Vorhabengrundstückes zu bewerten. (Rn. 179 – 184) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Antragsteller kann seinen Antrag bzw. seine Klage in der Hauptsache nicht darauf stützen, dass die Baugenehmigung wegen eines Entgegenstehens
öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB rechtswidrig sei, da es sich bei dieser Regelung nicht um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift iSd § 1 Abs. 4 UmwRG handelt. (Rn. 187) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ausgehend davon werden in zulässiger Weise weit verbreitete Vogelarten mit geringer Wirkungsempfindlichkeit nicht näher untersucht, sondern eine vorhabenbedingte Verschlechterung
Erhaltungszustands bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz) 4. Es ist grundsätzlich zulässig, weit verbreitete Vogelarten mit geringer Wirkungsempfindlichkeit nicht näher zu untersuchen, sondern eine vorhabenbedingte Verschlechterung
Erhaltungszustands bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen auszuschließen. (Rn. 211 – 212) (redaktioneller Leitsatz) 5. § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG ist auf die Genehmigungsverfahren für die wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung nicht anwendbar, weil dieses Mitwirkungsrecht an die Planfeststellung anknüpft und Verfahren, die lediglich entsprechend der Planfeststellung durchgeführt werden, nicht erfasst sind. (Rn. 258) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufiger Rechtsschutz, Abgrabungsgenehmigung, Verbandsantrag, Drittschutz, Lärmimmissionen, vorläufiger Rechtsschutz, Kiesabbau, Verfüllung, Grundwasser, Flächennutzungsplan, öffentliche Belange, Gewerbegebiet, schädliche Umwelteinwirkung, Tötungsverbot, Bestandaufnahme, Ausgleichsmaßnahme Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 04.07.2024 – 2 CS 24.31 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilten abgrabungsrechtlichen Genehmigung zum Kiesabbau mit Verfüllung auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (im Folgenden Vorhabengrundstück). 2 Mit Antrag vom
Vorhabengrundstücks als Fläche für Gewerbe dargestellt, an den sich ein als Aufforstungsfläche vorgesehener Streifen anschließt; die restliche Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Verkehrsanbindung war laut dem Antrag über eine Zu- und Abfahrt auf der FlNr. …, Gemarkung …, dem sogenannten „…-weg“, geplant. 3 Die Beigeladene legte dem Landratsamt M. (im Folgenden Landratsamt) zum Antrag ein von der … … … … mbB erstelltes immissionsschutztechnisches Gutachten – Schallimmissionsschutz – vom 13. Juli 2020 vor. Dieses Lärmschutzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei regulärem Betrieb
Kiesabbaus mit Wiederverfüllung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu erwarten sei. 4 Im Nachgang der Antragstellung zeigte die Beigeladene dem Landratsamt mit Schreiben vom 10. März 2021 eine Änderung
beantragten Vorhabens an. Die Erschließung sollte nunmehr nicht über den sogenannten „…-weg“, sondern über einen noch zu errichtenden, 6 m breiten, befestigten und asphaltierten Weg auf dem an den sogenannten „…-weg“ südlich angrenzenden Acker, FlNr. …, Gemarkung …, erschlossen werden. 5 In seiner Stellungnahme vom
quartären Hauptgrundwasserleiters bei 550,67 m über NN angenommen werden könne. Der höchste Grundwasserstand werde am Nordrand der Kiesgrube auf 550,0 über NN und am Südrand auf 551,0 m über NN festgelegt. Die beantragte Abbautiefe von 552,0 m über NN (Nordgrenze) und 554,0 m über NN (Südgrenze) sei für einen Trockenabbau, bei dem eine ungestörte Deckschicht aus anstehendem Material verbleibe, die ausreichend mächtig sei, um als natürlicher Filter für die Schadstoffretardation (Rückhaltung) zu dienen (im vorliegenden Fall ca. 2,0 m), zulässig. Die monatlichen Wasserstandsmessungen dienten der Überprüfung
abgeschätzten höchsten Grundwasserstands und lieferten Referenzwerte für die Überwachung
beantragten Abbauvorhabens. Hinsichtlich der Sorptionsschicht sei an den Übergängen zu benachbarten Verfüll-Abschnitten jeweils ein Rand einzuhalten, der solange nicht verfüllt werde, bis am benachbarten Verfüll-Abschnitt die Technische Sorptionsschicht durch das Landratsamt zur Verfüllung freigegeben sei. Auf den Inhalt der Stellungnahme im Übrigen wird Bezug genommen. 6 Die Gemeinde … erteilte mit Beschluss
Gemeinderats vom
Änderungsbescheids vom 25. Juli 2023 erteilte das Landratsamt die beantragte abgrabungsrechtliche Genehmigung. Die Gesamtdauer
Vorhabens wird unter Nummer 1
Genehmigungsbescheids mit insgesamt 16 Jahren angegeben (Abschluss der Rekultivierung bis zum 28. September 2038). 8 Unter Nummer 3
Bescheids wird geregelt, dass dem Bescheid das immissionsschutztechnische Gutachten – Schallimmissionsschutz – vom
Landratsamtes vom
Bescheids sind, soweit sie nicht von
sen Bedingungen und Auflagen abweichen. 9 Der Genehmigungsbescheid sieht außerdem u.a. folgende Bedingungen und Auflagen vor: 10 4. Bedingungen 11 4.2 Mit der Verfüllung darf erst begonnen werden, wenn … 12 4.2.2 die Grundwassermessstellen (Nr. 5.9.1) errichtet wurden und der geforderte Lageplan sowie die Ergebnisse der Erstuntersuchung (Nr. 5.9.2) dem Landratsamt M. vorliegen; … 13 4.2.4 im zu verfüllenden Bereich eine Sorptionsschicht gemäß N. 5.10.7 eingebracht wurde. Mit der Überfüllung darf erst zwei Wochen nach der Vorlage
Berichtes beim Landratsamt M. und beim Wasserwirtschaftsamt München begonnen werden. … 14 5.2 Abbau, Abbautiefe und Grubenausböschung 15 5.2.1 Der Kiesabbau ist (…) nur zulässig im Trockenabbau bis zu einer Tiefe zwischen 552 m über NN an der nördlichen Grenze und 553 m über NN an der südlichen Grenze der FlNr. 342. … 16 5.2.3 Über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel (HZEGW) muss (…) eine Deckschicht von mindestens 1,5 m verbleiben. Andernfalls ist die Abbautiefe entsprechend zu verringern und das Landratsamt M. hierüber unverzüglich zu informieren. … 17 5.2.5 Die Neigungswinkel an den Grubenrändern dürfen nicht steiler als ca. 45° sein. … 18 5.6 Erschließung 19 Die Erschließung hat über die …-Straße im Gemeindegebiet … und einen noch zu errichtenden Weg am nördlichen Rand der Fl.-Nrn. … und …, beide Gemarkung …, gemäß den Unterlagen Nrn. 3.14 und 3.16 zu erfolgen. … 20 5.7.2.4 Der Artenschutz ist zu beachten. Sollten sich im Bereich
Abbauvorhabens Amphibien (…) ansiedeln, sind die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erhalten. (…) Die untere Naturschutzbehörde ist darüber unverzüglich zu informieren. … 21 5.8 Immissionsschutz 22 5.8.1 Allgemeines 23 5.8.1.1 Der Kiesabbau und die Verfüllung sind entsprechend den Antragsunterlagen und der Verfahrensbeschreibung
immissionsschutztechnischen Gutachtens – Schallimmissionsschutz – vom 13.07.2020 von … … … … mbB (Projekt …) und
immissionsschutztechnischen Gutachtens – Luftreinhaltung – vom 17.07.2020 von … … … … mbB (Projekt …) sowie dem Stand der Technik entsprechend zu betreiben. … 24 5.8.1.4 Die Betriebszeiten der Kiesgrube sind an Werktagen jeweils von 06.00 bis 18.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist kein Betrieb zulässig. 25 5.8.1.5 Mit Lärm verbundene Betriebsabläufe sind auf maximal 10 Stunden in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 18.00 Uhr an Werktagen zu beschränken. … 26 5.8.3 Lärmschutz 27 5.8.3.1 Für den Betrieb darf gleichzeitig nur eine Maschine (Radlader, Bagger o.ä) zum Einsatz kommen. 28 Während der Abraum- und Rekultivierungsarbeiten darf zusätzlich zum Radlader ein Bagger betrieben werden, um je nach Bedarf die Wälle zu profilieren oder die Böschungskante gerade zu ziehen. 29 5.8.3.2 Abraum- und Rekultivierungsarbeiten im BA 1 sind auf der in Abbildung 12 und in Abbildung 13
Schallschutzgutachtens vom 13.07.2020 jeweils grün schraffierten Teilfläche auf maximal zehn Tage im Jahr und auf nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Wochenenden zu beschränken. Dabei ist ein erhöhter Beurteilungspegel bis hin zu dem angehobenen Immissionsrichtwert eines seltenen Ereignisses gemäß Nr. 7.2 TA Lärm (IRW selten,Tag = 70 dB(A)) zulässig. 30 5.8.3.3 Die Erdbewegungsmaschinen müssen den Anforderung der 32. BImSchV (Baumaschinenlärm-Verordnung), respektive der EG-RL 2000/14/EG entsprechen. … 31 5.8.3.5 Alle Anlagen und Fahrzeuge sind entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten, zu betreiben und zu warten. 32 5.8.3.6 Durch den Betrieb der Gesamtanlage (Kiesabbau einschließlich Verfüllung und zugehörigem Fahrverkehr) darf beim nachfolgend genannten Immissionsort der folgende, reduzierte Immissionswert im Tagzeitraum nicht überschritten werden: Immissionsort (IO) Gebietsart Immissionsrichtwert Tag in dB(A) FlNr. …6, Gemarkung …, Betriebsleiterwohnung in der …-Straße 8a GE 59 FlNr. …, Gemarkung …, Gewerbegebäude mit Wohnnutzung in der …-Straße 2 GE 59 33 5.8.3.7 Die Zahl der Lkw-Fuhren, die im Zusammenhang mit Betriebsabläufen gemäß Nr. 5.8.1.5 stehen, ist auf maximal 36 pro Tag beschränkt (maximal 36 Hin- und 36 Rückfahrten). Die Gesamtanzahl der pro Tag durchgeführten Hin- und Rückfahrten zur Kiesgrube ist in dem Betriebstagebuch gem. Nr. 5.14.4 zu dokumentieren. … 34 5.9 Grundwasserüberwachung 35 5.9.1 Grundwassermessstellen 36 Zur Beweissicherung und Grundwasserüberwachung sind vor Beginn der Verfüllung im Grundwasserzustrom der Kiesgrube mindestens eine Messstelle (…) und im Grundwasserabstrom der Kiesgrube mindestens zwei Messstellen (…) in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt München zu errichten. … 37 5.9.2 Überwachung 38 (…) Die Grundwasserüberwachung ist nach erfolgter Verfüllung und Rekultivierung fünf Jahre weiterzuführen. 39 5.9.3 Wasserstandsmessungen 40 Die Wasserspiegelhöhen der drei Messstellen sind ab Beginn
Kiesabbaus bis zum Abschluss der Verfüllung monatlich jeweils an einem Stichtag zu bestimmen und aufzuzeichnen. … 41 5.10.7 Im gesamten zu verfüllenden Bereich ist eine Sorptionsschicht einzubringen, wobei die Anforderungen der Anlagen 8a und 8b zum Verfüll-Leitfaden zu erfüllen sind. Die Sorptionsschicht kann auch abschnittsweise eingebracht werden. Sie ist in einer Schichtstärke von 1,5 m aufzubringen und waagrecht einzuplanieren; sie ist wannenartig auszuführen und an den Flanken bis auf Höhe der Verfüllung anzuböschen. (…) Der Einbau ist für jeden Abschnitt gesondert durch einen Fachgutachter zu kontrollieren. Der Fachgutachter hat einen Bericht über den ordnungsgemäßen Einbau der Schicht zu erstellen. Der Bericht ist unverzüglich dem Landratsamt M. und dem Wasserwirtschaftsamt München vorzulegen. 42 Auf den Inhalt
Bescheids vom 28. September 2022 in Gestalt
Änderungsbescheids vom
Antragstellers vom
Änderungsbescheids vom 25. Juli 2023 erteilte abgrabungsrechtliche Genehmigung
Landratsamtes M. für die … … … GmbH zum Kiesabbau mit Verfüllung auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, Gemeinde … (Az. …), anzuordnen. 46 Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen folgendes vortragen: 47 Die Abgrabungsgenehmigung verstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften. Vorgelegt wurde eine hydrogeologische Bewertung
Diplom-Geologen Dr. … … vom Dezember 2022, die zu dem Ergebnis kommt, dass es bereits an einer nachvollziehbaren Bestimmung
