II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.794,56 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Minderungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund einer Pauschalreise. 2 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Reiseunternehmen. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau unter der Buchungsnummer … eine Pauschalreise nach … für die Zeit vom 5.1.2023 bis 2.2.2023 inklusive Zug zum Flug und Flug- und Bustransfer vom Flughafen zum Hotel. Der Reisepreis wurde vollständig bezahlt. 3 Am 13.1.2023 informierte der Kläger den Kundenservice der Beklagten über Baulärm. Die Beklagte teilte mit, dass es sich lediglich um eine Notreparatur einer Toilette handle. Als Ausgleich wurde ein Gutschein für den Spa-Bereich und eine Flasche Cava zur Verfügung gestellt, womit der Kläger nicht einverstanden war. 4 In der Folgezeit wiederholte der Kläger die Mitteilung über fortdauernden Baulärm. Die Beklagte bot dem Kläger vor Ort die kostenfreie Nutzung des Spa-Bereichs für die gesamte Aufenthaltszeit und Ausweichzimmer an. Nach Abschluss der Reise bot die Beklagte ein 130,00 EUR als Kompensation an. Die Angebote nahm der Kläger nicht an. 5 Mit Anwaltsschreiben vom 7.3.2023 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 28.3.2023 zur Zahlung aufgefordert. Eine Reaktion der Beklagten erfolge nicht. 6 Der Kläger trägt vor, der Reisepreis habe für beide Personen gesamt 7.389,00 EUR betragen. Weiterhin trägt er vor, der Baulärm habe schon zwei Tage vor dem 13.1.2023 begonnen, wobei er zunächst eine Klärung über das Hotel versucht habe. Der erhebliche Baulärm sei fortgesetzt worden bis 27.1.2023 mit Ausnahme der Wochenenden, von denen lediglich am 14.1.2023 Baulärm geherrscht habe. Es habe sich nicht um eine Notreparatur der Toilette gehandelt, sondern um den Neueinbau von Fenstern, Türen, das Schreddern von Bäumen und das Fräsen von Boden. Die angebotenen Ausweichzimmer seien ungeeignet gewesen. Man habe mehrere Videos an die örtliche Reiseleitung übermittelt. 7 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht Nürnberg aufgrund des Abflugortes örtlich zuständig sei. Er hält eine Minderung in Höhe von 60% für angemessen und eine Entschädigung der nutzlosen Urlaubszeit während der lärmbeeinträchtigten Urlaubstage von mindestens täglich 80,00 EUR. 8 Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.794,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins
9 Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg und beantragt hilfsweise Klageabweisung. 10 Die Beklagte trägt vor, der Reisepreis habe lediglich 7.240,00 EUR betragen. Es habe lediglich am 13./14.1.2023 Baulärm geherrscht, da eine Toilette repariert worden sei. Im Übrigen hätten nur noch am 23.01.2023 leise Innenarbeiten stattgefunden. Weitere erheblicher Baulärm habe nicht vorgelegen. Die konkreten Arbeiten (Neueinbau Fenster, Türen, Bäume geschreddert, Boden gefräst) habe der Kläger vor Ort nicht gerügt. Die Beklagte habe Abhilfe schaffen wollen und mehrere Ausweichzimmer sowie die Nutzung des Spa-Bereichs für die gesamte Aufenthaltszeit angeboten. Der Kläger habe jedoch kein Video hochgeladen über Lärm. 11 Sie ist der Auffassung, dass die Inaugenscheinnahme der Videos vor Gericht einen Ausforschungsbeweis darstellen würden. Mangels vorheriger Übersendung sei ihr die Überprüfungsmöglichkeit genommen worden, ob der Kläger diese Videos mittels KI oder andere Mittel verfremdet habe. 12 Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass sie sich nicht in Verzug befunden habe. Wenn der Kläger ihr Kompensationsangebot in Höhe von 130,00 EUR als endgültig aufgefasst habe und daher der Meinung sei, dass sie sich in Verzug befunden hätte, so hätte er direkt klagen müssen. 13 Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, das Amtsgericht Nürnberg sei örtlich unzuständig. 14 Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 22.7.2021 eine örtliche Zuständigkeit bei Pauschalreisen am Abflugort bejaht hat, handele es sich um eine bloße Mindermeinung, die vorliegend darüber hinaus schon deshalb nicht anwendbar sei, weil vorliegend – anders als in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts – der Flug unstreitig mangelfrei war. 15 Das Gericht hat mit den Parteien mündlich verhandelt am XX.X.2023 und dabei den Kläger persönlich angehört sowie seine Ehefrau als Zeugin einvernommen und zwei Videos sowie die Hotelbeschreibung im Internet in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. A) 17 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Nürnberg örtlich zuständig. 18 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO.
