846 d.A.) sowie über den Berichtigungsantrag des Klägers vom 05.09.
842 d.A.) noch möglich ist, ist nicht vom für befangen erklärten Vorsitzenden Richter am Landgericht … vorzunehmen, sondern ausschließlich von dem nunmehr nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I zuständigen Richter. Denn nachdem das Befangenheitsgesuch der Beklagten mit Senatsbeschluss vom 01.02.2023 für begründet erklärt wurde, stand der Vorsitzende Richter am Landgericht … einem iSd. § 41 ZPO ausgeschlossenen Richter gleich, er durfte kraft Gesetzes an dem Verfahren nicht mehr mitwirken und musste sich von ihm fernhalten (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO,
ZPO ist der nunmehr nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I berufene Richter zuständig. Dieser hat eigenständig zu prüfen, ob er dem Antrag entsprechen kann und darf. 7 2. Hinsichtlich des Berichtigungsantrags des Klägers vom 05.09.
ZPO ist zur Entscheidung ebenfalls der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I nunmehr zuständige Richter berufen. Insoweit steht der Ausschluss des für befangen erklärten Vorsitzenden Richters am Landgericht … einer Entscheidung jedenfalls nicht entgegen, da die Mitwirkung des Richters, der die zu berichtigende Entscheidung erlassen hat, nicht erforderlich ist (vgl. Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 81. Auflage, München 2023, Rdnr. 19 zu § 319 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.