GB. Der Angeklagte selbst hoffte in seinem letzten Wort dagegen weiter auf eine Strafaussetzung zur Bewährung. 10 Ziel der verbleibenden Berufung der Staatsanwaltschaft war eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sowie ebenfalls ein Wegfall der Anordnung der Unterbringung
GB. 11 In der Berufungsinstanz wurden keine Gespräche mit dem Zweck geführt, eine Verständigung gemäß § 257 c StPO herbeizuführen. 12 Der Angeklagte wurde bereits für die 1. Instanz von der Sachverständigen Dr. … zur Klärung der Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt der dem Angeklagten angelasteten Straftat, sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB begutachtet. 13 Im Termin zur Berufungshauptverhandlung vom … teilte der Zeuge PHM … im Rahmen seiner Vernehmung mit, dass in der Wohnung des Angeklagten am … erneut eine Durchsuchung stattfand und hierbei erneut eine Aufzuchtanlage mit Cannabispflanzen, Cannabisprodukte im 3-stelligen Grammbereich, sowie weitere Betäubungsmittel sichergestellt worden seien. 14 Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft stellte sodann fest, dass es bei der Staatsanwaltschaft das weitere Verfahren …gab. Diese Akte wurde daraufhin noch in der Sitzung beigezogen. 15 Nach dieser Ermittlungsakte fand am …erneut eine Durchsuchung in der identischen Wohnung des Angeklagten statt und wurden hierbei erneut eine Aufzuchtanlage diesmal mit 22 Cannabispflanzen (insgesamt 184 g Blütenstände), weitere (4,87 g + 3,62 g =) 8,49 g Cannabis, 0,176 g Ketamin, 0,28 g Cannabisharz (Haschisch), 2 Tabletten mit einer Zubereitung von 2C-B (4-Brohm-2,5-dimethoxyphenylethylamin, BDMPEA = Betäubungsmittel nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG), sowie 1½ Papiertrips 1T-LSD (kein Betäubungsmittel und kein Stoff nach dem NpSG) aufgefunden. Dieses Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Dieses Verfahren war der Berufungskammer wie auch der Verteidigerin bislang unbekannt. 16 Die Berufungshauptverhandlung wurde daraufhin bis … unterbrochen, um der Berufungskammer und der Verteidigung eine Akteneinsicht in dieses weitere Verfahren zu ermöglichen, sowie der Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, auch die in diesem weiteren Verfahren vorhandenen Haargutachten bei der Gutachtenserstattung zu berücksichtigen. 17 In Unterbrechung der Vernehmung des Zeugen PHM … verzichtete der Angeklagte auf die bei ihm sichergestellten Gegenstände. II. 18 Die statthaften Berufungen waren zulässig (§§ 312, 314 Abs. 1 StPO). 19 Die Berufungen wurden jeweils wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt (§§ 318, 302 Abs. 2 StPO). 20 Beide Berufungen erwiesen sich nur hinsichtlich der im amtsgerichtlichen Urteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als erfolgreich. Diese wurde nicht aufrechterhalten. 21 Ebenso entfiel die im amtsgerichtlichen Urteil angeordnete Einziehung beim Angeklagten sichergestellter Anbauutensilien, da der Angeklagte insoweit in der Berufungshauptverhandlung auf die sichergestellten Gegenstände verzichtete. III. 22 Die Berufungsverhandlung hat ergeben: A. Zur Person des Angeklagten: 23 Der inzwischen Jahre alte Angeklagte ist in … geboren, … …, … und …. Zum Zeitpunkt seiner Geburt führte er den Familiennamen … . Die genauen Umstände seines Namenswechsels konnten nicht geklärt werden. Vermutlich heiratete die Mutter des Angeklagten nach dessen Geburt dessen leiblichen Vater. 24 Der Angeklagte lebt derzeit allein in einem Apartment, das im Eigentum seines Vaters steht. 25 Der Angeklagte schloss die Schule im Jahr … mit der Mittleren Reife ab. Eine 1. Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker brach er ab. Eine sich anschließende Ausbildung zum Elektromechaniker brach er ebenfalls ab. Eine weitere 2. Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker beendete er in zeitlicher Hinsicht, legte aber nie die Abschlussprüfung ab. 26 In der Folge folgten kurzzeitige Beschäftigung bei der …, …, als Kellner und in einem Freibad. Die Beschäftigungen wurden jeweils wegen Unzuverlässigkeit des Angeklagten beendet. 