62; Schütze/Schütze,
61; BSG, U.v. 24.7.2001 – B 4 RA 102/00 R – beck-online). 39 Es ist daher im vorliegenden Verfahren auch nicht relevant, ob die mit Bescheid vom
stützen. Zwar ermächtigt § 53 Abs. 6 Satz 2
den Leistungsträger auch gegenüber einem Dritten, der durch die Abtretung an sich nicht in das Sozialrechtsverhältnis zwischen Zedent und Leistungsträger einrückt, also in keinem Verhältnis der Über- und Unterordnung steht, durch Verwaltungsakt zu handeln (BeckOGK/Siefert, 15.2.2023,
61). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geldleistung eine Abtretung oder Verpfändung zugrunde liegt, was vorliegend nicht gegeben ist. Eine analoge Anwendung dieser Sonderregelung scheidet ebenfalls aus, da mit dieser verhindert werden soll, dass der Sozialleistungsberechtigte durch Abtretung die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X im Wege einer Aufrechnung oder Verrechnung vereitelt (Mrozynski
, 6. Aufl. 2019,
41), was auf die vorliegende Situation nicht übertagbar ist. 41 Schließlich verbietet sich auch eine Übertragung von möglichen Regelungen aus anderen Bereichen der Sozialhilfe auf Grund der Kennzeichnung des Kinder- und Jugendhilferechts durch zahlreiche Sonderregelungen und -konstellationen (vgl. BGH, U.v. 18.2.21 – III ZR 175/19 – juris Rn. 56). Die Beklagte ist daher ausschließlich auf einen möglichen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu verweisen (s.o.), den sie jedoch nicht mit Mitteln des Verwaltungsrechts durchsetzen kann, so dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist. 42 Der Klage war daher stattzugeben. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.