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VG München, Urteil v. 06.12.2023 – M 26b K 20.6041

Obsah (4)Art. 17Art. 2Art. 7Art. 13

VG München, Urteil v. 06.12.2023 – M 26b K 20.6041 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.12.2023 – M 26b K 20.6041 Download Drucken Titel: Irreführung des Verbrauchers bei positiv

) sind unbeschadet der gemäß Art. 44 Abs. 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. 34 3.1.2. Art. 13 Abs. 1

ist vorliegend anwendbar. 35 Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der

ist eröffnet. Die Kläger sind ein Lebensmittelunternehmen bzw. Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)

i.V.m. Art. 3 Nr. 2 und Nr. 3 Verordnung (EG) 178/2002. Das streitgegenständliche Produkt „Y* … F* … B* …“ ist ein Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)

i.V.m. Art. 2 Verordnung (EG) 178/2002. 36 Das Zutatenverzeichnis ist eine verpflichtende Information über Lebensmittel im Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. c)

. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b)

ist das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der Art. 10 bis 35 und vorbehaltlich der im Kapitel IV vorgesehenen Ausnahmen eine verpflichtende Angabe und damit nach Unionsvorschriften obligatorisch. Insbesondere ist auch keine Ausnahme vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses oder von der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln nach Art. 19 und Art. 20

ersichtlich. 37 3.1.3. Die streitgegenständlichen Angaben „Maltodextrin (Mais)“ und/oder „Emulgator: Lecithin (Sonnenblume)“ und/oder „Lycopin (aus roten Tomaten)“ im Zutatenverzeichnis des Produkts „Y* … F* … B* …“ verstoßen nicht gegen Art. 13 Abs. 1

. 38 3.1.3.1. Das streitgegenständliche Zutatenverzeichnis genügt insbesondere den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 Satz 1

, weil das Zutatenverzeichnis ausweislich der Anlage K5 zur Klageschrift vom

  1. November 2020 (Blatt 42 d.A.) an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft angebracht ist. 39 3.1.3.
  2. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen „Maltodextrin (Mais)“ und/oder „Emulgator: Lecithin (Sonnenblume)“ und/oder „Lycopin (aus roten Tomaten)“ im Zutatenverzeichnis des Produkts „Y* … F* … B* …“ verstoßen auch nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 2

. Es handelt sich weder um andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges Material, noch werden dadurch verpflichtende Informationen verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt oder der Blick von verpflichtenden Informationen abgelenkt. Bei den streitgegenständlichen Bezeichnungen handelt es sich vielmehr um zulässige Angaben im Zutatenverzeichnis. 40 a) Gemäß Art. 18 Abs. 1

ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Nach Art. 18 Abs. 2

werden die Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 17 und Anhang VI, bezeichnet. 41 Gemäß Art. 17 Abs. 1

wird ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. 42 Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in diesem Sinne ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. n)

die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird. 43 Eine verkehrsübliche Bezeichnung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. o)

eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. 44 Schließlich ist eine beschreibende Bezeichnung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. p)

definiert als Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. 45 Diese Vorgaben werden allgemein dahingehend interpretiert, dass soweit für bestimmte Lebensmittel eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vorgesehen ist, diese auch zwingend zu verwenden ist. Zwischen der verkehrsüblichen Bezeichnung und der beschreibenden Bezeichnung kann der Verwender hingegen frei wählen (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Meisterernst, 186. EL März 2023,

Art. 17Rn.

14 f.; Voit/Grube/Grube, 2. Aufl. 2016,

Art. 17Rn.

39 und 71). 46 Dabei setzt die Definition der beschreibenden Bezeichnung nur voraus, dass die beschreibende Bezeichnung „hinreichend genau“ sein muss. Durch die Verwendung des Begriffs „hinreichend“ macht der Gesetzgeber klar, dass im Spannungsverhältnis zwischen möglichst umfassender Information und verkürzter Bereitstellung von Informationen mittels der Bezeichnung gewisse Unschärfen hinnehmbar sind. Die wesentlichen Charakteristika des betreffenden Lebensmittels sollten aber der beschreibenden Bezeichnung zu entnehmen sein. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, in der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert wird, genügt nicht (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Meisterernst, 188. EL November 2023,

Art. 17Rn.

