GB vorgesehen. Im Beschlussbuchauszug zum Aufstellungsbeschluss ist weiter ausgeführt, dass ausschließlich Ein- und Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig seien. Weiter beschloss der Beigeladene, ebenfalls am 15. September 2022, den Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Z. …“, die nach ihrem § 4 Abs. 1 mit ihrer Bekanntmachung in Kraft trete. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 30. September 2022 im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. … des Marktes … bekanntgemacht. 8 Der Beigeladene verweigerte mit beim Landratsamt … am 19. Oktober 2022 eingegangenem Schreiben das gemeindliche Einvernehmen für die Planung der Klägerin und verwies auf die Marktgemeinderatsbeschlüsse vom 15. September 2022 und seine Stellungnahme in vorausgegangenen Vorbescheidsverfahren. 9 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit Verweis auf die Veränderungssperre mit, dass das Bauvorhaben damit am beantragten Standort nicht genehmigungsfähig sei und regte die Rücknahme des Vorbescheidsantrags an. Nachdem eine solche nicht erfolgte, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für das Bauvorhaben „Abbruch einer Hofstelle und Neuerrichtung von mehreren Wohneinheiten in …“ auf dem Grundstück FlNr. 1 Gemarkung … mit Bescheid vom 15. November 2022 ab und legte der Klägerin Gebühren in Höhe von 149,00 EUR und Auslagen in Höhe von 4,11 EUR auf. Die in Kraft getretene Veränderungssperre stehe der Erteilung des begehrten Vorbescheids entgegen. Es liege ein ausreichendes Planungskonzept und eine hinreichende Konkretisierung der Planung für die Veränderungssperre vor. Auch sei die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht zu beanstanden. 10 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2022 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2022 zur Erteilung des beantragten Vorbescheids zu verpflichten, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Vorbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 11 Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 15. November 2022, die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerseite teilte zur Begründung mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 unter Vorlage von Presseberichten (betreffend den Bebauungsplan „H. …“) vom 30. März 2023 mit, dass der Aufstellungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan nicht mit dem Zweckverband … als Zuständigem für den Flächennutzungsplan abgestimmt worden sei und es deshalb zu Schwierigkeiten gekommen sei und auch der Bebauungsplan „…“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werde. 13 Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 aus, dass für den Bebauungsplan „Z. …“, anders als für den Bebauungsplan „H. …“, nicht zwingend das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauG zu beachten sei, sondern die Verfahrenserleichterung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB gelte und eine nachträgliche Berichtigung des Flächennutzungsplans möglich sei. Auch weise der Flächennutzungsplan für den maßgeblichen Bereich eine gemischte Fläche und keine Grünfläche wie im Bereich des Bebauungsplans „H. …“ aus. 14 Der beigeladene Markt … teilte mit Schriftsatz vom 24. März 2023 mit, dass bei den Beratungen des Marktgemeinderates Konsens bestanden habe, zunächst die Bauleitplanung „A. …“ im Ortsteil … abzuschließen und anschließend den Bebauungsplan „Z. …“ voranzutreiben. Im Bebauungsplangebiet „Z. …“ solle lediglich eine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern zugelassen werden, um ein organisches Wachstum des Ortes und ein harmonisches Einfügen in die Landschaft bzw. das Ortsbild zu gewährleisten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Akten des Beigeladenen zum Bebauungsplan- und Veränderungssperrenverfahren und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Erteilung des beantragten baurechtlichen Vorbescheids nach Art. 71 BayBO ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Vorbescheids mit Bescheid 15. November 2022 ist rechtmäßig bzw. verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Rechtsanspruch auf den begehrten Vorbescheid, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ebenso wenig hat die Kläger Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 17 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor der Einreichung eines Bauantrags zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde ein Vorbescheid zu erteilen. Eine positive Verbescheidung erfolgt, wenn dem Vorhaben keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, Art. 68 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 71 Satz 4 BayBO. Dies ist nicht der Fall, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Dem Vorhaben steht die von Beigeladenen erlassene Veränderungssperre nach § 14 BauGB entgegensteht. 