kontrolle am
Zustellung des Bescheids, tierschutz- und artgerecht zu halten seien (Ziff. I.1). Hierzu seien folgende Maßnahmen bezüglich der Kälber durchzuführen bzw. sicherzustellen: Der Nabel der neugeborenen Kälber sei unverzüglich
dem Kalben zu kontrollieren und zu desinfizieren (Sprühbehandlung). Entsprechende
kontrollen und gegebenenfalls
behandlungen seien bis zum Abfallen des Nabelstumpfes durchzuführen (Unterziff. 1.1). Jedes neugeborene Kalb sei in einer ausreichend gemisteten und eingestreuten Box aufzustallen. Die Boxen seien täglich ausreichend zu misten und einzustreuen. Auf eine hygienisch unbedenkliche Qualität der Einstreu sei zu achten (Unterziff. 1.2). Daneben seien folgende Maßnahmen bezüglich der Rinder/Pferde durchzuführen bzw. sicherzustellen: Das Befinden aller Tiere sei täglich zu kontrollieren (insbesondere Erkrankungen, Klauenpflege) (Unterziff. 1.3). Bei erkrankten und lahmenden Tieren seien die Maßnahmen
SchNutztV (Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage und die Tötung kranker und verletzter Tiere, Hinzuziehen eines Tierarztes) unverzüglich durchzuführen. Insbesondere sei ein Tierarzt hinzuziehen und notwendige (
-) Behandlungen und
untersuchungen seien
dessen Anweisungen durchzuführen sowie zu dokumentieren. Tiere mit infauster Prognose seien auf Anraten des Tierarztes nicht zu töten bzw. zu euthanasieren. Ein „Abwarten“ (ohne Behandlung), bis die Tiere verenden, sei nicht zulässig (Unterziff. 1.4). Bei Klauenproblemen seien unverzüglich Behandlungen, gegebenenfalls auch durch einen Klauenpfleger und/oder einen Tierarzt, durchzuführen.
behandlungen seien zeitnah eigenständig bzw.
Anweisung des Klauenpflegers bzw. Tierarztes durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (Unterziff. 1.5). Für erkrankte Tiere sei ein abgesperrter Bereich – Krankenbox – zur Verfügung zu stellen und zu nutzen (Unterziff. 1.6). Die Aufenthaltsbereiche der Tiere seien täglich auf Verletzungsgefahren zu kontrollieren und diese seien gegebenenfalls unverzüglich zu entfernen. Die Stalleinrichtungen und Unterbringungsmöglichkeiten seien so in Stand zu setzen und zu halten, dass Verletzungsgefahren vermieden würden. Im Laufstall sei der Bereich zwischen den Liegebuchten (Kopfbereich) für die Rinder unzugänglich abzutrennen (Unterziff. 1.7). Die Haltungseinrichtungen (Boxen, Liegebuchten, Unterstände etc.) aller im Bestand gehaltenen Tiere sei ausreichend zu misten und einzustreuen. Allen Tieren sei jederzeit eine ebene, trockene und weich-verformbare Liegefläche zur Verfügung zu stellen (Unterziff. 1.8). Die Abkalbebox/en sei/seien täglich zu misten und gegebenenfalls einzustreuen (Unterziff. 1.9). Das Futter der Rinder/Pferde sei so vorzulegen, dass es gegen Verschmutzungen und Witterungseinflüsse geschützt sei. Insbesondere sei das Umherlaufen von Tieren auf dem Futtertisch zu vermeiden und die Futtervorlage im Freien nicht auf dem Boden und überdacht durchzuführen (Unterziff. 1.10). Hinsichtlich der Dokumentation wurde angeordnet, bei den Kalbinnen und Kühen tagesaktuelle Aufzeichnungen über Aborte, Todgeburten und Abkalbungen zu führen. Diese seien
Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen (Unterziff. 1.11). Alle Behandlungen (auch Klauenkorrekturen), eigene oder durch Klauenpfleger oder Tierarzt, seien tagesaktuell zu dokumentieren. Sollte ein Tierarzt die Behandlung oder
behandlung eines Tieres als nicht erforderlich erachten, so sei dies in geeigneter