28). 47 Die Verwendung der verkehrsüblichen Bezeichnung kommt in Betracht, wenn keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für das betreffende Lebensmittel vorgesehen ist und die gewählte Bezeichnung von den Verbrauchern in dem betreffenden Mitgliedstaat als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. Die verkehrsübliche Bezeichnung stellt gegenüber der Grundform der alternativ zulässigen beschreibenden Bezeichnung regelmäßig eine Verkürzung dar (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Meisterernst, 188. EL November 2023,

Art. 17Rn.

29 f.). Verkehrsübliche Bezeichnungen können auch als Teil der beschreibenden Bezeichnung verwendet werden, so z.B. „Heringsfilets in Remoulade“ (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Meisterernst, 188. EL November 2023,

Art. 2Rn.

118). Eine Kombination aus einer üblichen Bezeichnung und beschreibenden Zusätzen ist zulässig, wenn in der Gesamtschau der Angaben keine Irreführung gesehen werden kann (Voit/Grube/Grube, 2. Aufl. 2016,

Art. 17Rn.

86). 48

  1. b)Die streitgegenständlichen Angaben sind vor diesem Hintergrund als beschreibende Bezeichnung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst.
  2. p)i.V. m. Art. 17 Abs. 1 Satz 2

zulässig. 49 Es besteht im streitgegenständlichen Fall gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2

ein Wahlrecht zwischen der verkehrsüblichen und der beschreibenden Bezeichnung der streitgegenständlichen Zutaten. Dass es vorrangige rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. n)

für die Zutaten Maltodextrin, Lecithin und Lycopin gibt, ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. 50 Bei den streitgegenständlichen Angaben „Maltodextrin (Mais)“ und/oder „Emulgator: Lecithin (Sonnenblume)“ und/oder „Lycopin (aus roten Tomaten)“ handelt es sich um zulässige beschreibende Bezeichnungen der verwendeten Zutaten. Hier wurden verkehrsübliche Bezeichnungen mit beschreibenden Zusätzen in einer nicht zu beanstandenden Weise kombiniert. 51 Bei den Begriffen „Maltodextrin“, „Lecithin“ und „Lycopin“ handelt es sich unstreitig um zulässige verkehrsübliche Bezeichnungen der entsprechenden Zutaten. Beispielsweise werden diese Begriffe in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe ohne weiteres verwendet bzw. aufgelistet (siehe dort im Anhang E 406 Agar-Agar, E 322 Lecithine, E 160d Lycopin). 52 Mit den streitgegenständlichen Zusätzen „(Mais)“, „(Sonnenblume)“ und „(aus roten Tomaten)“ zu den jeweiligen verkehrsüblichen Bezeichnungen werden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. p)

die Lebensmittel und erforderlichenfalls ihre Verwendung beschrieben und diese sind auch hinreichend genau, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. 53 Den streitgegenständlichen Zutaten ist gemein, dass sie jeweils aus unterschiedlichen Ausgangsprodukten gewonnen werden können, die Zutaten sich auch in Abhängigkeit von Ausgangsstoff und Herstellungsverfahren unterscheiden und dass die Verbraucher diesbezüglich ein nachvollziehbares Interesse an der Information haben, welchen Ursprungs die Zutat ist bzw. welche Variante der Zutat im Produkt vorliegt. Bei Maltodextrin handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für Kohlenhydratgemische aus verschieden großen Glucose-Molekülen mit veränderlichen Anteilen. Die prozentuale Zusammensetzung kann sich je nach Hydrolysegrad unterscheiden (https://de.wikipedia.org/wiki/Maltodextrin). Zudem kann Maltodextrin beispielsweise aus Weizen oder Mais hergestellt werden (https://en.wikipedia.org/wiki/Maltodextrin). Für Maltodextrine aus Mais – anders als für Maltodextrine auf Weizenbasis – besteht dabei zwar gemäß Anhang II (Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen) Nr. 1 b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Art. 21

keine Pflicht zur Angabe als Allergie oder Unverträglichkeit auslösenden Stoff. Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass diese Information nicht freiwillig gegeben werden darf. Dem Verbraucher wird es hiermit nämlich ermöglicht, den Ausgangsstoff Mais zu erkennen und es von Maltodextrinen zu unterscheiden, die beispielsweise aus Weizen hergestellt wurden. Durch die beschreibende Bezeichnung wird hier ein Mehr an Informationen gewährleistet. Insbesondere kann sich der Verbraucher hiermit zusätzlich vergewissern, dass eine Zutat, die normalerweise bzw. typischerweise aus einem Allergie auslösenden Ausgangsstoff hergestellt wird, aus einem anderen Ausgangsstoff produziert wurde. Ein solches mehr an Informationen wird als Basis einer fundierten Verbraucherentscheidung von der

