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LG München I, Urteil v. 28.06.2023 – 20 KLs 124 Js 146915/16

LG München I, Urteil v. 28.06.2023 – 20 KLs 124 Js 146915/16 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 28.06.2023 – 20 KLs 124 Js 146915/16 Download Drucken Titel: Irrtümliche Sterilis

§ 226Abs. 3 St

GB 272 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minderschweren Falles gemäß § 226 Abs. 3 StGB für angezeigt. 273 Die Tat des Angeklagten weicht so weit vom typischen, erfahrungsgemäß vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens zugrunde gelegten Tatbild einer absichtlichen schweren Körperverletzung ab, dass der Strafrahmen eines minder schweren Falles angemessen gewesen wäre. 274 Hierbei hat die Kammer folgende Gesichtspunkte abgewogen: 275 Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat eingeräumt hat. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er seine Tat selbst unmittelbar nach der Begehung aufgedeckt hat und insoweit die Verantwortung übernommen hat. 276 Der Angeklagte hat sich auch bemüht, eine Vertiefung des eingetretenen Schadens zu einer unter Umständen nicht mehr zu beseitigenden Infertilität des J. P. zu verhindern. 277 Daneben hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. 278 Weiter war zu Gunsten auch die lange Verfahrensdauer zu sehen, die für den Angeklagten erheblich belastend war. Weiter fielen strafmildernd die Umstände ins Gewicht, dass der Angeklagte bereits durch die Presseberichterstattung negative Folgen zu tragen hatte und auch berufsrechtliche Konsequenzen sowie einen Rückgriff seiner Berufshaftpflichtversicherung befürchten muss. 279 Strafschärfend fielen die erheblichen psychischen Auswirkungen der Tat auf das Opfer J. P. ins Gewicht, der durch den zwischenzeitlichen Verlust seiner Fortpflanzungsfähigkeit erheblich belastet war. Weiterhin war zu sehen, dass sich der Angeklagte J. P

  1. einer erneuten mehrstündigen Operation unterziehen musste, um seine Fortpflanzungsfähigkeit wieder herzustellen. 280 Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände kam die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass die strafmildernden Umstände erheblich überwiegen, so dass sie den Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 StGB zur Anwendung gebracht hat. Der Strafrahmen reichte mithin von 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. 2) Vertypte Strafmilderung wegen Verbotsirrtums 281 Auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte bei der Vornahme der Vasektomie bei dem Geschädigten P
  2. einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, hat die Kammer darüber hinaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen des § 226 Abs. 3 StGB gemäß §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mindern. 282 Damit war von einem Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe auszugehen. 3) Vertypte Strafmilderung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB 283 Daneben hat die Kammer hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten P
  3. von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und den Strafrahmen nochmals gemindert. 284 § 46 a Nr. 1 StGB setzt für den vertypten Strafmilderungsgrund des Täter-OpferAusgleichs voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Erforderlich ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der im Wesentlichen auf den Ausgleich der immateriellen Folgen zielt, Ausdruck der Übernahme von Verantwortung des Täters ist und auf friedensstiftende Wirkung gerichtet ist. 285 Der Angeklagte Dr. K
  4. hat vorliegend die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt und eine Summe von 10.000,- Euro zum Ausgleich der durch die Tat hervorgerufenen immateriellen Schäden angeboten. Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt und die Verantwortung für diese auch schon im Rahmen eines zivilrechtlichen Vergleichs übernommen. Die vergleichsweise vereinbarte Schmerzensgeldzahlung wurde jedoch nicht vom Angeklagten Dr. K1., sondern von dessen Versicherung geleistet. 286 Der Angeklagte hat auch über seinen Verteidiger und den Nebenklagevertreter einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten angestoßen, der zwar nicht dazu geführt hat, dass der das an ihn gerichtete Angebot eines finanziellen Ausgleichs angenommen hat, jedoch immerhin eine friedensstiftende Wirkung dahingehend entfaltet hat, dass der Geschädigte über den Nebenklagevertreter mitteilen ließ, dass er die Tat jetzt besser verstünde. 287 Nach alledem hat der Angeklagte eine Wiedergutmachung seiner Tat ernsthaft erstrebt, weshalb die Kammer den Strafrahmen nochmals gemäß §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 288 Damit war von einem Strafrahmen von 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate Freiheitsstrafe auszugehen. 4) Keine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB 289 Von der fakultativen Strafrahmenmilderung wegen Versuchs gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer vorliegend nach einer Gesamtschau der Tatumstände sowie der Person des Angeklagten keinen Gebrauch gemacht. Hierbei hat die Kammer die bereits genannten Tatumstände berücksichtigt. Hier kam jedoch den versuchsbezogenen Umständen der großen Nähe zur Tatvollendung und der erheblichen Gefährdung des geschützten Rechtsguts ein überwiegendes Gewicht zu, so dass eine weitere Milderung des Strafrahmens nicht angezeigt war. (cc) Konkretes Strafmaß 290 Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die vorstehenden Gesichtspunkte für und gegen den Angeklagten nochmals abgewogen. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte erachtete die Kammer daher eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. b. Tat zum Nachteil des Geschädigten G
  5. (aa) Regelstrafrahmen 291 Auszugehen war wiederum vom Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB, der für eine absichtliche schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht. (bb) Konkreter Strafrahmen 1)