vorherrschenden Grundwasserstands fehle. 48 In der Anlage 2.1 zum Abbauantrag werde dieser mit 550,67 m über NN zuzüglich eines Hochwasseraufschlags von 0,3 m, im Protokoll über die Grundwassermessung an der Grundwassermessstelle (im Folgenden: GWM) 342 mit 551,75 m über NN angegeben. Unter Berücksichtigung der Vorgaben an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz in der Fassung vom 15. Juli 2021 (im Folgenden: Verfüll-Leitfaden) sei der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel der höchste gemessene Spiegel zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 0,5 m, mithin 552,25 m über NN. Aus den bestehenden hydrogeologischen Karten
Bayerischen Geologischen Landesamts ergebe sich ein mittlerer Grundwasserstand von ca. 554 m über NN. Somit entspräche der im Genehmigungsbescheid übernommene Grundwasserstand nicht den tatsächlichen Grundwasserverhältnissen. Zudem habe die GWM … 2, für die sich ein zu erwartender höchster Grundwasserstand von insgesamt 554,36 m über NN ergebe, im Rahmen der Betrachtung der für die Abbaufläche maßgeblichen Grundwasserhöchststände keine Berücksichtigung gefunden. Es sei daher eine Grundwassergefährdung zu besorgen, da der in den Antragsunterlagen angegebene Grundwasserstand von 551 m über NN ohne Überprüfung übernommen worden sei. Bei der Realisierung der Planung werde der geforderte Sicherheitsabstand zwischen hohen Grundwasserständen und dem verfüllten Material nicht eingehalten. 49 Weiter werde davon ausgegangen, dass die im Bescheid enthaltenen Vorgaben zur Grundwasserüberwachung nicht geeignet seien, eine ausreichende Überwachung im Zeitraum
Abbaus als auch der Verfüllung sicherzustellen. Die aufgenommenen Vorgaben stünden im Widerspruch zueinander und seien völlig ungeeignet, eine ausreichende Überwachung
Grundwassers sicherzustellen. Die Auflage 5.9.1 enthalte die Vorgabe, vor Beginn der Verfüllung im Grundwasserzustrom der Kiesgrube mindestens eine Messstelle und im Grundwasserabstrom der Kiesgrube mindestens zwei Messstellen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt … zu errichten. Im Widerspruch hierzu werde in Auflage 5.9.3 davon ausgegangen, dass bereits ab Beginn
Kiesabbaus die Messung
Wasserstandes mittels Messstellen erfolge. Es sei daher nicht sichergestellt, dass die Grundwasserüberwachung wie im Bescheid vorgesehen durchgeführt werden könne. Die Errichtung der GWM sei einheitlich vor Beginn
Kiesabbaus zu veranlassen und sicherzustellen, dass eine Dokumentation der Stände, Fließrichtung und
Ausgangszustands
Grundwassers vor Beginn der Verfüllung erfolge. Darüber hinaus sei eine Grundwasserüberwachung mittels Messstellen auch nach Abschluss der Verfüllung für mindestens 15 Jahre zu veranlassen. 50 Zusätzlich sei die vorgesehene Sorptionsschicht mit einer Mindestmächtigkeit von 1,5 m nicht geeignet, mögliche Beeinträchtigungen
Grundwassers zu verhindern. Diese entspreche nicht den Vorgaben
Verfüll-Leitfadens, da sie im Bereich der Böschung nur ca. in Höhe von 1 m eingebaut, aber entgegen dem Leitfaden nicht auf der gesamten seitlichen Böschung eingebaut werden solle. Laut
Sachverständigen Dr. … sei der Einbau einer qualifizierten Sorptionsschicht an der sehr steilen Böschung aufgrund
Böschungswinkel technisch nicht möglich, so dass eine Abflachung der Böschung erforderlich sei. Die Planung entspreche diesbezüglich nicht dem Verfüll-Leitfaden und würde eine unmittelbare Gefährdung
Grundwassers mit sich bringen. Zudem sei davon auszugehen, dass das vor Ort vorhandene Material für den Einbau der erforderlichen Sorptionsschicht nicht ausreichend sei und ca. 65.000 m³ Sorptionsschichtmaterial von außerhalb anzufahren sei. Es werde
Weiteren bezweifelt, dass vor Ort überhaupt geeignetes Material zu Herstellung einer Sorptionsschicht vorhanden sei. Dies würde einen zusätzlichen Lkw-Verkehr von ca. 4350 Fahrten hervorrufen. 51 Es bestünden zusätzlich erhebliche Zweifel, dass die vorgesehene Planung in tatsächlicher bzw. technischer Hinsicht durchführbar sei. Der Sachverständige Dr. … führe diesbezüglich aus, dass gemäß den Darstellungen im Profilschnitt der Planunterlagen die Bauabschnitte im Überlappungsbereich bis 25 m überhängen würden und künstlich gestützt werden müssten, was aber technisch nicht möglich sei. 52 Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Regionalplan … ein Vorranggebiet für Wasserversorgung vorgesehen sei. Dieses liege unmittelbar angrenzend zum geplanten Kiesabbau auf dem streitgegenständlichen Grundstück und tangiere an der südöstlichen Ecke dieses sogar. Es könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass mögliche Schadstoffeinträge im Rahmen
Abbaus bzw. der Verfüllung nicht in das geplante Vorranggebiet für Wasserversorgung gelangten. 53 Zudem sei übersehen worden, dass die beantragte Auskiesung den Tatbestand von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG erfülle und
halb eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sei. Die Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften sei gegeben, da sich infolge der Notwendigkeit, die Bagger vor Ort zu betanken sowie Öl nachzufüllen und eines potentiellen Eintrages von Diesel und Öl in das Grundwasser die Wasserqualität gegenüber derjenigen, die ohne Einwirkung auf das Gewässer bestehen würde, verschlechtere. 54 Das Abbauvorhaben verstoße zudem gegen die §§ 44 ff. BNatSchG. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (im Folgenden: saP) genüge nicht den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Unterlagen seien hinsichtlich der erfassten Arten grob mangelhaft und ließen entgegen der aktuellen Rechtsprechung
EuGH zahlreiche Arten außen vor, obwohl diese zwingend erörtert und die Auswirkungen auf diese ermittelt und bewertet hätten werden müssen. Die Untersuchungen zum Vorkommen von Tierarten sei insbesondere hinsichtlich der angewandten Methodik unzulänglich. Es fehle bereits an einer geeigneten Grundlage für die Prüfung in Form naturschutzfachlicher Kartierungen, die dem Methodenstandard genügten. So habe lediglich eine zweimalige Begehung für das gesamte Artenspektrum stattgefunden, ohne dass genauere Angaben vorhanden seien. Zudem seien die Ergebnisse der Begehung nicht brauchbar, da zum Zeitpunkt der Begehung das Feld gerade umgebrochen worden oder bereits gewesen sei. Nach den Methodenstandards seien bereits für die Vogelarten zwischen vier und sechs Begehungen notwendig. Erfassungen während der Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten fehlten ganz. 55 Weitere Vogelarten, welche im Vorhabengebiet potentiell vorkämen, aber im Rahmen der Begehungen nicht nachgewiesen werden konnten, seien im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung vollkommen außer Acht gelassen worden. Nach der Rechtsprechung
EuGH sei es aber nicht zulässig, Arten, die als ungefährdet angesehen würden, aus der Begutachtung vollständig herauszunehmen. 56 Darüber hinaus verneine die saP in unzutreffender Weise den Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
SchG. Hinsichtlich der Feldlerche seien die Voraussetzungen für den Einsatz von CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality) nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG nicht gegeben. Der in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorausgesetzte volle Funktionserhalt sei nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als Ganzes habe, sondern erst dann, wenn die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion für die betroffenen Exemplare einer Art vollständig erhalten bleibe. Davon könne keine Rede sein, wenn die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme über 2400 m von der Vorhabensfläche entfernt hergestellt werden solle. Zudem fehle es an Feststellungen, wie viele Brutpaare überhaupt betroffen seien. Schließlich sei davon auszugehen, dass mit Beginn
Abschiebens
Oberbodens im November 2022 die CEF-Maßnahme nicht hergestellt und somit nicht wirksam gewesen sei. Es sei zusätzlich zu kritisieren, dass laut dem Bescheid im Zeitpunkt
Abtragens
Oberbodens eine rechtliche Sicherung für die CEF-Maßnahme i. S. d.
SchG noch nicht vorliegen müsse, da gemäß Nr. 4.1.2.4
Genehmigungsbescheids erst mit Beginn
Kiesabbaus die Vorlage eines Notarvertrags über die dingliche Sicherung gefordert werde. 57 Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Bezug auf Amphibien fehle völlig, obwohl der Gutachter der saP für die Kreuzkröte, Gelbbauchunke und die Knoblauchkröte annehme, dass das geplante Abbaugebiet zumindest kleinflächig und lokal begrenzt einen potentiellen Lebensraum darstelle. 58 Die festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite wirkten sich auf die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen fort. Zudem gehe die auf Februar 2021 datierte saP davon aus, dass eine Funktionsbeeinträchtigung von Böden durch Versiegelung aufgrund der Vorhabensart ausgeschlossen werden könne. Die Beigeladene habe aber mit Schreiben vom 10. März 2021 eine Erschließung der Kiesabbaufläche über FlNr. … mittels einer Asphaltierung im Sinn einer vollständigen Versiegelung einer neuen Fläche von ca. 1.200 m² beantragt. 59 Es fehle weiterhin an einer fehlerfreien Berücksichtigung aller Wirkfaktoren, da davon ausgegangen werde, dass es keine baubedingten Wirkfaktoren gebe, die nicht auch betriebsbedingte Wirkfaktoren seien. Dies sei mit Blick auf die Errichtung einer asphaltierten Straße sowie der Herstellung von Wällen oder der Baufeldfreimachung unzutreffend, da diese Auswirkungen nicht, wie in der saP unterstellt, auf das unmittelbare Plangebiet beschränkt blieben, sondern in Form von beispielsweise Lärm und optischen Störreizen darüber hinausgingen und auch die angrenzende Hecke bzw. Waldsaum beträfen. 60
Weiteren stünden dem Vorhaben Vorschriften
Bauplanungsrechts entgegen. Das Vorhaben sei in der genehmigten Ausführung nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, da es gegen den Grundsatz der größtmöglichen Schonung
Außenbereichs verstoße. Die Erschließung über eine neue Straße auf dem Grundstück FlNr. … führe zu einer zusätzlichen, vermeidbaren Bodenversiegelung von 1.200 m², obwohl eine südliche Erschließung über die öffentliche Straße „… …-weg“ möglich sei. 61 Das Vorhaben widerspreche zudem den Darstellungen
Flächennutzungsplans der Gemeinde …, da der bis zum Abschluss der Maßnahme 2038 erstreckende Konflikt zwischen der Darstellung eines Gewerbegebiets im Plan (GE201) und dem beantragten Kiesabbau zugunsten der Darstellung entschieden werden müsse. Durch die für den Kiesabbau errichtete Erschließungsstraße werde jede Entwicklung eines Gewerbegebiets in diesem Bereich ausgeschlossen. Da im Süden
Vorhabengrundstücks eine öffentliche Straße zur Verfügung stehe, sei es nicht notwendig, das Grundstück von Nordwesten zu erschließen. 62 Zudem würden durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen. Die infolge
Kiesabbaus entstehende Geräuschbelastung sei fehlerhaft bewertet worden. Die Geräuschimmissionen, die beim Abtransport von Material entlang der Zufahrt zum Abbaugelände über die neu herzustellende Zufahrt über FlNr. … bis zur Einmündung in die …-Straße entstünden, seien in der schalltechnischen Untersuchung nicht geprüft worden. Vorgelegt wurde eine Stellungnahme der … … GmbH Lärmschutzberatung vom 25. November 2022, die zu dem Ergebnis kommt, dass das dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegende immissionsschutztechnische Gutachten – Schallimmissionsschutz von … … vom 13. Juli 2020 an erheblichen Mängeln leide und für eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit
