SG München, Beschluss v. 07.07.2023 – S 31 SF 159/23 AB - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Beschluss v. 07.07.2023 – S 31 SF 159/23 AB Download Drucken Titel: Befangenheitsvorwurf bei behau
§ 44Abs.
3 ZPO. Sinn einer dienstlichen Stellungnahme sei es, die tatsächliche Basis für die zu treffende Entscheidung zu erweitern. Dieser Sinn werde durch die Äußerung der Vorsitzenden der
- Kammer nicht erfüllt. Die dienstliche Stellungnahme verstärke deshalb den Eindruck der Befangenheit. II. 42 Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende der
- Kammer und die ehrenamtlichen Richter H. und Z. sind zulässig, aber unbegründet. 43 Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten verständlich sein. 44 Die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der
- Kammer sowie der ehrenamtlichen Richter H. und Z. ist in diesem Sinne nicht begründet. 45 Der Antragstellervertreter ist der Auffassung, dass die Vorsitzende der
- Kammer sowie teilweise auch die ehrenamtlichen Richter vorsätzlich gegen Verfahrensrecht verstoßen hätten. 46 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es nicht Sache des Befangenheitsrichters ist, zu überprüfen, ob die verfahrensrechtlichen Vorschriften des SGG und der ZPO eingehalten sind. Die Frage, ob solche Verstöße überhaupt anzunehmen sind, ist vielmehr – ebenso wie die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit eines Urteils – allein der Beurteilung der zweiten Instanz im Rahmen eines etwaigen Berufungsverfahrens vorbehalten. 47 Dies gilt sowohl für die Frage, ob § 47 Abs. 2 ZPO die Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung trotz Befangenheitsantrag auch dann erlaubt, wenn sie erst am folgenden Tag stattfindet, als auch für die Frage, ob § 396 ZPO erlaubt, eine Zeugenvernehmung mit der Frage zu beginnen, in welchem Zeitraum eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wurde, ebenso für die Frage, ob das wirtschaftliche Lohnen dieser Tätigkeit für die Beurteilung des Streitgegenstands relevant ist; ferner für die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch, das während einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung per elektronischem Rechtsverkehr eingereicht wird,
§ 47Abs.
2 ZPO „während der Verhandlung“ gestellt ist. 48 Die Besorgnis der Befangenheit vermögen Verstöße gegen Verfahrensrecht, soweit sie überhaupt vorliegen, nur dann zu rechtfertigen, wenn es sich um derart eklatante Verstöße handelt, dass aus Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Verfahrensbeteiligten angenommen werden muss, die verfahrensrechtliche Handhabung beruhe auf Voreingenommenheit, Parteilichkeit oder sonstigen sachfremden Erwägungen, gegebenenfalls auch allein der Erwägung, einen Prozess zu beenden. Dies kommt dann in Betracht, wenn die verfahrensrechtliche Handhabung willkürlich anmutet, grob und offensichtlich rechtswidrig ist, oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen worden wäre. 49 Grobe und offensichtliche Rechtsverstöße vermag die 31. Kammer in den vom Antragstellervertreter zur Begründung seiner Ablehnungsgesuche angeführten Sachverhalten nicht zu erkennen, da die aufgeworfenen, oben im einzelnen angesprochenen Fragen nur durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu beantworten sind (etwa die Frage, was unter „Termin“
§ 47Abs.
2 ZPO zu verstehen ist, was unter „im Zusammenhang angeben“
§ 396ZPO zu verstehen ist, ob § 47 Abs.
2 auch die Unterzeichnung des Protokolls eines Termins nach Ablehnungsgesuch erlaubt, ob ein per elektronischem Rechtsverkehr übermitteltes Ablehnungsgesuch während der Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung „während der Verhandlung“
§ 47Abs.
