwankungsrisiko aus den zu zahlenden variablen Zinsen durch gleichzeitigen Abschluss des Caps 686
oben begrenzt. 63 Ein Zinsswap in seiner klassischen Ausprägung des „Plain Vanilla Swap“ ist dabei eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien über den Austausch von Zinszahlungen in einer bestimmten Währung für eine bestimmte Laufzeit bezogen auf einen definierten Kapitalbetrag. Die eine Partei zahlt auf Grund der vertraglichen Vereinbarung der anderen Partei also regelmäßig (z.B. halbjährlich) einen festen Zinssatz und erhält dafür regelmäßig einen variablen Zinssatz, der z.B. an den Euribor gekoppelt ist. Für diese Partei wird die Gesamtposition als Festzinszahlerswap oder Payer Swap bezeichnet. Aus Sicht der Gegenpartei, die den festen Zinssatz erhält und den variablen Zinssatz zu bezahlen hat, wird die Gesamtposition als Festzinsempfänger-swap oder Receiver Swap bezeichnet. 64 Unter einem Cap versteht man eine Zinsoption, für die der Optionskäufer an den Verkäufer eine Optionsprämie bezahlen muss. Durch den Cap wird dem Cap-Käufer eine Zinsobergrenze garantiert. Dieses Zinsderivat kann damit zur Absicherung gegen steigende Zinsen über den vereinbarten Höchstzinssatz hinaus eingesetzt werden. 65 Bereits ein Jahr später wurde der Vertrag IRS 664 wieder aufgelöst und am 15.03.2006 durch Abschluss des Receiver Swap IRS 504 ersetzt. Auch diese Maßnahme begegnet aus kommunalrechtlicher Sicht keinen Bedenken. 66 Bereits mit Verkauf der Swaption Ref. 875 am 09.06.2006 an die … KGaA änderte sich das Anlageverhalten des Angeklagten Sch grundlegend. Diese Swaptionen sind Optionen auf Zinsswaps und verschafften der … KGaA gegen Zahlung einer Prämie an die Stadt das Recht, zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt in einen bestimmten Zinsswap einzutreten; eine entsprechende Eintrittsverpflichtung ist hiermit nicht verbunden. 67 Ab Juni 2006 veranlasste der Angeklagte Sch über einen Zeitraum von knapp 2 Jahren den Verkauf von insgesamt fünf solcher Swaptionen. Diese waren zur Steuerung des Zinsaufwandes und zur Optimierung des Kreditportfolios nicht geeignet, sondern dienten allein der Generierung von kurzfristigen Gewinnen in Form der vereinnahmten Optionsprämien. 68 Der zuständige Verwaltungs- und Finanzausschuss der Stadt L. wurde erstmals in seiner Sitzung am 02.07.2008 über die im Zeitraum März 2005 bis Juli 2008 abgeschlossenen Geschäfte informiert. III. 69 Untreue durch Abschluss des Doppelswap IRS 968/IRS 969 am 25.06.2008 70 Am 25.06.2008 schloss der Angeklagte Sch über den anderweitig Verfolgten S. telefonisch mit der … … … KGaA einen aus dem Festzinsempfänger-Swap IRS 968 und dem Festzinszahler-Swap IRS 969 bestehenden Doppelswap. 71 Der Festzinsempfänger-Swap IRS 968 hatte eine kurze Laufzeit von 2 Jahren (30.06.2008 – 30.06.2010) bei einem Bezugsbetrag zu Laufzeitbeginn von 41.959.193,00 € (Gesamtportfolio Stadt + Teil Stadtwerke) und einem Festzins von 5,255% p.a. Ein Grund- oder Gegengeschäft für diesen Zinsswap wurde in der Beratungsdokumentation nicht benannt und ist auch objektiv nicht vorhanden. 72 Der Festzinszahler-Swap IRS 969 wurde für die Zeit vom 30.06.2008 – 29.12.2034 bei einem Bezugsbetrag von 41.959.193,00 € und einem Festzinssatz von 4,805% p.a. abgeschlossen. Als Grund- bzw. Gegengeschäft für dieses Derivat wurde in der Beratungsdokumentation – wie bei Verkauf der Swaption 203 (vgl. unten) – der Festzinsempfänger-Swap IRS 504 ausgewiesen. Zudem wurde der Bank zum Stichtag 30.06.2008 ein einmaliges und einseitiges Kündigungsrecht eingeräumt, das zu einem asymmetrischen Risikoprofil zu Lasten der Stadt L. führte: Bei steigenden Zinsen konnte die Stadt L. an der Marktentwicklung nicht teilnehmen, da die Bank in diesem Fall ihre Kündigungsoption