RG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom
Osten verlegt. Die Ortsumgehungstrasse beginnt nördlich von Dinkelsbühl auf Höhe der Einmündung der aus westlicher Richtung ankommenden Staats straße 2218 in die B
einer Kleingartensiedlung am Waldrand in Richtung Süden abschwenkt und schließlich auf die
Wassertrüdingen führende Staat straße 2218 trifft. Ab dem Zusammentreffen mit der Staats straße verläuft die Ortsumgehung auf deren Trasse in südwestliche Richtung, bis sie schließlich in den schon vorhandenen Kreisverkehr südlich von Dinkelsbühl im Zuge der B 25 trifft und dort endet. 3 Mit Schreiben vom
dem UVPG a.F., Ergänzungen der Ausführungen in den Planunterlagen zur Trassenwahl unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen und die Vorlage eines neuen wasserrechtlichen Fachbeitrags zur Prüfung von Vorhabenswirkungen, die die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie beeinträchtigen können. Die geänderten Planunterlagen lagen im Zeitraum vom
3 UVPG a.F. geltend. In materieller Hinsicht rügt er Verstöße in vielfacher Hinsicht gegen gebiets- und artenschutzrechtliche Bestimmungen sowie gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot in Bezug auf den Oberflächenwasserkörper „Wörnitz bis Oberaumühle“ (DE_RW_DEBY_1_F093) und den Grundwasserkörper „Sandsteinkeuper-Dinkelsbühl“ (DE_GB_DEBY_1_G032). Bei der Alternativenprüfung seien die Umweltauswirkungen der einzelnen Trassen unzureichend abgewogen worden. Es dränge sich eine der innerörtlichen, bahnparallelen Varianten auf. Die Belange des globalen Klimaschutzes seien in rechtswidriger Weise überhaupt nicht berücksichtigt worden. 6 Der Kläger beantragt zuletzt, 7
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getreten sei und sich aus Art. 20a GG keine konkreten Anforderungen ableiten ließen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Behördenakten der Regierung von Mittelfranken, das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung am
RG, jedoch keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. 18 1.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Umweltvereinigung zwar nicht nur spezifische Umweltrisiken der Planvarianten rügen, sondern auch sonstige Defizite der angegriffenen Planung insoweit geltend machen, als ihre diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihr bevorzugte, aus ihrer Sicht umweltschonendere Variante sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 – BVerwGE 160, 78 = juris Rn. 10; U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 38). Indes umfasst das Verbandsklagerecht grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die
der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 39). 19
träglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 14; U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 19; U.v. 27.6.2019 – 7 C 22.17 – NuR 2019, 846 = BeckRS 2019, 24602 Rn. 14). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2004 – 9 VR 3.04 – DVBl 2005, 194 = juris Rn. 11 f. zu § 76 VwVfG; U.v. 27.6.2019 – 7 C 22.17 – NuR 2019, 846 = juris Rn. 30 f. zu § 75 Abs. 1a VwVfG; BayVGH, U.v. 20.7.2023 – 8 A 20.40020 – juris Rn. 48). Die Präklusion hat materiell-rechtliche Wirkungen; sie beseitigt die betreffende Rechtsposition des Klägers und tritt ungeachtet des Erlasses einer gerichtlichen Entscheidung ein (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2019 – 7 C 22.17 – NuR 2019, 846 = juris Rn. 31). Der auf Klägerseite eingetretene Rechtsverlust endet nur in dem Umfang, in dem die Planfeststellungsbehörde das Verwaltungsverfahren wieder aufgreift und mit einem Planergänzungsbeschluss abschließt.
Maßgabe der sachlichen Reichweite des Planergänzungsverfahrens kann der Kläger neue Einwendungen vorbringen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2019 – 7 C 22.17 – NuR 2019, 846 = juris Rn. 31; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 97; U.v. 21.3.2023 – 4 A 9.21 – juris Rn. 30). 21 Vorliegend konnte damit der Kläger im Rahmen der Reichweite des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses zwar grundsätzlich auch
Ablauf der Klagebegründungsfrist
G Einwendungen im gerichtlichen Verfahren erheben. Allein die Vorlage der allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung
3 Satz 2 UVPG in der hier geltenden Fassung vom
3 Satz 1 UVPG 2010 in einer in Sprache und Form für den gebildeten Laien verständlichen Darstellung lediglich zusammen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 86). Die Planfeststellungsbehörde greift damit das Verwaltungsverfahren nur im Hinblick auf die Erstellung der Zusammenfassung erneut auf, nicht jedoch im Hinblick auf die darin in Bezug genommenen Planunterlagen bzw. Themenkomplexe, so dass insoweit die Präklusion fortwirkt. Inhaltlich hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planergänzungsverfahrens insbesondere die Themenkomplexe des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots
WHG und § 47 WHG für den Oberflächenwasserkörper „Wörnitz bis Oberaumühle“ (DE_RW_DEBY_1_F093) und den Grundwasserkörper „Sandsteinkeuper-Dinkelsbühl“ (DE_GB_DEBY_1_G032) sowie den Gebietsschutz
SchG für das FFH-Gebiet DE7029371 „Wörnitztal“ und das Europäische Vogelschutzgebiet DE 7130471 „Nördlinger Ries und Wörnitztal“ erneut aufgegriffen, so dass nur die insoweit bereits eingetretene Präklusion endete und der Kläger nur hiergegen neue Einwendungen im gerichtlichen Verfahren erheben konnte. 22 II. Verfahrensfehler liegen weder hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses vom
1 Satz 4 UVPG 2010 muss die Öffentlichkeit dann erneut beteiligt werden, wenn
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe eine neue oder eine über die bisherige Untersuchung wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in neuen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 34; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 54). Dementsprechend hat die Planfeststellungsbehörde im Planergänzungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur im Hinblick auf alle gegenüber der ursprünglichen Beteiligung geänderten, ergänzten oder neuer erstellten Planunterlagen, insbesondere im Hinblick auf den neu erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrag, durchgeführt (vgl. PÄEB S. 10; digitale BA, Teil 1, Bl. 672). Damit hat es sein Bewenden. Eine weitergehende Pflicht zur nochmaligen Auslegung aller, auch der bereits ausgelegten Planunterlagen fordert § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2010 grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 54; Wagner in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 9 Rn. 42; siehe jetzt § 22 Abs. 1 UVPG). Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung
1 Satz 1 und 2 UVPG 2010 ist es, durch die Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 34; U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 28). Genügt die ursprüngliche Öffentlichkeitsbeteiligung diesen Anforderungen, so ist eine erneute Auslegung aller Planunterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung des Planergänzungsverfahrens nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 34; U.v. 27.7.2021 – 4 A 14.19 – BVerwGE 173, 132 = juris Rn. 21; jetzt § 22 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Dass die beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen vom 12. Januar bis 11. Februar 2015 und vom 18. Juni bis 17. Juli 2018 vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 28. Februar 2019 diesen Zweck in Bezug auf die unverändert gebliebenen Unterlagen nicht bereits erfüllt hätten, weil die damals ausgelegten Unterlagen keine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. 26
3 Satz 2 UVPG
VwVfG überhaupt verpflichtet war, den Einwendungen des Klägers
