OLG Bamberg, Beschluss v. 20.03.2023 – 2 W 13/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 20.03.2023 – 2 W 13/23 e Download Drucken Titel: Ordnungsmittel bei nicht ausreichender Entschuldigung für Ausbleiben eines Zeugen Normenkette: ZPO § 380 Abs. 1, § 381 Abs. 1 S. 2, § 389 Leitsätze: 1. Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleiben eines geladenen Zeugen im Termin trotz Vorlage eines ärztlichen Attestes mit Bescheinigung einer Reiseunfähigkeit. (Rn. 14 – 25) 2. Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, erfordert, dass das Gericht aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage einer etwaigen Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. (Rn. 18) 3. Die Diagnose einer „chronischen Erkrankung“ ist vollkommen unbestimmt und hierfür nicht geeignet. (Rn. 19) 4. Die attestierte Angabe, dass der Patient „nicht lange sitzen“ könne, kann eine Reiseunfähigkeit bei geplanter Anreise mit der Bahn nicht begründen, zumal wenn der Zeuge fortwährend mit zeitaufwändigen Notariatsvertretungen betraut ist und diese auch wahrnimmt. (Rn. 19 – 21) 5. Die Anordnung der persönlichen Zeugeneinvernahme nach einer vorausgegangenen schriftlichen Aussage steht im Ermessen des Gerichts und ist vom Beschwerdegericht im Ordnungsgeldverfahren nicht zu überprüfen. (Rn. 23) Schlagworte: Entschuldigung für Ausbleiben eines Zeugen, Anordnung der persönlichen Zeugeneinvernahme nach schriftlicher Zeugenbefragung, Ordnungsmittel, Attest, chronische Erkrankung, Verhandlungsunfähigkeit Vorinstanz: LG Coburg, Beschluss vom 16.02.2023 – 53 O 251/22 Fundstellen: BauR 2023, 1294 MDR 2023, 863 LSK 2023, 4782 NJW-RR 2023, 910 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Zeugen Z gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 16.02.2023, Az. 53 O 251/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 1. Der am xx.xx.1946 geborene Beschwerdeführer ist Notar a.D. Mit Verfügung der Einzelrichterin beim Landgericht Coburg vom 17.08.2022 wurde er formlos als Zeuge zu einem Termin in einer Nachlasssache am 01.09.2022 geladen. Gegenstand der Vernehmung sollten die Umstände einer von ihm als beurkundendem Notar aufgenommenen Testamentserrichtung im Jahr 2015 sein. 2 Mit Schreiben vom 29.08.2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Termin aufgrund der Kurzfristigkeit der Ladung sowie einer derzeit von ihm erfolgenden Notariatsvertretung nicht wahrnehmen könne. Er sei bei Vorliegen einer Aussagegenehmigung aber zu einer schriftlichen Aussage bereit. 3 Im Termin vom 01.09.2022 erschien der Beschwerdeführer nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2022 forderte die Einzelrichterin eine Aussagegenehmigung für die Aussage des Beschwerdeführers an, die am 29.09.2022 erteilt wurde. Mit Beweisbeschluss vom 22.09.2022 ordnete die Einzelrichterin sodann die schriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO an. Hinsichtlich der Beweisfragen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 128 d.A.). Mit Fax vom 24.10.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Zeugenaussage, wobei er im Begleitschreiben darauf hinwies, dass bei Erforderlichkeit einer mündlichen Aussage der Termin wegen vieler Notarvertretungen in der Vorweihnachtszeit mit ihm abzusprechen sei. 4 Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 bestand der Kläger auf einer mündlichen Zeugenaussage des Beschwerdeführers. Daraufhin bestimmte die Einzelrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme unter formloser Ladung des Beschwerdeführers. Der Termin wurde nachfolgend auf den 16.02.2023, 11:00 Uhr verlegt. 5 Mit Schreiben vom 09.12.2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Ladung unter Hinweis auf seine bereits erfolgten schriftlichen Angaben. Weitere Angaben zum Sachverhalt könne er nicht machen. Zudem sei es ihm aus Altersgründen unzumutbar, am frühen Vormittag per Zug bei Gericht zu erscheinen. Er sei bereit, sich im Wege der Rechtshilfe beim Landgericht München vernehmen zu lassen. Hierauf legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.12.2022 ausführlich dar, aus welchen Gründen er die persönliche Einvernahme des Zeugen vor dem Prozessgericht für erforderlich halte. 