VG München, Urteil v. 29.11.2023 – M 5 K 19.2258 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 29.11.2023 – M 5 K 19.2258 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung - offensichtlicher Schreibfehler Normenketten: BGB § 839 Abs. 3 GG Art. 33 Abs. 2 Leitsätze: 1. Die höhere Ist-Bewertung der Stelle „Sachbearbeiter Projektbetreuung“ gegenüber der Stelle „Projektleitung“ stellt einen offensichtlichen Fehler dar; denn es entspricht der Praxis, dass Leitungsfunktion mit einem höheren Statusamt als die dieser Leitung untergeordnete Sachbearbeitung und Betreuungsstellen bewertet werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen liegt bei einem offensichtlichen Schreibfehler gerade nicht vor. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit vermittelt keinen Anspruch auf Beförderung. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches, Kein Anspruch auf Beförderung, Fürsorgepflichtverletzung (verneint), beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch, Bewerbungsverfahrensanspruch, Fürsorgepflichtverletzung, unterlassene Beförderung, Abwertung des Dienstpostens, Schreibfehler, höherwertige Tätigkeit, Eingruppierung Tatbestand 1 Der 1975 geborene Kläger steht seit … Mai 2015 in Diensten der Beklagten. Er begehrt laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum … Mai 2015 in die Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8 eingewiesen worden. 2 Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten im Jahr 2015 auf eine Stelle für das Projekt … … … … … Der Kläger wurde auf dieser Stelle in die Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Die dem Kläger zugewiesene Planstelle hat die Stellennummer … 3 Mit Schreiben vom … Dezember 2018 beatragte der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8. 4 Mit Schreiben vom … Januar 2019 teilte die Beklagte der Klagepartei mit, dass sie dem Antrag nicht nachkommen werde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … April 2019 zurückgewiesen. Zunächst führte die Beklagte aus, dass die Mitteilung darüber, den Kläger nicht in die Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, keinen Verwaltungsakt darstelle. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie habe die Widerspruchsbehörde sich jedoch dazu entschieden, den Widerspruch des Klägers als Widerspruch gegen eine nicht vorgenommene Beförderung auszulegen. Der Widerspruch sei demnach zulässig aber unbegründet, da kein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 bestehe. Entgegen den Ausführungen der Klagepartei komme es nicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, sondern das statusrechtliche Amt sei maßgeblich. Auch liege die Stellenbewertung in der Dispositionsfreiheit des Dienstherren. Bei der Bewertung des Planstelle … seien die Anforderungen an die Stelle, insbesondere Vorkenntnisse, Ausbildung und das erforderliche Wissen in den Vergleich bei der Stellenbewertung eingeflossen. Die Stelle sei korrekt mit A 10 bewertet worden. Auch die von der Klagepartei vorgelegen Tätigkeitsnachweise würden einer Tätigkeit im Amt als Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) entsprechen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Bewertung des Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 12. Es sei daher irrelevant, ob der Kläger als Projektleiter tätig gewesen sei oder nicht, da sich zugewiesene Aufgaben nicht auf die Besoldung auswirkten. Auch sei die Projektleiterstelle bis *. August 2016 besetzt gewesen und ab diesem Zeitpunkt sei keine Projektleitung mehr erforderlich gewesen. 5 Aus der Behördenakte (Blatt 8) ergibt sich, dass der Stadtratsbeschluss „… … … … und Betriebliches Gesundheitsmanagement – Entfristung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten“ vom … Oktober 2018 die Stelle des Klägers mit A 12 bezeichnet. 6 Aus einem Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom … Oktober 2018 „… … … … und Betriebliches Gesundheitsmanagement – Entfristung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten“ (Blatt 32 der Behördenakte) ergibt sich, dass dort die Stelle Klägers zunächst mit A 12 geführt worden ist. Weiter ist ersichtlich, dass eine handschriftliche Änderung vorgenommen wurde und bei der Stelle des Klägers „A 12 / E 11“ durchgestrichen wurde und mit „A 10 / E 9 c“ ersetzt wurde. Ein Datum oder eine Unterschrift betreffend die Ausbesserung wurde nicht vermerkt. 7 Eine Arbeitsplatzbeschreibung, datiert auf den *. Mai 2014, betreffend die Stelle des Klägers sieht als Funktionsbezeichnung „SB Projektbetreuung“ vor. Zunächst war im Feld Istbewertung „A 12“ vermerkt (Blatt 13 der Behördenakte). Dies wurde handschriftlich auf A 10 geändert. Die Abänderung enthält den Vermerk, dass dies in Abstimmung mit Frau (Name unleserlich) erfolgt sei sowie ein unleserliches Namens- und Datumskürzel. 8 Aus einem nicht näher bezeichneten Stellenplan (Blatt 47 der Behördenakte) ergibt sich, dass es zwei Stellen mit der Funktionsbezeichnung „Einsatz am Projekt …“ gibt. Die des Klägers, welche mit A 10 ausgewiesen ist und bis 10. Mai 2019 befristet ist, sowie eine weitere „Einsatz am Projekt …“ Stelle, welche mit A 12 bewertet ist und welche bis *. August 2018 befristet sowie unbesetzt ist. 9 Mit Schreiben vom … November 2023 hat die Beklagte eine E-Mail vom … Januar 2015 der Beklagten an den Kläger vorgelegt. Der Mail war ein Ausschreibungstext sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung angefügt, aus welchen sich ergibt, dass die Funktionsbezeichnung der Stelle – auf die sich der Kläger beworben hat – in der Arbeitsplatzbeschreibung „SB Projektbetreuung“ lautet. Im Ausschreibungstext wird die streitgegenständliche Stelle mit „Sachbearbeiter/in Projektbetreuung in Besoldungsgruppe A 10 / EGr 9 TVöD“ bezeichnet. 