§ 226Abs. 3 St

GB 292 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten ... G

  1. die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minderschweren Falles gemäß § 226 Abs. 3 StGB für angezeigt. 293 Die Tat des Angeklagten weicht auch hier so weit vom typischen, erfahrungsgemäß vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens zugrunde gelegten Tatbild einer absichtlichen schweren Körperverletzung ab, dass der Strafrahmen eines minder schweren Falles angemessen erscheint. 294 Hierbei hat die Kammer folgende Gesichtspunkte abgewogen: 295 Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat eingeräumt hat. 296 Daneben hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Vornahme der Sterilisation dem natürlichen Willen des Geschädigten entsprochen hat. 297 Weiter war zu Gunsten auch die lange Verfahrensdauer zu sehen, die für den Angeklagten erheblich belastend war. Weiter fielen strafmildernd die Umstände ins Gewicht, dass der Angeklagte bereits durch die Presseberichterstattung negative Folgen zu tragen hatte und auch berufsrechtliche Konsequenzen sowie einen Rückgriff seiner Berufshaftpflichtversicherung befürchten muss. 298 Strafschärfend waren keine besonderen Umstände zu berücksichtigen. 299 Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände kam die Kammer wiederum zu dem Ergebnis, dass die strafmildernden Umstände erheblich überwiegen, so dass sie den Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 StGB zur Anwendung gebracht hat. Der Strafrahmen reichte mithin von 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. 2) Vertypte Strafmilderung wegen Verbotsirrtums 300 Auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte bei der Vornahme der Vasektomie bei dem Geschädigten G
  2. einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, hat die Kammer darüber hinaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen des § 226 Abs. 3 StGB gemäß §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mindern. 301 Damit war von einem Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe auszugehen. (cc) Konkretes Strafmaß 302 Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die vorstehenden Gesichtspunkte für und gegen den Angeklagten nochmals abgewogen. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte erachtete die Kammer daher eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
  3. Gesamtstrafenbildung 303 Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten sowie unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs ... hat die Kammer deshalb eine Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet.
  4. Strafaussetzung zur Bewährung 304 Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. 305 Die Sozialprognose ist günstig. Gegen den in geordneten Verhältnissen lebenden, nicht vorgeahndeten Angeklagten war erstmals eine Freiheitstrafe zu verhängen. II. Angeklagte E
  5. G
  6. Regelstrafrahmen 306 Ausgangspunkt für die Strafzumessung war gem. § 26 StGB der Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB, der für eine absichtliche schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht.
  7. Konkreter Strafrahmen a)