2 ZPO gestellt ist, ob eine Frage an einen Zeugen für die Beurteilung des Streitgegenstands maßgeblich ist, ob ein auf Grundlage von § 110a Abs. 1 SGG ergangener Beschluss über die Übertragung einer Zeugenvernehmung in Ton und Bild dahingehend abgeändert werden kann, dass diese Vernehmung gemäß § 110a Abs. 2 SGG erfolgt, und ob eine solche Vernehmung dann ohne entsprechenden Antrag zulässig ist). Es liegt in der Natur der Rechtswissenschaft, dass Gesetze, die abstrakt-generellen Charakter haben, zur Anwendung im konkret-individuellen Fall der Auslegung bedürfen, so auch in den hier streitigen Fragen. Grobe und offensichtliche Verstöße jedenfalls sind nicht zu erkennen. Die jeweilige vom Antragstellervertreter vertretene Rechtsauffassung zu den aufgeworfenen Fragen stellt nicht die einzig mögliche Auslegung der genannten Vorschriften dar. 50 Ebenso wenig kann der Vorsitzenden der
- Kammer ein vorsätzlich rechtswidriges Handeln unterstellt werden, wie vom Antragstellervertreter behauptet. Er begründet diesen Vorwurf damit, dass er auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hingewiesen habe. Aus dem Vertreten einer Rechtsauffassung, die von seiner abweicht, schließt er auf eine vorsätzliche Rechtsverletzung. 51 Mit diesen Ausführungen vermag der Antragstellervertreter nicht zu überzeugen. 52 Allein die Tatsache, dass das Gericht sich der Rechtsauffassung des Antragstellervertreters nicht anschließt, bedeutet nicht, dass das Gericht sich entschieden hätte, vorsätzlich entgegen geltendem Recht zu entscheiden. Es bedeutet lediglich, dass das Gericht sich der Rechtsauslegung des Antragstellervertreters nicht anschließt. 53 Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich ferner nicht aus der Begründung des Beschlusses der
- Kammer vom 04.05.2023, mit welchem die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten aufgehoben wurde mit der Begründung, diese Anordnung habe dazu gedient, dem Beklagten „die Sach- und Rechtslage vor Augen zu führen“. Der Antragstellervertreter meint, daraus schließen zu können, dass die Vorsitzende der
- Kammer sich bereits bei der Ladung und somit vor der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Bewertung der Sach- und Rechtslage, welche sie dem Beklagten vor Augen führen habe wollen, festgelegt habe. Hieraus ergebe sich ihre Voreingenommenheit. 54 Hierzu ist zum einen anzumerken, dass sich allein schon aus der Semantik nicht erschließt, dass ein „vor Augen führen“ der Sach- und Rechtslage zwingend beinhalte, dass das Gericht sich bereits darauf festgelegt hätte, diese Sach-und Rechtslage anders zu beurteilen, als der Beklagte (siehe die unterschiedlichen Bedeutungen der Redewendung „vor Augen führen“ unter www.duden.de, Abruf vom 06.06.2023: unter anderem „vorwerfen“, aber auch „bewusst machen“, „klarmachen“, „herausarbeiten“). Vielmehr ist aus der Tatsache, dass das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen durchgeführt hat, ersichtlich, dass das Gericht die Sachlage zum Zeitpunkt der Ladung gerade nicht für abschließend geklärt hielt. 55 Aus Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten gibt die Begründung des genannten Beschlusses vom 04.05.2023 somit keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden der
- Kammer zweifeln. 56 Zum Vortrag des Antragstellervertreters, die Vorsitzende der
- Kammer habe am 04.05.2023 angeordnet, eine Ladungsverfügung vom 02.05.2023 (Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 20.06.2023) auszuführen, ist darauf hinzuweisen, dass die Ladungsverfügung am 04.05.2023 mit Blick auf die noch offenen Ablehnungsgesuche gerade nicht von der Vorsitzenden der
- Kammer unterzeichnet wurde, sondern von ihrem Stellvertreter, RiSG R.. Auch der diesbezügliche Vortrag des Antragstellervertreters ist daher nicht geeignet, die Ablehnungsgesuche zu stützen. 57 Der Vortrag, die Vorsitzende der