zugehen, weil sie nicht Thematiken des Planergänzungsverfahrens betrafen, sondern Themen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2019 – 7 C 22.17 – NuR 2019, 846 = juris Rn. 31; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 28; BT-Drs. 18/9526 S. 47; vgl. jetzt § 21 Abs. 4 UVPG). 31
der auch das Makroklima zum Gegenstand der Prüfung gehört (vgl. Anlage 4 Nr. 4 Buchst. b und Buchst. c Doppelbuchst. gg UVPG), keine Anwendung findet. Im Rahmen der hier maßgeblichen Fassung des UVPG ist der Begriff des Klimas in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG 2010 eng im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 – BVerwGE 166, 1 = juris Rn. 20; U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 65 f.). 32 III. Der Planfeststellungsbeschluss vom
träglichen Änderungen bzw. Ergänzungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungs- und Ergänzungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen, bedarf es einer differenzierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2019 – 7 C 22.17 – NuR 2019, 846 = juris Rn. 14; U.v. 4.6.2020 – 7 A 1.18 – NuR 2020, 709 = juris Rn. 34). Der Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hängt maßgeblich von der Zielrichtung des Planergänzungsverfahrens ab. Beschränkt sich dieses darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 – BVerwGE 136, 291 = juris Rn. 29; B.v. 20.3.2018 – 9 B 43.16 – DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23; U.v. 4.6.2020 – 7 A 1.18 – NuR 2020, 709 = juris Rn. 34). Neben Mängeln bei der Abwägung können im ergänzenden Verfahren
VwVfG auch Verstöße gegen Vorschriften des strikten Rechts geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2004 – 4 C 2.03 – BVerwGE 120, 276 = juris Rn. 28; B.v. 27.1.2022 – 9 B 36.21 – juris Rn. 4). „Punktuell“
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts meint, dass es sich bei dem zu heilenden Fehler um einen abgrenzbaren, von anderen Teilen unabhängigen Teil handelt und dieser nicht die Planung als Ganzes in Frage stellt, sodass ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich würde (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2022 – 8 A 20.40019 – juris Rn. 36). 35 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei den Planänderungen und -ergänzungen vom
3 Satz 2 UVPG 2010 und die Ergänzungen der Planunterlagen um weitere Ausführungen zu vom Vorhabenträger geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten
3 Nr. 5 UVPG 2010 keine Neubewertung des Vorhabens (vgl. insb. Schriftsatz vom 13.12.2021, S. 10 f.). Die allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung
3 Satz 2 UVPG 2010 fasst die Angaben
3 Satz 1 UVPG 2010 zusammen, bewertet sie aber nicht. Auch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 stellt keine inhaltlichen Anforderungen an die Variantenuntersuchung; verlangt wird lediglich die Angabe, welche Umweltwirkungen tatsächlich untersucht und wie sie bei der Auswahl der Vorzugstrasse berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 – BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 42; EuGH, U.v. 7.11.2018 – C-461/17 – NVwZ 2019, 218 = juris Rn. 69). Das klägerische Vorbringen lässt zudem außer Acht, dass die Planfeststellungsbehörde im Wege der Amtsermittlung im ergänzenden Verfahren zwar sowohl die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen als auch die Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung geprüft hat, diese Prüfung aber nicht zu einer Neubewertung der Entscheidungsgrundlagen, sondern nur zu einzelnen Ergänzungen bzw. Änderungen in Teilbereichen der Planung geführt hat (vgl. PÄEB, S. 13). 38
prüfung aus, ob für das Planvorhaben ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17). Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eingebettet in die gesamtstaatliche Bundesverkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird. Bei Erlass des Bedarfsplans steht dem Gesetzgeber daher ein weiter Gestaltung- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17). Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist deshalb nur verfassungswidrig, wenn sie evident unsachlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 – BVerwGE 171, 346 = juris Rn. 46; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 43). 41 Ein solcher evidenter Verfassungsverstoß ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. 42
Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, wobei sie aber über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel und Wege zu ihrer Durchführung verfügen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2016 – Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15 – NVwZ 2017, 43 = juris Rn. 29). Die Bestimmungen der SUP-RL wurden insbesondere durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der RL 2001/42/EG vom
Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG erhoben worden und damit verspätet. Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. insb. Schriftsatz vom 13.12.2021, S. 3) handelt es sich insofern nicht um eine bloße Rechtsausführung, auf die § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG nicht anwendbar wäre (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 22). Mit der Pflicht zur Begründung der Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Klage gestützt wird, geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen einher (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17 zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG; Steinkühler, UPR 2022, 241/247). Denn rechtliche Argumentationen können nur dann sinnvoll und relevant sein, wenn sie auf Fakten fußen. In diesem Sinn bedingen sich Rechtsausführungen und faktische Gegebenheiten gegenseitig (vgl. zu § 6 UmwRG BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 – juris Rn. 28 ff.; Happ in Eyermann, VwGO,
G U.v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 – UPR 2023, 495 = juris Rn. 97 mit Verweis auf EuGH, U.v. 4.3.2021 – Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 – NVwZ 2021, 545 = juris Rn. 79 ff.; U.v. 28.10.2021 – Feldhamster II, C-357/20 – NVwZ 2022, 49 = juris Rn. 30, 42, 48 ff.). 50 b) Gleiches gilt für den Einwand, die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle stehe
der Rechtsprechung des EuGH im Fall Föreningen Skydda Skogen (Rs. C 473/19 und C 474/19 – NVwZ 2021, 545 = juris Rn. 57) nicht mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b FFH-RL in Einklang, weil Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b FFH-RL einen Individuenbezug vorsehe (vgl. insb. Schriftsatz vom 13.12.2021, S. 13 ff; Schriftsatz vom 7.4.2022, S. 22). Unabhängig davon, dass der Einwand ebenfalls materiell präkludiert ist, weil er erst
Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG erhoben wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, der der Senat folgt, von dessen Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben aus (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 – BVerwGE 176, 313 = juris Rn. 33). 51 c) Soweit der Kläger bemängelt, es liege ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatschG vor, weil für die Arten Knoblauchskröte, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Rebhuhn und Feldlerche
SchG weder ausreichende CEF-Maßnahmen noch ein ausreichendes Risikomanagement angeordnet worden seien (vgl. insb. Klagebegründung vom 18.7.2019, S. 9 ff.), erfüllt der Vortrag bereits nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung
G i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO. 52 Mit der Begründungspflicht des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten, deren bloße wörtliche Wiedergabe (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 – BVerwGE 166, 132 = juris Rn. 133 ff.; U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12) oder eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter (stRspr, BVerwG U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12, 15) erfüllen diese Anforderungen nicht. Dies gilt auch für die Ausführungen von Sachverständigen. Parteigutachten dienen der Substantiierung des Klagevorbringens, ersetzen dieses jedoch nicht. Sie verhalten sich zu tatsächlichen Sachverhalten, denen erst dadurch Bedeutung für das gerichtliche Verfahren zukommt, dass aus ihnen rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Deshalb sowie aufgrund des regelmäßig erheblichen Umfangs und der auch qualitativ großen Bandbreite der Gutachten muss der Prozessbevollmächtigte eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung der Ausführungen vornehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.1965 – VI C 57.63 – BVerwGE 22, 38 = juris Rn. 3; B.v. 11.12.2012 – 8 B 58.12 – NVwZ-RR 2013, 341 = juris Rn. 16; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 15). Zudem muss das Vorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89 m.w.N.). 53 Diesen Anforderungen genügt die Kritik des Klägers an den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen CEF-Maßnahmen und Risikomanagement in der Klagebegründung vom
weis für die volle Funktionsfähigkeit einer CEF-Maßnahme erst
Wegfall der alten Lebensraumstrukturen erbracht werden kann, weil die betroffenen Tierarten erst dann gezwungen sind, in den neuen Lebensraum umzusiedeln (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 – BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 8 A 17.40016 – BayVBl 2019, 843 = juris Rn. 130), genügt es, dass die neu geschaffenen bzw. verbesserten Lebensräume von den eingriffsbetroffenen Individuen mit voraussichtlich mindestens hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 32, 40; OVG RhPf, U.v. 6.11.2019 – 8 C 10240/18 – DVBl 2020, 459 = juris Rn. 274; BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u.a – BayVBl 2016, 155 = juris Rn. 859). Auf die Ausführungen, ob in Bezug auf die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG beim Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend sind (vgl. R. ..., Stellungnahme zum Risikomanagement im PFB zur B25n – Ortsumgehung Dinkelsbühl vom
zuvollziehen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, Spekulationen darüber anzustellen, aus welchen tatsächlichen Gründen der Kläger den Planfeststellungsbeschluss angreifen will (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 8.23 – juris Rn. 17) oder den Sachvortrag im Wege der Auslegung aus den eingereichten Schriftsätzen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12). 56
Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 149 f.; U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 319). Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssen daher zunächst prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des Zeitablaufs im Zeitpunkt der Planfeststellung noch aussagekräftig sind; erst von den Ergebnissen dieser Überprüfung hängt ab, ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – DVBl 2018, 187 = juris Rn. 124; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 96). 59 Vorliegend wurde die für die Bestandserfassung der Fledermäuse relevante Untersuchung „Faunistische Erhebungen und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Ortsumfahrung Dinkelsbühl (saP)“ im Jahr 2014 erstellt (vgl. digitale BA, Teil 1, S. 747) und im Jahr 2017 aktualisiert (vgl. Unterlage 12.4 T). Für ihre Erstellung erfolgte vor Beginn der Geländeerhebungen im Jahr 2010 zunächst eine Auswertung der bislang vorliegenden Fledermausnachweise der Fledermausdatenbank der Koordinierungsstelle für Fledermausschutz in Nordbayern an der Universität Erlangen-Nürnberg (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 13). Die erforderlichen Geländebegehungen fanden im Sommerhalbjahr 2010 statt. Diese wurden durch Begehungen des Untersuchungsgebiets in den Jahren 2012 und 2014 ergänzt. Im Herbst 2010 und 2012 wurden außerdem Gebietskenner befragt (vgl. Unterlage 12.4. T, S. 10). Für die Aktualisierung der saP fanden im Jahr 2016 nochmals Begehungen statt und im Jahr 2017 wurden wiederum Gebietskenner befragt (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 10). Schließlich wurden auch neuere Einträge aus der Artenschutzkartierung Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU), in die die Daten der Koordinierungsstelle überführt worden waren, mit Datenstand August 2017 verwendet (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 13). Damit sind die Datengrundlagen im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zur Abschätzung der Verwirklichung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die verschiedenen Fledermausarten hinreichend aktuell. 60 bb) Ebenso unbegründet ist die Kritik des Klägers an der Methode der Bestandserfassung. Der Kläger nimmt an, dass vorliegend nur eine faunistische Potentialanalyse kombiniert mit einem worst-case-Ansatz angewendet worden sei, die nicht tragfähig sei, um ein ausreichendes Schutzkonzept zu entwickeln. Aus Potentialanalysen ließen sich keine Annahmen zu Flugrouten, Jagd-/Nahrungshabitaten und Quartieren ableiten. Ein worst-case-Ansatz sei nur zulässig, wenn Ergebnisse erzielt würden, die auf der sicheren Seite lägen (vgl. insb. Klagebegründung vom 18.7.2019, S. 29). Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. 61 Die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote
SchG entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2013 – 9 A 16.12 – NVwZ 2013, 1209 = juris Rn. 60 m.w.N.). Dabei ist kein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchung hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die hierbei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgegeben, sondern ergeben sich aus außerrechtlichen Maßstäben. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten neben einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine – unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erarbeiteter Leitfäden und Arbeitshilfen vorgenommene – Bestandserfassung an Ort und Stelle zugrunde (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 129; U.v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 – UPR 2023, 495 = juris Rn. 79). Als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen hat sich ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. herauskristallisiert (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 – BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 47; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 551). 62 Diesen Anforderungen wird die faunistische Untersuchung zum Vorkommen verschiedener Fledermausarten gerecht. 63 Die saP orientiert sich hinsichtlich der Methodik an den „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landesplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag“, Schlussbericht 2014 (zum Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE 02.0332/2011/LRB, die Bestandteil des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen und Brückenbau (HVA F-StB) abrufbar unter: Homepage des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr unter https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/handbuch-fuer-die-vergabe-und-ausfuehrung-von-freiberuflichen-leistungen-im-strassen-und-brueckenbau.html; im Folgenden: Leistungsbeschreibungen) sind (vgl. PFB S. 202; Unterlage 12.4, S. 198). Diese sehen einen Methodenmix vor (vgl. Leistungsbeschreibungen S. 68 ff.) und entsprechen naturschutzfachlichem Standard (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 74, 78 und 85 zur Vorgängerversion; BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 8 A 17.40016 – BayVBl 2019, 843 = juris Rn. 91). Die Leistungsbeschreibungen empfehlen als Standardmethode in der Phase A eine Planungsraumanalyse im Vorfeld der Vergabe fledermauskundlicher Erhebungen, in der Phase B eine Erfassung der als Quartiere geeigneten Strukturen in Gehölzen (Baumhöhlensuche und Habitatstrukturkartierung) in der laubfreien Zeit vor den sommerlichen Kartierungen mit Ultraschalldetektoren und in der Phase C Geländeuntersuchungen im Sommer bis Herbst über Transsektkartierung mit Ultraschalldetektoren, Horchboxuntersuchungen und ggf. Netzfängen. Weitere Methoden sind in Sonderfällen erforderlich (vgl. Leistungsbeschreibungen, S. 71). 