27 Seit … ist der Angeklagte keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen. 28 Der Angeklagte plant, zukünftig als Gärtner tätig zu werden. Er erklärte, er habe im Internet den Anbau von Cannabis studiert, wolle in diesem Bereich eine Firma gründen und der Allgemeinheit mit der Aufzucht von Cannabispflanzen Gutes tun. Der Angeklagte geht insoweit davon aus, dass er trotz seiner erheblichen Schulden aufgrund der von ihm erwarteten Gesetzesänderungen demnächst in der „Cannabisindustrie“ als selbstständiger Unternehmer tätig werden könne. 29 Im Alter von … Jahren wurde beim Angeklagten ADHS diagnostiziert und der Angeklagte wurde für 1 Jahr mit Ritalin behandelt. 30 … erlitt der Angeklagte einen Autounfall. Zwar zahlte seine Unfallversicherung an den Unfallgegner …, der Angeklagte fühlt sich allerdings als Opfer dieses Unfalls. Aufgrund dieses Unfalls fühlt sich der Angeklagte als psychisch belastet. 31 Am … wurde der Angeklagte wegen Selbstmordgefährdung in die Psychiatrie eingeliefert. Einen Tag später verließ er die Einrichtung. 32 Mit … Jahren trank der Angeklagte seine ersten alkoholischen Getränke. Mit … Jahren hatte er auf dem Oktoberfest seinen ersten Rausch. Derzeit trinkt er nur gelegentlich in geringen Mengen Alkohol. 33 Der Angeklagte nimmt keine Medikamente. 34 Mit … Jahren rauchte der Angeklagte seine ersten Nikotinzigaretten. Zeitweise rauchte er 1 Schachtel täglich. Noch während der Schulzeit im Alter von … Jahren hörte er mit dem Rauchen auf. 35 Mit … Jahren konsumierte der Angeklagte erstmalig Cannabisprodukte. Mit … Jahren konsumierte er täglich. Derzeit konsumiert er dreimal täglich jeweils 0,5 g. 36 Ab dem Alter von … Jahren konsumierte der Angeklagte auch LSD, Amphetamin, MDMA, Ketamin, Pilze, Kokain und Schnüffelstoffe. 37 Im Zeitraum etwa … bis … konsumierte er häufig Kokain, regelmäßig exzessiv Ketamin, regelmäßig intensiv Amphetamin, regelmäßig sehr intensiv MDMA, und regelmäßig, möglicherweise mehrmals täglich Cannabisstoffe. 38 Der Angeklagte verherrlicht den Konsum von Cannabisprodukten und ist nicht bereit, darauf zu verzichten. 39 Den wissentlichen Konsum anderer illegaler Drogen bestreitet er. Er halte sich allerdings häufig auf Partys auf. Dort seien auch viele …-jährige Mädchen. Die würden bei diesen Partys so viele Drogen konsumieren, dass sich dies wahrscheinlich auf seine Haare übertragen habe. 40 Beim Angeklagten liegt eine Cannabisabhängigkeit, ICD 10: F 12.2 vor, sowie zusätzlich ein multipler Substanzmissbrauch (Polytoxikomanie) ICD 10: F 19.1. 41 Der Angeklagte hat keinerlei Einsicht in seine Suchterkrankung, ist besessen vom Konsum von Cannabis, nicht bereit Verantwortung zu übernehmen. Er ist in seiner Lebensgestaltung bereits erheblich beeinträchtigt, so ist er nicht in der Lage dauerhafte intime oder familiäre Beziehungen einzugehen oder den Anforderungen an einem Arbeitsplatz zu genügen. Bei ihm liegt ein amotivationales Syndrom (AMS) vor (Leistungsminderung und Antriebsstörungen über Gleichgültigkeit bis zu Apathie auf Grund geringer bis fehlender Motivation). 42 Die Lebenseinstellung des Angeklagten zu illegalen Drogen beeinträchtigt den Angeklagten augenblicklich mehr als seine Drogensucht. 43 Der Angeklagte ist ein schwer kranker Mensch, der dringend Behandlung benötigt, derzeit aber nicht bereit ist, sich helfen zu lassen. 44 Der Angeklagte bezieht derzeit Bürgergeld in Höhe von rund … € monatlich, zuzüglich Mietkosten. Er zahlt insoweit … € monatlich an seinen Vater. 45 Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben Schulden im 6-stelligen Bereich. Der Angeklagte geht davon aus, in dieser Höhe auch durchsetzbare Schmerzensgeldforderungen zu haben, zum Beispiel gegenüber Polizeibeamten, sodass sein Vermögenstand insgesamt ausgeglichen sei. 46 Mit … Jahren erwarb der Angeklagte den Führerschein, dieser wurde ihm allerdings wieder entzogen. 