- Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 14.08.2023 – 1291 C 10214/22
Download Drucken Titel: Wohnungseigentum Schlagwort: Wohnungseigentum Fundstellen: ZMR 2024, 438 LSK 2023, 47748 Tenor
e der Beschlussersetzung aussprechen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den durch den Austausch des Heizkostenverbrauchserfassungsgeräts an den abgebrochenen Montagepunkten auf dem Heizkörper im Badezimmer der Wohnung des Klägers entstandenen Schaden durch Wiederherstellung einer einheitlich mattweisen Lackierung zu beseitigen. 5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 19.12.2022 zu bezahlen. 9 Die Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil vom 12.12.2022 aufrecht zu erhalten und den Hilfsantrag vom 19.12.2022 abzuweisen. 10 Die Beklagte macht geltend, dem Kläger stehe ein Anspruch auf positive Beschlussfassung nicht zu. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil der Heizkörper im Sondereigentum stehe. Schadensursächlich sei das Mitte Mai 2019 falsch montierte Erfassungsgerät. Für einen etwaigen Schaden am Sondereigentum hafte nach der damals geltenden Rechtslage nicht die Beklagte, sondern der pflichtwidrig handelnde Handwerker. Der Klageantrag zu 3) sei auch nach Änderung des Beschlussersetzungsantrags zu unbestimmt. 11 Im Hinblick auf die behaupteten im Sommer 2022 weiteren entstandenen Montagepunkte fehle die für die Beschlussersetzungsklage erforderliche Vorbefassung. Im Übrigen sei die Beschlussersetzungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär. 12
en der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 14 Die Klage ist zulässig. 15 1. Das Amtsgericht München ist als Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2
, 23 Nr. 2c GVG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. 16 2. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 17 a) Auch Negativbeschlüsse können Gegenstand von Anfechtungsklagen sein. Dass ein Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet, ist für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Klage ohne Bedeutung. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht vorliegend in seinem Interesse auf ordnungsgemäße Verwaltung (BeckOK
/Elzer, 52. Ed. 3.4.2023,
107 m.w.N.). 18 b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Beschlussersetzungsklage liegt vor, da die Eigentümer durch den gefassten Negativbeschluss mit dem Beschlussgegenstand ausreichend vorbefasst wurden. 19 Im Hinblick auf die zwei weiteren Montagepunkte, die infolge von Arbeiten am Heizkörper im Sommer 2022 entstanden sein sollen, liegt zwar kein weiterer Beschluss der Beklagten vor. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte jedoch mit ihrer Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 28.06.2022 zu TOP 8 unabhängig von der Anzahl der Montagepunkte zu erkennen gegeben, dass sie eine Schadensbeseitigung ablehnt. Denn der Beschlusstext enthält keine Angaben zur Anzahl der Montagepunkte, sondern stellt allgemein auf den „verursachten Schaden“ ab. Eine erneute Vorbefassung wäre daher bloße Förmelei. II. 20 Die Klage ist unbegründet. Die materiellen Ausschlussfristen des § 45 S. 1
wurden eingehalten. 21 1. Die Anfechtungsklage gegen den unter TOP 8c) gefassten Negativbeschluss vom 28.06.2022 ist unbegründet. 22 Da formelle Beschlussmängel nicht geltend gemacht wurden, ist die Anfechtung eines Negativbeschlusses nur begründet, wenn die Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zwingend hätten zustimmen müssen, die Beschlussfassung also alternativlos war und das Entscheidungsermessen sich hinsichtlich dieses Beschlussinhalts auf Null reduziert hatte (BGH 25.09.2015 V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 = WuM 2016, 111 Rn. 13 bei juris, LG München 113.02.2020, ZWE 2021, 42 Rn. 20 m.w.N., Staudinger/Lehmann-Richter
193). 23 Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil der zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag zu unbestimmt war. Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger gem. § 10 Abs. 3 S. 2