wahrnehmen würde, wohingegen sie bei sinkendem Zinsniveau das Kündigungsrecht verfallen ließe und die Stadt L. über die komplette Laufzeit die Festzinsbelastung aus dem IRS 969 zu tragen hätte. Die hierfür von der Bank zu zahlende Optionsprämie wurde in die Zinskonditionen eingepreist und führte für 2 Jahre zu einem Zinsgewinn für die Stadt L. von 0,45% p.a. 73 Bei Abschluss der Zinsswaps IRS 968 / IRS 969 am 25.06.2008 befanden sich bereits folgende Derivate im Portfolio der Stadt L.: 74 - der am 15.03.2006 abgeschlossene Festzinsempfängerswap IRS 504 (BI. 75 – 79 SLO) mit einer Restlaufzeit bis 31.12.2034 und einem von der … … KGaA an die Stadt L. zu zahlenden Festzins in Höhe von 4,12% p.a. bei einem Bezugsbetrag von 29.671.570,- € im Zeitraum 30.06.2008 – 31.12.2008, 75 - der bereits am 24.03.2005 abgeschlossene CAP 686 zur Begrenzung des Zinsobergrenzenrisikos und 76 - die Receiver Swaption 203. Diese Swaption hatte der Angeklagte Sch für die Stadt L. kurz vor Abschluss des Doppelswaps am 21.05.2008 auf Grundlage des … vom selben Tag verkauft. Hierbei handelte es sich um einen gedeckten Leerverkauf: Gegengeschäft – für den Fall der Ausübung der Option – war der Festzinsempfänger-Swap IRS 504. Die Stadt L. erzielte mit dem Verkauf dieser Option eine Optionsprämie in Höhe von 227.078,- €. 77 Die Pflichtwidrigkeit des Doppelswap-Abschlusses wegen Verletzung des Konnexitätsprinzips bei beiden Zinsswaps und Verstoß gegen das Spekulationsverbot durch Einräumen der Kündigungsoption verbunden mit der bewussten Übernahme eines erhöhten Risikos zwecks Prämiengenerierung war dem Angeklagten Sch positiv bekannt. Darüber hinaus hat er jedenfalls die Möglichkeit eines kausal aus dem Abschluss des Doppelswap folgenden Vermögensnachteils für die Stadt L. erkannt und dessen Eintritt auch billigend in Kauf genommen. Tatsächlich wies der Doppelswap im Zeitpunkt des Abschlusses auf Grund seiner Strukturierung saldiert einen negativen Barwert in Höhe von 138.785,- € auf, von dem rund 70% auf die Stadt (97.149,50 €) und rund 30% auf die städtischen Werke (41.635,50 €) entfallen, und führte in dieser Höhe auch unmittelbar zu einem Vermögensnachteil auf Seiten der Kommune. Dieser Vermögensnachteil hätte durch die Einstellung einer Drohverlustrückstellung in die Haushaltsplanung der Stadt L. abgebildet werden müssen, was jedoch unterblieben ist. 78 Entgegen der Empfehlungen und Hinweise der Beratergesellschaft entschied sich der Angeklagte Sch, die Swaption 203 nicht kurz vor deren Ablauf zurückzukaufen. Mit Ausübung der Swaption 203 am 30.09.2008 durch die … … KGaA realisierte sich dann das eingegangene Risiko. Es wurde der Festzinszahler-Swap IRS 1002 mit einer Laufzeit von 4 Jahren (31.12.2008 – 31.12.2012) und einem von der Stadt L. zu zahlenden Festzins von 4,61% p.a. bei einem Bezugsbetrag zu Laufzeitbeginn von 28.158.335,- € neu begründet. 79 Grund- bzw. Gegengeschäft von dem neu abgeschlossenen Swap IRS 1002 war der Festzinsempfängerswap IRS 504. Der Festzinsempfänger-Swap IRS 504 und der Festzinszahler-Swap IRS 1002 bildeten eine geschlossene Position mit der Folge, dass die Stadt L. von sinkenden Zinsen nicht mehr profitieren konnte und eine feste Belastung von 1,19% p.a. des jeweiligen Bezugsbetrages zu tragen hatte, weshalb die Empfehlung der Beratergesellschaft lautete, den IRS 1002 bei positivem Wert aufzulösen. Auch dieser Empfehlung ist die Stadt L., vertreten durch den Angeklagten Sch, nicht gefolgt IV. 80 Ausstiegsoption und Informationsverhalten des Angeklagten in der Folgezeit 81 Der Angeklagte Sch holte sich zu keinem Zeitpunkt unabhängige Beratung, z.B. durch die Aufsichtsbehörde oder den BKPV, ein, sondern agierte allein auf Grundlage der …-Beratungstermine mit den Beratern der … … GmbH. 82 Bereits im …-Beratungsgespräch vom 20.01.2009 (vgl. BI. 285 ff. SLO) wurde er von dem anderweitig verfolgten H. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Ausübung der Swaption 203 die Festzinsempfängerposition doppelt abgesichert und die Konnexität nicht mehr gewährleistet sei. Wörtlich heißt es auf S. 33 dieses Beratungsprotokolls (vgl. BI. 316 SLO): 83 - „Problem ab 06/2010: durch den Doppel-Swap und die nun ausgeübten Optionen bestehen die Zahler-Swaps als Gegenpositionen zu den Ursprungsgeschäften nun „doppelt“. Nur bei deutlich steigenden Zinsen kann von einer Kündigung des Doppelswap ausgegangen werden. - … 84 - An den stark gesunkenen Geldmarktzinsen können Sie nun nicht daran partizipieren“ 85 Als Handlungsempfehlung heißt es weiter: 86 „Im Rahmen der Konnexität zu bestehenden Grundgeschäften muss bis Mitte 2010 der Doppel-Swap oder die nun bestehenden Zahler-Swaps ausgelöst werden. Ohne Beachtung der Konnexität können zur kurzfristigen Cash-Flow-Verbesserung Derivate mit positiven Barwerten aufgelöst werden um Zahlungen in die Festsatzzahler-Swaps auszugleichen. In der Summe verbleibt jedoch eine massive Spekulation auf künftig wieder deutlich steigende Zinsen, der kein Grundgeschäft gegenübersteht.“ 87 Zu diesem Zeitpunkt wäre ein vollständiger Ausstieg aus den Derivatgeschäften für die Stadt L. gegen eine Abstandszahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € möglich gewesen. Findet sich diese Option noch in dem von Frau H … (vormals B...) gefertigten Vermerk über das Beratungsgespräch vom 20.012009 (vgl. Gesprächsvermerk, BI. 284 SLO) sowie in dem ebenfalls von dieser gefertigten Entwurf der Sitzungsvorlage für die Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 18.02.2009 (vgl. BI. 325 – 331 SLO), wurde diese Handlungsmöglichkeit (Ausstieg gegen Zahlung von 3 Mio. €) auf Betreiben des Angeklagten Sch aus der Sitzungsvorlage gestrichen und den zuständigen Organen der Stadt L. überhaupt nicht zur Kenntnisnahme und Entscheidung vorgelegt. 88 Darüber hinaus enthalten weder die Sitzungsvorlage für die Sitzung des VFAS am 18.02.2009 noch die Vorlagen für die VFAS-Sitzungen am 24.06.2009 und 23.09.2009 eine Information über die derzeitige Doppelbelastung aus den Festzinszahlpositionen oder die bereits bestehende Verletzung des Konnexitätsprinzips. Vielmehr fertigte der Angeklagte Sch
Eingang des IMS vom 14.09.2009 zum Einsatz von Derivaten mit Email vom 24.09.2009 (BI. 380 ff. SLO) und Einholung einer Stellungnahme der Beratungsgesellschaft (vgl. BI. 395 ff. SLO) am 05.10.2009 einen Aktenvermerk für den damaligen Oberbürgermeister Le. (vgl. BI. 399 / 400 SLO), in dem zusammengefasst folgende Punkte festgehalten sind: 89 „... im Verantwortungsbereich der Stadt L. 90 - werden derivate Finanzinstrumente nur zur sparsamen und wirtschaftlichen Gestaltung bestehender oder neuer Verbindlichkeiten im Sinne einer Zinssicherung bzw. -optimierung, nicht aber zur Einnahmeerzielung durch die Inkaufnahme von Verlustrisiken eingesetzt 91 - stehen diese Geschäfte ausschließlich im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den konkret vorhandenen oder aktuell abgeschlossenen Kreditverträgen, also den sogenannten Grundgeschäften (Konnexität des Darlehensportfolios) 92 - wird ein entsprechendes Finanzmanagement mit dem erforderlichen Fachwissen vorgehalten. Sowohl bei der Stadtkämmerei als auch bei den Stadtwerken ist geschultes Fachwissen vorhanden 93 - werden die Zinstauschgeschäfte nur in den aufgezeigten Grenzen (Kommunaldarlehensportfolio) wahrgenommen. 94 - wird den zuständigen Organen regelmäßig über die konkrete Entwicklung des Derivateeinsatzes berichtet 95 Als Fazit wird festgestellt, dass „die im o.g. Schreiben des StMdl angesprochenen Voraussetzungen und Anforderungen für den Derivateeinsatz im Verantwortungsbereich der Stadt L. eingehalten sind.