64 Dieser Methodik folgte hier die Erfassung des Fledermausvorkommens. Im Jahr 2010 wurde vor Beginn der Geländeerhebungen eine Auswertung der bislang vorliegenden Fledermausnachweise anhand der Fledermausdatenbank der Koordinierungsstelle für Fledermausschutz in Nordbayern an der Universität Erlangen – Nürnberg (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 13) durchgeführt. Vor dem Laubaustrieb am 7. April 2010 wurde die gesamte Trasse und die angrenzenden Waldbereiche mittels Fernglas, eines Handspiegels und einer Stablampe auf das Vorhandensein von potentiellen Baumhöhlenquartieren untersucht (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 18). Im Sommerhalbjahr 2010 (Anfang Juni bis Anfang September) wurde die geplante Trasse in vier Nächten auf ihrer gesamten Länge abgelaufen und die Rufe vorüber fliegender Fledermäuse mit Hilfe von Ultraschalldetektoren erfasst. Dabei wurden auch die Witterungsbedingungen erfasst, da hiervon die Flug- und Jagdaktivität der Fledermäuse abhängt (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 14). Neben der Erfassung mittels Ultraschalldetektor wurden vorüberfliegende Fledermäuse zusätzlich an den vier Terminen auch mit Hilfe ortsfester automatischer Rufaufzeichnungsanlagen (sog. batcorder) erfasst (vgl. Unterlage 12.4, S. 14 f.). Davon, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit einer bloßen Potentialanalyse kombiniert mit einem worst-case-Ansatz begnügt hat, kann damit keine Rede sein. 65 Soweit der Kläger kritisiert, dass die Voraussetzungen für eine worst-case-Betrachtung nicht vorgelegen hätten, und eine individuenbezogene Erfassung fordert, legt er nicht dar, welche anderen Schlussfolgerungen sich aus einer solchen Erfassung ergeben hätten, die nicht schon durch den worst-case-Ansatz abgedeckt sind. Abgesehen davon ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die oben dargestellten Untersuchungen mittels einer worst-case-Annahme sowohl das Vorkommen der Kleinen und Großen Bartfledermaus als auch des Braunen und Grauen Langohrs sowie der Bechsteinfledermaus unterstellt hat (vgl. PFB, S. 204). Eine individuenbezogene Erfassung war im Hinblick auf die artspezifischen Verhaltensweisen bei der Frequentierung des Trassenbereichs nicht notwendig. Ein Ermittlungsdefizit ist nicht erkennbar. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, darf das Gericht seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 – BVerwGE 176, 313 = juris Rn. 20). 66 Dies ist hier der Fall. Bei den
weislich im Untersuchungsgebiet lebenden Bartfledermäusen ist aus methodischen Gründen eine Unterscheidung von Kleiner und Großer Bartfledermaus nicht möglich (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 30 f.). Unter Zugrundelegung dieser Erhebungsbefunde und der Tatsache, dass es sich bei den beiden Bartfledermausarten um Zwillingsarten mit ähnlichem Flug- und Jagdverhalten handelt (vgl. Unterlage 12.4, S. 109, 114), ist nicht zu beanstanden, dass in Bezug auf die Bartfledermaus in einer worst-case-Annahme das Vorkommen sowohl der Kleinen als auch der Großen Bartfledermaus unterstellt wurde, um auf der sicheren Seite zu sein. Für ein Vorkommen des Braunen und Grauen Langohrs ergeben sich Hinweise aus der Artenschutzkartierung Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 30, A 34), auch wenn dieses wegen der sehr leisen Ortungsrufe mit geringer Reichweite der beiden Arten mittels batcorder oder Detektor im Untersuchungsgebiet nicht bestätigt werden konnte (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 30). Vor diesem Hintergrund wird der Sachverhalt durch die Annahme eines Vorkommens beider Arten angemessen erfasst (vgl. Unterlage 12.4 T, A 34). Zudem wurden bei den Geländeerhebungen Rufe von Fledermäusen der Gattung „Myotis“ aufgezeichnet, die nur zum Teil bestimmten Fledermausarten dieser Gattung zugeordnet werden konnten (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 31, A 32). Weil sich die Rufe der einzelnen Arten – insbesondere in bestimmten Flug- und Jagdsituationen – so sehr ähneln, dass eine eindeutige Zuordnung häufig nicht möglich ist, erscheint es aus gerichtlicher Sicht plausibel, von einem Vorkommen der Bechsteinfledermaus auszugehen, die zu dieser Gattung gehört, um auf der „sicheren Seite“ zu sein (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 31). 67 cc) Soweit der Kläger Netzfänge fordert, weil mit den anderen Methoden gegebenenfalls nicht alle Fledermausarten erfasst worden seien (vgl. insb. Klagebegründung vom 18.7.2019, S. 30 f.), genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO. Die Regelungen erfordern, dass sich der Kläger in der fristgerecht vorzulegenden Klagebegründung mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss substantiiert auseinandersetzt; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren wörtliche Wiederholung in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Leitsatz und Rn. 37; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12). Diese geforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht erbracht. Der Planfeststellungsbeschluss hat zur Thematik der Netzfänge ausgeführt, dass
dem Maßstab praktischer Vernunft weitergehende Untersuchungen mittels Netzfängen und Telemetrie weder für die Bestimmung der Flugrouten noch für die Bestimmung von Wochenstuben in Bäumen erforderlich gewesen seien. Netzfänge dienten vor allem dazu, bioakustisch schwer trennbare Arten und Artengruppen sicher auf Artniveau zu unterscheiden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Diese Verwechslungsgefahr sei hier ohne Relevanz, weil das Vorkommen verwechselbarer Arten unterstellt worden sei. Auch potentielle Flugrouten könnten ausreichend sicher aus der Nutzung anderer (
gewiesener) Fledermausarten und den naturräumlichen Verhältnissen abgeleitet werden. Geeignete Quartiersstrukturen für Wochenstuben seien im Eingriffsbereich des Vorhabens überhaupt nur in untergeordnetem Umfang in räumlich klar abgrenzbaren Bereichen vorhanden (PFB, S. 204 f.). Auf diese Erwägung ist der Kläger nicht eingegangen, sondern hat seine Einwände aus dem Verwaltungsverfahren lediglich wörtlich wiederholt (vgl. Einwendungsschreiben vom 24.2.2015, S. 73, digitale BA Teil 2 Blatt 352 ff.). 68 dd) Der Planfeststellungsbeschluss ist unter Berücksichtigung der angeordneten Vermeidungsmaßnahmen V7 und V8 im Hinblick auf die betroffenen Fledermausarten mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot
SchG vereinbar. Die Annahme des Klägers, vor der Inbetriebnahme der Trasse müsse zu 100% feststehen, dass keine Beeinträchtigung, Störung oder sogar Tötung von Fledermäusen erfolge, und eine Unsicherheit, ob die Maßnahmen griffen, müsse von vornherein ausgeschlossen sein, das angeordnete Monitoring mit Risikomanagement zeige aber, dass die Vermeidungsmaßnahmen V7 und V8 die Erfüllung des Tötungsverbots
SchG nicht wirksam verhinderten (vgl. insb. Klagebegründung vom 18.7.2019, S. 32 ff.), ist nicht berechtigt. 69 Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten.