durchaus angestrebt, wie sich beispielsweise den Erwägungsgründen 16, 18 und 24 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung entnehmen lässt. Ähnliches gilt für die Zutat Lecithin bzw. die Kennzeichnung „Lecithin (Sonnenblume)“. Auch bei Lecithin handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe chemischer Verbindungen. Lecithin wird meist aus Soja hergestellt (zumeist aus gentechnisch veränderten Sojapflanzen), in geringerem Umfang aus Raps und Sonnenblumen und Eigelb. Technisch gewonnene Lecithin-Produkte, wie Extrakte aus Sojabohnen, Raps oder Eiern, enthalten in Abhängigkeit von ihren Quellen neben Lecithinen auch andere Stoffe. Rohe vegetabilische Lecithine sind braune bis gelbliche Substanzen von plastischer und flüssiger Konsistenz. Die Farbe ist abhängig von der Herkunft der Saat, den Ernte- und Lagerbedingungen sowie den Verarbeitungsverfahren und -anlagen (https://de.wikipedia.org/wiki/Lecithine). Für aus Sonnenblumen hergestelltes Lecithin besteht – im Gegensatz zu Lecithin auf Soja-Basis – gemäß Anhang II Nr. 6 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Art. 21

zwar keine Pflicht zur Angabe als Allergie oder Unverträglichkeit auslösenden Stoff. Allerdings gilt auch hier, dass dies umgekehrt nicht bedeutet, dass diese Information nicht freiwillig gegeben werden darf. Der Verbraucher erhält hierdurch ein Mehr an Informationen für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung des Lebensmittels. Hinsichtlich Lecithin und seiner vielfältigen Ausgangsstoffe ist insbesondere auch das nachvollziehbare Bedürfnis von Verbrauchern zu berücksichtigen, sich für Zutaten zu entscheiden, die ohne Einsatz von Gentechnik oder ohne Einsatz tierischer Ausgangsstoffe hergestellt wurden. Hinsichtlich der Zutat Lycopin bzw. der Kennzeichnung „Lycopin (aus roten Tomaten)“ gilt nichts anderes. Hier werden bereits vom Europäischen Normgeber im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom

  1. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe insgesamt drei verschiedene Arten von Lycopin unterschieden, nämlich synthetisches Lycopin, Lycopin aus roten Tomaten und Lycopin aus Blakeslea trispora (ein Pilz). Diese Lycopin-Arten unterscheiden sich auch untereinander. Insbesondere können in Lycopin aus roten Tomaten danach „natürlich vorkommende Öle, Fette, Wachse und Aromastoffe enthalten“ sein. Auch hier besteht ein nachvollziehbares Interesse der Verbraucher zu erfahren, ob ein synthetisches oder ein aus natürlichen Zutaten gewonnenes Lycopin verwendet wurde. 54 Das Gericht sieht in der Gesamtschau der Angaben, also der letztlich der Kombination der verkehrsüblichen Bezeichnung mit einem beschreibenden Zusatz, auch keine Irreführung der Verbraucher. Eine Irreführung setzt die Gefahr einer Fehlvorstellung der Verbraucher, also die Gefahr einer Diskrepanz der Vorstellung gegenüber der Realität, voraus (vgl. Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Sosnitza,
  2. EL November 2023,

Art. 7Rn.

48). Die streitgegenständlichen Angaben sind jedoch – wie oben ausgeführt – objektiv zutreffend, sodass die Gefahr einer Fehlvorstellung insoweit nicht ersichtlich ist. Die streitgegenständlichen Angaben sind auch nicht unter dem Aspekt irreführend, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

