LG Coburg, Schlussurteil v. 29.03.2023 – 13 O 556/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Coburg, Schlussurteil v. 29.03.2023 – 13 O 556/22 Download Drucken Titel: Schmerzensgeldregelung in der Fahrerschutzversicherung Normenketten: BGB § 253, § 307 Abs. 1, Abs. 2 AKB A.4.1 Leitsatz: Eine Klausel in den Bedingungen einer Fahrerschutzversicherung, wonach ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall besteht, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und beinhaltet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (Anschluss an LG Trier BeckRS 2022, 38433). (Rn. 20 – 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fahrerschutzversicherung, Schmerzensgeld, Transparenzgebot, unangemessene Benachteiligung Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 11.08.2023 – 1 U 71/23 e OLG Bamberg, Beschluss vom 25.08.2023 – 1 U 71/23 Tenor 1. Die Klage wird, soweit über sie nicht durch Teilurteil vom 12.12.2022 entschieden wurde, abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Feststellungsanspruch für materielle wie immaterielle Schäden aus einer Fahrerschutzversicherung geltend. 2 Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung für den Pkw mit amtlichem Kennzeichen … die u.a. eine Fahrerschutzversicherung beinhaltete. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten zugrunde. 3 In den AKB der Beklagten befindet sich unter Punkt A.4.1.1 folgende Regelungen: „„Stößt dem Fahrer beim Lenken des versicherten Fahrzeugs ein Unfall zu und wird er hierdurch verletzt oder getötet, ersetzen wir seinen unfallbedingten Personenschaden so, als ob wir für diesen Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A. 1.1.1 eintrittspflichtig wären. Auf der Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts erstatten wir insbesondere: […] Schmerzensgeld leisten wir jedoch nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 Tagen innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. […]“ 4 Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die AKB der Beklagten verwiesen (Anlage B3). 5 Am 28.04.2020 geriet die Tochter der Klägerin mit dem PKW der Klägerin in einen Auffahrunfall. Der Unfall wurde durch die Tochter allein verschuldet. Diese erlitt hierdurch eine Brustbeinfraktur und wurde einen Tag stationär im Krankenhaus behandelt. 6 Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2020 meldete der Bevollmächtigte der Klägerin erstmals Ansprüche, insbesondere einen Schmerzensgeldanspruch, aus der Fahrerversicherung bei der Beklagten an. Es folgte weiterer Schriftverkehr, ohne dass die Beklagte Zahlungen an die Klägerin leistete. 7 Die Beklagte lehnte mit zuletzt Schreiben vom 16.07.2021 (Anlage B2) die Erstattung eines Schmerzensgeldes ab, wobei sie weiter ausführte: „Wir möchten aber noch klarstellen, dass lediglich der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht besteht. Unfallbedingte materielle Ansprüche werden übernommen, soweit diese nicht von anderer Seite, z.B. einem Sozialversicherungsträger, der privaten Krankenversicherung, einem Arbeitgeber etc. übernommen werden.“ 8 Die Klägerin behauptet, die Beklagte hafte aus der Fahrerschutzversicherung nach Punkt A.4 der AKB der Klägerin für ein Schmerzensgeld. Aufgrund der erlittenen Verletzung sowie nicht abzuschätzender Folgen für die berufliche Zukunft der Tochter der Klägerin bestehe ein Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten. Die Klausel in Punkt 4.1.1 S. 3 der AKB sei zu unbestimmt und instransparent, widerspreche daher der Vorschrift des § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB und sei somit unwirksam. Zudem sei sie überraschend und benachteiligend. 9 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.12.2022 den Antrag sofort anerkannt, soweit es um materielle Ansprüche aus dem Unfall am 28.04.2020 ging. 10 Das Gericht hat sodann Teil-Anerkenntnisurteil vom 12.12.2022 erlassen. Die Klägerin verfolgt ihren Antrag aus der Klageschrift weiter. 11 Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den materiellen und immateriellen Personenschaden der Tochter der Klägerin, … den diese anlässlich des Verkehrsunfalles vom 28.04.2020 erlitten hat, zu ersetzen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Anspruch nicht anerkannt wurde. 13 Die Beklagte meint, über die anerkannte Feststellung hinaus stünde der Klägerin kein weiterer Anspruch zu. Insbesondere lägen die Voraussetzungen zur Gewährung eines Schmerzensgeldes nach A.4.1 der AKB mangels einer Krankenhausbehandlung von drei Tagen Dauer nicht vor. Die Regelung in A.4.1 der AKB sei wirksam. Sie unterliege bereits keiner Kontrolle nach § 307 BGB, jedenfalls sei sie aber auch bei einer Anwendbarkeit dieser Vorschriften wirksam. Die Klausel in A.4.1 der AKB weiche auch nicht von einer gesetzlichen Regelung ab. Die Klägerin könne daher nur Ersatz der materiellen Schäden verlangen, wofür die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe. Die Klägerin habe daher insgesamt die Kosten des Verfahrens zu tragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist nur begründet, soweit über sie bereits ein Teilurteil erging. Der Klägerin steht zwar ein Anspruch auf Ersatz etwaiger materieller Schäden, nicht jedoch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Fahrerschutzversicherung zu. I. 16 Die Zuständigkeit des Landgerichts Coburg beruht auf §§ 23, 71 GVG, 12, 17 ZPO. Das notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin, § 256 Abs. 1 ZPO, liegt vor. Ausweislich der informatorischen Anhörung der Klägerin leidet ihre Tochter nach wie vor unter Unfallfolgen, sodass zukünftige Schäden nicht ausgeschlossen werden können. II. 17 Der eingeklagte Feststellungsanspruch der Klägerin über den im Teil-Anerkennntisurteil tenorierten Umfang hinaus steht ihr nicht zu, da die Voraussetzungen nach Ziffer A.4.1 AKB für einen Anspruch für immaterielle Schäden, d.h. Schmerzensgeld, nicht erfüllt sind. 18 1. Nach A.4.1 S. 1 der AKB erstattet die Beklagte den unfallbedingten Personenschaden, wenn dem Fahrer beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs ein Unfall zustößt und er hierdurch verletzt wird. Schmerzensgeld leistet die Beklagte nach A.4.1 S. 3 der AKB jedoch nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 Tagen innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Die Leistungsvoraussetzungen gemäß A.4.1 der AKB liegen mangels eines Krankenhausaufenthaltes in ausreichender Dauer nicht vor. 19 2. Die zuständige Einzelrichterin hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der betreffenden AKB-Klausel, weshalb letztlich offenbleiben konnte, ob diese überhaupt – entgegen der Ansicht der Beklagten – einer Inhalts- und Transparenzkontrolle nach § 307 BGB unterliegt. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.