SchG liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot aber nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Art nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Das vom Kläger im Kern angenommene „Nullrisiko“ findet demnach im Gesetz keine Stütze. Der Signifikanzansatz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG folgt der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um „unberührte Natur“ handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern z.B. auch mit dem Bau von Windkraftanlagen, Windparks und Hochspannungsleitungen verbunden ist. Es ist daher bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko signifikant erhöht, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, nicht außer Acht zu lassen, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und daher besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 580; U.v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 – UPR 2023, 495 = juris Rn. 124). 70 Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine solche signifikant erhöhte Gefährdung von geschützten Fledermausarten durch die Plantrasse vorliegt und durch Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, ist die Planfeststellungsbehörde auf ökologische Bewertungen angewiesen, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse fehlen. Ihr ist daher eine naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 144; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwG 170, 33 = juris Rn. 259). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die auf fachgutachtlichen Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwG 170, 33 = juris Rn. 259 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 8 A 17.40016 – BayVBl 2019, 843 = juris Rn. 86). 71 Dies zugrunde gelegt, war es naturschutzfachlich vertretbar, dass die Planfeststellungsbehörde unter Anordnung der Vermeidungsmaßnahmen V7 und V8 im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG davon ausging, dass durch das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko der Fledermäuse durch eine Kollision mit Fahrzeugen im Verkehrsraum nicht signifikant erhöht wird (vgl. PFB, S. 218 ff.). Ausgehend von den im Rahmen der durchgeführten Erhebungen festgestellten Fledermausaktivitäten und der räumlichen Verortung der Schwerpunkte der Aktivitäten durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass die Allee am „Mutschachweg“ die vorherrschende Verbindungsstruktur für die vorkommenden Fledermauarten darstellt (vgl. PFB S. 219). Sie stützt sich dabei auf Aussagen der saP (Unterlage 12.4 T), die insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Allee die direkteste, kürzeste und zugleich eine hervorragend ausgeprägte Verbindung zwischen dem Siedlungsbereich und dem Mutschachwald darstelle (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 35). Die Erhebungen vor Ort hätten ergeben, dass der Weg von mehreren Fledermaus-Kolonien täglich für den Flug zwischen ihren Quartieren und Jagdgebieten und zurück oder beim Transferflug zwischen Nahrungslebensräumen genutzt würden. In ihrer Funktion als traditioneller und sicherer Flugkorridor sei die Allee für den Erhaltungszustand der
gewiesenen Fledermausarten essentiell (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 35). Zudem dienten die Waldränder des Mutschachwaldes den Fledermäusen als Orientierungshilfe (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 35). 72 Aufgrund der Durchschneidung der Allee durch die zukünftige Ortsumfahrung und ihrer Parallellage auf einem Teilstück zum Waldrand des Mutschachwaldes, geht die Planfeststellungsbehörde
vollziehbar davon aus, dass durch die geplante Trasse für querende Fledermäuse ohne Schutzmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, das sich
teilig auf die Populationen der einzelnen Fledermausarten auswirken könnte. Denn ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Fledermäuse mit Kraftfahrzeugen ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn Hauptflugrouten durch das Vorhaben betroffen sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 580). Unter Anordnung der Vermeidungsmaßnahmen V7 und V8 als Schutzmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (vgl. PFB S. 195, 197) konnte die Planfeststellungsbehörde gleichwohl naturschutzfachlich vertretbar davon ausgehen, dass das Tötungsrisiko für die vorkommenden Fledermausarten nicht signifikant erhöht wird (vgl. PFB, S. 219 (Großer Abendsegler), S. 222 (Bechsteinfledermaus), S. 223 (Braunes Langohr), S. 224 (Breitflügelfledermaus), S. 225 (Fransenfledermaus), S. 226 (Graues Langohr), S. 227 (Große und kleine Bartfledermaus), S. 228 f. (Großes Mausohr), S. 230 (Kleiner Abendsegler), S. 231 (Mopsfledermaus), S. 232 (Mückenfledermaus), S. 233 (Nordfledermaus), S. 234 (Rauhautfledermaus), S. 235 f. (Wasserfledermaus), S. 237 (Zweifarbfledermaus), S. 238 (Zwergfledermaus)). 73 Sie folgt damit der naturschutzfachlichen Einschätzung in der saP (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 88 – 146). Die Vermeidungsmaßnahme V7 sieht den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Allee am „Mutschachweg“ vor, die vom Siedlungsbereich von Dinkelsbühl in den Mutschachwald führt (vgl. PFB S. 195; Unterlage 12.4 T, S. 69; Unterlage 12.1. TÄ, S. 53). Im Rahmen der Vermeidungsmaßnahme V8 wird, soweit die künftige Ortsumgehung parallel zum Mutschachwald verläuft, durch Leitstrukturen (Leitpflanzungen, Irritationsschutzwände) ein Einfliegen in die Straßentrasse verhindert (vgl. Unterlage 12.1 TÄ, S. 55). Die beiden festgesetzten Schutzmaßnahmen entsprechen naturschutzfachlichem Standard. Die „Arbeitshilfe für Fledermäuse im Straßenverkehr“ des früheren Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ (vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Arbeitshilfe für Fledermäuse, Entwurf Oktober 2011, S. 57 Tabelle 9), der als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 – BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 56), geht in Bezug auf Grünbrücken prognostisch von einer sehr hohen bzw. hohen Wirksamkeit und bei Leitpflanzungen bzw. Sperreinrichtungen beidseits der Trasse von einer hohen bzw. mittleren Wirksamkeit aus (vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Arbeitshilfe für Fledermäuse, Entwurf Oktober 2011, S. 57 Tabelle 9; BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 144). Insbesondere beschränkt sich die Planfeststellungsbehörde nicht auf Einzelmaßnahmen, sondern bettet die Maßnahmen in ein Gesamtkonzept ein (vgl. PFB, S. 219 f.), wie es die Arbeitshilfe des Bundesministeriums empfiehlt (vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Arbeitshilfe für Fledermäuse, Entwurf Oktober 2011, S. 58) und von der Rechtsprechung als grundsätzlich geeignetes Maßnahmekonzept erachtet wird, um eine signifikante Erhöhung des kollisionsbedingten Individuenverlustes zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 144 m.w.N.). 74 Soweit die Planfeststellungsbehörde davon ausgeht, dass in Bezug auf die Akzeptanz der Querungshilfen und den Grad der kollisionsvermeidenden Leit- und Sperreinrichtungen eine wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheit besteht, wird dieses verbleibende prognostische Restrisiko durch ein geeignetes Monitoring mit Risikomanagement aufgefangen (vgl. PFB, Nebenbestimmung A 3.2.2 und S. 220 f.; vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 48; U.v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 – BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 56; U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 144). Der klägerischen Forderung
