AG Erding, Endurteil v. 16.11.2023 – 102 C 6763/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Erding, Endurteil v. 16.11.2023 – 102 C 6763/23 Download Drucken Titel: Unwirksame Rechtswahlklausel in Personenluftbeförderungsvertrag Normenketten: BGB § 648, § 812 Abs. 1 S. 2 Klausel-RL Leitsätze:
(2), des Amtsgerichts Wedding vom 12.07.2023, 7 C 413/22 und des Amtsgerichts Erding vom 22.10.2023, 104 C 5939/23 an, die jeweils die im Wortlaut identische streitgegenständliche Rechtswahlklausel der Beklagten zum Gegenstand hatten und jeweils die Unwirksamkeit dieser Klausel aufgrund der Intransparenz für Fluggäste als Vertragspartner feststellten. 16 Dabei wurde vom AG Königs Wusterhausen zutreffend ausgeführt: Eine Rechtswahlklausel darf nicht gegen die Mindestvorgaben nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL verstoßen und muss in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz bei der Beurteilung durch ein nationales Gericht genügen, vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-191/15, NJW 2016, 2727 und OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2021 – 9 U 184/20, NZV 2021,
- 17 Diese Voraussetzungen erfüllt Ziffer 21.1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht. Vielmehr erweist diese Klausel sich als irreführend, intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL. 18 Nach Art. 3 Satz 1 der Klausel-RL ist eine Rechtswahlklausel unwirksam, wenn sie treuwidrig zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte des Verbrauchers beinhaltet. Hiernach sind Rechtswahlabreden gegenüber Verbrauchern nicht nur auf ihre inhaltliche Angemessenheit, sondern auch auf ihre Transparenz hin zu kontrollieren. Insoweit sieht Art. 5 Satz 1 Klausel-RL vor, dass Klauseln, die einem Verbraucher in Verträgen unterbreitet werden, stets klar und verständlich abgefasst sein müssen, wobei dieses Transparenzgebot im Hinblick auf das regelmäßig vorherrschende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer weit auszulegen ist. 19 Diesem Transparenz- und Verständlichkeitserfordernis wird die von der Beklagten verwendete Klausel nicht gerecht, weil für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend deutlich wird, welches bindende Recht anzuwenden ist. Denn sie postuliert im zweiten Absatz, dass von der Rechtswahl „diejenigen Bestimmungen unberührt [bleiben], von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, insbesondere der Übereinkommen, der APR 2019 oder der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (zu den Begriffen siehe den Abschnitt „Definitionen“)“. Die Klausel überlässt es damit im Ergebnis der nur mit juristischen Kenntnissen möglichen Auslegung des jeweiligen Anwenders, von welchen konkreten Bestimmungen nicht abgewichen werden darf. Der konkrete Anwendungsbereich der Ausnahme von der globalen Anwendbarkeit des Rechts von England und Wales bleibt damit jedenfalls für den Verbraucher als Adressaten unklar. 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Formulierung auch nicht aufgrund ihrer Verankerung in Art. 6 Abs. 2 S. 2 RomI-Vo zulässig. Es oblag der Beklagten als Verwenderin der Rechtswahlklausel den in dieser Verordnung als Tatbestandsmerkmal gefassten Begriff zu subsumieren und gegenüber ihren Vertragspartnern konkret anzugeben, von welchen Vorschriften nicht abgewichen werden darf. Die damit im Ergebnis eingeräumte Nichterfüllung dieser nur mit juristischen Kenntnissen möglichen Aufgabenstellung führt zur Unwirksamkeit der Klausel, weil die Beklagte als Verwenderin bewusst in Kauf nimmt, dass der konkrete Inhalt der Klausel nur mit Kenntnissen des (internationalen) Rechts eruiert werden kann. 21 Daran ändert auch die über die Verwendung des Wortes „insbesondere“ offensichtlich lediglich beispielhafte Aufzählung einiger indisponibler Vorschriften nichts. Zudem ist auch dieser Verweis jedenfalls hinsichtlich der Begriffe „Übereinkommen“, „APR 2019“ oder „Verordnung EU 261“ intransparent. Diese sind ohne nähere Erläuterung nicht aus sich heraus verständlich und bereits keine vollständigen Zitate der maßgeblichen Rechtsvorschriften. Der konkrete Inhalt der Ausnahme von dem eigentlich für anwendbar erklärten Recht ist damit im Ergebnis nur über den Inhalt eines gesonderten Abschnittes der AGB (“Definitionen“) sowie der Lektüre der darin geregelten Materie möglich. Ein derartiger Kettenverweis von einer Regelung zur Ausnahme, zu einem gesonderten Definitionsabschnitt zu einem erst gesondert zu recherchierenden Normtext ist nicht klar und verständlich, sondern intransparent und irreführend (vgl. zu Kaskadenverweisen in Belehrungen gegenüber Verbrauchern: BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, NJW 2021, 307, Rn. 13 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26.3.2020 – C-66/19, NJW 2020,
- Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte für bestimmte Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 an völlig anderer Stelle ihrer AGB in Ziffer 15.5 erneut unter Verwendung unzureichender Abkürzungen und Verweisungen auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften hinweist und dem Vertragspartner damit auch redaktionell unübersichtlich darstellt, welche Rechtsvorschriften in welchem Fall anwendbar sein sollen. 22 Darin liegt keine für eine gültige Rechtswahl erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über die bindenden Rechtsvorschriften, die die Rechtswahlabrede bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist kein Verstoß gegen den in Art. 6 Abs. 2 RomI-VO als zwingend angesehenen rechtlichen Mindeststandard, sondern vielmehr die fehlende Klarheit und Verständlichkeit der Rechtswahlklausel für den durchschnittlichen Verbraucher. 23
- Der Anspruch ergibt sich aus §§ 648 S.2, S.3, 812 Abs. 1 S.2 BGB i.V.m. § 398 BGB für die Steuern und Gebühren, die durch den Nichtantritt der Flüge erspart wurden. Die Höhe dieser Steuern und Gebühren wurden von der Klagepartei nachvollziehbar dargelegt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass andere Flugnebenkosten als die staatliche Luftverkehrssteuer auf die Buchung angefallen sind und von dem Fluggast bezahlt worden ist unbeachtlich, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Anforderungen an das Bestreiten korrelieren mit der Substantiierung des klägerischen Vortrags (Anders/Gehle/Anders ZPO § 138 Rn. 23). Vorliegend wurde von der Klagepartei eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Positionen erstellt. Insoweit ist das pauschale Bestreiten, dass keine anderen Steuern als die Luftverkehrssteuer angefallen sind, unbeachtlich. Die Beklagte verfügt als vertragliches und ausführendes Luftfahrtunternehmen über präzise Informationen zur jeweiligen Höhe der Gebühren und Abgaben, die in Abhängigkeit von der Flugteilnahme pro Passagier anfallen. Aufgrund des detaillierten Vortrages der Klagepartei ist auch die Erklärungslast der Beklagten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO höher. Wegen der speziellen Kenntnis als Luftfahrtunternehmen, reicht das einfache Bestreiten nicht aus. 24 Eine Beschränkung der Rückerstattungspflicht auf eine bestimmte Steuer oder Abgabe stellt nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Aus diesem Grund ist Ziffer 5.
- der AGB unwirksam, sodass eine Begrenzung der Erstattungspflicht lediglich auf die Luftverkehrssteuer nicht wirksam vereinbart wurde. Denn hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB, vgl. mit überzeugender Begründung AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.11.2022, 4 C 3293/22 und AG Erding vom 22.10.2023, Az. 104 C 5939/
- 25 Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.03.2018, X ZR 25/17, NJW 2018, 2039 einen Kündigungsausschluss durch AGB im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages grundsätzlich gebilligt. Dies betraf indes ausdrücklich den Fall, dass nicht verbrauchte Steuern und Gebühren erstattbar sind. In seiner Entscheidung hat der BGH auf den der Vorschrift des § 649 BGB [a.F.]/§ 648 BGB [n.F.] zugrundeliegenden Gedanken der Vorteilsausgleichung abgestellt und hervorgehoben, dass die Vorschrift sicherstelle, dass der Unternehmer durch die Kündigung keine Nachteile erleide, aber auch keine Vorteile ziehe. Als maßgebliches und schützenswertes Interesse des Unternehmers hat er dabei die diesem entstehenden hohen Fixkosten durch die Bereitstellung der Beförderungsleistung und die zur Kostendeckung erforderliche Auslastung angesehen. Ein schützenswertes Interesse des Unternehmens daran, nicht angefallene Steuern und Gebühren vereinnahmen zu dürfen, hat der BGH dabei aber gerade nicht erkannt. 26 Die Regelung in § 648 Satz 2 BGB dient demnach dem Zweck, einen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Falle einer Kündigung ohne besonderen Grund zu gewährleisten. Zu diesem Interessenausgleich gehört es, den Unternehmer vor Nachteilen aufgrund der Kündigung zu bewahren (BGH, Urteil vom
- Juli 2007 – VII ZR 154/06, NJW 2007, 3423 Rn. 18). 27 Sinn und Zweck ist es aber nicht, dem Unternehmer so einen finanziellen Vorteil aufgrund der Kündigung zu verschaffen, vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/
- Insoweit sind die Aufwendungen, welche er sich aufgrund der Kündigung erspart hat, anzurechnen und entgegenstehende Klauseln in den AGB unwirksam, da sie von dem Grundsatz abweichen. II. 28 Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 286, 288 BGB. III. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. 30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. 31 Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 S.1 Nr. 1, Nr.2 ZPO.