- Kammer habe ihren Vertreter zur Unterschrift der Ladungsverfügung veranlasst, obwohl ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe, ist ebenso wenig geeignet, das Ablehnungsgesuch zu begründen. Zur Frage, ob während der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter zuständig ist, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., 17.03.2022, 3 UF 215/21: kein Vertretungsfall; Göertz in Anders/Gehle, ZPO,
- Auflage 2023, § 47 Rn 8, Stichwort „Rechtsmittelanfrage“: Vertretungsfall). Die Annahme der Vorsitzenden der
- Kammer, der Vertretungsfall habe vorgelegen, gibt daher keinen Anlass, an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln. 58 Dass die Vorsitzende der
- Kammer ihren Vertreter darüber hinaus dazu „veranlasst“ haben soll, ist eine Behauptung des Antragstellervertreters, für die Anknüpfungstatsachen nicht ersichtlich sind. Natürlich ist anzunehmen, dass die Vorsitzende der
- Kammer ihren Vertreter vom Vertretungsfall unterrichtet hat, so wie das auch bei sonstigen Vertretungsfällen, etwa bei Urlaub, der Fall ist. Ob der Vertreter die Ladungsverfügung unterschreibt oder nicht, ist allein seine Entscheidung. Dass er diese Entscheidung eigenverantwortlich getroffen hat, ist dessen dienstlicher Stellungnahme vom 23.06.2023 im Verfahren S 31 SF 202/23 AB zu entnehmen. 59 Eine vom Antragstellervertreter erbetene Stellungnahme der Vorsitzenden der
- Kammer zu der Frage, mit welchem Befangenheitsrichter sie im Zusammenhang mit den Ablehnungsgesuchen Rücksprache gehalten habe, war nicht veranlasst. Sofern eine solche Rücksprache stattgefunden haben sollte, gäbe dies keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden der
- Kammer zu zweifeln. Vielmehr spricht es für ihre Unvoreingenommenheit, wenn sie für die Entscheidung, wie mit den Ablehnungsgesuchen zu verfahren ist, neben dem Gesetzestext und dazu vorhandener Literatur und Rechtsprechung auch ein Rechtsgespräch mit einem Kollegen oder einer Kollegin führt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
- Kammer ihre Beschlüsse zur jeweiligen Fortsetzung des zuvor unterbrochenen Termins nicht gleichwohl in Unabhängigkeit gefasst hätte. Die Mitteilung seitens der Vorsitzenden der
- Kammer an den Antragstellervertreter vom 23.05.2023, dass jedenfalls mit der Vorsitzenden der
- Kammer keinerlei Rücksprache stattgefunden habe, war unabhängig davon insofern veranlasst, als ansonsten möglicherweise ein Ausschluss der Vorsitzenden der
- Kammer wegen Vorbefassung in Betracht gekommen wäre. 60 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Verhandlung am 03.05.2023 nicht, wie vom Antragstellervertreter vorgetragen, geschlossen wurde, sondern lediglich unterbrochen. 61 Im Übrigen handelt es sich beim Vortrag des Antragstellervertreters, der Vorsitzenden der
- Kammer gehe es nicht um die inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgesuche, sondern allein um die Erledigung des Prozesses, um eine reine Behauptung, für die es aus Sicht eines vernünftig denkenden Prozessbeteiligten keine Anknüpfungstatsachen gibt. Auch diese Behauptung ist daher nicht geeignet, die Ablehnungsgesuche zu begründen. 62 Eine ausdrückliche Stellungnahme der Vorsitzenden der