18 1. Das Vorhaben ist vorliegend anhand der vorgelegten Pläne und sonstigen Unterlagen und Ausführungen im Vorbescheidsantrag als Baukomplex mit drei Mehrfamilienhäuser in der konkreten Situierung und mit den benannten Angaben zum Maß der baulichen Nutzung (insbesondere Höhe, Länge, Breite, Vollgeschosse, GRZ und GFZ) definiert. Sämtliche Einzelfragen der Bauherrin im Antrag vom 22. August 2022 beziehen sich auf das so bestimmte Vorhaben und nicht auf davon losgelöste, abstrakte Fragestellungen. Solche wäre in Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens nicht zulässig. Es können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur Fragen zu einem – wenn auch noch nicht zwingend in jedem Punkt konkretisierten – „Bauvorhaben“ gestellt werden. Auch die Fragestellungen etwa zur Sicherung der Erschließung, der Dachgestaltung und der Parkplatzsituierung beziehen sich somit auf die konkret geplanten Mehrfamilienhäuser und mussten und konnten vom Beklagten nicht unabhängig davon beantwortet werden. Da die Veränderungssperre vom 15. September 2022 die Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück ausschließt, konnte keine der Einzelfragen positiv verbeschieden werden, sondern war ein Vorbescheid insgesamt abzulehnen. 19 2. Die Veränderungssperre vom 15. September 2022 ist rechtmäßig. Sie ist formell rechtmäßig ergangen und weist bei inzidenter Überprüfung durch das Gericht auch keine materiellen Rechtsfehler auf; sie ist damit wirksam und anzuwenden und führt zu einem Bauverbot für das Vorhaben, § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 20 Die Veränderungssperre für das Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Z. …“ im Ortsteil … wurde vom Markt … formell rechtmäßig erlassen. Sie wurde im Marktgemeinderat am 15. September 2022 als Satzung, § 16 Abs. 1 BauGB, beschlossen. Sie ist im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. … des Marktes … ortsüblich bekanntgemacht worden (§ 16 Abs. 2 BauGB) und zuvor, wie erforderlich (vgl. § 26 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung; BayVGH, U.v. 4.4.2003 – 1 N 01.2240 – juris Rn. 17) ordnungsgemäß vom Ersten Bürgermeister ausgefertigt worden. Der Erste Bürgermeister hat nach Aktenlage die Veränderungssperre zwar nicht ausdrücklich „ausgefertigt“, er hat aber am 16. September 2022 den Beschluss der Satzung über die Veränderungssperre im gesamten Wortlaut unterzeichnet und zudem die Bekanntmachungsverfügung, die den Text und den Plan der Veränderungssperre ebenfalls vollumfänglich umfasste, am 23. September 2022 unterschrieben. Damit hat er die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung wie unterschrieben vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Der Identitätsfunktion der Ausfertigung (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 10.11.2020 – 1 N 17.333 – juris, Rn. 20, BVerwG B.v. 21.6.2018 – 4 BN 34.17 – juris) ist somit Genüge getan. Auf die ausdrückliche Verwendung des Begriffs der „Ausfertigung“ oder „ausgefertigt“ kommt es nicht an (OVG Bremen, U.v. 16.11.2021 – 1 D 305/20 – juris Rn. 65; BVerwG, B.v. 27.10.1998 – 4 BN 46/98 – juris). 