VG Bayreuth, Beschluss v. 11.12.2023 – B 1 S 23.978 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 11.12.2023 – B 1 S 23.978 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein Waffenbesitzverbot Normenkette: WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Waffenbesitzverbot kommt gegenüber Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen, wobei die Abweichung so nachhaltig sein muss, dass für den Fall des Umgangs auch mit an sich erlaubnisfreien Waffen Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 5 WaffG konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des WaffG und gilt deshalb auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition. Auch wenn die Vorschrift des § 5 WaffG unmittelbar lediglich für den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen und Munition gilt, können die daraus erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers auch im Rahmen des Verbotes des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen herangezogen werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG geht davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist und somit Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die durch § 5 WaffG geschützten Zwecke in der Person des Betroffenen Defizite vorliegen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Hat ein Betroffener im alkoholisierten Zustand Straftaten begangen, besteht generell eine erhöhte Gefahr, dass es im betrunkenen Zustand auch zu einem Waffenmissbrauch kommen könnte. Insofern ist auch der Grundsatz, dass im Waffenrecht ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss, zu berücksichtigen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Waffenbesitzverbot, erlaubnisfreie Waffen, Ermessen, rechtskräftige Verurteilungen, Regelunzuverlässigkeit, Bestimmtheit, Bescheidstenor Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein Waffenbesitzverbot. 2 Am 24. Februar 2023 wurde der Fachbereich Öffentliche Sicherheit des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) über folgenden polizeilichen Sachverhalt informiert (vgl. BA Bl. 1 ff.): 3 Am 1. Januar 2023 sei eine Streifenbesatzung der Polizeiinspektion …-Land gegen 2:00 Uhr nach … beordert worden, da ein Mitteiler gemeldet habe, einen sehr lauten Knall vor seinem Anwesen vernommen zu haben und diesbezüglich von illegalen Böllern ausgehe. Bei Eintreffen der Streifenbesatzung hätten sich der Mitteiler, die Zeugin Fr. H. sowie der Antragsteller vor dem Anwesen des Mitteilers befunden. Es seien keine illegalen Böller festgestellt worden. Die Zeugin Fr. H. habe jedoch gegenüber der Polizei angegeben, dass der Antragsteller kurz zuvor eine Waffe in ihren Garten gelegt habe. Die Waffe sei an die Polizei übergeben worden; es handle sich um eine PTB-Waffe (Marke Röhm, Typ: RG3, Kaliber: 6 mm, Nr. …, Farbe: silber/braun) mit 24 Stück Pyro-Pfeif-Munition (Marke Umarex, Typ: Raketenpfeifgeschoss 15 mm, Klasse: PM I, mit der „BAM“-Kennzeichnung im Achteck, Farbe: rot). Ein Abgleich mit dem Waffenregister habe ergeben, dass für den Antragsteller kein Waffenschein hinterlegt sei. Der Antragsteller habe den Besitz und das Ablegen der Waffe gegenüber den Polizeibeamten abgestritten. Dabei habe er stark alkoholisiert gewirkt; seine Aussprache sei lallend und verwaschen wahrgenommen worden. 4 Gegen den Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom 31. März 2023 wegen des vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verhängt. Der Strafbefehl ist seit dem 20. April 2023 rechtskräftig. 5 Eine Auskunft der Kriminalpolizeiinspektion … vom 7. März 2023 zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (WZP, vgl. BA Bl. 15 ff.) ergab, dass gegen den Antragsteller seit dem Jahr 2013 mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, aber auch wegen (räuberischen) Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung, durchgeführt wurden. 6 Aus einem Bundeszentralregisterauszug vom 15. März 2023 ergeben sich auch u.a. die folgenden Einträge: - Sachbeschädigung Entscheidung: 15.01.2019 AG … Az.: … Rechtskraft: 12.11.2018 Text: 30 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe - Versuch der Strafvereitelung in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen Entscheidung: 18.07.2019 AG … Az.: … Rechtskraft: 18.07.2019 Text: 90 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.01.2019, … 7 Mit Schreiben des Landratsamts vom 6. September 2023 wurde der Antragsteller zu einem beabsichtigten Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen angehört. Dabei wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 29. September 2023 hierzu zu äußern. Aufgrund der Mitteilung der PI … vom 24. Februar 2023 sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass dieser aufgrund mehrerer Verurteilungen derzeit als nicht waffenrechtlich zuverlässig gelte. 8 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2023, zugestellt am 18. Oktober 2023, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition, auch erlaubnisfreie, auszuüben (Ziff. 1). Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 angeordnet (Ziff. 2). Die Kosten des Verfahrens habe der Antragsteller zu tragen. Für diesen Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 3,68 EUR (Ziff. 3). 9 Das Landratsamt könne den Besitz von Waffen, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, sowie den Erwerb solcher Waffen untersagen, wenn Tatsachen bekannt würden, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Betroffenen die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Wegen der Verurteilungen, die sich aus dem Bundeszentralregister ergäben, sei der Antragsteller unzuverlässig. Zudem sei er seit dem Jahr 2013 insgesamt 4 Mal rechtskräftig verurteilt worden, z.B. wegen Diebstahls, Vergehens nach dem Waffengesetz, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Zudem sei er zwischen 2013 und 2023 insgesamt 15 Mal polizeilich in Erscheinung getreten, gelte als gewalttätig und als Betäubungsmittelkonsument. Für ein Waffenverbot spreche auch, dass der Antragsteller am 1. Januar 2023 im stark alkoholisierten Zustand Umgang mit einer Schreckschusswaffe gehabt habe. Aufgrund der vorgenannten Gründe werde gegen den Antragsteller ein Waffenbesitzverbot auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ausgesprochen. 10 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1 liege im öffentlichen Interesse. Der Besitz auch von erlaubnisfreien Waffen sei nur dann unbedenklich, wenn jemand für den Umgang mit diesen geeignet sei. Der Sachverhalt müsse als Indiz dafür gewertet werden, dass der Antragsteller ungeeignet sei. Waffen und Munition in der Hand solcher Personen stellten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Um die sich hieraus ergebende Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung abzuwenden, müsse sichergestellt werden, dass ab sofort keine erlaubte Möglichkeit verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem privaten Interesse des Antragstellers ergebe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. 