weisbarer Form, möglichst schriftlich und durch den Tierarzt selbst, zu dokumentieren (Unterziff. 1.12). Die Anordnungen in Ziffer I. des Bescheids würden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer II). Sollte die Klägerin ihren Verpflichtungen
Ziffer I, Unterziffern 1.1 bis Unterziffer 1.12, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht
kommen, würden Zwangsgelder zur Zahlung fällig (Ziffer III), und zwar ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den Unterziffern 1.1, 1.2 und 1.3 (lit. a, b und c), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier und Maßnahme) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.4 (lit. d), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.5 (lit. e), ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.6 (lit. f), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Verletzungsgefahr) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.7 (lit. g), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.8 (lit. h), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier in Abteilung) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.9 (lit. i), ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR (pro Futterstelle) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.10 (lit. j) und ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier und Ereignis) für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den Unterziffern 1.11 und 1.12 (lit. k und l). Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr werde auf 250,00 Euro festgesetzt, die Auslagen würden 3,68 Euro betragen (Ziffer IV). 4 Die Rinder- und Pferdehaltung auf dem betroffenen Anwesen sei dem Veterinäramt des Landratsamtes seit Jahren aufgrund erhöhter Kälbersterblichkeit und mangelnder Stallhygiene bekannt. Unter Berücksichtigung der Beanstandungen in den Vorkontrollen und in der letzten quasi angemeldeten Kontrolle sowie der noch nicht erteilten Auskunft über die fehlenden Kälber von Dezember 2021 könne nicht mit einer tierschutzkonformen Haltung gerechnet werden. Einige der aufgeführten Punkte seien als „gute Praxis“ in einer Tierhaltung anzusehen. Eine Kontrolle mit wenigen oder geringgradigen Verstößen lasse in Vorkenntnis der Anhörung und einer bevorstehenden Kontrolle nicht auf eine Erfüllung der tierschutzrechtlichen Vorgaben ohne Anordnung schließen. 5 Rechtsgrundlage der Anordnungen sei § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Hinsichtlich des Gesundheitsstatus der Tiere habe ein Tierhalter
SchNutztV das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Bei Kälbern sei aufgrund teils tödlicher Erkrankungen in der Vergangenheit besonderes Augenmerk auf Neugeborene zu legen, weswegen
der Geburt eine intensive Kontrolle v.a. des Nabels erforderlich sei. Bei den Rindern seien nicht behandelte, stark lahmende Tiere angetroffen worden, weswegen die angeordnete Kontrolle, auch die Klauenkontrolle, durchzuführen sei. Was die Unterbringung/Separierung betreffe, habe ein Tierhalter
SchNutztV, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere zu ergreifen sowie einen Tierarzt hinzuzuziehen. Des Weiteren wurde Bezug auf die „Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung“ des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung) genommen, wonach erkrankte Tiere so unterzubringen seien, dass sie gut beobachtet werden können, jedoch auch in Ruhe gelassen würden. Bei den durchgeführten Kontrollen seien erkrankte Tiere nicht getrennt untergebracht gewesen.
