1 Nr. 1, § 11, § 34 Abs. 1 Nr. 4 RL 2014/40/EU Art. 2 Nr. 40 Leitsätze: Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch werden auch dann entgegen § 11
in Verkehr gebracht, soweit ein Händler sie zum Zwecke des Weiterverkaufs an gewerbliche Abnehmer oder Endverbraucher lagert. (Rn. 13) Unter Inverkehrbringen iS des
ist nicht nur die Abgabe an Verbraucher, sondern jede Abgabe auf jeder Stufe in der Kette von der Herstellung bis zum Verbraucher zu verstehen (Ergänzung zu BGH BeckRS 1998, 31360771). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Tabak, Tabak Pouches, Inverkehrbringen, Lagern, Händler Fundstellen: wistra 2023, 351 LSK 2023, 46 LMuR 2023, 163 Tenor Die Beschwerde des Verteidigers wird nach Maßgabe der Gründe teils als unzulässig, teils als unbegründet verworfen. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der … GmbH (fortan: GmbH) mit Sitz in H. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebeschluss. Dem liegt zugrunde: 2 In der Nacht vom
. Am selben Tag legte der Verteidiger hiergegen Beschwerde ein, der der Ermittlungsrichter nicht abhalf. Allerdings vereinbarten Verteidigung und Staatsanwaltschaft, dass die weitere Durchsicht der sichergestellten Unterlagen ausgesetzt wird, bis die Begutachtung der sichergestellten Tabakerzeugnisse im Hinblick auf ihre Steuerbarkeit nach dem Tabaksteuergesetz abgeschlossen ist. 4 Nachdem das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine Teilbegutachtung von Proben der Tabakerzeugnisse vorgelegt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Schmuggels am 6. Dezember 2022 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Aufgrund des Gutachtens sei nämlich davon auszugehen, dass die untersuchten Tabakerzeugnisse kein nach dem Tabakssteuergesetz steuerbarer Rauchtabak seien. Allerdings hält die Staatsanwaltschaft wegen eines Teils der sichergestellten Tabakerzeugnisse eine Strafbarkeit gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c
weiterhin für gegeben, weil diese zum oralen Gebrauch in Verkehr gebracht worden seien. Insofern führt sie das Ermittlungsverfahren fort. Dementsprechend hat sie am
sei nicht gegeben. Mit weiterem Schriftsatz vom
besteht und die beschlagnahmten Gegenstände als Beweis- und als Einziehungsgegenstände in Betracht kommen. 10 a) Das strafbewehrte Verbot des § 34 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c mit § 11
betrifft nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1
mit Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU vom
4 ff.; Boch,
, § 11 Rn. 4; Rohnfelder in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 243. EL August 2022,
1). 11 Insoweit ist auf der Grundlage der der Verteidigung bekannten, noch nicht abschließenden gutachtlichen Ausführungen des LGL, auf die verwiesen wird, davon auszugehen, dass die noch nicht wieder herausgegebenen Tabakerzeugnisse jedenfalls zum Teil als nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch i.S.d. § 11
zu qualifizieren sein könnten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um sog. Tabak Pouches, d.h. Tabak enthaltende Beutel, die nicht gekaut, sondern in die Mundhöhle gelegt werden, um das Nikotin über die Mundschleimhaut aufzunehmen. Zu verweisen ist hier auf die Ausführungen auf Bl. 459-463 d.A. Insoweit ist auch die potenzielle Beweisbedeutung gegeben, die die Beschlagnahme der Tabakerzeugnisse als Beweismittel rechtfertigt. Die Erzeugnisse werden, soweit noch nicht geschehen, im Einzelnen zu begutachten und rechtlich einzuordnen sein. 12 b) Diese Tabakerzeugnisse hat die Beschuldigte mutmaßlich entgegen § 11
in Verkehr gebracht und damit gegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c
verstoßen. 13 aa) § 1 Abs. 1 Nr. 1
mit Art. 2 Nr. 40 RL 2014/40/EU definiert das Inverkehrbringen u.a. als die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucher, die sich in der Union befinden. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
bestimmt weiter, dass diese Definition im Anwendungsbereich des Tabakerzeugnisgesetzes mit der Maßgabe gilt, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst. Der nationale Gesetzgeber hat mit dieser Maßgabe eine Angleichung an Art. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) 765/2008 vom
Rn. 19a; Boch,
, § 1 Rn. 9). Die Kammer schließt sich diesem Normverständnis an. 14 bb) Hiervon ausgehend befanden sich die beschlagnahmten Asservate in Lagerhaltung, die als tatbestandliches Inverkehrbringen zu verstehen war. Ausweislich des Durchsuchungsvermerks und des Sicherstellungsprotokolls, in dem bei jedem Asservat auch der Fundort angegeben ist, wurden die beschlagnahmten Tabakerzeugnisse in der Lagerhalle der GmbH, einem Hochregallager, in einzeln bezeichneten Warenreihen, auf Paletten und teils auf dem Gabelstapler vorgefunden. Geschäftsgegenstand der GmbH war und ist der Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, Alkohol und Tabakwaren. Damit spricht alles dafür, dass die beschlagnahmten Tabakerzeugnisse für die Abgabe an Einzelhändler oder an Endkunden bestimmt und dazu eingelagert waren. III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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