ZPO aufgrund der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 28.06.2018 zu erstattenden notwendigen Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen auf 7.450,68 € festgesetzt. 3 Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts München II vom 10.07.2023 zurückgewiesen (Az 6 T 2023/ 23). Mit gleichem Beschluss wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. 4 Mit Schreiben vom 10.08.2023 beantragte die Beschwerdeführerin „für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 935 oder nach § 940 ZPO“ Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde als Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2023 ausgelegt sowie auf Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. 5 Durch Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 29.08.2023 (Az. 1 C 666/23) wurde der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 19.04.2023 abgelehnt. 6 Mit Schreiben vom 22.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin „Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.08.2023 (1 C 666/23)“. II. 7 1.
Satz 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren der Kammer, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat. 8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorliegende Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung betreffend die Auslegung und Anwendung der §§ 767, 795, 794 Abs. 1 Nr. 2, 788 Abs. 4 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache liegt vor, wenn eine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchstrichterlich oder – bei nicht revisiblem Recht – durch das Berufungsgericht nicht geklärt, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und wenn sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (Thomas-Putzo § 168 Rand 7, § 511 Rz. 20). 9 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es handle sich um eine Billigkeitshaftung der Beschwerdegegnerin nach § 788 Abs. 4 ZPO. Die Vorschrift des § 788 Abs. 4 ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Es müssen besondere, in dem Verhalten des Gläubigers liegende Gründe vorliegen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2023, wurde in der Beschwerdeentscheidung vom 10.07.202, Az 6 T 2023 zutreffend folgendes ausgeführt: „Die Schuldnerin hat
1 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Ihre Einwendungen greifen nicht durch. Soziale und gesundheitliche Schwäche, drohende Obdachlosigkeit, Zahlungsunfähigkeit sowie die Berechtigung der der Räumung der zugrunde liegenden Kündigung und der Räumung selbst sind im Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Belang. Anlass, der Gläubigerin aus Billigkeitsgründen
4 ZPO Kosten aufzuerlegen, bestehen nicht.“ 10 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei nicht um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage, vielmehr ist die Rechts- und Gesetzeslage insoweit eindeutig. 11 Zudem können im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage lediglich rechtsvernichtende oder rechtshemmende materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, vorliegend den Kostenfestsetzungsbeschluss, geltend gemacht werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 767 Rz 18, Musielak, ZPO,
2 S. 2 ZPO statthaft und zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht unter Einhaltung der Notfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO von einem Monat eingelegt. 14 b. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 15 Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat in dem angegriffenen Beschluss vom 29.08.2023 zutreffend ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 16 Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch
B Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Hinterlegung und rechtshemmende Einwendungen, wie zB Verjährung oder Stundung, in Betracht (Thomas/Putzo, ZPO,
2, Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 27 Wie unter II.1. ausgeführt, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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