einem „umfassenden“ Risikomanagement unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2018 (Az.: 9 B 43.16 – DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 66; vgl. Klagebegründung vom 18.7.2019, S. 34), wird die Planfeststellungsbehörde damit gerecht, da anders als in dem dort zugrundeliegenden Fall, vorliegend das Risikomanagement weder auf einzelne Fledermausarten noch in räumlicher Hinsicht begrenzt ist. 75
gewiesen worden. Eine regelmäßige Wechselbeziehung zwischen Sommer- und Winterhabitat durch den Trassenbereich schloss der Gutachter deshalb aus. Bei günstigen Witterungsverhältnissen, die nur alle paar Jahre aufträten, so der Gutachter weiter, seien jedoch Fernwanderungen des Laubfrosches möglich. Im Zuge dieser sei nicht ausgeschlossen, dass ein Individuum den künftigen Trassenbereich versuche zu überqueren. Für diese Fälle seien die Vermeidungsmaßnahmen geplant worden. Aufgrund seiner Kletterfertigkeiten sei es jedoch denkbar, dass ein Laubfrosch die Leiteinrichtungen überklettere und bei seinem Querungsversuch zu Tode komme. Diese potentiell denkbare Möglichkeit stelle aber keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos dar. Dieser
vollziehbaren und plausiblen naturschutzfachlichen Einschätzung folgend sieht das Gericht das Tötungsrisiko von die Trasse querenden Laubfröschen als nicht signifikant erhöht i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG an. 82 cc) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals infrage gestellt hat, dass das Vorkommen des Laubfrosches ordnungsgemäß ermittelt worden sei, erfolgte dieser Einwand außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG. Unabhängig davon, begründet der Kläger seine Kritik an der Art und Weise der Ermittlung nicht näher. 83 4. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorgaben des Gebietsschutzes. Der Kläger rügt zu Unrecht, dass für das FFH-Gebiet DE 7029371 „Wörnitztal“ und das Europäische Vogelschutzgebiet DE 7130471 „Nördlinger Ries und Wörnitztal“ lediglich eine Vor- und keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. 84
SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung
SchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob
Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis
teiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Das ist der Fall, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – DVBl 2015, 636 = juris Rn. 33; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 84; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 419). 85 Gemessen an diesen Grundsätzen war eine Verträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich. Die Planfeststellungsbehörde hat insoweit ausgeführt, dass in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben mit Blick auf die einzelnen Erhaltungsziele erhebliche Beeinträchtigungen der beiden Gebiete ausgeschlossen werden könnten. Die beiden betroffenen Natura 2000-Gebiete umfassten insgesamt mit 3.847 ha bzw. 7.089 ha entlang bzw. in räumlicher Umgebung der Wörnitz jeweils eine Fläche, die von ihrem Umgriff her weit über die Berührungspunkte mit der Ortsumgehung Dinkelsbühl hinausreiche. Die mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Maßnahmen fänden außerhalb der Natura 2000-Gebiete statt; eine unmittelbare räumliche Nähe der Ortsumgehung zu den beiden Gebieten bestehe nur im Bereich des Baubeginns sowie -endes. Lediglich im Umfeld des nördlich von Dinkelsbühl geplanten Kreisverkehrs rage zukünftig eine neu zu errichtende unterirdische Rohrleitung geringfügig in die Natura 2000-Gebietskulisse hinein. Auch die Einleitung von anfallendem Straßenoberflächenabwasser in die Wörnitz führe nicht zu einer merklichen Beeinträchtigung (vgl. PFB, S. 187, PÄEB, S. 28). Durch die Einleitung der Straßenabwässer erhöhe sich die Chloridkonzentration in der Wörnitz nur marginal von 36,6 mg/l auf 36,85 mg/l (vgl. PÄEB, S. 28; Unterlage 13.5 Ä, S. 44). Zudem betrage der Mittelwasserabfluss der Wörnitz an den Einleitungsstellen etwa 1.500 l/s, während ihr durch die vorgesehenen Oberflächenwassereinleitungen insgesamt nur knapp 270 l/s an verschiedenen, voneinander in einiger Entfernung liegenden Stellen zusätzlich zugeführt würden (vgl. PFB, S. 188). 86 Die dagegen vom Kläger vorgetragenen Kritikpunkte haben keinen Erfolg. 87 a) Der Einwand des Klägers, es habe keine FFH-Vorprüfung stattgefunden, die pauschalen Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12.1 TÄ, S. 22) könnten eine FFH-Vorprüfung nicht ersetzen (vgl. insb. Schriftsatz vom 24.3.2021, S. 25), ist nicht berechtigt. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob
Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis
teiliger Auswirkungen besteht. Dies hat die Planfeststellungsbehörde mit hinreichender Begründung verneint (vgl. PFB, S. 182 ff.; PÄEB, S. 28). § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfordert keine formalisierte Durchführung einer FFH-Vorprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – DVBl 2015, 636 = juris Rn. 33, 53; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 419). 88
teilig auf das Gebiet als solches auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170,33 = juris Rn. 399 m.w.N.). Eine Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels in einem FFH-Gebiet kann damit auch dann vorliegen, wenn sich das Projekt außerhalb des FFH-Gebiets befindet, aber dessen Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele innerhalb des Gebiets zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 19.5.1998 – 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 = juris Rn. 66; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 39; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 88). Eine solche Konstellation ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts vorliegend auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2023 hat der Sachverständige Dipl. Geograph B. … plausibel erläutert, dass die Hauptpopulation des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings mit 300 bis 400 Exemplaren im 3.800 ha großen FFH-Gebiet „Wörnitztal“ angesiedelt sei (vgl. auch Managementplan für das FFH-Gebiet 7029-371 und das Vogelschutzgebiet 7130-471 „Wörnitztal“, Herbst 2014, S. 112, abrufbar unter https://www.lfu.bayern.de/natur/natura2000_managementplaene/7028_7942/ doc/ 7029_371/texte/ de7029371 _t_ge_nfin_ffin.pdf. letztmals aufgerufen am 7.3.2024) und
