LG München I, Endurteil v. 31.08.2023 – 24 O 9551/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 31.08.2023 – 24 O 9551/23 Download Drucken Titel: VOB/B-Vertrag: Abwehr von Abschlagsforderungen wegen Mehrvergütung im einstweiligen Verfügungsverfahren Normenketten: BGB § 650b, § 650c Abs. 3, § 650d ZPO § 935, § 940 Leitsätze: 1. Eine im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Besteller gem. § 650c Abs. 3 BGB gestellter Antrag auf Feststellung, dass der Unternehmer keine Abschlagszahlungen wegen Mehrvergütungsansprüchen verlangen kann, ist statthaft. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Erleichterungen für die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes gem. § 650d BGB gelten auch im VOB/B-Vertrag. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Will der Auftragnehmer nach § 650c Abs. 3 S. 1 BGB vorgehen, müssen auch im VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein, insbes. eine Anordnung des Bestellers in Textform. (Rn. 45 – 47) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abschlagsforderung, VOB/B-Vertrag, Mehrvergütung, einstweilige Verfügung, negative Feststellungsverfügung, Feststellungsinteresse, Bauvertrag, Verfügungsgrund Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 12.03.2024 – 9 U 3791/23 Bau e Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Ursprünglich begehrte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Antragsgegnerin vorläufig nicht berechtigt ist, aus der auf § 650c Abs. 3 S.1 BGB fußenden Abschlagsrechnung Nr. 44 vom 10.07.2023 Mehrvergütungsansprüche für verschiedene Nachtragspositionen in Bezug auf den zwischen den Parteien 2019 geschlossenen Werkvertrag geltend zu machen. Aufgrund der Erklärung der Kündigung des Werkvertrags durch die Antragsgegnerin im Schreiben vom 28.08.2023 und die Erklärung der Antragsgegnerin im Termin vom 29.08.2023, im Hinblick auf die Kündigungserklärung aus den gestellten Abschlagsrechnungen nicht mehr vorzugehen, begehrt die Antragsstellerin zuletzt die Feststellung, dass sich der gegenständliche Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. 2 Die Antragstellerin ist Auftraggeberin, die Antragsgegnerin ist Auftragnehmerin des Bauvertrags vom 08.04./29.07.2019, der die Erstellung des sogenannten „…“ eines großen Tunnelbauwerks im Rahmen der Maßnahme zur Verlegung der … westlich von … zur Ortsumgehung, zum Gegenstand hat. Bei dem Bauvertrag handelt es sich um einen Einheitspreisvertrag mit einem von der Antragstellerin erstellten Leistungsverzeichnis. Das Leistungsverzeichnis enthält mehre 100 Positionen mit technischen Teilleistungen und Mengenvordersätzen. Außerdem enthält das Leistungsverzeichnis Positionen für die Abrechnung sogenannter zeitgebundener Kosten. Die VOB/B ist Vertragsbestandteil. Auf die Anlagen ASt1 – ASt5 wird Bezug genommen. 3 Baubeginn war im Dezember 2019. Die Vortriebsarbeiten sind abgeschlossen. Die Innenschalenarbeiten sind ebenfalls nahezu abgeschlossen. Im Wesentlichen stehen zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verfahrens noch Erd-, Straßen- und Restarbeiten aus. 4 Bis zur 43. Abschlagsrechnung rechnete die Antragsgegnerin mit 100 % der von ihr ermittelten Preise ab. Die Antragsgegnerin rechnet hierbei im Wege einer kumulierten Aufstellung ab, nämlich in der Weise, dass sie mit jeder monatlichen Abschlagsrechnung die vom Baubeginn an bis zum jeweiligen Abrechnungsstichtag (Ende des jeweiligen Monats) erbrachten Leistungen – sowohl laut Vertrag vom Sommer 2019 geschuldete Leistungen als auch von der Antragsgegnerin begehrte Nachträge – mit den Preisen in Ansatz bringt und davon sämtliche von der Antragstellerin geleisteten Abschlagszahlungen abzieht. Die Antragstellerin prüft die Abschlagsrechnungen der Antragsgegnerin und teilt ihr die Ergebnisse ihrer Prüfungen jeweils – ebenfalls monatlich – mit und zahlt die aus ihrer Sicht zum jeweiligen Abrechnungsstichtag berechtigten Beträge aus. 5 Auf diese Weise hat sich die Summe der offenen Abschlagsforderung der Antragsgegnerin über Jahre und Monate hinweg erhöht. 