Vorhabens ungeeignet sei. Im Einzelnen wird unter Bezugnahme auf dieses Gutachten im Wesentlichen gerügt: 63 Weder in der schallschutztechnischen Untersuchung noch vom Fachbereich Immissionsschutz beim Landratsamt sei untersucht worden, wie sich der im Betriebskonzept dargestellte Parallelbetrieb von Auskiesung und Wiederverfüllung und die daraus resultierende Erhöhung der täglichen Fahrten für den Abtransport und die Anlieferung
Verfüllmaterials über die Zufahrt auf die Geräuschsituation auswirke. Das vorgelegte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass der Verkehr auf der Erschließungsstraße kumuliere und die Geräuschbelastung an den in der Nähe befindlichen Wohngebäuden erhöhe, so dass von einem Beurteilungspegel von 59,7 dB(A) auszugehen sei, welcher den zulässigen Richtwert von 59 dB(A) überschreite. 64 Nicht geprüft worden seien in der schalltechnischen Untersuchung die Geräuschimmissionen, die beim Abtransport von Material entlang der Zufahrt zum Abbaugelände über die neu herzustellende Zufahrt über FlNr. … bis zur Einmündung in die …-Straße aufträten. Weder im Genehmigungsbescheid noch in dem diesen zugrundeliegenden immissionsschutztechnischen Gutachten werde dargelegt, wie die Geräuschimmissionen auf der Zufahrt zur Kiesgrube untersucht worden seien. Auch aus der dem Genehmigungsbescheid ebenfalls zugrundeliegenden Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz
Landratsamts vom 19. März 2021 sei nicht ersichtlich, wie das Landratsamt zu der Einschätzung gelangt sei, dass der im Genehmigungsbescheid festgelegte Immissionsrichtwert auch für das Grundstück FlNr. … (…-Str. 2) eingehalten werden könne. 65 Zudem berücksichtige das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Schallschutzgutachten nicht die Impulshaftigkeit der Ladegeräusche beim Abkippen
Materials auf den Lkw. Für die Schallemission Radlader sei ein Pegel von 107 dB(A) festgesetzt worden, obwohl ein Gerät dieser Leistungsklasse gemäß Art. 12 der RL 2000/14/EG einen Schallleistungspegel von bis zu 108 dB(A) erreichen könne. Gemäß dem Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen, Schriftenreihe
Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Heft 2, 2004, (im Folgenden: Technischer Bericht 2004), Anlage E 33 sei wegen der Impulshaltigkeit ein zusätzlicher Emissionspegel von 5,7 dB(A) anzusetzen. Der Impulszuschlag betrage gemäß A.2.5.3 der TA Lärm wenigstens 5,4 dB(A). Ferner finde sich im Schallschutzgutachten kein Hinweis auf die Tonalität für die Rückfahrt-Einrichtungen eines Radladers, die gemäß A.2.5.2 der TA Lärm mit 3 und 6 dB(A) anzusetzen seien. Der Gesamtimmissionsschallleistungspegel betrage somit 112,4 dB(A) und sei um 5,4 dB(A) höher als im Gutachten angenommen. 66 Für die Bagger sei der notwendige Impulszuschlag von 5 dB(A) vergessen worden, wodurch der Schallleistungspegel von 110 dB(A) um 2 dB(a) höher sei, als im Gutachten angenommen. 67 Auch bei den Lkw-Ladegeräuschen sei ein Impulszuschlag nicht berücksichtigt worden. Die Daten
Leitfadens zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von Lkw, Merkblatt Nr. 25
Landesumweltamts NRW, Essen, 2002 würden nicht bei der Beladung von Lkws im Zuge
Kiesabbaus auch berücksichtigt, wonach ein Impulszuschlag von 3,6 dB(A) anzusetzen sei. Damit liege der Schallleistungspegel für eine Lkw-Beladung je Stunden bei 103,3 dB(A); gerechnet auf täglich 36 Lkw-Beladungen ergebe sich damit ein im Vergleich zum Gutachten um 1,8 dB(A) höherer Emissionspegel von 106,9 dB(A). 68 Der längenbezogene Schallleistungspegel für Lkw-Fahrten sei zu niedrig. Das Gutachten verwende einen mengenbezogenen Schallleistungspegel von 57,7 dB(A)/m, ohne auf bekannte Datenquellen, die dem Stand der Technik entsprächen, Bezug zu nehmen. Nach dem einschlägigen Technischen Bericht zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche im Zusammenhang mit Verbrauchermärkten, Schriften
Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Heft 3, 2005 (im Folgende: Technischer Bericht 2005), sei eine Schallleistung von 63 dB(A)/m zu berücksichtigen. 69 Für die nicht befestigten Fahrtwege sei nach der Parkplatzlärmstudie ein weiterer Zuschlag von 4 dB(A) zu berücksichtigen. 70 Das Gutachten ordne das Abraumen als besondere Ereignis i. S. d. der Nummer 7.2 der TA Lärm ein. Es handele sich aber nicht um ein seltenes Ereignis i. S. d. der Nummer 7.2 der TA Lärm, da das Abraumen einer der Betriebszustände sei. Somit komme es am Immissionsort 1 zu Lärmimmissionen während
Abraumens von 67,3 dB(A) statt
Richtwerts von 59 db(A) und während
Kiesabbaus zu Lärmimmissionen von 62,1 dB(A) und damit zu einer Richtwertüberschreitung von 3,1 dB(A). 71 Zudem sei die Abgrabungsgenehmigung nicht hinreichend bestimmt. Die Anzahl der täglich möglichen Lkw-Fahrten sei darin nicht geregelt. Die Annahmen im Genehmigungsbescheid zu den durchschnittlichen am Tag zu erwartenden Lkw-Fuhren lasse nicht auf eine maximale Anzahl von Fahrten am Tag schließen bzw. begrenze die Beigeladene nicht, mehr Fahrten durchzuführen. Zur Sicherung der Nachbarrechte genüge es nicht, in der Genehmigung den maßgeblichen Immissionswert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; die genehmigte Nutzung müsse schon in der die Tätigkeiten zulassenden Genehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. 72 Weiter seien Inhalt und Reichweite
Berücksichtigungsgebots
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Rahmen der Genehmigungsentscheidung außer Acht gelassen worden. Der Genehmigungsbescheid enthalte keine Ausführungen, inwieweit die Klimaschutzziele im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Die verbindlichen Reduktionsziele (§ 3 Abs. 1 KSG und Anlage 2 KSG) würden alle Behörden gleichermaßen binden und seien auch im Rahmen der laufenden Planungen und Genehmigungen zu berücksichtigen. Auch in Fällen gebundener Entscheidung sei eine Berücksichtigung der Klimaauswirkungen möglich und erforderlich, wenn Verweise oder unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten seien, die den Anwendungsbereich eröffneten. Dies sei der Fall, da nach Art. 2 Satz 1 BayAbgrG die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden dürften. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Ziele
KSG führe dazu, dass alle mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgas-Emissionen qualitativ zu ermitteln und die Auswirkungen zu beschreiben seien. Es fehle bereits an der Erarbeitung der Grundlagen zur Berücksichtigung der Klimaschutzziele. 73 Der Bevollmächtigte der Beigeladenen hat mit Schriftsatz vom
Einzelfalls, auch zum Schutz
Außenbereichs, die vorzugswürdige Variante. 77 Der Flächennutzungsplan sei keine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d.
RG. Die Festsetzung eines allgemeinen Gewerbegebiets diene nicht dem Schutz von Mensch und Umwelt. 78 Das Vorhaben führe zu keiner Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. 79 Das Regelungssystem
Abgrabungsbescheids stelle die Einhaltung eines ausreichenden Grundwasserabstands sicher. Nach Auflage 5.2.3 sei über dem höchsten zu erwartenden Grundwasser unabhängig von der zulässigen Abgrabungstiefe eine Deckschickt von 1,5 m zu belassen, andernfalls sei die Abbautiefe entsprechend zu verringern und das Landratsamt unverzüglich zu informieren. In diesem Zusammenhang setze der Bescheid in der Auflage 5.9.3 fest, dass die Wasserspiegel an drei Messstellen ab Beginn
Kiesabbaus bis zum Abschluss der Verfüllung monatlich jeweils an einem Stichtag zu bestimmen und aufzuzeichnen seien. Bei einer Erhöhung
gemessenen Ausgangswerts erfolge eine Anpassung der Ausbautiefe, um den Mindestabstand einzuhalten, so dass durch die permanente Aktualisierung der Grundwasserstände und ggf. Anpassung der Abbautiefe ein ausreichender Abstand zum Grundwasser gewahrt sei. 80 Ein Widerspruch zwischen der Auflage 5.9.3 und der Auflage 5.9.1 bestehe nicht, da die Auflage 5.9.1 lediglich als Klarstellung der Verpflichtung aus der Auflage 5.9.3 angesehen werden könne, diese jedoch nicht originär begründe. Ebenso sei es ohne Belang, dass der Kiesabbau nicht unter die rechtliche Bedingung der Errichtung der GWM gestellt sei, da dies keine Auswirkungen auf die bestehende Pflicht hierzu aus der Auflage 5.9.3 habe und deren Regelungsgehalt nicht beeinflusse. Schließlich reiche entgegen der Ausführungen
Antragstellers der in Auflage 5.9.2 festgelegte Überwachungszeitraum von fünf Jahren nach erfolgter Verfüllung und Kultivierung aus. Aus welchen Gründen ein längerer Überwachungszeitraum erforderlich sein sollte, habe weder der Antragsteller noch die vorgelegte Stellungnahme dargelegt. 81 Die Sorptionsschicht entspreche in ihrer genehmigten Form den Anforderungen
Verfüll-Leitfadens und
Grundwasserschutzes. Die Sorptionsschicht sei entgegen der Ausführungen
Antragstellers bereits während
Abbauzeitraums vorhanden. Da die Verfüllung gemäß der Bedingung 4.2.4
Bescheides von dem vorherigen Einbringen der Sorptionsschicht abhängig sei, schreite das Einbringen dieser notwendigerweise ebenso stetig fort. Das Einbringen inklusive der Anböschung sei technisch zu realisieren; die vom Antragsteller vorgelegte hydrogeologische Stellungnahme führe keinerlei Berechnungen oder fachliche Belege an, so dass durch diesen pauschalierten Einwand die technische Umsetzbarkeit
Vorhabens nicht substantiiert in Frage gestellt werde. Zudem dürfe der Neigungswinkel der Seitenböschung gemäß der Auflage 5.2.5 an den Rändern nicht steiler als 45 Grad sein, eine strikte Festsetzung auf 45 Grad bestehe nicht. 82 Der Bescheid nehme keinen Bezug auf die vormals abgetragene Rotlage und regle nicht, dass diese Teil der Sorptionsschicht sei. Der Abgrabungsantrag stelle zwar unter Ziffer 2.4 klar, dass die Rotlage für die Sorptionsschicht vorgesehen sei, darin liege aber keine Begrenzung
zu verwendenden Materials. Die Rotlage und das weiterhin angelieferte Material zur Herstellung der Sorptionsschicht seien für den hinreichenden Grundwasserschutz geeignet. Die vom Antragsteller und der vorgelegten Stellungnahme geäußerten Zweifel an der Geeignetheit entbehrten erneut einer fundierten fachlichen Auseinandersetzung. Überdies sei nach der Auflage 5.10.17
Bescheides der Einbau der Sorptionsschicht für jeden Abschnitt durch einen Fachgutachter zu kontrollieren, durch den Fachgutachter ein Bericht zu erstellen und dieser Bericht unverzüglich dem Wasserwirtschaftsamt München und dem Landratsamt vorzulegen. Nach der Bedingung 4.2.4
Bescheids dürfe mit der Verfüllung über der Sorptionsschicht erst zwei Wochen nach Vorlage dieses Berichtes begonnen werden. 83 Der genehmigte Ablauf
Abbaus und der zeitlich ca. zwei Jahre versetzten Verfüllung seien technisch umsetzbar. Die Verfüllung folge dem Kiesabbau in gleichbleibendem Abstand. 84 Eine Grundwassergefährdung und eine damit einhergehende Beeinträchtigung
in der Planung befindlichen Vorranggebiets für die Wasserversorgung werde durch die Abbauausführung und die Regelungen
Bescheids effektiv verhindert. Unabhängig davon entspreche die Festsetzung eines solchen Vorranggebiets der Festsetzung eines Ziels der Raumordnung i. S. d.
1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG). Als solches könne es dem Vorhaben als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB erst nach erfolgter förmlicher Festsetzung im Regionalplan entgegengehalten werden. Ein sich bloß in der Aufstellung befindliches Ziele der Raumordnung könne allenfalls als Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG und damit als sonstiger Belang i. S. d.