6 Mit weiterem per Fax übersandtem Schreiben vom 25.01.2022 erklärte der Beschwerdeführer unter Darlegung möglicher Anreisemodalitäten, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, da ihm dies nicht zumutbar sein. An einem neu zu bestimmenden Termin könnte er mittels Nutzung der Videokonferenzanlage des Landgerichts München teilnehmen. Daraufhin verlegte die Einzelrichterin den Termin vom 16.02.2023 von 11:00 Uhr auf 12:00 Uhr, um dem Beschwerdeführer eine einfachere Anreise zu ermöglichen. 7 Mit am 15.02.2023 per Fax an das Landgericht versandtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit, dass er zum Termin nicht erscheinen werde und darauf bestehe, dass von der Möglichkeit einer Videovernehmung Gebrauch gemacht werde. Das von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin am 12.02.2023 ausgestellte ärztliche Zeugnis attestierte dem Beschwerdeführer eine Reiseunfähigkeit, da er aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage sei, lange zu sitzen. Der Termin vom 16.02.2023 wurde ohne den Beschwerdeführer durchgeführt und endete mit einer Terminsbestimmung zur Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge. 8 2. Mit Beschluss vom 16.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.02.2023, hat die Einzelrichterin gegen den Beschwerdeführer wegen des Nichterscheinens im Termin vom 16.02.2023 ein Ordnungsgeld i.H.v. 200,00 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft verhängt und ihm zugleich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auferlegt. 9 3. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit am 28.02.2023 beim Landgericht eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, dass sein Nichterscheinen ausgewiesen durch das ärztliche Attest hinreichend entschuldigt gewesen sei. Ergänzend wird auf das Beschwerdeschreiben Bezug genommen. 10 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass mit dem Attest vom 12.02.2023 keine hinreichende Entschuldigung vorliege. Es wäre dem Beschwerdeführer während der Zugfahrt möglich gewesen, eine dauernd sitzende Haltung zu vermeiden. 11 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 09.03.2023 ergänzend Stellung genommen. Die ärztlich am 12.02.2023 diagnostizierte chronische Erkrankung stelle eine hinreichende Diagnose dar. Datenschutzrechtlich könne eine genauere Angabe des Krankheitsbildes nicht verlangt werden. Zwischenzeitlich habe das Landgericht mit der Ermöglichung einer Videovernehmung seinem berechtigten Anliegen nach Vermeidung einer unnötigen Anreise entsprochen. 12 Ergänzend wird auf die Verfahrensakte mit Ordnungsmittelheft Bezug genommen. II. 13 Die gemäß § 380 Abs. 3, §§ 567ff ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 14 Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 380 Abs. 1 ZPO gegen den ordnungsgemäß geladenen und im Termin zur Beweisaufnahme am 16.02.2023 nicht erschienenen Zeugen von Amts wegen ein Ordnungsgeld verhängt und ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 15 1. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer nach § 380 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Beschwerdeführer ist unstreitig zum Termin am 16.02.2023 nicht erschienen. Er war ordnungsgemäß geladen und hat die Ladung auch erhalten. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts greift der Beschwerdeführer nicht an; Fehler sind auch nicht ersichtlich. 16 2. Eine genügende Entschuldigung des Beschwerdeführers für sein Ausbleiben gemäß § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere ist das am 15.02.2023 vorgelegte privatärztliche Attest der Reiseunfähigkeit nicht hinreichend. 17
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