“ VI. 96 Untreue durch Verkauf des Festzinsempfängerswap IRS 504 97 Im Vorfeld des …-Beratungsgesprächs vom 02.02.2010 kontaktierte der Angeklagte Sch den anderweitig Verfolgten H. und beauftragte diesen zu prüfen und darzustellen, wie sich die Situation verändern würde, wenn Derivate mit positivem Marktwert aufgelöst würden. Auftragsgemäß enthält das Beratungsprotokoll vom 02.02.2010 dann auch unter dem Punkt Handlungsmöglichkeiten für die Stadt L. folgende Optionen (vgl. BI. 28 und 33 dieser Präsentation = BI. 421 und BI. 426 SLO): 98 1) Auflösung des bestehenden Festzinsempfänger-Swap IRS …: Gutschrift ca. 910.000 EUR 99 2) Verkauf einer Festzinszahler-Swaption im 2. Halbjahr 2010 zur Generierung von Einnahmen. 100 Erläutert wurden diese Handlungsempfehlungen wie folgt: 101 „Durch die Auflösung des Festzinsempfänger-Swap IRS 504 generiert die Stadt L. eine positive Ausgleichszahlung von rund 910.000 EUR. Diese Zahlung verbessert das Zinsergebnis für 2010. Um insgesamt ein negatives Zinsergebnis für 2010 zu vermeiden, wird beabsichtigt, bei wieder steigenden Zinsen im Jahresverlauf eine Payer-Swaption zu verkaufen (= bei Ausübung analoge Position wie aufgelöster Empfänger -Swap), um weitere Prämieneinnahmen zu generieren bzw. das Zinsergebnis zu verbessern.“ 102
einer weiteren telefonischen Beratung am 04.02.2010 (Telefonat zwischen den anderweitig Verfolgten B. und G.) und Rückversicherung von Frau G. beim Angeklagten Sch wurde der Festzinsempfänger-Swap IRS 504 gegen eine Ausgleichszahlung zu Gunsten der Stadt L. in Höhe von 969.500,- € am 05.02.2010 aufgelöst; der tatsächliche Barwert des Swap IRS 504 betrug in diesem Zeitpunkt 1.050.000,- €, so dass der Stadt L. insoweit ein Vermögensnachteil in Höhe von 80.500,- entstanden ist.“ 103 Das über die telefonische Beratung am 04.02.2010 erstellte und von der anderweitig verfolgten G. am 05.02.2010 vor Ausführung des Verkaufs unterzeichnete Protokoll enthält ausdrücklich den Hinweis, dass „durch den weiterhin bestehenden Doppelswap IRS 968 & IRS 969 und den Festzinszahler-Swap IRS 1002 das Konnexitätsprinzip nicht eingehalten“ wird. 104 Am 10.02.2010 wurde die Auflösung des Swap IRS 504 durch den Angeklagten Sch gegengezeichnet. 105 Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wurde erstmals in seiner Sitzung vom 10.02.2010 über die bestehende Problematik einer Doppelbelastung aus den Festzinszahler-Swaps IRS 969 und IRS 1002, denen nur das einfache Volumen aus dem Festzinsempfänger-Swap IRS 504 gegenüber stand, informiert. Gleichzeitig wurde den Ausschussmitgliedern bekannt gegeben, dass der IRS 504 gegen Ausgleichszahlung von 969.500,- € aufgelöst wurde, um das Zinsergebnis in 2010 zu verbessern. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hatte somit keinerlei Einfluss- oder Entscheidungsmöglichkeit mehr; der Ausschuss konnte – wie bislang auch – lediglich die „Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis“ nehmen. 106 Mit Verkauf des IRS 504 wurde das in sämtlichen Beratungsdokumentationen als solches ausgewiesene Grund- oder Gegengeschäft für die weiterhin im Portfolio befindlichen Derivate IRS 969 und IRS 1002 aufgelöst und die Konnexität bewusst verlassen. Die Pflichtwidrigkeit der Auflösung des einzig verbliebenen Festzinsempfängerswap war dem Angeklagten damit positiv bekannt. Die Möglichkeit eines hieraus folgenden Vermögensnachteils wurde von ihm zumindest erkannt und dessen Eintritt jedenfalls billigend in Kauf genommen. 107 Die von der Stadt L. aus dem Festzinszahlerswap IRS 969 bislang zu leistenden Beträge summieren sich zum Stand 09/2017 auf rund 3,7 Mio. €. 108 2.1.2.