GB einem Vorhaben entgegengehalten werden. Dafür müsse das Ziel hinreichend bestimmt und zu erwarten sein, dass es zu einer verbindlichen Zielfestlegung komme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der planerische Abwägungsprozess soweit fortgeschritten sei, dass mit einer Zielfestlegung zu rechnen sei. Aus den Unterlagen einer Sitzung
Regionalen Planungsverbands … vom
Abraumens als seltenes Ereignis i. S. d. der Nr. 7.2 TA Lärm ein. Zentrales und entscheidendes Tatbestandsmerkmal sei die Einordnung als voraussehbare Besonderheit. Dafür sei entgegen der Auffassung
Antragstellers jede voraussehbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten ausreichend, die nach außen hervortrete und mit einer größeren Lärmfracht, als sie sonst kennzeichnend für die Anlage sei, einhergehe. Prägend für das Abbauvorhaben seien die Abgrabungen selbst sowie das spätere Verfüllen der abgegrabenen Fläche. Im Abraumen liege lediglich der erste Schritt zur Durchführung der Abgrabung. Hiermit gehe auch ein besonderer Betrieb
Radladers einher, der temporär zu spezifischen Immissionen führe. 87 Es käme auch nicht zu einer Richtwertüberschreitung infolge eines Parallelbetriebs von Abbau und Verfüllung. Ein solcher Parallelbetrieb von Abbau und Verfüllung sei nach dem Inhalt der Genehmigung und
zugrundeliegenden Gutachtens zwar möglich und auch vorgesehen. Der durch die Antragsteller angenommene Maximalbetrieb werde durch die Auflage
Genehmigungsbescheids, dass nur ein Radlader für beide Betriebsphasen eingesetzt werden darf, ausgeschlossen. Die erforderlichen Fahrten seien abhängig von der abgebauten Menge bzw. von der tatsächlich verfüllten Menge. Es erfolge gerade keine vorsorgliche Anlieferung von Material, das dann bis zur Verfüllung auf dem Betriebsgelände gelagert werde. Der Maximal- und Parallelbetrieb schlössen sich gegenseitig aus. Selbst eine Erhöhung der Fahrten auf 114 Fahrbewegungen pro Tag würde aus schallschutztechnischer Sicht nicht zu einer relevanten Erhöhung
Beurteilungspegels führen, da der durch eine Fahrt herbeigeführte Lärm bloß ein temporäres Ereignis sei, welches sich zeitnah verflüchtige, eine Summationswirkung bestehe nicht. 88 Die Schallleistungspegel der eingesetzten Maschinen seien in dem immissionsschutztechnischen Gutachten der … … … … mbB zutreffend berechnet worden. Für den Radlader sei der Schallleistungspegel von 104 dB(A) aus dem Datenblatt
Herstellers entnommen und pauschal wegen der Impulshaltigkeit um 3 dB(A) erhöht worden. Der Gutachter habe sich in zulässiger Weise für einen Zuschlag von 3 dB(A) entschieden, da der Zuschlag insbesondere weniger geräuschintensive Arbeitsvorgänge und Betriebszustände umfasse, die wiederum keine oder kaum impulshaltige Geräuschanteile beinhalteten. Die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme erfasse den angesetzten Impulszuschlag im Nahbereich
Radladers statt wie nach den Vorgaben der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort. Von Erfahrungswerten von vergleichbaren Anlagen nach A.2.5.3 TA Lärm sei nicht auszugehen. Die in den Anlagen E 33-38 der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme angeführten Radlader seien nicht mit dem im gegenständlichen Vorhaben eingesetzten Radlader vergleichbar. Zudem werde ohne jede fachliche Begründung ein Durchschnittswert aus den Zuschlägen der Impulshaltigkeit für die einzelnen Radlader gebildet. Wäre eine der Anlagen aus dem genutzten Datenblatt mit dem gegenständlichen Radlader vergleichbar, hätte er mit einem entsprechenden Einzelwert in der Stellungnahme bezeichnet werden müssen. 89 Hinsichtlich
Zuschlags für Tonhaltigkeit
Radladers unterstelle die Stellungnahme das Vorhandensein einer Rückfahrwarneinrichtung und verkenne, dass es für das Ansetzen eines solchen Zuschlags einer besonders hohen Pegeländerung mit einem außergewöhnlichen Grad an Störung bedürfe. In Anbetracht der übrigen Lärmquellen und der kurzzeitigen Einwirkung durch die Rückfahreinrichtung sei die daraus entstehende Beeinträchtigung als von bloß geringem Gewicht einzustufen. 90 Auch die Schallleistungspegel für den Bagger und die Lkws seien zutreffend ermittelt worden. Für den Bagger betrage der Schallleistungspegel nach dem Datenblatt
Herstellers 105 dB(A) und dieser Wert erhöhe sich durch den Zuschlag wegen Impulshaltigkeit auf 108 dB(A). Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme setze hierfür willkürlich einen Zuschlag von 5 dB für Impulshaltigkeit ohne fachlich plausible Begründung an. Die durch den Lkw auf dem Betriebsgelände hervorgerufenen Immissionen würden unter hinreichender Beachtung wissenschaftlich einschlägiger Quellen bewertet. Die Tabelle unter dem Punkt 5.2.2 im Gutachten führe die einzelnen Schallquellen für den Kiesabbau auf und bewerte sie. Der Beladungsvorgang selbst werde vom dynamischen Betrieb
Radladers umfasst. 91 Der Pegel der Lkw-Fahrgeräusche sei über Rückrechnung der laut der Quelle „Vorbeifahrtpegel verschiedener Fahrzeuge“
Bayerischen Landesamtes für Umwelt in 7,5 m Abstand erfassten Pegel für schwere Nutzfahrzeuge bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 30 km/h von ca. 77 dB(A) ermittelt worden. Nach entsprechender Rückrechnung bei halbkugelförmiger, freier Schallausbreitung ergebe sich ein Schallleistungspegel von 102, dB(A). 92 Auch der durch den Antragsteller behauptete Mehrbedarf an Lkw-Fahrten durch den Mehrbedarf an Material zum Einbau als Sorptionsschicht führe nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte. Die Anlieferung sei in die Immissionsberechnung einbezogen worden. Ergebe sich ein Mehrbedarf an für den Einbau einer Sorptionsschicht geeignetem Material, führe dies gleichzeitig jedoch zu einem Minderbedarf an zu verfüllendem Z-1.1-Material, da das zusätzliche Sorptionsmaterial die Grube mehr als erwartet fülle und sich das zur eigentlichen Verfüllung erforderliche Material notwendigerweise verringere. Dies führe wiederum zu einer Reduzierung der zur Anlieferung von Verfüllmaterial notwendigen Lkw-Fahrten. Darüber hinaus erhöhe sich die Anzahl der an einem Tag maximal möglichen Fahrten infolge
Mehrbedarfs an Material auch
wegen nicht, da nur ein Radlager zur Verfügung stehe. 93 Die Abgrabungsgenehmigung sei auch hinreichend bestimmt. Die Abgrabungsgenehmigung begrenze durch eine eindeutige Inbezugnahme
Gutachtens vom 13. Juli 2020 eindeutig die zulässige Zahl an Fahrten pro Tag. Bekräftigt sei dies durch die Auflage 5.1.1, nach der das Vorhaben entsprechend der unter Nr. 3
Bescheides angeführten Unterlagen auszuführen sei, worden. 94 Ein wasserrechtlicher Erlaubnisbedarf nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG habe nicht bestanden. Eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG liege nicht vor, da die Möglichkeit einer dauernden oder nicht unerheblichen nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit vorliegend sicher auszuschließen sei. Der Abgrabungsbescheid stelle einen ausreichenden Abstand zwischen Grundwasser und Abbausohle sicher und die Überwachung
Grundwassers ermögliche eine stetige Anpassung
Vorhabens. Dazu werde zum Schutz
Grundwassers eine Sorptionsschicht eingebaut. 95 Die erforderliche Erfassung
lokalen Bestandes an besonders geschützten und streng geschützten Arten umfasse keine Pflicht zur Anfertigung eines lückenlosen Arteninventars. Der Umfang der Ermittlungen bestimme sich vielmehr nach dem Einzelfall, wobei eine am Maßstab der praktischen Vernunft ausgerichtete Untersuchung ausreichend sei. Der Maßstab der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse aus dem Habitatschutz sei nicht auf den Artenschutz zu übertragen. Gegenteiliges sei auch nicht der Rechtsprechung
EuGH zu entnehmen. Aufgrund der vorgefundenen lokalen Umstände und der bekannten jeweiligen ökologischen Ansprüche der einzelnen Arten sei die Prüfung flächendeckend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorhabenfläche nicht als Lebensraum für die verschiedenen Arten geeignet sei. Eine weitere Untersuchung und Erfassung vor Ort seien nicht erforderlich gewesen, denn es bleibe im Rahmen
Vertretbaren, anhand bestehender Erkenntnisse zu artenspezifischen Standort- und Lebensraumanforderungen auf das Vorhandensein bestimmter Art zu schließen. Dies gelte insbesondere bei einem typischen, von keinen Besonderheiten geprägtem Vorhabenbereich. Aufgrund der zweifachen Begehung in Kombination mit den bestehenden fachlichen Erkenntnissen der die Prüfung durchführenden Personen seien zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten gewesen. 96 Ebenso sei die Ermittlung
lokalen Bestandes von europäischen Vogelarten vertretbar und plausibel. Neben der zweifachen Begehung sei auf die Angaben
Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) auf der einschlägigen Artenschutzinformationsseite zurückgegriffen worden. Auf Grundlage
sen und der Artenliste der Natura 2000-Gebiete sowie der Biotopkartierung sei auch eine Prüfung der potentiell vorkommenden europäischen Vogelarten vorgenommen worden. Die vom Antragsteller geforderten vier bis sechs Begehungen hätten zu keinen weitergehenden Erkenntnissen geführt. Es sei auch zulässig gewesen, weit verbreitete Vogelarten mit geringer Wirkungsempfindlichkeit der artenschutzrechtlichen Prüfung zu entziehen. Die vorliegende Prüfung habe bloß im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten Arten aufgrund ihres guten Erhaltungszustandes und der Resistenz gegenüber äußeren Einflüssen ausgeschlossen. 97 Für die Feldlerche sei das Zugriffsverbot
SchG nicht verwirklich, da im Bescheid vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien. Trotz der Entfernung von ca. 2,4 km zum Vorhabengebiet stehe die Ausgleichsmaßnahme im erforderlichen räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da die Ausgleichsmaßnahme innerhalb
Aktionsradius der lokalen Population liegen müsse. Der lokalen Population seien all jene Individuen zugehörig, die innerhalb ihres Verbreitungsgebietes in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen zueinander stünden. Ebenso suche sich die Feldlerche in jedem Jahr nach ihrer Rückkehr in das angestammte Populationsgebiet zumeist einen neuen Standort in der Region für die Brutzeit, so dass die Annahme eines weiten Verbreitungsgebiets für die Feldlerche gerechtfertigt sei. Auch in der Region
Vorhabengebietes sei die Feldlerche großflächig verbreitet. Auch die sonstigen Einwände gegen die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme griffen nicht durch. Dass die Durchführung der Maßnahme nicht vor Abtrag
Oberbodens realisiert worden sei, betreffe die Genehmigung in ihrer Rechtmäßigkeit nicht, da diese in der Auflage 5.7.4.1 festsetze, dass die Maßnahme im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor Beginn
Kiesabbauvorhabens hergestellt werden müsse. Außerdem sei infolge
Zeitpunkts
Abraumens von keinem Eingriff gegenüber der Feldlerche auszugehen, da die Brutzeit der Feldlerche sich nicht auf die Herbst- und Wintermonate erstrecke und ein Eingriff durch Zerstörung
Bruthabitats damit auszuschließen sei. Es schade auch nicht, dass lediglich der Kiesabbau und nicht das Abraumen nach der Bedingung 4.1.2.4
Bescheides von der Vorlage eines Notarvertrages über die dingliche Sicherung der Ausgleichmaßnahmen rechtlich bedingt werde, da dies nicht die in der Auflage 5.7.4.1 festgelegte Pflicht zur Herstellung der Ausgleichsmaßnahme vor Beginn
Kiesabbauvorhabens tangiere. 98 Eine Prüfung der Verwirklichung eines Zugriffsverbotes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber ansässigen Amphibien sei nicht notwendig gewesen, da nach beiden Begehungen
Vorhabengebietes keinerlei Amphibien festgestellt hätte werden können. Lediglich für die Kreuzkröte, die Gelbbauchunke und die Knoblauchkröte sei festgestellt worden, dass die Vorhabenfläche bloß sehr kleinflächig und lokal begrenzt und lediglich als Ersatzlebensraum dienen könne. Daher sei ein Ausschluss von Zugriffsverboten gerechtfertigt. 99 Die Genehmigung genüge den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen
SchG. Die durch die Errichtung der Zufahrtsstraße erforderlich gewordene Versiegelung
Bodens auf dem Grundstück der FlNr. … sei genügend beachtet worden. Nach der Auflage 5.6