- Kammer und der ehrenamtlichen Richter zu inneren Tatsachen, also dazu, ob vorsätzlich geltendes Recht missachtet wurde, ist nicht notwendig, da der Antragstellervertreter auch hierzu keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, die irgendeinen Anhaltspunkt bieten für vorsätzliche Rechtsbeugung. Die unzutreffende Auffassung des Antragstellervertreters, jedes Abweichen von seiner Rechtsauffassung indiziere vorsätzlichen Rechtsbruch, stellt jedenfalls keinen tauglichen Anhaltspunkt dar. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung, ob Vorsatz anzunehmen oder zu befürchten ist, erübrigt, wenn – wie oben dargelegt – schon objektiv die Rechtswidrigkeit der Verfahrensführung nicht festzustellen ist. 63 Der Antragstellervertreter vermag im Übrigen auch dahingehend nicht zu überzeugen, dass ehrenamtlichen Richtern umfassende Rechtskenntnis abzuverlangen sei. Es liegt auf der Hand, dass ein Berufsrichter, der die Voraussetzungen des § 5 DRiG erfüllen muss, den ehrenamtlichen Richtern hinsichtlich der Rechtskenntnis überlegen ist, und die Ehrenamtlichen als juristische Laien zu Wortlaut, Anwendungsbereich und Auslegung von Gesetzen auf Erläuterungen des Berufsrichters angewiesen sind, um ihr gleichberechtigtes Stimmrecht sinnvoll ausüben zu können. 64 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass an dienstliche Stellungnahmen ehrenamtlicher Richter keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. zur dienstlichen Stellungnahme einer Schöffin: BGH, Beschluss vom 12.03.2002, 1 StR 557/01, Beck RS 2002, 3706). 65 Die Stellungnahmen der ehrenamtlichen Richter Z. und H. enthalten keine Äußerungen, die die Besorgnis ihrer Befangenheit befürchten ließen. Sie lassen vielmehr erkennen, dass sie sich des Kerns ihrer richterlichen Pflicht, unvoreingenommen an der Verfahrensführung und Entscheidungsfindung mitzuwirken, bewusst sind. Ausdrücklich zurückzuweisen ist insbesondere der Vorwurf der „Dreistigkeit“ an die ehrenamtliche Richterin H., der wiederum allein auf der haltlosen Annahme des Antragstellervertreters beruht, jedwede von seiner Auffassung abweichende Entscheidung über Verfahrensrecht könne nur vorsätzlich rechtswidriges Handeln sein. 66 Auch das weitere Vorbringen des Antragstellervertreters in den Schriftsätzen vom 05.06.2023 und 13.07.2023 verhilft den Ablehnungsgesuchen nicht zum Erfolg. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zur Frage der Rücksprache mit einem „Befangenheitsrichter“ und zur Frage des Vorliegens eines Vertretungsfalls Bezug genommen. 67 Zu Inhalt und Umfang der dienstlichen Stellungnahmen ist anzumerken, dass diese grundsätzlich im Ermessen des abgelehnten Richters stehen. Eine dienstliche Stellungnahme kann auch allein durch Bezugnahme auf den Inhalt der Akten und des Ablehnungsgesuchs erfolgen. Ungenügend ist die dienstliche Stellungnahme dann, wenn Tatsachen, die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unverzichtbar sind, nicht mitgeteilt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar enthalten die dienstlichen Stellungnahmen keine Äußerung dahingehend, ob ein vorsätzliches Handeln dergestalt, dass Verfahrensrecht wissentlich und willentlich missachtet werden sollte, vorlag. Eine Stellungnahme hierzu ist für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche jedoch nicht nötig, da ein solches vom Antragstellervertreter postuliertes vorsätzliches Handeln nur dann in Betracht käme, wenn die aus Sicht des Antragstellervertreters vorliegenden Verstöße gegen Verfahrensrecht objektiv als eklatante Rechtsverstöße anzusehen wären. Dies ist gerade nicht der Fall, vielmehr können die vom Antragstellervertreter thematisierten verfahrensrechtrechtlichen Fragen nur im Wege der Auslegung geltenden Verfahrensrechts beantwortet werden, was unterschiedliche Interpretationen zulässt, weshalb vorsätzlicher Rechtsbruch nicht in Betracht kommt. 68 Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Vorsitzende der
- Kammer oder die ehrenamtlichen Richter Z. und H. aus Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass gegeben hätten, an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für vorsätzliche Verstöße gegen geltendes Recht erkennbar. 69 Die Ablehnungsgesuche waren daher zurückzuweisen.