mit Selbstverständlichkeiten beworben wird. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen. Für die diesbezügliche Gefahr einer Fehlvorstellung fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass alle vergleichbaren Lebensmittel bzw. Zutaten dieselben Merkmale aufweisen. Wie bereits ausgeführt, unterscheiden sich die streitgegenständlichen Zutaten signifikant voneinander, je nachdem, aus welchem Ausgangsstoff sie hergestellt wurden. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Angaben sind schließlich auch nicht unter dem Aspekt als irreführend zu bewerten, dass die Verbraucher den Zutaten mit den streitgegenständlichen Zusätzen „(Mais)“, „(Sonnenblume)“, „(aus roten Tomaten)“ eine besondere Natürlichkeit zuschreiben, die nicht bestünde, wenn die Zusätze nicht in der Kennzeichnung vorhanden wären. Zweifelhaft dürfte hieran bereits sein, ob tatsächlich die Gefahr besteht, dass ein Verbraucher in seiner Vorstellung den streitgegenständlichen Produkten aufgrund von in Klammern enthaltenen Angaben im Zutatenverzeichnis eine „Natürlichkeit“ zuschreiben würde, die so in der Realität nicht besteht. Zweifelhaft an einem darauf gestützten Irreführungsvorwurf dürfte bereits sein, ob das berechtigte Informationsbedürfnis gut informierter Verbraucher, welche die verschiedenen Varianten der Zutaten einordnen können, deshalb zurücktreten muss, weil gegebenenfalls weniger gut informierte Verbraucher mit der inhaltlich zutreffenden Information möglicherweise eine Fehlvorstellung verbinden. Dies muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, weil jedenfalls eine solche möglicherweise bestehende Gefahr einer Diskrepanz zwischen der Vorstellung der Verbraucher und der Realität von der

mit der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 eröffneten Wahlmöglichkeit zwischen verkehrsüblicher und beschreibender Bezeichnung in Kauf genommen wird. Anderenfalls bestünde nämlich kein Wahlrecht mehr zwischen verkehrsüblicher und beschreibender Bezeichnung, weil der Verwender gar nicht frei entscheiden, sondern sich jeweils für die am wenigsten werbliche bzw. hier für die „unnatürlicher“ klingende verkehrsübliche Bezeichnung entscheiden müsste. 55 c) Schließlich werden durch die streitgegenständlichen Zusätze „(Mais)“, „(Sonnenblume)“, „(aus roten Tomaten)“ auch keine verpflichtenden Informationen verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt oder der Blick von verpflichtenden Informationen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

abgelenkt. 56 Die streitgegenständlichen Zusätze verdecken weder andere verpflichtende Informationen, noch machen sie diese undeutlich. 57 Auch eine Ablenkung von verpflichtenden Informationen ist nicht ersichtlich. Bei den streitgegenständlichen Zusätzen handelt es sich – wie oben ausgeführt – selbst um verpflichtende Informationen. Damit dürfte es aber ausgeschlossen sein, dass diese Informationen im Sinne der Vorschrift unzulässig ablenken. Anderenfalls ergäbe sich nämlich das paradoxe Resultat, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 2

bestimmte verpflichtende Informationen verbieten würde, weil diese von anderen verpflichtenden Informationen ablenken würden. Für ein solches Rangverhältnis verpflichtender Informationen ist in der

nichts ersichtlich. Art. 13 Abs. 1 Satz 2

ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ablenkung vorliegt, wenn das Zutatenverzeichnis nicht so kurz wie möglich ist. Ansonsten würde nämlich die durch Art. 17 Abs. 1 Satz 2

eröffnete Wahlmöglichkeit zwischen verkehrsüblicher Bezeichnung und beschreibender Bezeichnung ausgehöhlt, weil die verkehrsübliche Bezeichnung regelmäßig kürzer als die beschreibende Bezeichnung ist (vgl. Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Meisterernst, 186. EL März 2023,

Art. 17Rn.

30) und damit regelmäßig die verkehrsübliche Bezeichnung zu wählen wäre. 58 Die streitgegenständlichen Zusätze führen schließlich auch nicht zu einer unzulässigen Trennung des Zutatenverzeichnisses im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

. Das Gericht sieht vorliegend keine Trennung des Zutatenverzeichnisses. Das Zutatenverzeichnis ist auch mit den darin enthaltenen streitgegenständlichen Zusätzen „(Mais)“, „(Sonnenblume)“, „(aus roten Tomaten)“ optisch als einheitliches Verzeichnis erkennbar. Es wird gerade nicht durch die streitgegenständlichen Zusätze in mehrere Teile aufgetrennt. Auch die Tatsache, dass das Zutatenverzeichnis durch die verwendeten beschreibenden Bezeichnungen länger ist als mit verkehrsüblichen Bezeichnungen, kann bereits dem Wortsinne nach nicht als dessen Trennung interpretiert werden, weil das Zutatenverzeichnis optisch immer noch einheitlich erscheint. Es dürfte sich auch verbieten, im Zutatenverzeichnis zulässige Angaben dahingehend als trennend im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

anzusehen, weil sie davor und danach stehende andere Angaben im Zutatenverzeichnis optisch voneinander entfernt (so im Ergebnis auch Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Meisterernst, 188. EL November 2023,

Art. 13Rn.