Bescheides habe die Erschließung über den neu zu errichtenden Weg gemäß den Unterlagen 3.14 bis 3.16 zu erfolgen. Unterlage 3.16 sei die Antragsänderung auf Neuerrichtung der Zufahrtsstraße, welche bereits das Anlegen eines 3m breiten Blühstreifens als Ausgleichmaßnahme umfasse. 100 Lärm und Störreize seien durch die saP unter Ziffer 2.3 berücksichtigt worden. Die Herstellung der Wälle und die Baufeldfreimachung seien ebenso unter Ziffer 2.3 als betriebsbedingte Wirkfaktoren eingeordnet und berücksichtigt worden. 101 Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Berücksichtigungsgebot
AbgrG. Als Bundesgesetz könne § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nicht das Prüfprogramm einer Entscheidung nach dem BayAbgrG als Landesrecht beeinflussen. Zudem bestehe kein Entscheidungsspielraum für den Antragsgegner, da die Abgrabungsgenehmigung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayAbgrG eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum sei. Beurteilungsspielräume oder der Abwägung zugängliche Tatbestandmerkmale enthalte das Prüfprogramm nicht. Ein Entscheidungsspielraum werde der Behörde auch nicht bei Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt, da es sich bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum um einen gerichtlich voll überprüfbaren Vorgang handele. Dies gelte auch für den Begriff der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 2 Satz 1 BayAbgrG. 102 Der Antragsgegner legte eine von der … … … … mbB erstellte schalltechnische Stellungnahme vom 6. Juli 2023 vor. Diese bezieht auch das Anwesen …-Straße 2, FlNr. …19 in die Berechnungen als Immissionsort mit ein. Laut Stellungnahme könne eine Überschreitung der TA Lärm durch die Betriebsgeräusche der Lkw zu Tagzeit ausgeschlossen werden. Für die Tätigkeit
Radladers während
Kiesabbaus sei abweichend zur ursprünglichen Begutachtung ein Literaturwert für eine Lkw-Beladung mit Kies durch einen Radlader nach Anlage E 43
Technischen Berichts 2004 verwendet worden. Diese beinhalte den Schallleistungspegel 101,8 dB(A) zuzüglich eines vollen Zuschlags von 6,6 dB(A) für die Impulshaltigkeit. Obwohl es sich um eine maximale Schallleistung handele, welche nur während
Verladebetriebs auftrete, werde in der Variante 1 (reiner Kiesabbau) eine Dauer von zehn Stunden, in der Variante 2 (Kiesabbau und Verfüllung) eine Dauer von fünf Stunden zur Prognosesicherheit angesetzt. Für die übrigen 5 Stunden der Variante 2 werde für die Verlagerung und Verschiebung von Kies 104,4 dB(A) zuzüglich eines Impulshaltigkeitszuschlag von 3,5 dB(A) angesetzt. An der …-Straße 2 sei trotz der in Ansatz gebrachten Prognosesicherheiten sowie der Betrachtung der Immissionen in kürzester Entfernung zum Fahrweg der Lkw eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um 8 dB(A) zu erwarten, an der „…Straße 8a um 6 dB(A). Demnach sei eine explizite Ermittlung der anlagenbedingten Geräuschvorbelastungen entbehrlich. Auf den Inhalt der Stellungnahme im Übrigen wird Bezug genommen. 103 Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 3. August 2023, eingegangen bei Gericht am 4. August 2023, 104 den Antrag abzulehnen. 105 Zur Begründung wurde in Ergänzung zum Vortrag
Beigeladenen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erschließung der Kiesbaustätte über eine Zuwegung von der Privilegierung
GB umfasst sei, da der Weg dem privilegierten Vorhaben diene. 106 Das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde … Man sei im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das privilegierte Kiesabbauvorhaben gegen die Darstellung im Flächennutzungsplan durchsetze. Die beiden Nutzungen (Kiesabbau und Entwicklung eines Gewerbegebiets) schlössen sich nicht aus. Der Kiesabbau stelle nur ein temporäres Hindernis dar. 107 Eine Unzulässigkeit
Vorhabens aufgrund der Gefährdung wasserwirtschaftlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB sei nicht gegeben. Die Wahrung
erforderlichen Abstands zwischen der Abbausohle und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel sei durch die im Genehmigungsbescheid beauflagten regelmäßigen und engmaschigen Kontrollen sichergestellt. 108 Der Bescheid sei nicht in den Nrn. 5.9.1 und 5.9.3. widersprüchlich, weil der Bau der GWM zwei unterschiedliche Zwecke erfüllen solle. Die drei im Zu- und Abstrom der Grube vor Beginn der Abbauarbeiten zu errichtenden Messstellen dienten dem Ziel, die Wasserspiegelschwankungen und die Grundwasserfließrichtung zu dokumentieren sowie einen Grundwassergleichenplan zu erstellen. Für die Überwachung der Qualität und Änderung
Grundwassers während der Verfüllung könnten auch andere Messstellen gebraucht werden. 109 Die einzubringende Sorptionsschicht sei ausreichend dimensioniert und entspreche den Vorgaben
Verfüll-Leitfadens. Die Abgrabungsgenehmigung treffe keine Vorgabe, dass die Auskiesung und die anschließende Verfüllung streng getrennt in verschiedenen Abbauabschnitten zu erfolgen hätten, sondern die vorgegebenen Fristen berücksichtigten abbautechnisch notwendige Verknüpfungen von einem Abbauabschnitt in den nächsten. 110 Das im Regionalplan … künftig vorgesehene Vorranggebiet für Wasserversorgung tangiere das vorhabengegenständliche Grundstück nur marginal im Südosten. Die Ausweisung
Vorranggebiets sei noch nicht erfolgt. Zudem laufe das Kiesabbauvorhaben einer möglichen Festsetzung nicht zuwider, da eine Grundwassergefährdung nicht zu besorgen sei. 111 Das Kiesabbauvorhaben bedürfe keiner beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis. Der fiktive Benutzungstatbestand
2 Nr. 2 WHG sei nicht einschlägig. Eine Grundwassergefährdung durch die theoretische Möglichkeit von Schadstoffeinträgen bestehe aufgrund der in den Nebenbestimmungen der Abgrabungsgenehmigung festgeschriebenen Vorgaben zur Tiefe der Abbausohle und der damit verknüpften Überwachung nicht. Bei dem Abbauvorhaben verbleibe eine ausreichend mächtige, der Rückhaltung dienende Deckschicht von ca. 2 m, die nicht abgebaut werden dürfe, Durch ein restriktives Fristenregime und die Aufteilung in Abbauabschnitte sei das Vorhaben zeitlich begrenzt und die Eingriffe beschränkten sich auf eine überschaubare Fläche. Durch Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass eine Gefährdung durch Schadstoffeinträge auf das geringst mögliche Maß reduziert werde. 112 Das Kiesabbauvorhaben verursache keine unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen. 113 Die Geräuschimmissionen, die beim Abtransport von Material entlang der Zufahrt bis zur …-Straße entstünden, seien in der schalltechnischen Untersuchung vom 13. Juli 2020 und der schalltechnischen Stellungnahme berücksichtigt worden. 114 Selbst wenn gleichzeitiger Maximalbetrieb unterstellt würde, führe ein solcher Betrieb nicht zu einer Überschreitung
im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionswerts. Auch nach den Berechnungen in der Stellungnahme der … … GmbH Lärmschutzberatung sei eine Überschreitung nur durch die Vergabe eines „Kreuzungszuschlags“ von 3 dB für die letzten 40 m vor der Einmündung der Erschließungsstraße in die …Straße gegeben. Dieser Zuschlag in „Anlehnung“ an den Kreuzungszuschlag der RLS-90 sei jedoch nach Nr. 7.4 TA Lärm auf die Ermittlung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlicher Straße beschränkt, während hier eine private Straße vorliege. Zudem wäre er nur bei lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen zu vergeben, die hier nicht bestünden. Bei sachgerechter Ermittlung der anzusetzenden Emissionen nach dem Technischen Bericht 2004 sei ein Zuschlag nicht zu rechtfertigen. Veränderte Emissionen bei Verzögerung oder Beschleunigung seien in dem gewählten Ansatz von 63 dB bereits enthalten. Der in der Stellungnahme von … … ermittelte Beurteilungspegel für den Teilabschnitt 40 m vor der Einmündung falle somit um 3 dB(A) zu hoch aus. Die Kreuzungssituation beim Bremsen und Anfahren sei zudem in der dem Änderungsbescheid vom
Antragstellers, dass es sich bei dem Vorgang
Abraumens nicht um ein seltenes Ereignis i. S.d. Nr. 7.2. TA Lärm handele. Wesentlich für die Anwendung der Regelung für seltene Ereignisse sei nicht, dass es sich bei den voraussehbaren Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage um einen „nicht bestimmungsgemäßen Betrieb“ handele, sondern dass es sich um Besonderheiten handele, die nur in seltenen Ausnahmefällen aufträten. Beim Vorgang
Abraumens und Rekultivierens handele es sich für einen begrenzten Zeitraum um eine Abweichung vom Regelbetrieb
Kiesabbaus und der Verfüllung, die zu Immissionen in einem Ausmaß führe, welche im Regelbetrieb nicht entstünden. 119 Auch sei der Genehmigungsbescheid nicht unbestimmt. Gemäß Nr. 1.4
Änderungsbescheids vom 25. Juli 2023 sei die Zahl zulässiger Lkw-Fahrten in Summe pro Tag auf höchstens 36 Fahrten zur Kiesgrube und 36 Fahrten von der Kiesgrube beschränkt worden. 120 Die saP sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dass die Übersichtsbegehung im April stattgefunden habe, sei nicht fehlerhaft, da es sich um intensiv bewirtschafteten Acker gehandelt habe, der jahreszeitlich entsprechend bearbeitet werde. Die Tatsache, dass der Acker kurz vorher umgebrochen worden sei, entspreche der landwirtschaftlichen Nutzung und mindere nicht die Einschätzung
Lebensraumpotenzials. 121 Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG seien nicht verwirklicht bzw. würde dem durch die als Auflage im Genehmigungsbescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen vorgebeugt. Ein potentielles Vorkommen der Arten Kiebitz, Wiesenpieper und Steinschmätzer sowie Rebhuhn und Wachtel habe mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, da diese Arten die durch das Vorhaben begrünten Wälle als Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat nutzen könnten. 122 Durch das Vorhaben werde der Verbotstatbestand
SchG nicht erfüllt, da es zu keinen Eingriffen in Gehölze komme und keine wiederkehrend genutzten Nist-/Brutplätze zerstört würden. Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen könnten wiederkehrende Nutzungen von Nistplätzen ausgeschlossen werden, da Offenlandbrüter jährlich neue Nistplätze anlegten und diese sich je nach örtlicher Beschaffenheit in Abhängigkeit der Bewirtschaftung und der angebauten Kultur verlagerten. 123 Hinsichtlich der Feldlerche seien vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf der FlNr. …, Gemarkung … nötig gewesen, die die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllten. Der räumliche Zusammenhang zwischen der genehmigten Ausgleichsmaßnahme und betroffenen Fortpflanzungs- und Brutstätten der Feldlerche sei auch mit einer Entfernung von 2,4 km gewährleistet, da die Feldlerche relativ ortstreu und trotz je nach landwirtschaftlicher Bewirtschaftung möglicher Revierverschiebungen von einem maximalen Radius von 5 km auszugehen sei. Es sei aus fachlicher Sicht durchaus möglich, einen größeren Such-Radius als 2 km für eine geeignete CEF-Fläche anzulegen. Aufgrund der Lage der FlNr. … biete nur der südliche Bereich Habitatpotenzial für die Feldlerche. Der Bauabschnitt 1 liege noch innerhalb
durch die Kulissenwirkung der nördlich gelegenen Baumreihe hervorgerufenen ungeeigneten Lebensraums der Feldlerche. Für einen potentiellen Lebensraumverlust von bis zu 31.115 m² seien CEF-Maßnahmen für 2 Brutpaare der Feldlerche umzusetzen, da eine Reviergröße von 1,5 bis 2 ha pro Brutpaar als realistisch erachtet werde. Die Ermittlung der betroffenen Brutpaare bzw. Reviere der Feldlerche über eine Habitatpotenzialanalyse werde in entsprechend strukturarmen, ausgeräumten, intensiv genutzten Agrarlandschaften und dementsprechend einfach gelagerten Fällen als geeignet erachtet. Da der Bauabschnitt 1 kein geeignetes Habitat darstelle, sei hierfür keine CEF-Maßnahme notwendig, daher müsse die Wirksamkeit erst gegeben sein, wenn die Oberbodenarbeiten im Abbauabschnitt 2 begännen. 124 Für die Ermittlung
lokalen Bestandes europäischer Vogelarten sei es methodisch korrekt, für weit verbreitete Vogelarten regelmäßig davon auszugehen, dass durch die Umsetzung von Vorhaben keine Verschlechterung