SchNutztV sei das Hinzuziehen eines Tierarztes bei Erkrankungen, insbesondere bei den
gewiesenen Kälberverlusten und Gliedmaßenerkrankungen mit Lahmheiten, unerlässlich. Hinsichtlich der Klauen ergebe sich aus § 4 TierSchNutztV, dass ein Tierhalter das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich überprüfen und ggf. entsprechende Maßnahmen ergreifen müsse. Zu lange oder unregelmäßig zur Seite oder
oben wachsende Klauen führten zu einer Überdehnung der Zehe und der Sehnen im Ballenbereich, was zu Entlastungsversuchen bei den Tieren und zu Entzündungen sowie Lahmheiten führe. Bei den durchgeführten Kontrollen seien immer wieder deutlich bis hochgradig lahmende Rinder festgestellt worden. Bezüglich der Verletzungsgefahr ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV, dass Haltungseinrichtungen so beschaffen sein müssten, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere sicher ausgeschlossen werde. Weiter müssten
den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Forsten Ställe, Stalleinrichtungen und Einfriedungen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen. Pferde seien neugierige Tiere und daneben Fluchttiere, welche potentiellen Hindernissen nicht ausweichen könnten, was zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren führe. Bei den Liegeflächen dürfe
dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen „Empfehlungen für das Halten von Rindern“ bei der Laufstallhaltung die Zahl der aufgestallten Tiere nicht die Zahl der verfügbaren Liegeboxen übersteigen. Zusätzliche Liegeboxen würden empfohlen. Gummimatten ohne Einstreu erfüllten
der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung die Liegeansprüche der Tiere nicht. Durch zumindest geringe Einstreumengen auf den Gummimatten werde Feuchtigkeit gebunden und dem Wegscheuern von Haaren an vorstehenden Knochenpunkten vorgebeugt. Andernfalls entstünden borkige Hautveränderungen, aus denen sich häufig schwere Entzündungen der Haut entwickelten. Daneben seien die Matten häufig rutschig i.S. einer Verletzungsgefahr. Ebenfalls sei den Kälbern ein Ruhen im Liegen zu ermöglichen.
der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung müsse die Box so groß sein, dass sich die Kuh darin umherbewegen sowie drehen könne und auch für geburtshilfliche Maßnahmen genug Platz vorhanden sei. Kälber würden üblicherweise direkt
der Geburt vom Muttertier getrennt. In der bestehenden Tierhaltung sei die Abkalbebucht nicht ausreichend ausgemistet bzw. eingestreut gewesen. Unhygienische Bedingungen erhöhten bei neugeborenen Kälbern das Risiko von Infektionen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV müssten Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen so beschaffen sein, dass eine Verunreinigung auf ein Mindestmaß begrenzt werde.
SchNutztV müssten die Haltungseinrichtungen sauber gehalten werden. Die vorgefundene unvollständige Überdachung der Heuraufe der Pferde entspreche nicht dieser Vorgabe. Die angeordnete Dokumentation der Geburts- bzw. Abortverläufe bzw. Kalbungen und Todgeburten sowie aller durchgeführter Maßnahmen solle eine
vollziehbare Kontrolle der Tiere und der Durchführung aller notwendigen Maßnahmen sicherstellen sowie deren
prüfung ermöglichen. 6 Es bestehe bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kein Entschließungsermessen der Behörde hinsichtlich der Anordnung von Maßnahmen. Die getroffenen Anordnungen unter Ziffer I seien erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um eine tierschutz- und artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Der Behörde stehe ein Auswahlermessen zu, welche Maßnahmen angeordnet werden sollen. Im Interesse der Tiere seien deshalb im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung die in Ziffer I des Bescheids festgelegten Maßnahmen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG und Art. 40 BayVwVfG anzuordnen gewesen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen sei
ZVG) ein Zwangsgeld anzudrohen gewesen. Die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder erscheine ausreichend und angemessen. Es folgen Ausführungen zum Sofortvollzug und zur Kostenentscheidung. 7 Mit Schriftsatz vom