23). Eine solche Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

würde zum einen ein Rangverhältnis verpflichtender Informationen im Zutatenverzeichnis voraussetzen, für das wie bereits ausgeführt in der Verordnung nichts ersichtlich ist. Zum anderen würde eine solche Auslegung auch die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2

vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen verkehrsüblicher Bezeichnung und beschreibender Bezeichnung aushöhlen, weil wie bereits ausgeführt, die beschreibende Bezeichnung eines Lebensmittels regelmäßig länger als die verkehrsübliche Bezeichnung ist und damit durch die beschreibende Bezeichnung regelmäßig eine unzulässige Trennung der anderen Zutaten vorläge. 59 3.2. Hinsichtlich der Klageanträge I.4., I.5. und I.6. ist die Klage abzuweisen. Die begehrten Feststellungen konnten nicht ausgesprochen werden. Es verstößt jeweils gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 2

, wenn es im Rahmen der Nährwertdeklaration des Produkts „Y* … A* … C* …“ heißt, dass das Produkt pro 100 ml 122,9 mg Kalium, 94 mg Calcium, 72,1 mg Phosphor, 18,8 mg Magnesium, 0,7 mg Eisen, 0,05 mg Kupfer, 0,1 mg Mangan, 2,75 µg Selen und 7,5 µg Jod enthält, obwohl diese Nährstoffgehalte gemäß Gutachten des Landeslabors B* … vom … Januar 2019 überschritten wurden, wenn es im Rahmen der Nährwertdeklaration des Produkts „Y* … C* … B* … C* …“ heißt, dass das Produkt pro 100 ml 120 mg Kalium enthält, obwohl dieser Nährstoffgehalt gemäß Gutachten des Landeslabors B* … vom … Juli 2023 überschritten wurde, oder wenn es im Rahmen der Nährwertdeklaration des Produkts „Y* … V* … V* …“ heißt, dass das Produkt pro 100 ml 2,5 µg Molybdän enthält, obwohl dieser Nährstoffgehalt gemäß Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen S* … vom … Juli 2023 überschritten wurde. 60 3.2.1. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a)

dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Gemäß Art. 7 Abs. 2

müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Dabei gilt in der Regel, dass eine Information dann, wenn sie nicht zutreffend und klar ist, auch irreführend ist und deshalb bereits dem Verbot des Art. 7 Abs. 1

unterliegt (Rathke in Sosnitza/Meisterernst Lebensmittelrecht, 183. EL März 2022,

Art. 7Rn.

398). 61 3.2.2. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 2

sind vorliegend anwendbar. 62 Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der

ist eröffnet. Die Kläger sind ein Lebensmittelunternehmen bzw. Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)

i.V.m. Art. 3 Nr. 2 und Nr. 3 Verordnung (EG) 178/2002. Die streitgegenständlichen Produkte „Y* … A* … C* …“, „Y* … C* … B* … C* …“ und „Y* … V* … V* …“ sind Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)

i.V.m. Art. 2 Verordnung (EG) 178/2002. 63 Art. 7 der

gilt vorliegend auch für die von der Klägerin zu 1 freiwillig bereitgestellten Informationen, Art. 36 Abs. 2 Buchst. a)

. Bei den streitgegenständlichen Nährwertangaben handelt es sich nämlich gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. f) i.V. m. Anhang XIII Teil A der

um freiwillige Angaben. 64 3.2.3. Die streitgegenständlichen Angaben in den Nährwertverzeichnissen verstoßen jeweils gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 2

. 65 Bei den streitgegenständlichen Angaben handelt es sich um Informationen über Lebensmittel. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)

bezeichnet der Ausdruck „Informationen über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird. Die streitgegenständlichen Nährwertangaben betreffen das jeweilige Lebensmittel bzw. Produkt der Klägerin zu 1 und werden den Endverbrauchern durch ein auf den jeweiligen streitgegenständlichen Produkten befindliches Etikett im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. i)

zur Verfügung gestellt. 66 a) Die streitgegenständlichen Angaben sind jeweils irreführend, insbesondere bezüglich der Zusammensetzung des Lebensmittels im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a)

. 67 Eine Information über Lebensmittel ist irreführend, wenn sie den Endverbraucher zu täuschen geeignet ist, d. h. wenn die Gefahr einer Fehlvorstellung des Endverbrauchers gegenüber der Realität besteht. Eine tatsächlich eingetretene Täuschung des Endverbrauchers muss weder vorliegen noch nachgewiesen werden, die Gefahr einer Fehlvorstellung ist ausreichend (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Sosnitza, 188. EL November 2023,

Art. 7Rn.