der vorstehenden Entscheidung des Landgerichts Augsburg, der das Verwaltungsgericht Bindungswirkung
DG beimisst, hat der Beklagte seine Vermögensbetreuungspflicht durch Abschluss des Doppelswap IRS 968/IRS 969 am
DG, der
DG auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren bindend. Im Hinblick auf die eindeutige Äußerung des BGH, dass die Feststellungen des Landgerichts Augsburg zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben können (BGH, U.v. 25.4.2019, 1 StR 427.18 – juris Rn. 36), sieht das Verwaltungsgericht dessen tatsächliche Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen als bindend an. Die letztendliche Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO
Zahlung einer Geldauflage ändert an der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils nichts. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen eines Strafurteils auch dann als für das Disziplinarverfahren bindend angesehen, wenn
Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß das Strafverfahren in der Berufungsinstanz eingestellt wurde (U.v. 7.10.1986 – 1 D 46.86 – juris Ls. und Rn. 20; U.v. 24.11.1999 – 1 D 68.98 – juris Ls. und Rn. 9; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2022, Art. 25 BayDG Rn. 13). Zwar wurde hier das Strafverfahren nicht
einer strafmaßbeschränkten Berufung, sondern
Aufhebung des Schuldspruchs durch den BGH unter Beibehaltung des objektiven Tatbestands – mit Ausnahme der Feststellungen zum Vermögensnachteil – eingestellt. Vergleichbarkeit besteht jedoch hier deshalb, weil in beiden Fällen eine Einstellung
PO erfolgte und unter Heranziehung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen lediglich eine Überprüfung des Schuldspruchs angezeigt erscheint, im einen Fall infolge Berufungsbeschränkung durch den Beschuldigten, im vorliegenden Fall infolge der Aufhebungsentscheidung des BGH. Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass auch im Fall einer letztendlichen Verfahrenseinstellung
PO ein rechtskräftiges Urteil im Sinne von Art. 25 Abs. 1 BayDG vorliegen kann. 110 Für die Bindungswirkung der Feststellungen des Landgerichts Augsburg zum objektiven Tatgeschehen spricht weiter der Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 1 BayDG, der der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz einerseits und der Prozessökonomie andererseits dient. Es würde die Rechtssicherheit gefährden und das Vertrauen in die Entscheidungsfindung erschüttern, wenn im Disziplinarverfahren ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren, dessen Tatbestand dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt wurde, ohne Weiteres unbeachtet gelassen werden könnte und so ohne triftigen Grund einander widersprechende Entscheidungen in ähnlich gelagerten Verfahren über den gleichen Sachverhalt ergeben könnten. Auch aus prozessökonomischer Sicht wäre es unzweckmäßig, mitunter sehr umfangreiche Ermittlungen doppelt zu führen (Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2022, Art. 25 BayDG Rn. 6 f.). 111 Selbst wenn man die Tatbestandsvoraussetzung des rechtskräftigen Urteils aus Art. 25 Abs. 1 BayDG verneinen wollte, besteht im Hinblick auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Augsburg jedenfalls Indizwirkung
DG, weil sie in einem gesetzlich geordneten Verfahren getroffen wurden. Diese Indizwirkung hat der Beklagte nicht ausreichend entkräftet. In dem Strafurteil wurde bereits auf seinen Vortrag eingegangen; den dortigen Erkenntnissen und Wertungen ist er nicht zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts entgegen getreten. 112 2.