47 Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 48 1. … AG München …- Rechtskräftig seit … Korrigierte Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in 2 selbständigen Fällen in Tatmehrheit mit 2 selbstständigen Fällen des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz Die Eintragung im BZR entspricht nicht dem vorliegenden Urteil. Datum der (letzten) Tat: … Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 53, GewSchG § 1 Abs. 1, § 4 120 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. 49 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte war für etwa 6 Monate der Lebensgefährte der Geschädigten …, geboren am … . Im Rahmen der Beziehung kam es jedenfalls in folgenden zwei Fällen zu körperlicher Gewalt des Angeklagten gegen die Geschädigte: 1. Ende …kam es in der Wohnung des Angeklagten in der … in … zu einem Streit um das Handy der Geschädigten. Der Angeklagte hatte es in der Hand und wollte es der Geschädigten nicht wieder geben. Als die Geschädigte nach dem Handy griff – der Angeklagte hielt es in die Höhe – biss der Angeklagte der Geschädigten in das Handgelenk, so dass diese erhebliche Schmerzen erlitt. Die Abdrücke von Ober- und Unterkiefer waren am Arm der Geschädigten zu erkennen. Die Geschädigte hatte den Angeklagten zuvor eventuell provoziert, jedoch nicht angegriffen. 2. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt während der Beziehung – also von … bis …, vermutlich eher am Ende der Zeit – kam es erneut zu einem Streit in der Wohnung des Angeklagten, wobei die Geschädigte die Wohnung gerade verlassen wollte. Der Angeklagte stieß sie von der Wohnungstür weg zu Boden und trat ihr sodann mit seinem Fuß gegen den Kopf. Es konnte nicht mehr geklärt werden, ob der Angeklagten zum Tatzeitpunkt Schuhe trug. Der Angeklagte drückte durch den Tritt den Ohrschmuck der Geschädigten – einen „Tunnel“ – so gegen den Kopf der Geschädigten, dass diese erhebliche Schmerzen erlitt. 3. Am … erließ das Amtsgericht München – Familiengericht – eine einstweilige Verfügung gegen den Angeklagten, in welcher ihm jegliche Kontaktaufnahme zur Geschädigten … untersagt wurde. Diese Verfügung erhielt der Angeklagte spätestens am … zur Kenntnis. Gleichwohl schrieb der Angeklagte der Geschädigten am … von einem unbekannten Ort aus drei Nachrichten via Instagramm, wobei er ihr „Herz-Symbole“ schickte. Zudem rief er am … auf dem Handy der Geschädigten an und beteuerte ihr seine Liebe. Strafantrag wurde in allen Fällen form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung befürwortet. 50 2. … Amtsgericht Emmerich …- Rechtskräftig seit … Tatbezeichnung: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: … Angewendete Vorschriften: BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 1 80 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). 51 Es gelang nicht, diese Strafakte beizuziehen. 52 Die Strafe aus dieser Verurteilung wurde später einbezogen in den Gesamtstrafenbeschluss BZR Nr. 5. 53 3. … AG München …- Rechtskräftig seit … Tatbezeichnung: Vorsätzlicher Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: … Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 74, PflVG § 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 1 45 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe. Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten). 54 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte fuhr am … gegen … Uhr mit dem Elektro-Longboard Boosted auf der … in …, obwohl für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen war. Zudem war der Angeklagte nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Seine Fahrerlaubnis war ihm durch das … der … mit Bescheid vom …, Az. … zugestellt am …, bestandskräftig seit …, entzogen worden. Eine neue Fahrberechtigung hat der Angeklagte seither nicht erworben. Dies wusste der Angeklagte. 55 Die Strafe aus dieser Verurteilung wurde später einbezogen in den Gesamtstrafenbeschluss BZR Nr. 5. 56 4. … AG Nürtingen … Rechtskräftig seit … Tatbezeichnung: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: … Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 33 40 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe. Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Maßnahme nach: BtMG § 33. 