48 f. m.w.N.). Hinsichtlich der maßgeblichen Vorstellung des Endverbrauchers ist auf das Leitbild eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Sosnitza, 186. EL März 2023,

Art. 7Rn.

56 m.w.N.). Den Inhalt der für die Eignung zur Täuschung maßgebenden Verkehrserwartung hat der Tatrichter festzustellen. Dies kann zum einen anhand der eigenen Sachkunde geschehen. Zum anderen steht es den Gerichten offen zu entscheiden, ob es beispielsweise eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung bedarf, um die Verkehrserwartung zuverlässig zu ermitteln (Voit/Grube/Grube, 2. Aufl. 2016,

Art. 7Rn.

57). Auch wenn der Wortlaut des Art. 7 der

kein Kriterium der Entscheidungsveranlassung oder Relevanz enthält, greift das Irreführungsverbot des Art. 7

erst und nur dann, wenn die zur Täuschung geeignete Information den Verbraucher auch zu einer Entscheidung veranlassen kann, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Diesbezüglich bestehen jedoch keine allzu großen Anforderungen. Vielmehr besteht generell die Vermutung, dass eine zur Täuschung geeignete Information auch relevant ist und der Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen kann, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Sosnitza, 186. EL März 2023,

Art. 7Rn.

65 f.). 68 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht aufgrund eigener Sachkunde als Verbraucher davon aus, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Nährwertangabe im Nährwertverzeichnis eines Lebensmittels bzw. Produkts dahingehend versteht, dass das Lebensmittel – von zulässigen Toleranzgrenzen abgesehen – genau so viel vom jeweiligen Nährstoff enthält, wie im Nährwertverzeichnis angegeben. In dieser Erwartung getäuscht wird der Verbraucher nicht nur bei negativen Abweichungen von den deklarierten Nährwerten, d.h. wenn der tatsächliche Nährwertgehalt geringer ausfällt als angegeben, sondern auch bei einer positiven Abweichung, d.h. wenn der tatsächliche Gehalt höher ausfällt als deklariert. Im Hinblick auf die dem Verbraucher noch zumutbaren Schwankungen im tatsächlichen Nährwertgehalt kann auf den „Leitfaden für zuständige Behörden – Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften“ der Europäischen Kommission vom Dezember 2012 (verfügbar unter https://food.ec.europa.eu/system/files/2021-11/labelling_nutrition-vitamins_minerals-guidance_tolerances_1212_de.pdf) zurückgegriffen werden. 69 Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Kläger, wonach eine Irreführung des Verbrauchers deswegen nicht vorliege, weil es der Durchschnittsverbraucher durchwegs als positiv erachte und er nicht in seiner Erwartung getäuscht werde, wenn in einem Lebensmittel mehr Nährstoffe enthalten sind als im Nährwertverzeichnis deklariert. Vor dem Hintergrund der allgemeinkundigen Tatsache, dass ein zunehmender Anteil der Bevölkerung übergewichtig ist und versucht, die mit der Nahrung zugeführte Energie zu kontrollieren bzw. zu reduzieren, dürfte dies vor allem für Angaben des Brennwerts und der Mengen an Fett, Kohlenhydraten und Zucker unmittelbar einleuchtend sein. Nach Ansicht des Gerichts ist dies aber auch für die hier streitgegenständlichen Nährstoffe und Mineralien (Kalium, Calcium, Phosphor, Magnesium, Eisen, Kupfer, Mangan, Selen, Jod, Molybdän) der Fall. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Produkte nach ihrer Gesamtaufmachung an besonders ernährungsbewusste Verbraucher richten, die genaue Vorstellungen bezüglich der Art und Menge der von ihnen aufgenommen Nährstoffe und Mineralien haben und die gegebenenfalls auch einzelne Nährstoffe und Mineralien mit anderen Produkten supplementieren. Da bestimmte Nährstoffe und Mineralien, wie beispielsweise Jod, auch überdosiert werden können, besteht zur Vermeidung einer Überdosierung ein nachvollziehbares und auch schützenswertes Verbraucherinteresse, dass die streitgegenständlichen Nährstoffe in Lebensmitteln nicht in größerem Umfang als deklariert enthalten sind. Vor dem Hintergrund, dass sich die streitgegenständlichen Produkte an besonders ernährungsbewusste Verbraucher richten und dass in den streitgegenständlichen Nährwertdeklarationen die enthaltenen Mineralstoffe weit überwiegend sogar mit Nachkommastellen angegeben werden (mit Ausnahme von Calcium in den Produkten „Y* … F* … B* …“ und „Y* … A* … C* …“, von Kalium im Produkt „Y* … V* … V* …“ sowie von Kalium, Calcium und Phosphor im Produkt „Y* … C* … B* … C* …“), geht die Verbrauchererwartung nach Einschätzung des Gerichts bei den streitgegenständlichen Produkten davon aus, dass der tatsächlich enthaltene Nährwertgehalt, jedenfalls nicht derart vom angegebenen Gehalt abweicht, dass er außerhalb des in der behördlichen Vollzugspraxis zugestandenen Toleranzbereichs liegt. 70 Von dieser Erwartung des Durchschnittsverbrauchers weichen die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin zu 1 in der Realität ab. Ausweislich des Gutachtens des Landeslabors B* … vom … Januar 2019 liegen die tatsächlichen Nährstoffgehalte von Kalium, Calcium, Phosphor, Magnesium, Eisen, Kupfer, Mangan, Selen und Jod im beprobten Produkt „Y* … A* … C* …“ zwischen dem 1,7-fachen und knapp 3-fachen der deklarierten Werte, jedenfalls deutlich über der oberen Toleranzgrenze von 45%. Laut Gutachten des Landeslabors B* … vom … Juli 2023 liegt der tatsächliche Nährstoffgehalt von Kalium im Produkt „Y* … C* … B* … C* …“ mit 190,4 mg je 100 g bzw. 199,9 mg je 100 ml beim ca. 1,6-fachen des deklarierten Werts und damit über der oberen Toleranzgrenze von 45% über der Angabe. Schließlich enthielten die beprobten Produkte „Y* … V* … V* …“ gemäß Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen S* … vom … Juli 2023 pro 100 ml 14,4 bzw. 13,6 µg je 100 ml und damit sogar mehr als das Fünffache des deklarierten Gehalts von 2,5 µg Molybdän je 100 ml. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Art. 31 Abs. 4 Satz 1