10 Am 9. Mai 2019 hat die Klagepartei Klage erhoben und zuletzt beantragt, 11 1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er bereits zum … Mai 2015 in die Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8 eingewiesen worden. 12 2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 für den Zeitraum vom … Mai 2015 bis zum *. März 2019 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom … Januar 2019 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … April 2019 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 13 3. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass dem Kläger am … Mai 2015 ein Statusamt mit der Besoldungsgruppe A 12 zugestanden hat. 14 Die Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger habe zum … Mai 2015 in die Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8 eingewiesen werden müssen. Der Kläger habe sich als Koordinator im Projekt … beworben. Gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 20. Oktober 2018 sei diese Stelle mit der Besoldungsgruppe A 12 eingewertet worden. Auch auf einem Deckblatt der Arbeitsplatzbeschreibung werde die Stelle des Klägers mit A 12 bewertet. Die Einwertung dieses Dienstpostens in die Besoldungsgruppe A 12 würde auch dem Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung entsprechen. Da der Kläger bereits seit dem … Mai 2015 einen Dienstposten innegehabt habe, welcher einer funktionsgerechten Besoldung in die Besoldungsgruppe A 12 hätte eingewertet werden müssen, habe der Kläger auch die streitgegenständlichen laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 Die Klage wird abgewiesen. 17 Der Kläger habe keinen Anspruch auf rückwirkende Beförderung. Bei der Bezeichnung der Stelle des Klägers mit A 12 auf dem Deckblatt der Arbeitsplatzbeschreibung handle es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Gleiches gelte für den Stadtratsbeschluss vom 24. Oktober 2018 (Beschlussvorlage vom 17.10.2018). Der Stadtratsbeschluss habe sich mit der Entfristung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten befasst. Eine Bindungswirkung betreffend der Besoldungsgruppen könne daraus nicht hergeleitet werden. Die Stelle des Klägers mit der Funktion „Sachbearbeitung Projektbetreuung“ sei entsprechend dem Aufgabenprofil korrekt in die Besoldungsgruppe A 10 eingewertet. Die Stellenbewertung liege in der Dispositionsfreiheit der Dienstherrin und erfolge nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Die Funktionen der Beamten seien nach den mit ihnen verbunden Anforderungen sachgerecht zu bewerten, was mit Hilfe von Dienstposten- und Arbeitsplatzbewertungen erfolge. 18 Mit Schriftsatz vom 23. November 2023 führte die Klagepartei aus, dass die Stellenbewertung ohne Änderung des Auftragsvolumens und in Widerspruch zu einem Stadtratsbeschluss von A 12 auf A 10 herabgesetzt worden sei, da für den Dienstposten in A 12 kein geeigneter Bewerber gefunden worden sei. In einer Dienstbesprechung am … August 2016 sei dem Kläger die Projektleitung kommissarisch übertragen worden. Es bestünde ein beamtenrechtlicher Schadenersatzanspruch. 19 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der Niederschrift vom 29. November 2023 verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch, im Wege des Schadensersatzes laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum … Mai 2015 in die Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8 eingewiesen worden. 22 1. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – BVerwGE 151, 333, juris; U.v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 – BVerwGE 148, 217, juris; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99, juris). 23 Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 24.8.1961 – 2 C 165.59 – BVerwGE 13, 17, juris; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – BVerwGE 151, 333, juris Rn. 9; U.v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 – NVwZ-RR 2017, 736, juris). Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. zur Bezugnahme auf Grundsätze der positiven Vertragsverletzung im Arbeitsrecht BVerfG, B.v. 13.1.2010 – 2 BvR 811/09 – BayVBl 2010, 303, juris Rn. 9; zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.6.2018 – 2 C 19/17 – BVerwGE 162, 253, juris Rn. 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen voraus (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1979 – II C 19.75 – Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5, juris Rn. 26), wobei weiter Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 6 ZB 12.470 – juris Rn. 8; vgl. zum Ganzen auch VG Bayreuth, U.v. 24.5.2016 – B 5 K 14.106 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 13.7.2017 – M 5 K 15.976 – juris Rn. 16). Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 51.86 – BVerwGE 80, 123, juris; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – BVerwGE 151, 333, juris Rn. 10). Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung bzw. fehlerhafte Einwertung bei Begründung des Beamtenverhältnisses entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr durch die Nichtbeförderung seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten schuldhaft verletzt hat. 24
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