den faunistischen Erhebungen im Jahr 2016 entlang der Trasse nur neun Exemplare gefunden worden seien (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 57). Die an der zukünftigen Trasse lebenden Exemplare gehörten zu dieser Metapopulation. Er kam daher für das Gericht
vollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Gesamtpopulation des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings im FFH-Gebiet durch den Verlust von den im Vergleich zur Größe des FFH-Gebiets kleinen Lebensräumen entlang der Trasse nicht beeinträchtigt wird, weil es sich bei der entlang der Trasse lebenden Exemplare von Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulingen um keinen erheblichen Anteil der Metapopulation innerhalb des FFH-Gebiets handele. Der im Managementplan für das FFH-Gebiet „Wörnitztal“ DE 7029-371 als gut bewertete Populationszustand würde sich durch den Verlust der Lebensräume an der Trasse nicht verschlechtern, da der Schmetterling zu seiner Vermehrung auf die verloren gehenden Flächen nicht angewiesen sei (vgl. Managementplan für das FFH-Gebiet 7029-371 und das Vogelschutzgebiet 7130-471 „Wörnitztal“, Herbst 2014, S. 112, abrufbar unter https://www.lfu.bayern.de/natur/natura2000_managementplaene/7028_7942/doc/ 7029_371/texte/de 7029371_t_ge_ nfin_ffin.pdf., letztmals aufgerufen am 7.3.2024). Die Ausführungen des Sachverständigen werden im Übrigen durch die saP bestätigt (vgl. Unterlage 12.4 T, S. 59). 92 d) Der Vorwurf des Klägers, bei den in der Unterlage 12.2 aus dem Jahr 2014 ersichtlichen Zerschneidungen des Lebensraumtyps (LRT) 6510 (vgl. Anhang I zur FFH-RL: magere Flachland-Mähwiese) handle es sich nicht nur um einen Verstoß gegen das Artenschutzrecht, sondern auch um einen Umweltschaden i.S.d. § 19 BNatSchG, berücksichtigt nicht, dass die Unterlage 12.2 aus dem Jahr 2014 nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Februar 2019 ist. In der planfestgestellten Unterlage 12.2T, die Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Februar 2019 ist, sind keine Flächen des Lebensraumtyps 6510 eingetragen. Die Frage, ob ein Umweltschaden i.S.d. § 19 BNatSchG vorliegt, ist zudem keine Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. 93 5. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch im Übrigen mit naturschutzfachlichen Vorgaben vereinbar. Er genügt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG). Der vom Kläger mit der Begründung geltend gemachte Verstoß gegen § 15 Abs. 2 BNatSchG, dass der Kompensationsflächenbedarf für die in Anspruch genommenen artenreichen Mähwiesen höher als von der Planfeststellungsbehörde angenommen sei (vgl. insb. Klagebegründung vom 18.7.2019, S. 50 f.), liegt nicht vor. Der von der Planfeststellungsbehörde ermittelte quantitative Umfang zum Ausgleich für die Beeinträchtigung dieser Flächen
SchG ist nicht zu beanstanden. 94
SchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahme). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden durch die am 7. August 2013 von der Bayerischen Staatsregierung erlassenen Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft geregelt (vgl. § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayNatSchG; GVBl. S. 352; im Folgenden: BayKompV), die am 1. September 2014 in Kraft getreten ist (vgl. § 24 Satz 1 BayKompV). Vor Inkrafttreten der BayKompV bestanden für den Bereich des Straßenbaus Vollzugshinweise (vgl. Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz
NatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben“ der früheren Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom
der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 1 BayKompV nicht anwendbar sei. Der Antrag auf Planfeststellung unter Vorlage der Planfeststellungsunterlagen sei noch am
Inkrafttreten der BayKompV die Planunterlagen zu einem Vorhaben geändert und erneut ausgelegt wurden, hat die Planfeststellungsbehörde unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BayKompV und der amtlichen Begründung zur BayKompV verneint (vgl. PFB, S. 283). Hierauf geht der Kläger ebenfalls nicht ein. 99 b) Soweit der Kläger kritisiert, dass die Planfeststellungsbehörde entgegen der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Ansbach vom 24. Februar 2015 (vgl. digitale BA, Teil 2, Bl. 409 ff.) für die Versiegelung von Ackerflächen und intensiv genutztem Grünland den Faktor 0,3 anwendet, ist sein Vorbringen ebenfalls
G i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO präkludiert, weil er sich auch diesbezüglich nicht mit den Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses auseinandersetzt, der dezidiert auf die Bedenken der unteren Naturschutzbehörde eingeht (vgl. PFB, S. 285 f.). Das bloße Bestreiten von Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss genügt gerade nicht (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 89). 100 c) Die Kompensation für den Verlust von artenreichen Mähwiesen (entsprechend der Definition des Lebensraumtyps 6510
Anhang I der FFH-RL) mit dem Ausgleichsfaktor 1,0 entsprechend Nr. 1.1 der Grundsätze ist nicht zu beanstanden. Der Vorwurf des Klägers, die Einordnung der Flächen unter Nr. 1.1 der Grundsätze als „wiederherstellbare, der Biotopkartierung entsprechende Biotope mit kurzer Entwicklungszeit“ sei fachlich falsch, weil im Steckbrief zum Lebensraumtyp 6510 des Bundesamtes für Naturschutz der Lebensraumtyp als schwer regenerierbar beschrieben werde (vgl. Ackermann, Streitberger, Lehrke, Maßnahmenkonzepte für ausgewählte Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Natura 2000-Schutzgütern in der atlantischen biogeografischen Region, 2016, LRT 6510, S. 5 abrufbar unter www.bfn.de/themen/natura-2000/management/massnahmenkonzepte#anchor-2990 zuletzt aufgerufen am 8.3.2024; vgl. Klagebegründung vom 18.7.2019, S. 52 f.), ist nicht berechtigt. 101 Zur Frage der Zuordnung der artenreichen Mähwiesen unter Nr. 1.1 der Grundsätze führte der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung am
1 WHG für das Absenken und Ableiten des Grundwassers während der Bauzeit stehen unter Berücksichtigung der angeordneten Nebenbestimmungen (vgl. PFB, S. 16 ff.; PÄEB, S. 8 f.) keine Versagungsgründe
1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 WHG entgegen.