der Geburt bei ihren Müttern verbleiben lasse. In der Behördenakte werde der Betrieb der Klägerin als solcher geführt. Es sei dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 17. März 2022 mitgeteilt worden, dass sich der Verdacht aufdränge, dass die „Altlasten“ des vorherigen Betreibers auf die Klägerin übertragen würden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Haltungsbedingungen erheblich verbessert hätten und die vorgebrachten Verstöße abgestellt worden seien. Um Anordnungen
SchG treffen zu können, müsse die Beseitigung festgestellter Verstöße notwendig sein. Seit dem Betriebsübergang hätten sich die Haltungsbedingungen erheblich verbessert, wozu ein von der Klägerin geführter Kalender über tägliche Vorkommnisse im Betrieb vorgelegt werde. Die Ausführungen unter Ziffer I, Unterziffer 1.2, neugeborene Kälber in einer Box aufzustallen, würden bedeuten, dass die Kälber von den Müttern getrennt würden. Dies widerspreche der gewählten Betriebsform. Die Kälber würden hier im Sinne des Tierwohls und -schutzes von ihren Müttern großgezogen. Die Anforderungen der Ziffer I, Unterziffern 1.1, 1.3 bis 1.7 würden bereits erfüllt. Es wurde eine Dokumentation der erfolgten Behandlungen vorgelegt. Bezüglich der Unterziffern 1.2, 1.8 und 1.9 wurde angeführt, es entspreche nicht dem Wohl des Tieres, eine Abkalbebox jeden Tag auszumisten, da
dem Abkalben die Bänder und Sehnen der Kuh sehr weich seien. Ohne ausreichende Matratze aus Stroh und Mist in der Box bestünde eine hohe Verletzungsgefahr für die Kuh beim Aufstehen. Die Boxen würden jeden Tag mit Stroh eingestreut. Es seien für 30 Kühe 69 Liegebuchten vorhanden. Im Hinblick auf die Anordnung in Unterziffer 1.10 sei mehrfach mitgeteilt worden, dass der Futtertisch der Rinder überdacht sei. Jungrinder liefen nicht auf diesem umher. Auch die Heuraufe der Pferde sei mit einem Dach versehen. Die geforderten Dokumentationen (Unterziffn. 1.11 und 1.12) führe die Klägerin bereits aus, was sich an dem beigefügten Kalender zeige. Es gebe keine rechtmäßige Grundlage für die Zwangsgeldandrohungen. 9 Mit Schreiben vom
kontrollen, wie aus einer vorgelegten Fotodokumentation vom
komme. Insofern werde auf die Bußgeldbescheide vom
Prüfung der Lichtbilder des Beklagten im Ordnungswidrigkeitsverfahren gravierende Ungereimtheiten bei der Vorgehensweise der Mitarbeiter des Landratsamts und deren Feststellungen. Es werde angeregt, die Akte im Verfahren Az.: … des Landratsamts beizuziehen. Es sei u.a. zu klären, ob die Einstreu von Gummimatten mit Desinfektionskalk einer rutschhemmenden Einstreu entspreche. 12 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
SchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Die Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind dabei bereits dann gegeben, sobald eines der durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Im Interesse eines vorbeugenden Tierschutzes kommt es auf Schmerzen oder Leiden hierbei nicht an (BayVGH, B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11). 19 Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung
SchG
zuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten der Halterin vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. An ein solches Gutachten sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.). 20 In den vorgelegten Behördenakten wurden die einzelnen tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung der Klägerin, so auch bezüglich der fehlenden Zurverfügungstellung ordnungsgemäßer Haltungseinrichtungen, ausführlich dokumentiert, im Bescheid vom 11. Mai 2022 aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids – insbesondere S. 7 f. zu „Liegeflächen“ – Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), welche letztlich auf den Feststellungen der Amtsveterinäre beruhen. Des Weiteren erfolgt eine ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Anordnung der Maßnahmen im Rahmen der Klageerwiderung (unter Vorlage einer umfangreichen Fotodokumentation), auf deren Ziffer 5) (S. 2) zu Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids ebenfalls Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Liegeflächen wurden u.a. im Ergebnisprotokoll des Betriebsbesuchs vom 16. Dezember 2021 (BA Bl. 16 ff.) unter Federführung bzw. in Durchführung durch die Amtsveterinäre des Landratsamtes Frau Dr. S. und Herr Dr. S. sowie in der Stellungnahme des Amtsveterinärs Herr Dr. S. vom 5. Februar 2022 (BA Bl. 29 f.) Verstöße bezüglich der Einstreu dokumentiert.*Auch
