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OLG München, Beschluss v. 06.03.2023 – 7 W 16/23 e

OLG München, Beschluss v. 06.03.2023 – 7 W 16/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 06.03.2023 – 7 W 16/23 e Download Drucken Titel: Folgen eines erfolgreichen Ablehnungsant

§ 320ZPO (Bl.

846 d.A.) sowie über den Berichtigungsantrag des Klägers vom 05.09.

§ 319ZPO (Bl.

842 d.A.) noch möglich ist, ist nicht vom für befangen erklärten Vorsitzenden Richter am Landgericht … vorzunehmen, sondern ausschließlich von dem nunmehr nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I zuständigen Richter. Denn nachdem das Befangenheitsgesuch der Beklagten mit Senatsbeschluss vom 01.02.2023 für begründet erklärt wurde, stand der Vorsitzende Richter am Landgericht … einem iSd. § 41 ZPO ausgeschlossenen Richter gleich, er durfte kraft Gesetzes an dem Verfahren nicht mehr mitwirken und musste sich von ihm fernhalten (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO,

  1. Auflage, Rdnr. 16 zu § 41 ZPO). Gegen diese prozessrechtliche Vorgabe hat der für befangen erklärte Vorsitzende Richter am Landgericht … in Kenntnis des Senatsbeschlusses vom 01.02.2023 verstoßen. 5 Um dem Verfahren nunmehr seinen prozessordnungskonformen Fortgang zu geben, weist der Senat auf Folgendes hin: 6
  2. Zur Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 05.09.

§ 320

ZPO ist der nunmehr nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I berufene Richter zuständig. Dieser hat eigenständig zu prüfen, ob er dem Antrag entsprechen kann und darf. 7 2. Hinsichtlich des Berichtigungsantrags des Klägers vom 05.09.

§ 319

ZPO ist zur Entscheidung ebenfalls der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I nunmehr zuständige Richter berufen. Insoweit steht der Ausschluss des für befangen erklärten Vorsitzenden Richters am Landgericht … einer Entscheidung jedenfalls nicht entgegen, da die Mitwirkung des Richters, der die zu berichtigende Entscheidung erlassen hat, nicht erforderlich ist (vgl. Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 81. Auflage, München 2023, Rdnr. 19 zu § 319 ZPO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.