57 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am … verbrachte der Angeklagte bewusst und gewollt, und ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein, in dem Fernlinienbus … von … nach … 0,85 Gramm Haschisch, 0,47 Gramm Marihuana, 0,62 Gramm Marihuana, 0,47 Gramm Marihuana, 0,49 Gramm Marihuana, 0,74 Gramm Marihuana, 0,93 Gramm Marihuana, 0,52 Gramm Marihuana, 0,65 Gramm Marihuana, 0,69 Gramm Marihuana sowie 0,5 Gramm Marihuana (jeweils netto) in einem Einmachglas auf das Bundesgebiet, wo er es am … um … Uhr in dem Bus-Terminal des Flughafens … verwahrte. 58 In dieser Sache wurde gegen den Angeklagten vom … bis … (39 Tage) Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. 59 5. … Amtsgericht Emmerich … - Rechtskräftig seit … 100 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung. Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten). Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe. Einbezogen wurde die Entscheidung vom … … Amtsgericht Emmerich. Einbezogen wurde die Entscheidung vom … … Amtsgericht München. 60 6. … AG München …- Rechtskräftig seit … Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in 4 tateinheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: … Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs. 1, § 52, § 114 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 185, § 194, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 21, § 47 Abs. 2 150 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. 61 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am … gegen … Uhr wurden die Polizeibeamten POMin …, POM … PHM … und PM …zur Wohnung des Angeklagten in die …beordert, da der Angeklagte unmittelbar zuvor über das Kontaktformular der Polizei angab, dass er seinen Lebenssinn verloren hätte und am liebsten nur noch sterben würde. Während die Polizeibeamten die Türe zur Wohnung des Angeklagten aufgrund drohender Eigengefährdung unter Anwendung unmittelbaren Zwanges öffneten, beleidigte der Angeklagte die Polizeibeamten mehrfach mit den Worten „Hurensöhne“, „Verpisst euch, Ihr Drecksbullen“ und „Verpisst euch, Ihr Arschlöscher“, um seine Missachtung diesen gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Zudem drohte der Angeklagte den Beamten damit, sie umzubringen, sofern diese seine Wohnung betreten würden. Der Angeklagte nahm hierbei billigend in Kauf, dass die Beamten die Drohung ernst nahmen und tatsächlich um ihr Leben fürchteten. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt war die Drohung auch hierzu geeignet. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber den Beamten wurde der Angeklagte von PHM … fixiert, um ihm Handfesseln anzulegen. Während dieser Maßnahme trat der Angeklagte mit dem rechten Bein gezielt in Richtung von PM … Sein Tritt traf den Beamten auf Magenhöhe, wodurch dieser – wie von dem Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen – nicht nur unerhebliche Schmerzen verspürte. Als der Angeklagte von den Polizeibeamten zu Boden gebracht und ihm die Handfesseln angelegt wurden, trat der Angeklagte mehrfach gezielt in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten. Zudem versuchte er sich durch Drehen, Winden und Strampeln dem Griff der Beamten zu entziehen. Bei der Verbringung zum Dienstfahrzeug versuchte der Angeklagte PM … in den Finger zu beißen. Da dieser seine Hand rechtzeitig wegziehen konnte wurde er entgegen der Absicht des Angeklagten nicht am Finger verletzt. PM … erlitt jedoch aufgrund der Widerstandshandlungen des Angeklagten eine Schürfwunde am linken Unterarm und nicht nur unerhebliche Schmerzen. Dies hatte der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen. Die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme war dem Angeklagten bewusst. Gleichwohl leistete er hiergegen aktiven Widerstand. Strafantrag wurde von den Polizeibeamten und deren Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält hinsichtlich der Körperverletzung wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seines Tuns einzusehen, war weder beschränkt noch aufgehoben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im gesamten Tatzeitraum infolge einer bei ihm vorliegenden Verhaltensstörung durch Cannabinoide erheblich vermindert war. Aufgehoben war seine Steuerungsfähigkeit dagegen nicht. 