Bescheiderlass wurden im Rahmen von Kontrollen der klägerischen Tierhaltung weiterhin Verstöße, u.a. gegen Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids, festgestellt. So wurde bei einer Kontrolle am
zustreuen oder mit ausreichend Einstreu zu bedecken, so dass ein trockener Liegeplatz gewährleistet sei. Insoweit akzeptierte die Klägerin die Anordnung unter Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines augenscheinlich geklärten Missverständnisses im Rahmen der Formulierung. Hinsichtlich der in der Anordnung genannten Liegeflächenbeschaffenheit stellten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Zustand der Matten an sich verbessert habe. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Oktober 2022 (Az. B 1 S 22.886) auf Seite 14 f. zur andauernden Erforderlichkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen beim Vortrag der Behebung festgestellter Verstöße verwiesen. 24 Weiterhin streitig ist zwischen den Beteiligten die Art und Weise der Einstreu. Das Landratsamt führte zu der betroffenen Anordnung im Bescheid (S. 7 f.) zur Begründung aus, Gummimatten ohne jegliche Einstreu erfüllten die Liegeansprüche der Tiere nicht; zumindest geringe Einstreumengen seien erforderlich, um Feuchtigkeit zu binden, im Laufe der Zeit entstehenden borkigen Hautveränderungen entgegenzuwirken und ein Ausrutschen der Rinder auf nassen Matten ohne Einstreu zu verhindern. In der mündlichen Verhandlung legten die Vertreter des Landratsamts dar, dass es guter landwirtschaftlicher Praxis entspreche, bei Verwendung eines Hygiene-Pulvers zusätzlich zumindest eine geringe Einstreu vorzunehmen. Die Einstreu solle auch Flüssigkeit binden, was durch das Pulver allein nicht möglich sei. Die Klägerin vertrat auch in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, das Einstreuen der von ihr verwendeten unperforierten Gummimatten mit D. (Hersteller …), einem Einstreupulver aus mineralischen Komponenten (Wirkstoff: Magnesium-Branntkalk, Calciummagnesiumoxid), sei insoweit ausreichend; ein zusätzliches Einstreuen sei nicht erforderlich. Soweit die Beteiligten die jeweils eingereichten Produktbeschreibungen hinsichtlich des Einstreupulvers D. in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen haben, ist festzustellen, dass sich keinem der beiden Dokumente entnehmen lässt, dass jenes Pulver zusätzliche Einstreu entbehrlich mache, auch wenn es wohl den Strohbedarf verringert. Die vom Beklagten eingereichte Produktbeschreibung enthält folgende Formulierung: „(…) damit sich Kalk und Stroh zu einer stabilen und dauerhaften Matratze verbinden“. Jedenfalls handelt es sich um ein alkalisches Einstreupulver aus verschiedenen mineralischen Komponenten, welches zur allgemeinen Hygieneverbesserung eingesetzt wird. Zu einem gewissen Umfang trocknet das Pulver
der von der Klägerin eingereichten Produktbeschreibung. Einem hierauf abgedruckten Warnhinweis entsprechend wirkt das Pulver ätzend. 25 In der Bayerischen Tierschutzleitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen (Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Stand Juli 2022; im Folgenden: Bayerische Tierschutzleitlinie, basierend auf der Niedersächsischen Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung) wird im Kapitel 5.2 (S. 19 f.) u.a. ausgeführt, in Neu- und Umbauten müsse die Liegefläche entweder eingestreut oder mit einer Auflage (z.B. Gummimatte) versehen werden. Die in der Mastrinderhaltung verwendete Einstreu solle gute Absorptionseigenschaften haben und müsse gesundheitlich unbedenklich sein. Meist würden organische Materialien (z.B. Stroh) verwendet. Auf Gummiflächen sei eine leichte Feuchtigkeit und dadurch eine geringere Sauberkeit der Tiere manchmal nicht zu vermeiden. Feuchtigkeit könne z.B. auch durch eine geringe Menge Einstreu gebunden werden. Diese Minimaleinstreu verringere zugleich den möglichen „Radiergummieffekt“, da sie als Verschiebeschicht zwischen Haut/Haarkleid und Gummi wirke. Auf unperforierten Gummiflächen wie z.B. in Anbindehaltungen oder Liegeboxen in Laufställen könne Flüssigkeit durch leichtes Gefälle der Liegeflächen abgeleitet werden. 