6 Mit der streitgegenständlichen 44. Abschlagsrechnung vom 10.07.2023, Nr. 20202-2023, mit der unter Zugrundelegung eines Betrags von € 282.810.895,05 und bislang eingegangener Zahlungen in Höhe von € 230.674.000,00 eine Abschlagssumme von € 52.136.895,05 brutto geltend gemacht wurde, stellte die Antragsgegnerin um auf eine Abrechnung gemäß § 650c Abs. 3 BGB (80%-Regelung). Auf die im Wege der kumulierten Aufstellung erstellte 44. Abschlagsrechnung vom 10.07.2023 (Anlage ASt8) und das Begleitschreiben vom 10.07.2023 zur Erläuterung der 44. Abschlagsrechnung (Anlage ASt7) wird Bezug genommen. 7 Mit Schreiben vom 19.07.2023 (Anlage ASt11) wies die Antragstellerin die mit der 44. Abschlagsrechnung geltend gemachten Forderungen – soweit diese nicht bezahlt wurden – unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 650c Abs. 3 BGB zurück. 8 Gemäß Rechnungsprüfung der Antragstellerin vom 31.07.2023 wurde ein Betrag von € 6.293.000,00 im Hinblick auf die 44. Abschlagsrechnung zur Zahlung freigegeben, auf Anlage ASt13 wird Bezug genommen. 9 Mit Schreiben vom 01.08.2023 (Anlage ASt12) drohte die Antragsgegnerin mit der Baueinstellung für den Fall, dass Abschlagsrechnung Nr. 44 nicht beglichen wird. 10 Am 02.08.2023 machte die Antragsgegnerin mit der 45. Abschlagsrechnung im Wege der kumulierten Aufstellung einen Abschlagszahlungsbetrag von € 54.397.995,79 brutto gem. § 650c Abs. 3 S.1 BGB geltend. Auf die Abschlagsrechnung sowie das Begleitschreiben hierzu, vorgelegt als Anlage ASt 25 und ASt 26, wird Bezug genommen. 11 Am 10.08.2023 stellte die Antragsgegnerin die Arbeiten auf der Baustelle ein und teilte dies der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.08.2023 mit (Anlage ASt23). 12 Ebenfalls mit Schreiben vom 10.08.2023 (Anlage ASt24) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, die Bauarbeiten unverzüglich wieder aufzunehmen. 13 Mit Schreiben vom 14.08.2023 drohte die Antragsgegnerin die Kündigung an für den Fall, dass der aus ihrer Sicht offene Betrag aus der 44. Abschlagsrechnung nicht bis zum 25.08.2023 bezahlt wird. Mit Schreiben vom 28.08.2023 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag (Anlage ASt31/AG40). Wirksamkeit und Berechtigung zur Kündigung sind zwischen den Parteien streitig. 14 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin könne nicht Bezahlung der 44. Abschlagsrechnung verlangen, da die Voraussetzungen des § 650c Abs. 3 BGB, auf die die fragliche Rechnung gestützt wird, weder in formaler noch in materieller Hinsicht vorlägen. Dies gelte auch für die in der 44. Abschlagsrechnung geltend gemachten Forderungen für zeitgebundene Kosten als Folge einer angeblichen Bauzeitverlängerung. Hier fehle, soweit solche Kosten als Folge einer -angeblichen Bauzeitverlängerung infolge von Nachtragsleistungen geltend gemacht werden, zudem eine bauablaufbezogene Darstellung. Die Antragsgegnerin habe nur eine im Widerspruch zum Vertrag und methodisch fehlerhafte theoretische Bauzeitverlängerung ermittelt. Darüber hinaus seien die zugrundegelegten zeitgebundenen Kosten sittenwidrig überhöht. Im Übrigen seien die Abschlagszahlungen, die die Antragsgegnerin erhalten habe, mindestens so hoch wie der ihr derzeit zustehende vorläufige Vergütungsanspruch auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten mit angemessenen Zuschlägen. Da die Antragsgegnerin behauptet, Ansprüche gern. § 650c Abs. 3 BGB geltend machen zu können, könne die Antragsstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass solche Ansprüche nicht bestehen und hierbei § 650d BGB für sich in Anspruch nehmen. Dringlichkeit sei bis zur Erklärung der Antragsgegnerin im Termin vom 29.09.2023, aus den gestellten Abschlagsrechnungen nicht mehr vorzugehen, gegeben gewesen. 