Erhaltungszustands erfolge und im Regelfall eine vereinfachte Betrachtung ausreichend sei. Eine Betroffenheit von Zug- oder Rastvögeln könne aufgrund der Habitatausstattung und der fehlenden Bedeutung als Zug- und Rastgebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es sei keine Raststätte von Zugvögeln, die auf eine Ruhestätte hinweisen würde, in diesem Bereich bekannt. 125 Die Eingriffsfläche sei ein intensiv genutzter Acker. Dieser biete aufgrund der fehlenden Habitatausstattung keinen Lebensraum für Amphibien. Dennoch möglichen Einwanderungen von Amphibien in den Eingriffsort werde durch Nebenbestimmung Nr. 5.7.2.4 hinreichend Rechnung getragen. 126 Die Asphaltierung der Erschließungsstraße sei hinreichend berücksichtigt worden. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass eine solche zusätzliche Eingriffsfläche für die Asphaltierung der Zufahrt entsprechend der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung nachbilanziert werden könne. Auf der FlNr. … Gemarkung … sei eine größere Fläche als für den Ausgleich erforderlich angelegt worden, welche zur Abbuchung eines zusätzlichen Ausgleichsbedarfs dienen könnte. 127 Unzutreffend sei, dass nicht alle Wirkfaktoren berücksichtigt worden seien und die Wirkung über das Plangebiet hinausginge. Die Herstellung von Wällen diene unter anderem der optischen Einbindung und Abschirmung von Störfaktoren. Für den Schutz
dortigen Gehölzes sei im landschaftspflegerischen Begleitplan die Vermeidungsmaßnahme S1 bzw. die Nebenbestimmung Auflage 5.7.2.1 im Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. 128 Mit Schriftsatz vom 16. August 2023 führte der Bevollmächtigte
Antragstellers weiter aus, dass sich aus den Vorgaben
Verfüll-Leitfadens bereits ergebe, dass eine einzige Messung zur Bestimmung
Grundwasserstandes keinesfalls ausreichend sei. Für die Einbaustelle lägen mehrere unberücksichtigte Daten zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand vor; zumindest die Ergebnisse vom 2. Juni 2020 seien heranzuziehen. 129 Der Beginn
Kiesabbaus sei gemäß den Regelungen
Genehmigungsbescheids nicht an die Errichtung der geforderten GWM geknüpft. Zudem habe die Beigeladene zwei von insgesamt drei der für erforderlich erachtete GWM nicht errichtet. 130 Es sei der Beigeladenen nach der Genehmigungslage grundsätzlich möglich, einen großen Teil der gesamten Vorhabenfläche zunächst bis zur festgelegten Abbausohle auszukiesen, die geforderte Sorptionsschicht einzubringen und anschließend die Verfüllung vorzunehmen, sodass große Bereiche der Abbaufläche freigelegt würden, ohne dass das Grundwasser durch eine entsprechende Sorptionsschicht geschützt sei. Zudem sei aus den Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich, wie die Sorptionsschicht nach der Aufbringung in einem Bauabschnitt zum nächsten Bauabschnitt abgegrenzt bzw. abgedichtet werde, damit ein Eindringen von Schadstoffen über den nicht mit einer Sorptionsschicht geschützten Bereich der Abbaufläche verhindert werde. Der Bescheid enthalte keine hinreichend bestimmte Regelung, dass die wannenförmige Ausgestaltung der Sorptionsschicht auch dann zu erfolgen habe, wenn die Sorptionsschicht abschnittsweise eingebracht werde. Die Regelung zur Herstellung der Sorptionsschicht sei daher zu unbestimmt und nicht geeignet, ein Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser während
gleichzeitigen Abbaus und Verfüllens der Fläche zu verhindern. 131 Hinsichtlich
vorgesehenen Vorranggebiets Wasserversorgung bestehe bereits ein Entwurf, aus welchem die räumliche Ausdehnung
Gebiets ersichtlich sei. Das Gebiet tangiere das Vorhabengrundstück auch nicht nur marginal, sondern verlaufe im Bereich
Abbaugrundstücks parallel zu diesem von Norden nach Süden. 132 Im Hinblick auf den Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften sei darauf hinzuweisen, dass der EuGH keine Differenzierung
rechtlichen Bewertungsmaßstabs zwischen Habitat- und Artenschutz vornehme und somit davon auszugehen sei, dass der habitatschutzrechtlich anzusetzende Bewertungsmaßstab auch im Artenschutzrecht gelten solle. 133 Bei der saP handele es sich um keine Worst-Case-Betrachtung, da das Vorkommen der verschiedenen Arten unterstellt werden müsste, vorliegend aber die Bachstelze sowie Zug- und Rastvögel gar nicht behandelt worden seien. 134 Für die Feldlerche werde der Störungstatbestand
SchG verwirklicht, da die vorgesehene CE-Maßnahme zum einen zu Beginn
Kiesabbaus noch nicht wirksam gewesen sei, zum anderen die Voraussetzungen
SchG nicht vorlägen. Der Antragsgegner führe nunmehr aus, dass für den Bauabschnitt 1 keine CEF-Maßnahme notwendig sei, was im Widerspruch zur Genehmigungslage stehe. Zu Beginn
Kiesabbaus hätten die Voraussetzungen ersichtlich nicht vorgelegen, da eine Wirksamkeit der CEF-Maßnahme erst Anfang 2023 habe erreicht werden können. 135
Weiteren sei im Fall der Erschließung von Süden eine Asphaltierung der Zuwegung aus Gründen
Lärm- und Staubschutzes nicht erforderlich, sondern allenfalls eine Ausbesserung der vorhandenen Schotterschicht. Die Erschließung vom Süden aus werde auch vom Straßenbauamt … nicht kategorisch abgelehnt und die im Änderungsbescheid vom 25. Juli 2023 festgesetzte Begrenzung der Zahl der zulässigen Lkw-Fahrten pro Tag spreche gegen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. 136 Im Fall der Erschließung von Süden eine Asphaltierung der Zuwegung aus Gründen
Lärm- und Staubschutzes nicht erforderlich, sondern allenfalls eine Ausbesserung der vorhandenen Schotterschicht. Die Erschließung von Süden werde auch vom Straßenbauamt … nicht kategorisch abgelehnt und die im Änderungsbescheid vom
Kiesabbaugeländes angesetzt werde. Der Geräuschimmissionsansatz von 63 dB pro m enthalte zwar die Veränderung der Geräuscheimissionen bei Beschleunigung und Veränderung, nicht jedoch beim Anfahren oder Abbremsen zusätzlich auftretenden Einzelereignisse wie Entlüftungsgeräusche der Bremsen und Bremsenquietschen. Diesbezüglich wurde eine Stellungnahme der … … GmbH Lärmschutzberatung vom
beauflagten Immissionsrichtwerts von 59 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort …-Str. 8a nachgewiesen worden, indem ein Gerät mit einem Schallleistungspegel von 101,8 dB(A) und nicht mehr der Schallleistungspegel von 104 dB(A)
tatsächlich verwendeten und beauflagten Radladers in die Berechnung eingesetzt worden sei. Das Gerät aus der Anlage E 43 erfülle aber schon nicht die Nebenbestimmung 5.8.3.3
Bescheids, wonach die Erdbewegungsmaschinen den Anforderungen der
GB diene. Die vom Antragsteller angenommene restriktive Auslegung im Sinne eines Optimierungsgebots entspreche nicht dem Gesetz und der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts. Bei der Variante an der Straße „… …-weg“ wären ebenso weitere Arbeiten durchzuführen gewesen, da dieser nur durchschnittlich 4 m breit und ein geordneter und sicherer Verkehr unter diesen Bedingungen bei gleichzeitiger Nutzung durch mehrere Lkw und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge keinesfalls gewährleistet sei. Für Begegnungsverkehr wäre eine, der nördlichen Zufahrt vergleichbare Breite von 6 m erforderlich, so dass die hiermit einhergehenden Arbeiten ebenso die Flächen
Außenbereichs in Anspruch nehmen und überdies die landwirtschaftliche Nutzung der Abbaufläche behindern würden. Bei der Straße „… …-weg“ handele es sich um eine öffentliche Straße, so dass Arbeiten ohne die Beteiligung der Straßenbaubehörde nicht möglich seien. Ob diese in eine solche Gestaltung einwillige, wäre offen gewesen. Zudem würden die Flächen auf den Bauabschnitten 2 und 3 durch die nördliche Erschließung erst später in Anspruch genommen und die im Flächenplan vorgesehene und derzeit erfolgende landwirtschaftliche Nutzung auf diese Flächen länger unbeschränkt garantiert. 141 Die Begriffsbestimmung in A-5
Verfüll-Leitfadens setze gerade keine mehrfache Messung voraus. Maßgeblich sei nicht der tatsächlich höchste gemessene Grundwasserspiegel gewesen. Vielmehr werde der am 15. Juni 2020 gemessene Grundwasserspiegel zugrunde gelegt, welcher als Ausgangspunkt einer fortlaufenden Betrachtung im Zuge der Vorhabendurchführung diene. Die Anpassungspflicht nach der Auflage 5.2.3 stelle die durchgehende Einhaltung
Mindestabstandes von 1,5 zwischen dem vorhandenen Grundwasserspiegel und der Abbausohle sicher, so dass das Grundwasser ausreichend vor dem Eindringen von Schadstoffen geschützt sei. 142 Weiterhin sei von einer, nicht ausdrücklich geregelten Pflicht zur Errichtung der Messstellen vor dem Kiesabbau auszugehen, welche sich unmittelbar aus der Auflage 5.9.3 herleite. Der Wortlaut der Auflage 5.9.3 zeige eindeutig, dass er die Errichtung der Messstellen voraussetzte. Der Einwand
Antragstellers, zwei der drei Messstellen seien noch nicht errichtet worden, sei nicht näher begründet und nur im Rahmen einer behördlichen Ordnungsverfügung von Bedeutung. Er führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. 143 Die Sorptionsschicht solle nicht vor Leckagen oder ähnlichem schützen, sondern sie ermögliche eine dauerhafte Aufwertung
Standorts im Sinne der Anlage 8a
Verfüll-Leitfadens. Ein großräumiger Abbau ohne sich daran anschließende Verfüllung sei im Bescheid nicht vorgesehen. Ziffer 1
Bescheides bestimme einen Zeitplan, wobei grundsätzlich die Verfüllung der jeweils abgebauten Bauabschnitte zwei Jahre nach Beendigung
Abschnitts erfolgt sein solle. Er schreibe somit einen fließenden, den Bauabschnitten folgenden Abbau mit der daran anschließenden, ebenso fließenden Verfüllung vor. Außerdem sei unklar, welche Schadstoffe angeblich in das Grundwasser eindringen sollten. Die Sorptionsschicht diene gerade nicht der Verhinderung von Havariefällen. Das auf der verfüllten Fläche anfallende Niederschlagswasser versickere auf dieser Fläche und werde nicht in danebenliegende abgebaute Flächen abgeleitet. Stoffe, welche das Niederschlagswasser unter Umständen im verfüllten Material löse, diffundierten nach unten und würden vor Eindringen in das Grundwasser durch die eingebrachte Sorptionsschicht abgefangen. Auch Anlage 8b
Verfüll-Leitfaden sehe keine zwischenzeitliche und fortschreitende wannenförmige Ausbildung der Sorptionsschicht im Zuge
schrittweisen Rohstoffabbaus und der schrittweisen Verfüllung vor, da man die vom Antragsteller unterstellten kurzfristigen und lokalen Wirkungszusammenhänge bei den Regelungen zur Sorptionsschicht ersichtlich als fachlich nicht relevant ansehe. 144 Hinsichtlich den Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen legte die Beigeladene eine von der … … … GmbH mit Datum vom
geltenden Immissionsrichtwerts. In der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 werde auch ein Parallelbetrieb Vollauskiesung und Wiederverfüllung fachtechnisch untersucht und bestätigt, dass auch bei einem Parallelbetrieb der Immissionsrichtwert signifikant unterschritten werde. 146 Das aktuelle Datenblatt
Herstellers, auf das sich der Antragsteller beziehe, sei aufgrund der pauschalen Werte nicht verwertbar, während sich aus den Datenblättern der Anlage E 42 bzw. E 43 bei der Nutzung derselben Maschine zu verschiedenen Zwecken verschiedene Schallleistungspegel und verschiedene Zuschläge für Impulshaltigkeit ergeben würden. Datenblätter
Herstellers könnten fachtechnische Untersuchungen nicht ersetzen. Zudem sei der Radlader aus der Anlage E 43 mit dem gegenständlich genutzten Radlader vergleichbar. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt zur Bestimmung
Schallleistungspegels sei die Art der Nutzung. Die höhere Leistungsklasse und das höhere Schaufelvolumen seien nicht alleine maßgeblich. 147 Entgegen dem Vorbringen
Antragstellers sei nur das Entspannungsgeräusch
Bremsluftsystems ein isoliert zu betrachtendes Einzelereignis, nicht jedoch andere Geräusche wie das Bremsenquietschen, welche bereits Teil
längenbezogenen Schallleistungspegels von 63 dB seien. Die Ausrichtung
Entspannungsgeräuschs
Bremsluftsystems als Punktschallquelle im unmittelbaren Bereich der Kreuzung zwischen der Zufahrt und der …-Straße sei zutreffend, da sich das Entspannungsgeräusch nicht bereits im vorherigen Bereich der Einmündung während
Bremsvorgangs entfalte. Der Technische Bericht 2005 bestätige auf den Seiten 8 f. diese Beurteilung: Das Einzelereignis
Entspannungsgeräuschs sei nur im Bereich der Waage, auf welcher der Lkw im Rahmen der Messung von Lkw-Fahrgeräuschen nach vorheriger und nachheriger Beschleunigung vollständig zum Stehen gekommen sei, gemessen worden. Der Ort der Waage entspreche dem unmittelbaren Kreuzungsbereich und erstrecke sich nicht auf den vor dem Kreuzungsbereich liegenden Fahrweg. 148 Wasserrechtliche Erlaubnisse könnten nicht Gegenstand der Anfechtung einer Abgrabungsgenehmigung sein. Zudem fehle es an einer substantiierten Darlegung dafür, weshalb die Voraussetzungen
1 Nr. 2 WHG nicht erfüllt sein sollten. Bzgl. der bei der Abbautätigkeit anfallenden Stoffausträgen werde seitens