26 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (Az. 23 CS 22.2374, Rn. 14 ff.) zur in Streit stehenden Ziffer I Unterziffer 1.8 des gegenständlichen Bescheids aus, dass sich die Anordnung des ausreichenden Mistens und Einstreuens der Haltungseinrichtungen aller im klägerischen Bestand gehaltenen Tiere voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Hintergrund der Anordnung sei gewesen, dass im Rahmen von Kontrollen nasse Liegebuchten bzw. Buchten mit verschobenen Gummimatten festgestellt worden seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf Kapitel 5.2 (S. 19 f.) der Bayerischen Tierschutzleitlinie. Da im Fall der Klägerin bei der Verwendung von Gummimatten ohne Einstreu die Verhältnisse für die Tiere in der Vergangenheit nicht immer tierschutzgerecht gewesen seien, sei es nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt im Rahmen des ihm bei Erlass der Anordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zukommenden Auswahlermessens für die Maßnahme entschieden habe, die dem in Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz am besten gerecht werde. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr die Gewährleistung der geforderten „Minimaleinstreu“ nicht möglich oder zumutbar sei, weil dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihr in der betroffenen Anordnung nicht vorgegeben werde, welches Einstreumaterial sie zu verwenden habe. 27
dem Kommentar zum Tierschutzgesetz (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, Anh. § 2 Rn. 18 a.E.) können in – wie hier von der Klägerin verwendeten – Hochboxen Gummimatten mit Einstreu verwendet werden (etwa 0,2 kg Stroh-/Sägemehl o.Ä. pro Kuh und Tag). 28 Jenen sachverständigen Äußerungen lässt sich entnehmen, dass zur Vermeidung des „Radiergummieffekts“ eine geringe Menge Einstreu in Boxen mit Gummimatten-Auflagen erforderlich ist. Jene Einstreu muss dabei aus organischen Materialien bestehen, sollte gute Absorptionseigenschaften haben und gesundheitlich unbedenklich sein. Eine reine Einstreu mit Kalkpulver, wie von der Klägerin vorgetragen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wie die Vertreter des Landratsamts (Amtsveterinäre) in der mündlichen Verhandlung erklärten, lässt die alkalische Wirkung des Pulvers Hautreizungen befürchten und reines Kalkpulver bindet die auf der Gummimatte stehende Flüssigkeit nicht ausreichend. 29 c. Die Anordnung des Beklagten unter Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids erweist sich als verhältnismäßig. Die Anordnung ist bereits zur Verhütung künftiger einschlägiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht erforderlich, da zwischen den Beteiligten insoweit grundsätzliche Differenzen in der Haltung der Rinder verblieben zu sein scheinen (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100/12 – juris Rn. 7). Jene Anordnung ist geeignet und angemessen, um die festgestellten Verstöße zu beseitigen und zukünftig zu verhüten. Es handelt sich um Grundanforderungen für die Nutztierhaltung, die die Klägerin trotz Hinweisen im Vorfeld des Bescheiderlasses und bei
kontrollen nicht umgesetzt hat. Das Landratsamt durfte daher davon ausgehen, dass es ohne behördliche Anordnung nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen kommt. Die der Klägerin gesetzte Frist von (spätestens) einer Woche ab Zustellung des Bescheids für die Umsetzung einer tierschutz- und artgerechten Haltung war dabei angemessen. 30 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, § 154 Abs. 1 VwGO. Mit dem von den übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten unberührten Teil der Klage unterliegt die Klägerin vollumfänglich, so dass sie als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
GO ist im Hinblick auf den erledigten Teil des Verfahrens über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin erklärt, den Bescheid hinsichtlich dessen übriger Ziffern zu akzeptieren, sodass es der Billigkeit entspricht, die insoweit angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 31 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.