hinweist, wonach es sich bei den deklarierten Werten um Durchschnittswerte handelt, so dass einzelne Abweichungen nicht jeweils einen Irreführungstatbestand erfüllen können (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung), ändert dies nichts daran, dass die Zusammensetzung der streitgegenständlichen Produkte von der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers abweicht. Der Einwand ist insoweit berechtigt, als aus einer einzelnen gezogenen Stichprobe eines Produkts nur mit großer statistischer Unsicherheit auf die Beschaffenheit der Grundgesamtheit, d. h. aller anderen Einheiten des Produkts, geschlossen werden kann. Allerdings vermag das diesbezügliche Argument nicht durchzudringen, weil die Kläger selbst mit Schriftsatz vom … Dezember 2023 eingeräumt haben, dass es generelle Probleme bei der Berechnung der Nährstoffwerte gegeben hat, weil die Vorprodukte mehr Nährstoffe enthielten als angenommen. Die Kläger haben auch im Übrigen weder etwas dafür vorgetragen noch ist sonst für das Gericht ersichtlich, dass es sich bei den gezogenen Proben um einmalige statistische Ausreißer gehandelt haben sollte. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den festgestellten Nährstoffwerten nicht um statistische Ausreißer handelte, sondern dass die Nährstoffwerte der streitgegenständlichen Produkte generell höher als angegeben bzw. erwartet waren. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass das Argument auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugend ist. Sofern es sich nämlich – wie hier nicht – tatsächlich um einmalige Abweichungen genau dieser gezogenen Proben von den deklarierten Durchschnittswerten gehandelt haben sollte, wäre der deklarierte durchschnittliche Nährwertgehalt aller Einheiten des Produkts nur dann erreichbar, wenn andere Einheiten des Produkts deutlich geringere Nährwertgehalte als deklariert aufweisen würden. Beispielsweise dürften, wenn in einer von fünf Einheiten eines Produkts die fünffache Menge eines Nährstoffs festgestellt worden sein sollte, die vier weiteren Einheiten des Produkts überhaupt keinen deklarierten Nährstoff enthalten, damit die durchschnittliche Nährwertangabe für alle fünf Einheiten des Produkts zutreffend ist. In diesem Fall läge jedoch ebenfalls eine Abweichung der Realität von der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers vor, weil die weiteren vier Einheiten des Produkts weniger Nährstoff als erwartet bzw. deklariert enthalten würden. Abschließend zu diesem Punkt weist das Gericht schließlich nochmals auf den „Leitfaden für zuständige Behörden – Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften“ der Europäischen Kommission vom Dezember 2012 (verfügbar unter https://food.ec.europa.eu/system/files/2021-11/labelling_nutrition-vitamins_minerals-guidance_tolerances_1212_de.pdf) hin, der ausweislich seiner Einleitung auch zur Verhinderung der Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern bzw. der Präzisierung, wann eine solche Irreführung vorliegt, erarbeitet wurde. Hiernach werden – bereits unter Berücksichtigung der Messtoleranz – bei Mineralstoffen Überschreitungen von mehr als 45% als nicht mehr tolerabel angesehen. Die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin zu 1 überschreiten diese Toleranzgrenzen bei den streitgegenständlichen Nährstoffen deutlich. Selbst wenn es sich hierbei – wie vorliegend nicht – um einmalige Abweichungen der gezogenen Proben handeln sollte, läge jedenfalls die Streuung der tatsächlichen Nährstoffwerte um den deklarierten Durchschnitt außerhalb des tolerablen Bereichs bzw. außerhalb des vom Durchschnittsverbraucher erwarteten Schwankungsbereichs. 71 Die festgestellte Diskrepanz zwischen der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers und der tatsächlichen Zusammensetzung des Produkts ist auch relevant, da sie die angesprochenen Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen kann, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Die bei einer Irreführung bestehende Vermutung für das Vorliegen einer Relevanz greift hier ein. Es ist für das Gericht nämlich nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Verbraucherkreise ihre Kaufentscheidung nicht von der streitgegenständlichen Nährwertkennzeichnung abhängig machen, zumal die Nährwertkennzeichnung optisch einen großen Teil des Etiketts der streitgegenständlichen Produkte ausmacht und die streitgegenständlichen Produkte insbesondere ausweislich des Etiketts („ausgewogene Trinkmahlzeit“) gerade in Bezug auf die enthaltenen Nährstoffe vermarktet werden. 72 b) Die streitgegenständlichen Angaben im Nährwertverzeichnis verstoßen auch gegen Art. 7 Abs. 2