Antragstellers nicht dargelegt, um welche Stoffe es sich handele, in welchem Zusammenhang diese anfielen und wie diese auf die bereits vollständig abgebaute Fläche gelangen sollten. 149 Im Hinblick auf die bestehenden Überlegungen zur Festsetzung eines Vorranggebiets für Wasserversorgung im Regionalplan … sei der zuständigen Behörde gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG kein Rechtsspielraum eröffnet, etwaige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen, da die Berücksichtigung gemäß § 4 Abs. 2 ROG voraussetze, dass das jeweilige materielle Recht einen Ermessensspielraum zugestehe oder einen Abwägungsvorgang zuweise. 150 Die Bemessung der erforderlichen Anzahl von Begehungen für die der saP zugrundeliegende Bestandserfassung bestimme sich anhand der Gegebenheiten
Einzelfalls. Die Bewertung
Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG mache eine Ermittlung der genauen Anzahl der vorkommenden Brutpaare nicht erforderlich, da ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot vorliegend durch die Einbringung einer CEF-Maßnahme wirksam vermieden worden sei. Dabei sei die konkrete Anzahl der betroffenen Brutpaare nicht von Bedeutung, da diese aufgrund derselben Eignung als Brutplatz im alternativen Lebensraum wieder ansässig würden. 151 Die Worst-Case-Betrachtung als Vorbetrachtung für die tatsächlich durchgeführte saP erfordere keine Betrachtung jedweder Tierart, selbst wenn diese bei einem möglichen Vorhaben nicht betroffen sei, so dass man weit verbreitete und vor allem nicht empfindliche Vogelarten von der tatsächlichen Prüfung hätte ausschließen dürfen. 152 Von einer Wiederansiedelung der konkret vom Vorhaben betroffenen Feldlerche könne ausgegangen werden, da diese üblicherweise ein weiträumiges Ausbreitungsgebiet aufweise, welches die bloß 2,4 km entfernte CEF-Fläche umfasse. 153 Die zusätzliche Inanspruchnahme der Oberfläche und die nötige Asphaltierung aufgrund der errichteten Zufahrtsstraße auf dem Grundstück FlNr. … werde im landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt, da unter Punkt 3.1
landschaftspflegerischen Begleitplans die Erschließung von Orten als eingreifende Maßnahme benannt und auf die Anlage 1.7 verwiesen werde. Dies beziehe sich auf die Anlage 1.7
Antrags auf Erlass der Baugenehmigung, in welchem die Erschließung der Abbaufläche behandelt werde und eine Darstellung
Zufahrtswegs unter ausdrücklichem Hinweis auf die teerfreie Asphaltierung erfolge. 154 Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 führte der Bevollmächtigte
Antragstellers im Verfahren M 9 K 23.4238 im Wesentlichen ergänzend aus, dass im Hinblick auf eine den Außenbereich schonende Erschließung über bereits bestehende Wege der Straße „… …“ im Durchschnitt ca. 4 m breit sei und bereits jetzt über Teilbereiche mit einer größeren Breite verfüge, die einen Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen ermöglichten. 155 Hinsichtlich schädlicher Umweltauswirkungen durch Lärmbelästigungen wurde eine Stellungnahme der … … GmbH Lärmschutzberatung vom 19. September 2023 vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Wahl der aufgeführten Immissionsorte nicht den Anforderungen der TA Lärm entspreche, da v.a. der einzuhaltende Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster nicht berücksichtigt worden sei. Dies führe zu einer Reduzierung der Messergebnisse. 156 Die Lkw-Betriebsbremse als Geräuschquelle werde nicht für das Bremsen auf dem Fahrweg außerhalb
Kiesabbaugeländes angesetzt. Zusätzlich auftretende Einzelereignisse bei Anfahren und Abbremsen seien nicht im Geräuschemissionsansatz von 63 dB(A)/m
Technischen Bericht 2005 enthalten. Der Druckluftstoß könne an jeder Stelle
Bremsweges, auch mehrfach und nicht nur bei der Ausfahrt, sondern auch bei der Einfahrt auftreten. 157 Der gewählte Abstand der punktuellen Geräuschquellen zum Wohnhaus auf dem Grundstück mit der FlNr. …19 mit mehr als 30 m sei nicht sachgerecht, da tatsächlich Bremsgeräusche nicht erst auf der …-Straße, sondern vielmehr beim Heranfahren und Abbremsen bis zur Einmündung entstünden. 158 Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 9. November 2023 im Wesentlichen, dass der Grundwasserstand bei an der GWM 342 in der Zeit von Juni 2020 bis November 2020 durchgeführten Wasserstandsmessungen nur zwischen 550,60 m über NN und 550,67 m über NN geschwankt sei. Im Vergleich lägen Grundwassermessstände aus benachbarten Flurstücken im gleichen Bereich. Auch die Grundwassermessstände eines Anfang 2023 im östlichen Bereich
Flur-Stücks FlNr. … gebauten Betriebsbrunnen bestätigten die Angaben der Messungen aus dem Jahr
Erhaltungszustands durch das Vorhaben auszugehen sei. Die Ermittlung der betroffenen Brutpaare bzw. Reviere der Feldlerche über eine Habitatpotenzialanalyse sei in der vorliegend gegebenen strukturarmen, ausgeräumten, intensiv genutzten Agrarlandschaft ausreichend. Die CEF-Maßnahme befinde sich auf derselben Rodungsinsel wie die Eingriffsfläche. 160 Auch bei einer Erschließung über die Straße „… …“ sei eine Asphaltierung erforderlich, da es ansonsten zu einer erheblichen Staubentwicklung und -verfrachtung und einem massiven Schmutzeintrag auf die Kreisstraße M … kommen würde. Eine Asphaltierung jedenfalls bis zur Reifenwaschanlage sei unabdingbar; der Streckenabschnitt nach der Reifenwaschanlage bis zum Beginn der Kiesabbaustätte sei auch bei der geplanten Zufahrt nicht asphaltiert. 161 Hinsichtlich der Impulshaltigkeit durch den Radlader träten diese Geräusch nur in einer Teilzeit der insgesamt zehn Stunden Arbeitszeit
Radladers ein. Zudem erfolge die Ermittlung der Impulszuschläge ausschließlich im unmittelbaren Nahbereich, Impulshaltigkeit nehme aber mit Entfernung ab. Ein Ansatz von 3 dB(A) über 10 Stunden Betriebszeit sei daher ein realistischer Ansatz. 162 Der Bevollmächtigte
Antragstellers führte mit Schriftsatz vom 20. November 2023 im Wesentlichen weiter aus, dass derzeit kein ausreichender Schutz
Grundwassers gegeben sei, da der Antragsgegner den Beginn
Kiesabbaus geduldet habe, ohne dass ab Beginn
Kiesabbaus die erforderlichen drei Messstellen errichtet worden seien. Es sei sehr wahrscheinlich, dass verunreinigtes Niederschlagswasser nicht lediglich auf der Fläche, welche mit einer Sorptionsschicht ausgestaltet sei, versickere, sondern auch im Abbaubereich, da sich beim Auftreffen
Niederschlagswassers auf die Sorptionsschicht Staunässe bilde, welche seitlich ablaufe. Zudem reiche ein leichtes Gefälle in Richtung der Abbausohle aus, um verunreinigtes Niederschlagswasser in den ungeschützten Bereich zu leiten. Das Aufbringen der Sorptionsschicht solle sicherstellen, dass die in dem verfüllten Material enthaltenen Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Diese Funktion müsse die Schicht bereits zur Beginn der Verfüllung erfüllen. Warum die Vorgabe einer wannenförmigen Ausgestaltung der Sorptionsschicht zum Schutz vor einem seitlichen Austreten in einen ungeschützten Bereich erst am Ende der Verfüllung gelten solle, erschließe sich nicht. 163 Die Straße „… …“ sei weit einsehbar und es könnten bei zeitweisem Begegnungsverkehr die bestehenden Einbuchtungen genutzt werden. Bereits derzeit werde die Straße so im Falle von Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Maschinen, die in der Regel breiter als Lkws seien, genutzt. Selbst eine notwendige Verbreiterung der Straße bzw. Erhöhung der Anzahl der Einbuchtungen sei im Vergleich zur geplanten Erschließung vorzugswürdig. Das Straßenbauamt F1. habe die Erschließung über die Straße „… …“ nicht ausgeschlossen. Eine Asphaltierung sei nicht erforderlich. 164 Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 (Az. 2 CS 23.1169 – BeckRS 2023, 35958) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss
Verwaltungsgerichts München vom
geltend zu machenden Satzungsbezuges nicht zu eng gefasst werden, um den Zweck
umweltrechtlichen Verbandsrechtsschutzes nicht zu konterkarieren (BVerwG, U. v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 – juris Rn. 10).
halb genügt es hier für eine Geltendmachung
Satzungsbezuges, dass der Antragsteller ausweislich § 2 seiner Satzung u.a. die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege bezweckt und eine Betroffenheit insoweit durch den gegenständlichen Bescheid gegeben sein kann. 169 Auch die übrigen Voraussetzungen
RG liegen vor. Indem der Antragsteller Bedenken und Einwendungen gegen die Abgrabungsgenehmigung in baurechtlicher bzw. wasserschutz-, naturschutz- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht erhebt und Verstöße insbesondere gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 BauGB rügt, macht er geltend, dass die erteilte Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Dabei macht der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG geltend. 170 2. Der Antrag ist unbegründet, da die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist und keine Rechte
Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 4 UmwRG verletzt, auf die dieser sich als Umweltverband berufen kann. Die Klagen
Antragstellers gegen die Abgrabungsgenehmigung haben in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg, sodass die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgeht. 171 Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall
GO anordnen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter
Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung treffen. Ergibt hiernach die Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse
Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, weil an
sen Ausnutzung kein öffentliches Interesse besteht. Kann wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (st.Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13). 172 Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache formuliert § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, der als Spezialvorschrift § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Hiernach setzt der Erfolg eines (zulässig erhobenen) Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG voraus, dass die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Zu Gunsten
beigeladenen Genehmigungsinhabers sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – juris Rn. 3 m.w.N.). 173 An den oben dargestellten Maßstäben gemessen ergibt die im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung rechtmäßig ist, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 BayAbgrG. 174 2.1 Die erteilte Genehmigung vom 28. September 2022 in Gestalt
Bescheides vom 25. Juli 2023 verstößt zunächst nicht, wie vom Antragsteller vorgetragen, dadurch gegen das Bestimmtheitsgebot
VwVfG, dass sie die Anzahl der zulässigen Lkw-Bewegungen auf der Zufahrt zum Vorhabengrundstück nicht festlegt. 175 Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2023 die Zahl der Lkw-Fuhren, die im Zusammenhang mit den Betriebsabläufen gemäß Nr. 5.8.1.5
Bescheids stehen, auf maximal 36 pro Tag (jeweils 36 Hin- und 36 Rückfahrten) beschränkt. Zudem bestehen seitens
Gerichts auch keine Bedenken an den diesbezüglich im ursprünglichen Bescheid getroffenen Regelungen, wobei auf die Ausführungen in der Entscheidung
Gerichts vom 2. Juni 2023 (M 9 SN 22.5931), die den Beteiligten bekannt ist (den Antragstellern über ihren Bevollmächtigten, der gleichzeitig im Verfahren M 9 SN 22.5931 bevollmächtigt war), insoweit Bezug genommen wird. 176 2.2 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. 177 Die im abgrabungsrechtlichen Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayAbgrG i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Vorhabens beurteilt sich, da das Vorhabensgrundstück im Außenbereich liegt, nach § 35 BauGB. 178 Der Kiesabbau im Trockenabbau stellt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dar, da es sich um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb handelt; der Abbau ist aus geologischen Gründen auf den Standort angewiesen. 179 2.2.1 Der Privilegierung
Vorhabens steht – wie der Antragsteller meint – auch nicht entgegen, dass die Erschließung
Vorhabensgrundstücks über das Grundstück FlNr. 344 erfolgt. Im Hinblick auf die Erschließung fehlt es vorliegend nicht an der erforderlichen „Dienlichkeit“
Vorhabens. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, ob ein „vernünftiger Betriebsinhaber“ unter Berücksichtigung
Gebotes größtmöglicher Schonung
Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U. v.