an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Daher sind Eigentümerbeschlüsse aus sich heraus auszulegen und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH ZWE 2016, 325). 24 Dem Beschlusstext und dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 28.06.2022 kann nicht hinreichend entnommen werden, welcher Heizkörper in der Wohnung des Klägers betroffen ist. Der zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag lässt auch nicht hinreichend erkennen, wer die Erneuerung bzw. Reparatur durchführen lassen soll und wer dies entscheidet. 25
und diese traten nunmehr offen zu Tage. Auch nach dem Vortrag des Klägers sind die Geschehnisse im März 2021 und die Bohrungen von zwei weiteren Löchern im Sommer 2022 Anknüpfungspunkt für mögliche Pflichtverletzungen der Handwerker der Firma … bzw. für eine Eintrittsverpflichtung der Beklagten. 33 b) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Es wurde weder eine Pflichtverletzung der Beklagten noch ein gemäß § 278 BGB zurechenbares pflichtwidriges Handeln und Verschulden der Handwerker schlüssig vorgetragen. 34 Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Handwerker der Firma … anzuweisen, die am 22.03.2021 und im Sommer 2022 gebohrten Löcher wieder schließen. Bei der Verbrauchserfassung handelt es sich zwar um eine Aufgabe der Eigentümergemeinschaft (LG München I, Beschluss vom 14.01.2019 – 1 S 15412/18
, BeckRS 2019, 1037, Rn. 6). Im Rahmen der Erfüllung dieser Gemeinschaftsaufgabe besteht für die Eigentümergemeinschaft auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Hinblick auf das Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers. Die Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft zum möglichst schonenden Umgang mit dem Sondereigentum erfasst nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht die rückstandslose Entfernung der vier nicht mehr verwendbaren Montagepunkte im Heizkörper des Klägers. 35 Aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme kann zwar eine Pflicht der Eigentümergemeinschaft zur Wiederherstellung der im Sondereigentum stehenden Bauteile folgen, wenn diese im Zuge von erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durch notwendige Eingriffe beschädigt werden (z.B. Entfernung von Badezimmerfliesen im Zuge der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an den Versorgungsleitungen, Entfernung des Belags einer Dachterrasse im Zuge von Abdichtungsarbeiten, vgl. Bärmann/Suilmann, 15. Aufl. 2023,
102). 36 Hier liegt der Fall jedoch anders. Verbleiben im Zuge der Verbrauchserfassung Beschädigungen am Sondereigentum, verwirklicht sich kein entsprechendes
-spezifisches Risiko. Hier wirken keine Eingriffe aus der Sphäre der Eigentümergemeinschaft in die Sphäre des Sondereigentümers fort. Vielmehr hat sich das allgemeine, jeden Eigentümer, der eine Verbrauchserfassung vornehmen lässt, treffende Risiko erfüllt, dass nach einem Anbieterwechsel aufgebrachte Montagepunkte nicht weiter verwendet werden können bzw. das Verbrauchserfassungsgerät aufgrund technischer Schwierigkeiten versetzt werden muss. 37 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierfür ein im Grundsatz gemäß § 278 BGB zuzurechnendes pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Handwerker der Firma … als Erfüllungsgehilfen der Beklagten vorliegt. Diese haben nach dem Anbieterwechsel im Mai 2019 zunächst keine neuen Löcher in den Heizkörper gebohrt, sondern ihr Verbrauchserfassungsgerät auf der vorhandenen Basis der Firma … angebracht. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die senkrechte Anbringung des Verbrauchserfassungsgeräts am 22.03.2021 und die erneute Versetzung im Sommer 2022 erst aufgrund technischer Probleme mit der Ablesung erfolgte. Aus dem klägerischen Vortrag geht nicht hervor, dass und aus welchem Grund die Handwerker für die technischen Probleme verantwortlich wären. 38 c) Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3
vorliegen. Denn der Anspruch aus § 14 Abs. 3
ist lediglich auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichtet. III. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.