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Eine Begrenzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und unüberschaubar ist (a.O. Rn 23; BGH NJW 2004, 1243; OLG Nürnberg, NJW-RR 2020, 722). Die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, das künftig weitere, bisher noch nicht erkannte und nicht voraussehbare Leiden auftreten (
Auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.07.2003, Beck RS 2004, 11359, wurde ausgeführt, dass eine solche Feststellung nur dann zu verneinen sei, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2000, 3069 mit Hinweis auf BGHZ 116, 60, 75). 30 Der Kläger hat insofern ausgeführt, dass nicht absehbar sei, dass weitere unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die eine medizinische Indikation erforderlich machten (Seite 6 der Klageschrift vom 16.12.2021). In der Tat ist das Gehör des Klägers linksseitig durch den Unfall beeinträchtigt, wie der Sachverständige feststellte. Des Weiteren ist die Hörfähigkeit letztlich durch den andauernden Tinnitus, das ständige Rauschen, beeinträchtigt. Die weitere Entwicklung ist nicht absehbar, da möglicherweise durch den Unfall früher der Einsatz eines medizinischen Hilfsmittels erforderlich sein könnte. Insofern war dem Feststellungsantrag statt zu geben. 31 Nicht verlangen kann der Kläger die Feststellung für jetzt schon entstandene immaterielle Schäden, da diese ohne Weiteres jetzt schon zu beziffern sind. 32 IV. Die Beklagten waren nicht zu verpflichten, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Zwar wurde ein anwaltliches Schreiben des Klägervertreters vorgelegt (Anlage K4), in welchem er grundsätzlich Schmerzensgeld für den Kläger geltend macht) konkrete Beträge werde hierin jedoch nicht genannt. Ein Aufforderungsschreiben an die Beklagten zur Zahlung eines konkreten Betrages wurde nicht vorgelegt. 33 Im Übrigen war die Klage daher abzuweisen. B. 34 Die Kosten folgen § 92 Abs. 1 ZPO. 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO für den Kläger und aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO für die Beklagten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.