15 Die Antragstellerin beantragte zunächst: Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages vom 08.04./29.07.2019 zum Bauvorhaben … vorläufig nicht berechtigt ist, von der Antragstellerin die Bezahlung folgender mit der Abschlagsrechnung Nr. 44 vom 10.07.2023 geltend gemachter Mehrvergütungsansprüche auf Grundlage des § 650c Abs. 3 S. 1 BGB zu verlangen: • Mehrvergütungsansprüche in Höhe von 80 % (EUR 14.384.154,06) der angebotenen Nachtragsvergütung für o Nachtrag NA 10, Pos 41.10.240, Pos 41.10.420, Pos 41.10.610 und Pos 41.10.620, o Nachtrag NA 13, 41.13.240, o Nachtrag NA 25 (alle Positionen) o Nachtrag NA 30 Pos. 41.30.120, Pos. 41.30.210, Pos. 41.30.222, Pos. 41.30.230, Pos. 41.30.240, Pos. 41.30.250, Pos. 41.30.310, Pos. 41.30.322, Pos. 41.30.330, Pos. 41.30.410, Pos. 41.30.420, Pos. 41.30.430, Pos. 41.30.440; Pos. 41.30.520, o Nachtrag NA 41 (alle Positionen) und o Nachtrag NA 50 (alle Positionen), sowie • Mehrvergütungsansprüche für zeitgebundene Kosten im Zusammenhang mit den Nachträgen NA 11, NA 13, NA 30, NA 31, NA 33 in Höhe von 80 % (EUR 20.252.133,78) der hierfür über die Vertragspositionen OZ 20.02.0100 ff. angebotenen Vergütung. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2023 hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie ihre Kündigung für berechtigt halte und daher Schlussrechnung legen werde. Aus den gestellten Abschlagsrechnungen werde – vorbehaltlich der Geltendmachung von Zinsen – nicht mehr vorgegangen. Daraufhin hat die Antragstellerin den Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2023 wird insofern Bezug genommen. 17 Die Antragstellerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass bis zum erledigenden Ereignis, das aus ihrer Sicht in der Erklärung der Antragsgegnerin vom 29.08.2023 besteht, aus den Abschlagsrechnungen nicht mehr vorzugehen, die einstweilige Verfügung zulässig und begründet war. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 19 Die Antragsgegnerin rügt die Zuständigkeit des Landgerichts München I. Die Antragsgegnerin ist nach ihrer Ansicht als ARGE eine BGB-Gesellschaft ohne Kaufmannseigenschaft i.S. § 38 ZPO, so dass § 18 VOB/B nicht anwendbar sei. Auf den als Anlage AG21 vorgelegten ARGE-Vertrag wird Bezug genommen. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher entweder nach dem Ort des Bauwerks oder nach dem Sitz der Antragsgegnerin, in beiden Fällen sei keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Ferner ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass das einstweilige Rechtsschutz-Verfahren eine unzulässige Vorfrage zum Gegenstand habe und die Hauptsache vorweggenommen werde. Im Übrigen liege kein Verfügungsgrund vor, Dringlichkeit sei nicht gegeben. Auf § 650d BGB könne sich die Antragstellerin im Geltungsbereich eines VOB/B-Vertrages nicht berufen, erhebliche Nachteile habe die Antragstellerin nicht zu befürchten. Im Übrigen bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin könne, wie in der 44. Abschlagsrechnung geschehen, bei der Berechnung der Abschlagsforderungen 80 % der von ihr ermittelten und angebotenen Höhe ansetzen. Das folge aus der gesetzlichen Regelung des § 650c Abs. 3 S. 1 BGB. Die 80%-Regel des § 650c Abs. 3 S. 1 BGB sei entsprechend auch auf den VOB/B Vertrag anzuwenden, weil die VOB/B von ihrer Rechtsnatur her Allgemeine Geschäftsbedingung sei und das gesetzliche Bauvertragsrecht modifiziere. Selbst wenn die Regelung der Anordnung von Nachträgen und die Vergütungsanpassung in der VOB/B anders als im BGB ausgestaltet sei, gäbe