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VG München, Urteil v. 05.12.2023 – M 18 K 19.710

VG München, Urteil v. 05.12.2023 – M 18 K 19.710 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 05.12.2023 – M 18 K 19.710 Download Drucken Titel: Rückforderung im jugendhilferechtlichen Drei

§ 53Rn.

62; Schütze/Schütze,

  1. Aufl. 2020, SGB X § 50 Rn. 22 ff. mit umfangreichen Anwendungsbeispielen; Jan Oliver Merten in: Hauck/Noftz SGB X,
  2. Ergänzungslieferung 2023, § 50 SGB X, Rn. 33). Dies ist jedoch vorliegend zwischen den Parteien – wie ausgeführt – nicht gegeben. Die Beklagte leistete an die Kläger nicht zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern auf Grund des zivilrechtlichen Schuldbeitritts. Daher hat die Beklagte gegenüber den Klägern auch keine (weitergeleiteten) Sozialleistungen erbracht, sondern bediente den zivilrechtliche Zahlungsanspruch der Kläger gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BeckOGK/Siefert, 15.2.2023,

§ 53Rn.

61; BSG, U.v. 24.7.2001 – B 4 RA 102/00 R – beck-online). 39 Es ist daher im vorliegenden Verfahren auch nicht relevant, ob die mit Bescheid vom

  1. Januar 2019 erfolgte Aufhebung der mit Bescheid vom
  2. Dezember 2016 bewilligten Vollzeitpflege nach Aufhebung der Vormundschaft überhaupt wirksam gegenüber der damaligen Vormundin erfolgen konnte und ob – wie die Bevollmächtigte der Kläger argumentiert – eine formale Aufhebung des Verwaltungsaktes vom
  3. April 2015 erfolgt sei. Ebenso sind die – zwischen den Parteien diskutieren – Fragen, ob eine Rückforderung nur bei Bösgläubigkeit der Kläger gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und wie eine solche vorliegend zu beurteilen wäre, im vorliegenden Verfahren irrelevant. 40 Die Beklagte kann ihren Bescheid auch nicht erfolgreich auf § 53 Abs. 6

stützen. Zwar ermächtigt § 53 Abs. 6 Satz 2

den Leistungsträger auch gegenüber einem Dritten, der durch die Abtretung an sich nicht in das Sozialrechtsverhältnis zwischen Zedent und Leistungsträger einrückt, also in keinem Verhältnis der Über- und Unterordnung steht, durch Verwaltungsakt zu handeln (BeckOGK/Siefert, 15.2.2023,

§ 53Rn.

61). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geldleistung eine Abtretung oder Verpfändung zugrunde liegt, was vorliegend nicht gegeben ist. Eine analoge Anwendung dieser Sonderregelung scheidet ebenfalls aus, da mit dieser verhindert werden soll, dass der Sozialleistungsberechtigte durch Abtretung die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X im Wege einer Aufrechnung oder Verrechnung vereitelt (Mrozynski

, 6. Aufl. 2019,

§ 53Rn.

41), was auf die vorliegende Situation nicht übertagbar ist. 41 Schließlich verbietet sich auch eine Übertragung von möglichen Regelungen aus anderen Bereichen der Sozialhilfe auf Grund der Kennzeichnung des Kinder- und Jugendhilferechts durch zahlreiche Sonderregelungen und -konstellationen (vgl. BGH, U.v. 18.2.21 – III ZR 175/19 – juris Rn. 56). Die Beklagte ist daher ausschließlich auf einen möglichen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu verweisen (s.o.), den sie jedoch nicht mit Mitteln des Verwaltungsrechts durchsetzen kann, so dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist. 42 Der Klage war daher stattzugeben. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.