LG Passau, Endurteil v. 14.12.2023 – 3 O 508/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Passau, Endurteil v. 14.12.2023 – 3 O 508/21 Download Drucken Titel: Beweismaß in der Unfallversicherung Normenkette: ZPO § 286, § 287 Leitsatz: Die Ursächlichkeit zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeschädigung (haftungsbegründende Kausalität) ist nach § 286 ZPO zu beweisen, während der Maßstab des § 287 ZPO für die kausale Verknüpfung zwischen dem Erstkörperschaden und der eine Invalidität begründenden dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (haftungsausfüllende Kausalität) gilt (vgl. auch zur Unfallversicherung: BGH BeckRS 2011, 11533 Rn. 12 mwN). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unfallversicherung, Invaliditätsleistung, Gehirnblutung, Dekompressionserkrankung, haftungsbegründende Kausalität, haftungsausfüllende Kausalität, Beweismaß Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus einer zwischen den Parteien bestehenden privaten Unfallversicherung aufgrund zweier Vorfälle vom 26.06.2016 bzw. 09.09.2016. 2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung unter der Versicherungsscheinnummer PK … Versicherungsbeginn war der 16.11.2015 (s. Anlage K1). Als Invaliditätsgrundsumme waren 105.000,00 € vereinbart. Dem Vertrag liegen insbesondere die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012) der Beklagten (s. Anlage K1, im Folgenden als „AUB 2012“ bezeichnet) und die Besonderen Bedingungen für die Produktlinie Premium (BB Premium 2012) (s. Anlage K1, im Folgenden als „BB Premium 2012“ bezeichnet) zugrunde. 3 Der Kläger war am 26.06.2016 um ca. 9:15 Uhr während seiner beruflichen Tätigkeit als Bauhofmitarbeiter des Marktes O… bei Aufräumarbeiten der Hochwasserschäden mit dem gemeindlichen Baggerlader im Einsatz. Der Kläger hatte die Aufgabe, die Schlammmassen von den überfluteten öffentlichen Straßen und Flächen wegzuschieben. Aufgrund eines Anstoßes des mit abgesetzter Ladeschaufel fahrenden Baggerladers gegen einen Schachtdeckel prallte der Kläger mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs, sodass diese zerbrach. 4 Am 09.09.2016 kurz vor 10:00 Uhr führte der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Bademeister im Freibad des Marktes O… routinemäßig berufsbedingt Schwimmübungen durch, wobei er auch Tauchübungen (Tauchen im Schwimmbecken über eine Strecke von 25 Metern in einer Tiefe von ca. 2 Metern) absolvierte. Im Anschluss daran wurde der Kläger am selben Tag wegen Kopfschmerzen im Klinikum P… behandelt (s. Anlage K4) und nach der Verabreichung von Schmerzmitteln wieder entlassen. 5 Vom 22.09.20216 bis 04.10.2016 wurde der Kläger wegen Kopfschmerzen und Schwindel stationär im Klinikum P… behandelt, dabei wurde beim Kläger am 22.09.2016 eine Subarachnoidalblutung parafalxial beidseits ohne Aneurysma-Nachweis festgestellt (s. Anlage K5). 6 Vom 12.10.2016 bis 09.11.2016 befand sich der Kläger stationär auf Reha im Reha-Zentrum P… W… in B… G…. 7 Am 02.02.2017 teilte der Kläger der Beklagten den Vorfall vom 26.06.2016 mit (s. Anlage B1). Die Beklagte trat sodann in die Schadenbearbeitung ein. Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. K… am 03.07.2017 ein neurologisches Gutachten (s. Anlage B3). Der weitere Vorfall vom 09.09.2016 wurde dann der Beklagten durch den Kläger am 24.05.2018 mitgeteilt (s. Anlage B6). Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. M… am 11.12.2018 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (s. Anlage K6). Weiterhin erstattete der Dipl. Psych. K… im Auftrag der Beklagten am 11.12.2018 ein psychologisches Gutachten (s. Anlage B8). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.01.2019 (s. Anlage K 7) die Erbringung einer Invaliditätsleistung anlässlich der beiden Vorfälle vom 26.06.2016 und 09.09.2016 ab. Nach Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens der Klägerseite vom 06.11.2020 (s. Anlage K 8) verblieb die Beklagte bei ihrer Leistungsablehnung gemäß Schreiben vom 17.11.2020 (s. Anlage K 9). 