es im VOB/B-Vertrag das gleiche Bedürfnis nach schneller Klärung der Verbindlichkeiten einer Änderungsanordnung und deren Vergütung. Im übrigen lägen zu den abgerechneten Nachträgen NA 10, NA 11, NA 13, NA 25, NA 30, NA 31, NA 33, NA 40 und NA 50, soweit sie streitbefangen sind, Angebote und Anordnungen gemäß § 650b BGB vor. Jedenfalls seien die fraglichen Nachträge im Hinblick auf § 313 BGB gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Vorliegens konkreter Nachtragsangebote und der Notwendigkeit bzw. des Vorliegens von Anordnungen hierzu nimmt die Antragsgegnerin in der Klageerwiderung (BI. 81/142 d.A) und im Schriftsatz vom 28.08.2023 (BI. 181/200 d.A.) Stellung. Auf diese Schriftsätze samt Anlagen wird verwiesen. 20 Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.08.2023 gestellte Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wurde von der Kammer mit Beschluss vom 10.08.2023 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 16.08.2023 hat die Kammer den Antrag der Antragsgegnerin auf Verlegung des mit Verfügung vom 03.08.2023 anberaumten Verhandlungstermins zurückgewiesen. Auf BI. 51/52 und auf BI. 73/75 d.A. wird insofern Bezug genommen. 21 Ferner wird auf die gerichtliche Verfügung vom 25.08.2023 (BI. 151f d.A.) Bezug genommen. 22 Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die übrigen Aktenbestandteile Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Der Rechtsstreit im einstweiligen Verfügungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt durch die Erklärung des Antragstellervertreters im Termin vom 29.08.2023. A) 24 Bei der Erklärung des Antragstellervertreters im Termin vom 29.08.2023 handelt sich um eine einseitige Erledigungserklärung, da die Antragsgegnervertreterin der Erledigungserklärung nicht zustimmte. Eine einseitige Erledigungserklärung stellt eine Antragsänderung in einen Feststellungsantrag dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig ist. Eine einseitige Erledigungserklärung ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz kann – wenn die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin dieser Erledigung widerspricht – durch ein Urteil die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden, wenn der ursprüngliche Antrag bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und dieser Antrag dann erst durch das erledigende Ereignis später unzulässig und/oder unbegründet wurde (AG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2021 -31 C 79/21, BeckRS 2021, 18460 m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 922 Rn. 5; Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl.2022, § 91a Rn 58.5.). B) 25 Der nunmehr vorliegende Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. 26 Der Antragstellervertreter beantragte im Termin vom 29.08.2023, festzustellen, dass bis zum erledigenden Ereignis, das aus seiner Sicht in der Erklärung der Antragsgegnerin bestehe, aus den Abschlagsrechnungen nicht mehr vorzugehen, die einstweilige Verfügung zulässig und begründet war. Der Antrag des Antragstellervertreters ist dahingehend auszulegen, dass er beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 27 I. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben. Dieses liegt vorliegend im Kosteninteresse, da die Antragstellerpartei vermeiden möchte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 28 II. Der nunmehrige Feststellungsantrag ist begründet, da der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin zulässig und begründet war und nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, das nachträglich zur Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags führte. 29 1. Der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin war zulässig. 30
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