11 Es folgt die Begründung der Kostenentscheidung. 12 Mit Schriftsatz vom 18. November 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid erheben. Zugleich wurde im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. I. des Bescheides des Antragsgegners vom 17.10.2023 anzuordnen. 13 Der Antragsgegner habe keine Erkenntnisse darüber, aus welchen Gründen der Antragsteller insgesamt 15 mal polizeilich in Erscheinung getreten sei. Die Anzahl der Ermittlungen könne nicht als Grundlage der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dienen. Zudem werde lediglich vermutet, dass der Antragsteller gewalttätig und betäubungsmittelabhängig sei. Die beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2019 lägen bereits mehr als 4 Jahre zurück. Die Gründe genügten nicht, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Die Entscheidung sei unverhältnismäßig, da sie auch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen untersage. Seit dem 1. Januar 2023 habe es keine weiteren Verstöße im Umgang mit Waffen gegeben. Der Antragsteller sei einsichtsfähig und habe aus seinen Fehlern gelernt. Er stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es bestehe deshalb kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. 14 Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. November 2023, den Antrag abzuweisen. 15 Der Bescheid stütze sich auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 WaffG. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen sei die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 lit c. WaffG gegeben. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Regelunzuverlässigkeit begründen würden. Vielmehr habe der Antragsteller unter Alkoholeinfluss am 1. Januar 2023 mit einer Schreckschusswaffe hantiert. Die Ermessensausübung im Hinblick auf ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot auch für erlaubnisfreie Waffen sei deshalb ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Hinweise auf weitere polizeiliche Auffälligkeiten seien nur zusätzliche Ausführungen, die für die Begründung des Bescheides nicht tragend gewesen seien. Nur durch den Sofortvollzug würden die berechtigten Interessen der Allgemeinheit gewahrt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. 17 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 18 1. Der Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 angeordnete Waffenbesitzverbot begehrt. 19 2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Bei der Prüfung sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 20 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Oktober 2023 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 a. Gegen Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. 22 aa. Unter Ziff. 1 des Bescheides vom 17. Oktober 2023 hat das Landratsamt ein Waffenbesitzverbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen auf Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG angeordnet. Bei einer summarischen Prüfung hat das Gericht ungeachtet des Wortes „auch“ in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen im Bescheidstenor unter I. vorliegend keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des angeordneten Waffenbesitzverbotes. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. dass das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein muss, dass es keiner unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich ist. Bei einem Verbot muss unmissverständlich festgelegt werden, welche Handlungen zu unterlassen sind (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 31 f.). Das Bestimmtheitserfordernis soll sicherstellen, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird (Tiedemann in BeckOK, VwVfG, 61. Edition, Stand 1.10.2023, § 37 Rn. 19). Für den Adressaten des Bescheides ist vorliegend erkennbar, dass das Landratsamt ein Waffenbesitzverbot bezüglich erlaubnisfreier Waffen angeordnet hat. Dies folgt daraus, dass in der Bescheidsbegründung durchgehend von erlaubnisfreien Waffen die Rede ist und als Rechtsgrundlage für das Waffenbesitzverbot die Rechtsgrundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG genannt wird, der sich auf erlaubnisfreie Waffen bezieht. Es ist davon auszugehen, dass das Landratsamt mit der Verwendung des Wortes „auch“ im Bescheidstenor dem Adressaten verständlich machen wollte, dass das ausgesprochene Waffenbesitzverbot solche Waffen erfasst, die an und für sich als erlaubnisfrei gelten. Die Formulierung wird deshalb als Erklärungsversuch mit dem Ziel eingeordnet, dem Antragsteller, der vorliegend keine Waffenbesitzkarte vorweisen kann und deshalb ohnehin nicht zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen berechtigt ist, nahezubringen, dass das ausgesprochene Waffenbesitzverbot sich gerade auf erlaubnisfreie Waffen bezieht. 23 bb. Ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann erlassen werden, sofern dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Ein Waffenbesitzverbot kommt gegenüber Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen, wobei die Abweichung so nachhaltig sein muss, dass für den Fall des Umgangs auch mit an sich erlaubnisfreien Waffen Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 5). 24 Das Waffenbesitzverbot beruht vorliegend auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, der sich auf „die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen“ (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 36) stützt. § 5 WaffG konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des WaffG und gilt deshalb auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 24 ZB 19.1086 – juris Rn. 8; B.v. 15.10.2020 – 24 ZB 18.1159 – juris Rn. 9; B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 – juris Rn. 10). Auch wenn die Vorschrift des § 5 WaffG unmittelbar lediglich für den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen und Munition gilt, können die daraus erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers auch im Rahmen des Verbotes des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen herangezogen werden. 25 cc. Der Antragsteller gilt vorliegend als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c WaffG. 26 Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG besitzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (lit.
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