8 Der Kläger behauptet, bei dem Vorfall vom 26.06.2016 habe er durch den Aufprall eine große Beule bzw. Prellmarke im Stirnbereich und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und am Abend desselben Tages stärkere Kopfschmerzen bekommen. Auch nach Rückgang der Beule leide der Kläger seit dem Unfallereignis weiter immer wieder unter Kopfschmerzen mit wechselnder Intensität. Auch am 04.09.2016 habe der Kläger vor Öffnung des Freibades Schwimm- und Tauchübungen durchgeführt. Dabei seien beim Kläger plötzlich bei Durchführung von Streckentauchübungen u.a. Kopfschmerzen und Schwindel aufgetreten. Diese Beschwerden beim Kläger seien nach der Einnahme von mehreren Schmerzmitteln (Ibuprofen 800) über den Tag verteilt wieder vergangen. Für den Vorfall vom 04.09.2016 wurde Zeugenbeweis angeboten. Weiterhin behauptet der Kläger, er habe am 09.09.2016 nach einer zurückgelegten Tauchstrecke von ca. 20 Metern starke Kopfschmerzen verspürt, so dass er den Tauchvorgang abbrechen musste. Im Anschluss seien dann beim Kläger auch Drehschwindel, Übelkeit und Sehstörungen eingetreten. Die Kopfschmerzen hätten sich immer mehr verschlimmert. Die im Klinikum P… festgestellte Subarachnoidalblutung parafalxial beidseits sei durch den Vorfall vom 09.09.20216 zumindest mitverursacht worden. Auch bei dem Vorfall vom 09.09.2016 handle es sich um einen Unfall i.S.d. Versicherungsbedingungen. Entsprechend der vorliegenden ärztlichen Befunde und der sich daraus ergebenden Bewertung im Rahmen der privaten Unfallversicherung bestehe beim Kläger eine unfallbedingte dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung bzw. Leistungsminderung von insgesamt mindestens 10 % außerhalb der Gliedertaxe, da er nach wie vor unfallbedingt an Kopfschmerzen leide. Der Kläger habe auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, nachdem sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters durch den Kläger in Verzug befunden habe. 9 Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 934,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.11.2020 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 11 Die Beklagte trägt vor, der Vorfall vom 09.09.2016 stelle schon kein versichertes (Unfall-)Ereignis dar. Außerdem sei der Vortrag dazu, welche Erstkörperschädigungen als Folge der streitgegenständlichen Ereignisse vom 26.06.2016 und 09.09.2016 zu irgendeiner Invalidität des Klägers geführt haben sollen, unzureichend. Der Kläger habe anlässlich der Ereignisse vom 26.06.2016 und 09.09.2016 tatsächlich keine nachweisbaren Erstkörperschädigungen erlitten, die zu irgendeiner Invalidität des Klägers geführt haben, geschweige denn in der geltend gemachten Höhe. Demnach fehle schon jegliche Unfallkausalität. Tatsächlich liege auch keine Invalidität in der geltend gemachten Höhe vor, geschweige denn eine Invalidität, die auf anlässlich der beschriebenen Ereignisse erlittenen Erstkörperschädigungen zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. 12 Zur Ergänzung des beiderseitigen Sachvortrags sowie zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen. 13 Gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Passau vom 11.10.2021 (Bl. 30/32 d.A.) hat der Sachverständige Dr. P… am 20.10.2022 ein schriftliches Gutachten erstattet (Bl. 86/108 d.A.), auf welches Bezug genommen wird. Aufgrund Beweisbeschlusses des Landgerichts Passau vom 26.01.2023 (Bl. 126) erstattete der Sachverständige Dr. P… am 03.03.2023 ein ergänzendes Gutachten (Bl. 130/136), auf welches Bezug genommen wird. Gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Passau vom 20.12.2021 (Bl. 45/48 d.A.), geändert durch Beschluss des Landgerichts Passau vom 24.02.2022 (Bl. 63/64 d.A.), hat der Sachverständige Dr. M… zur Vorbereitung der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. P… am 12.08.2022 ein schriftliches tauchmedizinisches Gutachten erstattet (Bl. 72/78 d.A.), auf welches Bezug genommen wird. Aufgrund Beweisbeschlusses des Landgerichts Passau vom 26.01.2023 (Bl. 126) erstattete der Sachverständige Dr. M…r am 10.09.2023 ein ergänzendes Gutachten (Bl. 142/143), auf welches Bezug genommen wird. 14 Nachdem beide Parteien bzw. Prozessbevollmächtigten mit schriftlichen Erklärungen vom 13.10.2023 (Bl. 145 d.A.) und 09.11.2023 (Bl. 148 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt hatten, wurde mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 13.11.2023 (Bl. 149/150 d.A.) die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO angeordnet. Gemäß diesem Beschluss konnten Schriftsätze bis einschließlich 30.11.2023 bei Gericht eingereicht werden. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 16 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Passau sachlich und örtlich zuständig gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, § 215 I 1 VVG. II. 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung aus seiner privaten Unfallversicherung gegenüber der Beklagten zu, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht von einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung beim Kläger i.S.d. Ziff. 2.2.1.1.1 AUB 2012 ausgegangen werden kann (Klageantrag Ziff. 1.). Weiterhin besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten (Klageantrag Ziff. 2.). 19 1. Der Klageantrag Ziff. 1. ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag besteht nicht. 20
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