21 Der Wirksamkeit der Veränderungssperre steht auch nicht entgegen, dass der Marktgemeinderatsbeschluss vom 15. September 2022 den Plan als Anlage zum Satzungstext beschlossen hat, die Bekanntmachung den Plan aber innerhalb des § 2 des Satzungstextes abgedruckt hat. Dass die Veröffentlichung der Satzung und der gefasste Beschluss insoweit nicht absolut identisch sind, begründet keinen Fehler, der zur Unwirksamkeit führt. Im Normgehalt decken sich die Bekanntmachung und der Beschluss und die fehlende äußerliche Kongruenz wirft keine Unklarheiten auf. Der bei der Bekanntmachung in § 2 integrierte Plan ist mit der beschlossenen Anlage deckungsgleich. Bei der Abweichung der äußeren Form der Veröffentlichung (und gegebenenfalls der Ausfertigung) vom erlassenen Beschluss handelt sich lediglich um eine unbedenkliche geringfügige redaktionelle Abweichung, die nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock [EZBK], 151. EL August 2023, BauGB § 16 Rn. 2; BayVGH, U.v. 11.7.2000 – 26 N 99.3185 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 8.7.1992 – 4 NB 20/92 – juris Rn. 8). Eines Plans hätte es zur Festlegung des Geltungsbereichs vorliegend nicht zwingend bedurft, da der Geltungsbereich durch die Nennung der Flurnummer bereits eindeutig definiert wurde (vgl. hierzu auch Art. 51 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz). Die zusätzliche Erklärung des Planes zum Satzungsinhalt ist aber auch nicht schädlich. 22 3. Die Veränderungssperre weist auch keine materiell-rechtlichen Fehler auf. Der Erlass einer Veränderungssperre erfordert (wenigstens) einen Aufstellungsbeschluss für den mit der Veränderungssperre zu sichernden Bebauungsplan (a), ein Mindestmaß an Konkretisierung der Planung bei Erlass der Veränderungssperre (
GB zu erlassen, wodurch lediglich eine Berichtigung des Flächennutzungsplans erforderlich würde, § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (zur Möglichkeit, auch Außenbereichsinseln
GB zu beplanen, vgl. BVerwG U.v. 25.4.2023 – 4 CN 5.21 – NVwZ 2023, 1498 ff.). Hierauf kommt es aber letztlich nicht entscheidungserheblich an, weil jedenfalls eine Flächennnutzungsplanänderung im regulären Verfahren nach § 8 Abs. 3 oder 30 Abs. 4 BauGB in Frage kommt. Da der Aufstellungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren nur Anstoßfunktion hat und außer der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) das Gesetz keine weiteren Förmlichkeiten für diesen aufstellt, ist es nicht erforderlich, dass im Aufstellungsbeschluss bereits eine Festlegung auf ein Verfahren erfolgt. Vorliegend hat die Beigeladene zwar das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB vorgesehen, allerdings kann noch auf das reguläre Verfahren umgeschwenkt werden. Dies hätte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre (HessVGH, B.v. 1.4.2021 – 3 B 1736/20.N – juris Rn. 38). 31 Schließlich verhindert auch die Umgebungsbebauung, die die Bauleitplanung zu berücksichtigen hat, das geplante allgemeine Wohngebiet nicht von vorne herein. Nach der Aussage der Gemeindevertreter existiert in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet kein emittierender landwirtschaftlicher Betrieb. Die Klägerseite behauptet dies zwar, bleibt den Nachweis hierfür aber schuldig. Wäre dies der Fall, dürfte auch die Planung der Klägerin, die ja ebenfalls eine reine Wohnbebauung plant, kaum realisierbar sein. Hierfür spricht also wenig, zumal sich dem Lageplan und dem Kartenmaterial des BayernAtlas für die westlich gelegene FlNr. 3/1 lediglich ein Wohnhaus (Hausnr. **) mit kleinem Nebengebäude, mutmaßlich eine Garage, entnehmen lässt. 32 Auch unüberwindbare Gegebenheiten des Naturschutzes oder anderer maßgeblicher Belange sind nicht erkennbar. Eine durch Veränderungssperre sicherungsfähige Planung liegt damit vor. 33 Nach alledem steht dem beantragten Vorbescheid die wirksame Veränderungssperre vom 15. September 2022 entgegen. 34 4. Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen zur klägerischen Planung rechtmäßig deshalb versagt hat, weil diese eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorsieht, was dem (zukünftigen) Bebauungsplan „Z. …“ klar widerspricht und die zu sichernde Planung unmöglich machen würde (vgl. EZBK a.a.O. Rn. 93 ff.), kam auch die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB – schon tatbestandlich – nicht in Betracht, ohne dass insoweit ein Ermessen eröffnet wäre und ist damit die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag abzuweisen. 35 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich dem Kostenrisiko somit nicht ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. 36 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.