Vorhabens sind nach der hauptsächlich zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, keine zu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – juris Rn. 14). Mit dem Tatbestandsmerkmal
Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB soll vor allem sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem Betrieb steht (vgl. zum gleichbedeutenden Merkmal „Dienen“ bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BayVGH, B. v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 – juris Rn. 7). 181 Die eigentliche Zweckbestimmung
Erfordernisses
Dienens liegt insbesondere darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck
Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Ist das Vorhaben jedoch dem Betrieb funktional zugeordnet und auch äußerlich durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, so entfällt seine Privilegierung nicht automatisch
halb, weil es an dem vom Bauherrn gewünschten Standort – etwa wegen seiner exponierten Lage – den Außenbereich in besonderem Maße beeinträchtigt. (BVerwG, U. v. 16.5.1991 – Az. 4 C 2/89 – juris Rn. 17; U. v. vom 19.6.1991 – 4 C 11/89 – juris Rn. 23 f.). Hierbei ist auf konkrete Anhaltspunkte und nicht auf vage Vermutungen abzustellen. 182 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellen die Ausführungen
Antragstellers, dass eine Erschließung über die südlich der Vorhabensfläche gelegenen Straße „… …“, FlNr. …, außenbereichsschonender wäre, da keine Bodenversiegelung durch Asphaltierung, sondern allenfalls eine Ausbesserung der Schotterschicht erforderlich wäre, die Privilegierung
Vorhabens im Hinblick auf seine „Dienlichkeit“, bezogen auch auf die Erschließung, nicht in Frage. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass die von ihm dargestellte Erschließungsalternative tatsächlich außenbereichsschonender ist. So verbleibt sein Vortrag, dass es für eine ausreichende Erschließung über die Straße „… …“ keiner Asphaltierung bedarf und der Weg in seiner aktuellen Form Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen ermögliche, spekulativ. 183 Was erforderlich ist, um eine ausreichende Erschließung sicherzustellen, hängt von den Erfordernissen
jeweiligen Vorhabens ab (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 10. Aufl., § 35 RdNr. 282). Es gibt keine für alle denkbaren Sachverhalte einheitlichen Mindestanforderungen. Vielmehr bedeutet die „Sicherung der Erschließung“ die Erfüllung von Anforderungen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten. Welche Anforderungen an die Erschließung im Einzelfall zu stellen sind, hängt damit maßgeblich von der Größe
Betriebs, vom erwarteten Verkehrsaufkommen und den Besonderheiten
Betriebs ab. Gerade im Außenbereich macht es einen wesentlichen Unterschied, ob mit häufigem, gelegentlichem oder nur seltenem Anfahren eines Grundstücks zu rechnen ist. Je häufiger ein Grundstück angefahren wird,
to eher ist mit Begegnungsverkehr zu rechnen. Dementsprechend wird davon auszugehen sein, dass die Mindestanforderungen für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich, weitab von sonstiger Bebauung, geringer sind, als die Anforderungen, die durch einen gewerblichen Betrieb mit starkem An- und Abfahrverkehr ausgelöst werden (BVerwG, U. v. 3.8.1986 – 4 C 48.81 -juris Rn. 16). 184 Ausweislich
Bescheides sind dem Beigeladenen täglich 36 Lkw-Fuhren mit jeweils 36 Hin- und Rückfahrten erlaubt, so dass mit starkem An- und Abfahrverkehr zu rechnen ist. Die Straße „… …“ wird nach dem unwidersprochenen Vortrag
Beigeladenen aktuell zudem von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befahren. Sie verfügt laut den Angaben
Antragstellers über eine Schotterschicht. Ausgehend von dieser aktuellen Beschaffenheit und Nutzung und dem durch das Vorhaben entstehenden starken An- und Abfahrtsverkehr erschließt sich nicht, wie die Straße „… …“ trotz
durch das Vorhaben ausgelösten starken An- und Abfahrverkehr ohne eine Asphaltierung und ohne einen Ausbau
Weges auf eine Breite von etwa 6 m, vergleichbar der im Bescheid vorgesehenen Erschließung, eine ausreichende Erschließung im Hinblick auf seine Tragfähigkeit und Breite darstellen soll. Dass es trotz der durch das Vorhaben starken Intensivierung der Nutzung der Straße „… …“ zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Schotterschicht und somit keiner Schädigung
Straßenzustands kommen würde, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Weiter wurde seitens
Antragstellers lediglich unzureichend vorgetragen, dass der Weg bereits jetzt über Teilbereiche mit ausreichender Breite für größere Fahrzeuge verfüge, obwohl der Weg nach eigenem Vortrag nur durchschnittlich 4 m breit ist und dadurch ein Begegnungsverkehr durch gleichzeitige Nutzung durch Lkw und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge im Einzelfall
hier streitgegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung von
sen konkreten Erfordernissen nicht gewährleistet ist. Ob der Weg auch für einen Begegnungsverkehr von Lkw und landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere auch bei einer durch das Vorhaben deutlich erhöhten Auslastung
Weges ausreicht und in welchen Teilbereichen eine ausreichende Breite vorhanden sein soll, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Zudem ist für das Gericht weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen, dass die zuständige Straßenbaubehörde einem etwaigen Ausbau bzw. einer Ertüchtigung der öffentlichen Straße „… …“ zustimmen würde. Die Aussagen
Staatlichen Bauamts F1. sind insoweit ohne Bedeutung, da dieses sich nur auf die durch die Erschließung betroffene Kreisstraße M … beziehen. Darüber hinaus ist die Erschließung über die Straße „… …“ auch aus verkehrsrechtlichen Gründen deutlich schwieriger. Insoweit wird auf die Ausführungen
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 7. Dezember 2023 (Az. 2 CS 23.1169 – BeckRS 2023, 35958 Rn. 39) Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt. 185 2.2.2 Dem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stehen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. 186 2.2.2.1 Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB darf ein Vorhaben nicht den Darstellungen
Flächennutzungsplans widersprechen. 187 Der Antragsteller kann seinen Antrag bzw. seine Klage in der Hauptsache nicht darauf stützen, dass die Baugenehmigung wegen eines Entgegenstehens
öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz Nr. 1 BauGB rechtswidrig sei, da es sich bei dieser Regelung nicht um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne
RG handelt. Vielmehr weist die Vorschrift einen ausschließlich bodenrechtlichen Bezug auf (vgl. VG München, U. v. 15.6.2022 – M 9 K 22.2112 – juris Rn. 71) 188 Unabhängig davon stehen dem Vorhaben die Darstellungen
Flächennutzungsplans nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde … stellt für die Fläche
Vorhabens ein Gewerbegebiet sowie Aufforstungsflächen dar. 189 Die Darstellung „Gewerbegebiet“ im Flächennutzungsplan …, welche zum Teil auch das Vorhabengrundstück umfasst, beruht auf einer konkreten standortbezogenen Aussage, weshalb diese Darstellung auch einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben entgegenstehen kann (BVerwG, U. v. 6.10.1989 – 4 C 28.86 – juris Rn. 15). 190 Es entspricht aber ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, U. v. 22.5.1987 – 4 C 57.84 – juris Rn. 30), dass die Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB), eine Abwägung voraussetzt. Diese Abwägung ist keine planerische, sondern eine nachvollziehende Abwägung. Durchzuführen ist diese Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse
Antragstellers an der Verwirklichung
privilegierten Vorhabens. Dabei kommt privilegierten Vorhaben im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, ein besonders starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 – 4 C 43.81 – juris Rn. 18; U. v. 24.8.1979 – 4 C 3.77 – juris Rn. 19 m.w.N.). 191 Übertragen auf den hier vorliegenden Fall ist das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vorhaben
Beigeladenen die Darstellung eines Gewerbegebiets im Flächennutzungsplanes nicht entgegensteht. 192 Soweit ein Gewerbegebiet dargestellt ist, erweist sich diese standortbezogene Darstellung voraussichtlich nicht als eindem Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belangt. Bei seiner getroffenen Abwägungsentscheidung hat das Landratsamt nachvollziehbar festgestellt, dass das Vorhaben dem öffentlichen Interesse einer Versorgung
Marktes mit heimischen Rohstoffen dient. Weiter wurde berücksichtigt, dass der Kiesabbau nur ein temporäres Hindernis mit geringerem Gewicht darstellt (vgl. BVerwG, B. v. 28.10.2015 – 4 B 44.15 – juris Rn. 3) und der öffentliche Belang nur für die Dauer der Abgrabung nachteilig berührt wird, da aufgrund der beantragten Abbaurichtung der Flächenanteil, für den der Flächennutzungsplan ein Gewerbegebiet festsetzt, als erster abgebaut und verfüllt wird. Dagegen ist das Gewicht der Darstellung Gewerbegebiet im Flächennutzungsplan als gering zu bewerten. So enthält der Flächennutzungsplan abseits der hier gegenständlichen Darstellung weitere großflächige Gewerbegebietsdarstellungen und die Gemeinde hat für das Gebiet auch nach über 20 Jahren noch keinen Bebauungsplan aufgestellt, so dass mangels anderweitigem Vortrag bzw. anderweitiger Substantiierung nicht von einem mehr als gering zu bewertenden Gewicht der insoweit erfolgten städtebaulichen Planung ausgegangen werden kann. 193 2.2.2.2 Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB darf ein Außenbereichsvorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Diese Vorschrift stellt eine Konkretisierung
im Einzelfall nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG 28.10.1993 – 4 C 5.93 – NVwZ 1994, 686). Schädliche Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG). Zu den Immissionen zählen insbesondere Geräusche. 194 Für die Frage, ob und inwieweit Lärmimmissionen der Nachbarschaft zumutbar sind, werden die Bestimmungen der TA Lärm bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung
gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift selbst durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume belässt (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 – 15 B 14.1624 – juris Rn. 10). 195 Das streitgegenständliche Vorhaben ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 BImSchG, die im Katalog der vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagen nicht aufgeführt ist. 196 Es kann offenbleiben, ob das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom Antragsteller als anerkanntem Umweltverband vorgebracht werden kann, da jedenfalls keine Verletzung der Vorschrift vorliegt. 197 Es ist Sache
die Genehmigung Beantragenden, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand, also auch für eine Maximalauslastung, einhält. Dabei sind an die Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien hohe Anforderungen zu stellen. Um im Genehmigungsverfahren „auf der sicheren Seite zu sein“, sind mögliche Unsicherheiten durch entsprechende Sicherheitszuschläge auszugleichen. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 – 1 LB 4/05 – juris Rn. 39). 198 Dieser Nachweis ist der Beigeladenen nach summarischer Prüfung gelungen. Die Einwände
Antragstellers sind nicht geeignet, diesen Nachweis zu erschüttern. Insoweit kann auf die Ausführungen
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 7. Dezember 2023 (Az. 2 CS 23.1169 – BeckRS 2023, 35958), der den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen werden, denen sich das Gericht anschließt. 199 2.2.2.3 Dem Vorhaben stehen weiter keine Belange
Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.2013 – 4 C 1/12 – juris Rn. 6). Das Vorhaben steht im Einklang mit den zwingenden Vorschriften
besonderen Artenschutzrechts. 200 Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). 201 Zu den wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten zählen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a BNatSchG alle Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 750/2013 (ABl. L 212 vom 7.8.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind. 202 Die fachliche Beurteilung der Behörde ist einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Annahmen der Genehmigungsbehörde sind hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U. v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 14; U. v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 99; U. v. 23.1.2015 – 7 VR 6.14 – juris Rn. 30). 203 Nach der Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (Az.: 1 BvR 2523/13 – juris) folgt das eingeschränkte Kontrollmaß nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt (BVerfG, a. a. O., Rn. 23). Die Entscheidung führt jedoch nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Auch nach der Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG Lüneburg, U. v. 13.3.2019 – 12 LB 125/18 – juris Rn. 65). 204 In Anwendung dieser Grundsätze sind Fehler bei der im Auftrag
Antraggegners durchgeführte saP nicht zu erkennen. Dies gilt zum einen für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Erhebungen und Erkenntnisse und zum anderen auch für die daraufhin getroffenen Annahmen, dass die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bezüglich der vorgenannten Vogelarten nicht verwirklicht werden. 205 Was die Anforderungen an die Ermittlung und Bestandsaufnahme im Wirkungsbereich eines Abgrabungsvorhabens vorhandener Individuen der streng und besonders geschützten Tierarten im Sinne der §§ 44 ff. BNatSchG angeht, gelten nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen folgende Grundsätze: 206 Erforderlich ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume, wobei jedoch keine Verpflichtung zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars besteht, sondern die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängig ist. Sofern ein sicherer Rückschluss aus bestimmten Vegetationsstrukturen auf die faunistische Ausstattung möglich ist, ist die gezielte Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten ausreichend; Untersuchungen quasi ins Blaue hinein sind nicht gefordert. Wegen
individuenbezogenen Ansatzes der artenschutzrechtlichen Vorschriften sind andererseits Ermittlungen erforderlich, um die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände überprüfen zu können. Dies erfordert jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Dabei gibt es im Artenschutz kein den Anforderungen
3 und 4 der FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren; vielmehr ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ausreichend. In diesem Rahmen ist eine Arbeit mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zulässig; bei nicht auszuschließenden Unsicherheiten sind auch Worst-Case-Betrachtungen zulässig (vgl. zum Ganzen insbesondere: BVerwG, U. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris, Rn. 54 ff.). Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 56 ff.). 207 Nichts Anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. insbesondere EuGH, U. v. vom 17.4.2018 – C-441/17 – juris und U. v. vom 10.10.2019 – C-674/17 – juris). Mit dieser hat der Gerichtshof das hohe Niveau
Umweltschutzes für die Natura 2000-Schutzgebiete betont, dass bei Verträglichkeitsprüfungen zu beachten ist bzw. die Grenzen geschärft, die für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gelten, aber keine Aussage dazu getroffen, dass der Maßstab der „besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse“ auf die Prüfung der Verbotstatbestände
SchG übertragen werden soll. Auch der BayVGH geht in einer Entscheidung vom 23. Mai 2023 (Az.: 14 B 22.1696 – juris Rn. 35 ff.) davon aus, dass die unionsrechtlichen Vorgaben für das gerichtliche Prüfprogramm hinsichtlich einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG streng von der gänzlich anders gelagerten Ausgestaltung verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bei Eingriffen und Vorhaben i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG zu unterscheiden sind. 208 Gemessen an diesen Grundsätzen ist zunächst nicht zweifelhaft, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich
Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensstätten vorliegend – insbesondere auch hinsichtlich der Ermittlungstiefe und Aktualität der Daten – den Anforderungen genügt. Die im Auftrag
Antragsgegners durch das Büro spur Landschaftsarchitektur erstellte saP beruht auf umfangreichen Datengrundlagen (u.a. amtliche Biotopkartierung
Bayerischen Fachinformationssystems Naturschutz, Arteninformationsseite
LfU und umfangreicher Fachliteratur mit Verbreitungskarten) sowie zweier Bestandsbegehungen. Auch die Angaben zum methodischen Vorgehen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Gutachter sich bei ihren Ermittlungen und Bewertungen an dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standard orientiert haben. 209 Die Rüge
Antragstellers, dass lediglich zwei Begehungen stattgefunden hätten, diese unbrauchbar gewesen seien, dass der Acker zum Zeitpunkt der Begehung umgebrochen worden sei und keine Begehungen zu Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten stattgefunden hätten, führt unter Berücksichtigung
Umfangs der gerichtlichen Kontrolle zu keiner anderen Bewertung. Zwar konnte der Antragsgegner nicht alleine aufgrund der zwei Begehungen, auch im Hinblick auf deren Zeitpunkt, eine hinreichende Bestandsaufnahme durchführen. Vorliegend lagen dieser aber auch die oben dargestellten umfangreichen Datengrundlagen zugrunde. Zudem handelt es sich, wie in der saP dargestellt, bei der Eingriffsfläche um ein Ackerbiotop, welches hochgradig durch menschliche Nutzung und den Anbau von Kulturpflanzen geprägt ist und einer regelmäßigen Bodenbearbeitung unterliegt. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 54) Die daraus erfolgte Schlussf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.