62 Die Strafe aus dieser Verurteilung wurde später einbezogen in den Gesamtstrafenbeschluss BZR Nr. 8. 63 7. … AG München …- Rechtskräftig seit .. Tatbezeichnung: Zwei Fälle der Beleidigung jeweils in vier tateinheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: … Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 53, § 52 45 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. 64 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 1. Am … gegen … Uhr beleidigte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnanschrift in der … aus, in einem öffentlichen Kommentar auf Facebook die Polizeibeamten PHM …, POM … POMin … und PM … von der Polizeiinspektion … mit den Worten: „… Absolute Untermenschen“ und „Blutrünstige pedophile Tyrannen, die sich am Leid anderer Menschen aufgeilen“, um seine Missachtung diesen gegenüber auszudrücken. 2. Am … Uhr beleidigte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnanschrift in der …, … aus, in einem öffentlichen Kommentar auf Facebook die Polizeibeamten PHM … POM …, POMin … und PM … von der Polizeiinspektion … als „hässlons“ (Bezeichnung für eine sehr hässliche Person), um seine Missachtung diesen gegenüber auszudrücken. Strafantrag wurde von den Geschädigten sowie deren Dienstvorgesetztem form- und fristgerecht gestellt. 65 Die Strafe aus dieser Verurteilung wurde später einbezogen in den Gesamtstrafenbeschluss BZR Nr. 8. 66 8. … AG München (D2601) -…- Rechtskräftig seit … 180 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe. Einbezogen wurde die Entscheidung vom … … AG München. Einbezogen wurde die Entscheidung vom … … AG München. 67 9. … AG München …- Rechtskräftig seit … Tatbezeichnung: Unerl. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vors. unerl. Anbau von BTM in Tateinheit mit unerl. Besitz von BTM (Anlage 1 zum BtmG) Datum der (letzten) Tat: … Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 56, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3 1 Jahr(
GB lagen nicht vor. 105 Beim Angeklagten liegt Polytoxikomanie, insbesondere eine Abhängigkeit von Cannabisprodukten vor. Dies hat auch bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Angeklagten geführt, er ist zu dauerhaften intimen oder familiären Beziehungen nicht in der Lage. Alle Arbeitsverhältnisse, die der Angeklagte in den letzten Jahren hatte, scheiterten an seiner Unzuverlässigkeit. 106 Er konsumiert seit mindestens 10 Jahren regelmäßig Cannabisprodukte, zeitweise auch verstärkt andere illegale Drogen und leidet an einem amotivationsellen Syndrom. 107 Beim Angeklagten liegt also ein Hang vor, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. 108 Die verfahrensgegenständliche Straftat beruht auch auf diesem Hang. 109 Beim Angeklagten sind zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere vergleichbare Straftaten zu erwarten. 110 Insbesondere aufgrund der Einstellung des Angeklagten zu illegalen Drogen und hier insbesondere zu Cannabisprodukten, schloss sich die Berufungskammer den Ausführungen der Sachverständigen an, dass beim Angeklagten derzeit keinerlei Anzeichen für einen möglichen Erfolg einer Behandlung
GB vorliegen. Die Lebenseinstellung des Angeklagten ist insoweit schlimmer als seine Sucht. Es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte unter diesen Umständen überhaupt eine Lockerungsstufe in der Unterbringung erreichen könnte. 111 Da der Angeklagte derzeit Cannabisprodukte verherrlicht und seinen Konsum anderer illegaler Betäubungsmittel abstreitet, ist innerhalb kürzester Zeit mit einem Abbruch einer Behandlung des Angeklagten
GB zu rechnen. 112 Der Angeklagte ist derzeit zu krank, um sich helfen zu lassen. 113 Mangels jeglicher Erfolgsaussichten konnte die Unterbringung des Angeklagten
GB nicht angeordnet werden. VII. 114 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 3 und 4 StPO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.