den Vorschriften in der Geschäftsordnung der Stadt L. (DA S. 3344 ff., dort § 8 Abs. 3 Nr. 1a Spiegelstrich 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2a) erforderlich gewesen wäre. 114
StG i.V.m. Art. 61 GO,
dessen Abs. 2 Satz 1 die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen ist und
dessen Abs. 3 Satz 1 bei der Führung der Haushaltswirtschaft finanzielle Risiken zu minimieren sind. Mit diesen Vorgaben sind die hoch spekulativen Finanzgeschäfte des Beklagten nicht zu vereinbaren. Dies gilt für die gegen das Spekulationsverbot verstoßenden sechs zwischen
hinein Kenntnis erlangt habe, wäre ihm ein mögliches Verschulden seiner Mitarbeiterin
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen oder würde ihn als Leiter der Stadtkämmerei ein Organisationsverschulden treffen. Auf jeden Fall in seinen Verantwortungsbereich fällt es, dass er es unterlassen hat, ein neues Grundgeschäft für den Festzinsempfänger-Swap IRS 504 abzuschließen, um so die Konnexität wiederherzustellen. 119 3.2. Durch das ihm unter
trägliche Information habe ständiger Verwaltungspraxis entsprochen, entlastet ihn insoweit nicht. Dies mag bei Routineabläufen möglich sein, nicht aber bei Geschäften mit hoher Tragweite und hohem Risiko für die Stadt. Weiter liegt in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F.. 120
teils für die Stadt habe er erkannt und dessen Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen.
der Entscheidung des BGH vom 25. April 2019 (1 StR 427.18, dort Rn. 36) können allerdings nur die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, woraus folgt, dass hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand gerade keine Bindungswirkung besteht. Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit eigene Erwägungen anzustellen; in deren Rahmen hält es die Auffassung des Landgerichts Augsburg jedoch für plausibel und
vollziehbar und macht sie sich zu eigen. 123 Der Beklagte zeigte bereits vor Abschluss des Doppelswap mit den Geschäften mit Swaptions, dass ihm sehr an der Generierung von Prämieneinnahmen gelegen war. Durch ein Beratungsgespräch am
der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen (Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 BayDG). Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Für den Beklagten als Ruhestandsbeamten steht als Disziplinarmaßnahme entweder die Kürzung (Art. 12 BayDG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zur Verfügung (BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 16a D 17.908 – n.v. UA Rn. 22). 126 Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beklagte, wäre er ein noch im Dienst befindlicher Beamter, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch die Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Der Eintritt in den Ruhestand ist kein Grund, die Dienstvergehen milder zu beurteilen; schon aus Gründen der Gleichbehandlung kann bei schweren Dienstvergehen die disziplinarrechtliche Folge nicht davon abhängig sein, ob der Beamte bereits in den Ruhestand getreten ist oder noch nicht oder ob der Ruhestandseintritt in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens steht (BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 16a D 17.908 – n.v. UA Rn. 23). 127 Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie
der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Diese liegt hier im Abschluss risikobehafteter Geschäfte zulasten der Stadt L. (Vorwurf 1). 128 6.2. Der Beklagte hat hierdurch ein schweres Dienstvergehen begangen. Das Gericht hält hierfür bei einem noch im Dienst befindlichen Beamten einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung für eröffnet. 129 6.2.1.