, denn sie sind – wie oben ausgeführt – nicht zutreffend, weil die tatsächlichen streitgegenständlichen Nährstoffgehalte außerhalb des zu erwartenden Toleranzbereiches liegen. 73

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. § 161 Abs. 2, 154 VwGO. 74 Bei der Festlegung der Quote wurde berücksichtigt, dass die Kläger bei insgesamt sieben Streitgegenständen bzw. Feststellungsbegehren mit drei Streitgegenständen bzw. Feststellungsbegehren unterlegen sind und die sieben Streitgegenstände bezüglich des anzusetzenden Streitwerts ebenbürtig sind. 75 Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies betrifft drei Streitgegenstände bzw. Feststellungsbegehren, nämlich die Anträge I.
  2. (Angabe „…% Fett im Milchanteil“) und I.
  3. (Bezeichnung der Vitamine und Mineralstoffe im Zutatenverzeichnis mit ihren generischen Namen anstelle der chemischen Verbindung) aus der Klageschrift vom
  4. November 2020 sowie den Antrag I.7 (Bezeichnung der Mineralstoffe im Zutatenverzeichnis mit ihren generischen Namen anstelle der chemischen Verbindung) aus der Klageerweiterung vom
  5. November
  6. Billigem Ermessen entspricht es, diesbezüglich der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil diese streitgegenständlichen Feststellungen – wie von der Beklagten eingeräumt – auszusprechen gewesen wären. 76 Bezüglich der übrigen vier streitig entschiedenen Streitgegenstände sind die Kläger bezüglich eines Feststellungsbegehrens erfolgreich gewesen und bezüglich dreier Feststellungsbegehren unterlegen. 77
  7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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