1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Eine „schädliche Gewässerveränderung“ liegt
10 WHG u.a. bei Veränderungen von Gewässereigenschaften vor, die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Hierzu zählen auch das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot
BT-Drs. 16/12275, S. 53). 103 a) Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot
1 Nr. 1 WHG in Bezug auf den betroffenen Oberflächenwasserkörper (im Folgenden: OWK) „Wörnitz bis Oberaumühle (DE_RW_DEBY_1_F093) liegt nicht vor. 104
1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht
WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Rechtsprechung des EuGH vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (im Folgenden: QK) des Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des OWK insgesamt führt. Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL dar (vgl. EuGH, U.v. 1.7.2015 – C-461/13 – NVwZ 2015, 1041 = juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 479). 105 Die Einwände des Klägers in der Klagebegründung vom 18. Juli 2019 in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot des OWK „Wörnitz bis Oberaumühle“ haben sich durch den Erlass des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 30. November 2020 erledigt (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 513). Soweit der Kläger nunmehr Einwendungen im Hinblick auf die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots
1 WHG gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 30. November 2020 erhebt, sind diese nicht begründet. 106 aa) Die Kritik des Klägers, dass die biologischen QK vor Baubeginn bzw. „vor Erlass eines Planfeststellungsverfahrens“ beurteilt werden müssten, der wasserrechtliche Fachbeitrag zur WRRL (Unterlage 13.5 Ä) aber ausführe, dass eine Veränderung der biologischen QK von Oberflächengewässern erst eine gewisse Zeit
Umsetzung einer Maßnahme direkt festgestellt werden könne und daher hilfsweise vor der Umsetzung die potentielle Auswirkung anhand der hydromorphologischen und der allgemein physikalisch-chemischen QK geprüft werde (vgl. insb. Schriftsatz vom 24.3.2021, S. 13 f.), ist unbegründet. 107 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nicht der Baubeginn. Vielmehr sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens und somit vor Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 – BVerwGE 171, 346 = juris Rn. 23; U.v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 – BVerwGE 176, 313 = juris Rn. 45; EuGH, U.v. 28.5.2020 – C-535/18 – NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 76). Der hier maßgebliche wasserrechtliche Fachbeitrag (Unterlage 13.5 Ä) wurde rechtzeitig im Genehmigungsverfahren erstellt nämlich im Rahmen des Planergänzungsverfahrens. Das Planergänzungsverfahren ist, auch wenn es
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wird, Teil des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 33). Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, jederzeit bei einem erkannten bzw. möglichen Fehler das Verfahren wiederaufzunehmen und es erneut zu Ende führen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2019 – 7 C 22.17 – NuR 2019, 846 = juris Rn. 30 m.w.N.). 108 Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots ist eine Auswirkungsprognose anzustellen. Eine ordnungsgemäße Prüfung setzt regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung voraus (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 22). Diesen Vorgaben entspricht der vorliegende wasserrechtliche Fachbeitrag (Unterlage 13.5 Ä).
Beschreibung des ökologischen und chemischen Zustands aller in Betracht kommender Wasserkörper hinsichtlich der in der WRRL definierten QK und Beschreibung der Bewirtschaftungsziele werden die möglichen (potentiellen) Auswirkungen des Vorhabens auf die QK der Wasserkörper und ihre Bewirtschaftungsziele geprüft (vgl. Unterlage 13.5 Ä, S. 3, 12 ff.). 109 bb) Für das Erlaubnisverfahren ist entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. insb. Schriftsatz vom 24.3.2021, S. 14; Schriftsatz vom 17.9.2021, S. 12) auch kein Antrag
den Regelungen der auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 2 Satz 2 BayWG erlassenen Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren vom
1 WPBV sind Vorhaben, für die ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, in Plänen und Beilagen (Unterlagen) so darzulegen, dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer und andere Umweltbereiche ersichtlich sind. Vorliegend liegt aber kein Vorhaben vor, für das ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen wäre, sondern ein fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren
G. Gem. § 19 Abs. 1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn bei einem Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt
den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 32 zur Vorgängerregelung in § 14 Abs. 1 WHG in der bis 28.2.2010 geltenden Fassung; NdsOVG, U.v. 4.7.2017 – 7 KS 7/15 – DVBl 2017, 1440 = juris Rn. 112; OVG SA, B.v. 20.3.2023 – 2 L 7/20.Z – ZfB 2023, 209 = juris Rn. 39). Ein wasserrechtliches Verfahren ist deshalb nicht durchzuführen. 111 Im Übrigen legt der Kläger auf der Grundlage der WPBV nicht dar, welche Pläne und Beilagen er im konkreten Fall vermisst bzw. seiner Meinung
vorzulegen gewesen wären. Denn die §§ 4 bis 12 WPBV bestimmen nur, welche Unterlagen grundsätzlich für eine Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen erforderlich sind (vgl. § 1 Abs. 2 WPBV). Welche Unterlagen vom Vorhabenträger im Einzelfall vorzulegen sind, wird erst im Benehmen mit der
WG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fachbehörde festgelegt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 WPBV). Dabei kann auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichtet werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3, 1. Spiegelstrich WPBV). 112 cc) Der Vorwurf, die repräsentative Messstelle Nr. 2617 „OWK Messstelle Br. oh. Emdg. Sulzach“ für den betroffenen OWK „Wörnitz bis Oberaumühle“ sei vorliegend nicht maßgeblich, weil das Unionsrecht eine vorhabenbezogene Betrachtung der Auswirkungen auf den OWK erfordere und die Messstelle gerade dazu in der Lage sein müsse, die Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens abzubilden und damit so in räumlicher Nähe zum Eingriff belegen sein müsse, dass sie die Auswirkungen potentiell erfassen könne (vgl. insb. Schriftsatz vom 24.3.2021, S. 8 ff.; Schriftsatz vom 17.9.2021, S. 6 f.; Schriftsatz vom 13.12.2021, S. 4; Schriftsatz vom 7.4.2022, S. 5), ist nicht begründet. 113
teiligen Veränderung ist ebenso wie für die Zustandsbewertung grundsätzlich gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i WRRL, der OWK in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 506; Wasserwirtschaftsamt Ansbach, Stellungnahme vom 1.10.2019, S. 1, GA Bl. 110). Gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 2 Nr. 10 WRRL ist ein OWK ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers bzw. ein Teil eines Flusses. Ort der Beurteilung sind die für den Wasserkörper repräsentativen Messstellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 506). Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 506; U.v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 – BVerwGE 166, 1 = juris Rn. 141). Das Fehlen von Messungen in räumlicher Nähe zum Eingriff ist somit nicht zu beanstanden. Dass sich lokal begrenzte Veränderungen der unterstützenden QK in spezifischer Weise auf die biologische QK mit Relevanz für den gesamten OWK „Wörnitz bis Oberaumühle“ auswirkten und deshalb Teilbereiche des OWK zusätzlich gesondert untersucht werden müssten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. 114 Davon, dass Bezugspunkt für die Beurteilung einer Verschlechterung
GH in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2015 aus (vgl. EuGH, U.v. 1.7.2015 – C-461/13 – NVwZ 2015, 1041 = juris Rn. 70) aus. Da angesichts dessen kein Raum für vernünftige Zweifel an der richtigen Auslegung des Unionsrechts bestehen, gibt es entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8.12.2023, S. 4) keinen Anlass, dem EuGH
2 AEUV die Frage vorzulegen, ob für die Ermittlung, ob ein Vorhaben zu einer Verschlechterung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 WRRL führen kann, eine vorhabenbezogene Messstelle im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens errichtet werden muss, die in der Lage ist, den Ausgangszustand des betroffenen Gewässerkörpers im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens abzubilden. 115
V) richtet sich die Überwachung der OWK hinsichtlich ihres ökologischen und chemischen Zustands
Anlage 10 zur OGewV.
Anlage 10 Satz 2 zur OGewV sind Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands des OWK erreicht wird. Diesen Anforderungen wird die Messstelle gerecht. Die Messstelle repräsentiert 80% der Länge des OWK „Wörnitz bis Oberaumühle“ und rund 272 km 2 des gesamten (hydrogeologischen) Einzugsgebiets (vgl. …, Stellungnahme vom 18.10.2021, GA Bl. 320; Wasserwirtschaftsamt Ansbach, Stellungnahme vom 1.10.2019, GA Bl. 110). Bei einer Belege
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.