§ 226Abs. 3 St

GB 307 Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer jedoch die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minderschweren Falles gemäß § 226 Abs. 3 StGB für angezeigt, so dass sich ein Strafrahmen von 1 Jahr bis 10 Jahren Freiheitsstrafe ergibt. 308 Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vorliegend vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach einer Gesamtbewertung in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. 309 Zu Gunsten der Angeklagten war zu sehen, dass sie die Tat in objektiver Hinsicht eingeräumt hat und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiterhin war zu sehen, dass die Vornahme der Sterilisation nicht ausschließbar dem natürlichen Willen des Geschädigten entsprach und die Angeklagte durch die erforderliche intensive Betreuung ihres Sohns seit dessen Geburt erheblich belastet ist. Die Angeklagte handelte zudem in dem nachvollziehbaren Bestreben, ihrem Sohn, der Angst vor Ärzten und Krankenhäusern hat, einen weiteren chirurgischen Eingriff zu ersparen. Schließlich war die lange Verfahrensdauer und die hiervon ausgehende Belastung für die Angeklagte mildernd zu berücksichtigen. b) Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB 310 Daneben hat die Kammer auf Grund des Umstands, dass die Angeklagte bei Tatbegehung einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, von der Strafmilderungsmöglichkeit gem. §§ 17, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und den Ausnahmestrafrahmen gem. § 226 Abs. 3 BGB ein weiteres Mal gemildert, so dass sich ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ergab. 3. Konkretes Strafmaß 311 Nach nochmaliger Abwägung aller oben unter II. genannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Strafaussetzung zur Bewährung 312 Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen, da erwartet werden kann, dass sich die Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. 313 Die Sozialprognose ist günstig. Gegen die in geordneten Verhältnissen lebende, nicht vorbestrafte Angeklagte war erstmals eine Freiheitstrafe zu verhängen. III. Angeklagter Dr. H1. M1. G1. 1. Regelstrafrahmen 314 Ausgangspunkt für die Strafzumessung war gem. § 26 StGB der Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB, der für eine absichtliche schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht. 2. Konkreter Strafrahmen a)

§ 226Abs. 3 St

GB 315 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer jedoch die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minderschweren Falles gemäß § § 226 Abs. 3 StGB für angezeigt, so dass sich ein Strafrahmen von 1 Jahr bis 10 Jahren Freiheitsstrafe ergibt. 316 Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vorliegend vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach einer Gesamtbewertung in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. 317 Zu Gunsten des Angeklagten war zu sehen, dass er nicht vorgeahndet ist. Weiterhin war zu sehen, dass die Vornahme der Sterilisation nicht ausschließbar dem natürlichen Willen des Geschädigten entsprach und der Angeklagte durch die erforderliche intensive Betreuung des Sohns belastet ist. Der Angeklagte handelte zudem in dem nachvollziehbaren Bestreben, seinem Sohn, der Angst vor Ärzten und Krankenhäusern hat, einen weiteren chirurgischen Eingriff zu ersparen. Schließlich waren die lange Verfahrensdauer und die hiervon ausgehende Belastung für den Angeklagten mildernd zu berücksichtigen. 318 Zu Lasten des Angeklagten konnte die Kammer keine besonderen Umstände feststellen, so dass die positiven Umstände vorliegend deutlich überwiegen. b) Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB 319 Daneben hat die Kammer auf Grund des Umstands, dass der Angeklagte bei Tatbegehung einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, von der Strafmilderungsmöglichkeit gem. §§ 17, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und den Ausnahmestrafrahmen gem. § 226 Abs. 3 BGB ein weiteres Mal gemildert, so dass sich ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ergab. 3. Konkretes Strafmaß 320 Nach nochmaliger Abwägung aller oben unter II. genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Strafaussetzung zur Bewährung 321 Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. 322 Die Sozialprognose ist günstig. Gegen den in geordneten Verhältnissen lebenden, nicht vorgeahndeten Angeklagten war erstmals eine Freiheitstrafe zu verhängen. G. Kosten 323 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 StPO.

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