Aufhebung des Schuldspruchs aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Februar 2018 liegt eine strafrechtliche Verurteilung wegen zweifacher Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, bei deren Vorliegen das Beamtenverhältnis
StG automatisch geendet hätte, nicht mehr vor. Infolge der Aufhebung der Feststellungen des Landgerichts Augsburg zum Vermögensnachteil und des Schuldspruchs steht auch eine Strafbarkeit des Beklagten wegen Untreue nicht fest, sodass der aus dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) folgende Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20) hier nicht anzunehmen ist. 130 6.2.2. Dennoch steht fest, dass der Beklagte durch den Abschluss der verfahrensgegenständlichen Verträge eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt (insoweit eindeutig BGH, B.v. 25.4.2019 – 1 StR 427.18 – juris Rn. 16) und damit im Kernbereich seiner Pflichten als Kämmerer versagt hat. Dennoch sieht das Gesicht einen Orientierungsrahmen lediglich bis zur Zurückstufung als eröffnet an. Maßgeblich sind hierfür folgende Gründe: 131 Die dem Beklagten vorzuwerfende Dienstpflichtverletzung durch Abschluss mehrerer hochgradig riskanter Finanzgeschäfte entspricht von ihrem Charakter und Erscheinungsbild nicht den Taten, die generell die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zur Folge haben, insbesondere liegen wieder eine strafrechtliche Verurteilung des Beklagten noch eine persönliche Bereicherung vor. 132 Er hat aus den hoch risikobehafteten, kommunalrechtswidrigen Derivatgeschäften keine finanziellen Vorteile gezogen. Er hat dabei nicht aus materiell-egoistischen Motiven gehandelt, sondern im falsch verstandenen finanziellen Interesse der Stadt L., deren Einkünfte aus den Derivatgeschäften er –
dem diese tatsächlich oder vermeintlich in die Verlustzone abgeglitten waren – wieder in die Gewinnzone zurückführen wollte. Ein fremdnütziges Verhalten oder jedenfalls das Fehlen materiell-egoistischer Motive ist durchaus ein Gesichtspunkt, der bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen ist und gegebenenfalls zu einer milderen Maßnahme führen kann (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn.13; BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 16a D 17.908 – juris Rn. 33). Dieses Vorgehen entspricht der strafgerichtlichen Rechtsprechung zur Bemessung einer Kriminalstrafe. Soweit die Disziplinarklage einen Eigennutz des Beklagten darin sieht, dass es ihm um den Erhalt seines Renommees als Kämmerer ging, trifft diese Aussage zwar zu, ändert aber nichts daran, dass er keinen individuellen Vermögensvorteil aus den Taten gezogen hat. Die Rechtsprechung stellt vielmehr gerade auf einen materiellen Vorteil ab, weil ein immaterieller Vorteil wie die Erhaltung des Renommees oder die Pflege von Beziehungen im Regelfall mit dem Verhalten eines Beamten verbunden sein dürfte. 133 Zudem liegt beim Beklagten keine besondere Schwere der Schuld vor, weil ansonsten die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldsumme
PO nicht möglich gewesen wäre. 134 6.3. Von der Zurückstufung ist wegen der langen Verfahrensdauer
unten hin abzuweichen und eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Zudem sprechen weitere Umstände zugunsten des Beklagten. 135 6.3.
teile zu einer erheblichen Belastung des über seine berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ungewissen lebenden Beamten geführt und auf ihn eingewirkt haben. 136 6.3.
DG um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre zulässig ist. Das Gericht übt das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass dem Beklagten die Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 48 Monaten auferlegt wird. 143 Der Kürzungsbruch teil beträgt bei einem Beamten der 4. Qualifikationsebene 10 v.H. (BVerwG, U.v. 21.2.2001 – 1 D 29.00 – juris Ls. und Rn. 20). Diese Grundsätze gelten auch bei Ruhestandsbeamten (BayVGH, U.v. 14.10.2015 – 16a D 14.351 – juris Rn. 82). 144 Die Festlegung der Dauer der Kürzung auf 48 Monate entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt alle angesprochenen be- und entlastenden Umstände des konkreten Einzelfalls. Vom Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung ist wegen des Milderungsgrundes der langen Verfahrensdauer
unten hin auf die nächstmildere Disziplinarmaßnahme abzuweichen. Die zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände wiegen etwas stärker als die Erschwerungsgründe, sodass die Festlegung der Dauer der Kürzung nicht auf das höchstmögliche Maß von fünf Jahren, sondern auf lediglich vier Jahre (= 48 Monate) erfolgte. 145 8. Der Kürzung des Ruhegehalts steht nicht Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG entgegen. Kann eine Tat
PO
der Erfüllung von Auflagen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf
dieser Vorschrift wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung des Ruhegehalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beklagten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Hier ist wegen der erheblichen Öffentlichkeitswirksamkeit der getätigten Finanzgeschäfte mit einer Mehrzahl gerichtlicher Verfahren die zweitgenannte Alternative erfüllt. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das wie hier in der Öffentlichkeit für erhebliches Aufsehen gesorgt hat, wird vom Dienstherrn erwartet, dass er ein Zeichen setzt, um die Vorkommnisse
außen hin sichtbar zu missbilligen (Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2022, Art. 15 Rn. 47). 146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.