1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. 19 Die Parteien schlossen vorliegend unstreitig einen Pauschalreisevertrag, der sich u.a. aus dem Flug, Transferleistungen und einem Hotelaufenthalt zusammensetzte.
2 Satz 1 BGB stellt eine Pauschalreise eine Gesamtheit von mindestens 2 verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise dar.
3 BGB sind Reiseleistungen unter anderem die Beförderung von Personen und die Beherbergung. Das Gesetz führt die Reiseleistungen – anders als vor der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie – nunmehr als gleichwertig auf. Der Reisevertrag, bei dem es sich um einen Vertrag handelt, der aus einzelnen Leistungen besteht, kann daher für die Frage des Erfüllungsortes nicht mehr aufgespalten werden. Die Pauschalreise beginnt mit der ersten Reiseleistung, vorliegend dem Abflug. An diesem beginnt die Erfüllungsverpflichtung der Beklagten. Abflugort war unstreitig N.. Die frühere vertretene andere Auffassung, wonach der Flug nur von untergeordneter Bedeutung sei und daher nicht für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit verwendet werden kann, kann nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem durch die Neuregelung in § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. nunmehr alle Reiseleistungen gleichwertig sind. (iErg. Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 29 Rdnr. 25.4.7). B) 20 Die Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend. I. Minderung 21 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung in Höhe von gesamt 1.223,- EUR (40%) aus §§ 651a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 651i Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6, 651m Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zu. 22 1. Der Kläger ist als einzig Buchender auch hinsichtlich seiner Ehefrau aktivlegitimiert. Ansprüche wegen einer mangelhaften Leistung stehen
3 BGB dem Reisenden zu. Reisender im Sinne des Gesetzes ist der Buchende (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 651 i Rdnr. 18 i.V.m. § 651a Rdnr.4). 23 2.
3 Nr. 6 BGB kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen des § 651 m BGB vorliegen, nichts anderes bestimmt ist und die Pauschalreise mangelhaft ist, den Reisepreis mindern. 24
2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 26 Der Kläger macht geltend, es sei während mehrerer Tage zu erheblichem Baulärm gekommen. 27 Nach Inaugenscheinnahme der Hotelbeschreibung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger ein Hotel der gehobenen Kategorie gebucht hat. Er hat eine Suite gebucht in einem Hotelbereich, der als Adults Only beworben wurde (und damit kein Kinderlärm) und dessen Hotellage als ruhig beschrieben wurde. 28 Das Gericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers und Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin sowie Inaugenscheinnahme von zwei Videos in keinster Weise Zweifel daran, dass sich seit 11.1.2023 bis 27.1.2023 wochentags sowie am 14.1.2023 auch samstags in dem Hotelbereich, sowohl im Zimmer, als auf dem Balkon als auch am Poolbereich massiver Baulärm von technischen Geräten zu hören war. Der Baulärm bezog sich auf einen Zeitraum ab den Morgenstunden bis 17.00 /18.00 Uhr, wobei sich nicht aufklären lässt, ob im Zeitraum mittags bis gegen 15.00/16.00 Uhr ebenfalls Baulärm herrschte, weil der Kläger und seine Frau sich in dieser Zeit nicht im Hotel aufgehalten haben. Jedenfalls zu den übrigen Zeiten war die Ruhe jedoch massiv gestört. An Erholung war nicht zu denken. Es handelte sich auch nicht um einen konstanten Lärmpegel, sondern es wurden, den Geräuschen nach, verschiedenste Arbeiten von verschiedenen Geräten durchgeführt, so dass eine Gewöhnung an einen Lärmpegel nicht eintreten konnte. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass beide ein ureigenstes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. 29
1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Das Gericht ist dabei lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden, kann ansonsten die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse dem Grundsatz nach ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten. Dabei ist die Überzeugungsbildung nicht von objektiven Kriterien oder einer Wahrscheinlichkeitsberechnung abhängig, sondern beruht auf dem Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Gerichts. Andererseits ist das Gericht jedoch auch verpflichtet, den ihm gewährten Freiraum auszuschöpfen. Es darf sich daher nicht selbst an Beweisregeln binden, sondern muss nach freier Überzeugung entscheiden. Die Grenze der Überzeugungsbildung sind die Natur- und Erfahrungsgesetze, das heißt solche Erkenntnisse, die nach menschlicher Erfahrung ausnahmslos Geltung beanspruchen. Ebenso zu beachten sind Denkgesetze, das heißt Gesetze der Logik, insbesondere das Gebot der Widerspruchsfreiheit. Dabei hat das Gericht seine Erkenntnis aus dem Sachvortrag, dem Prozessverhalten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu ziehen. (zu alledem Zöller, ZPO,
BGB.
1 BGB hat der Reisende dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Das Gericht ist überzeugt, dass der Baulärm seit 11.1.2023 vorherrschte und unstreitig am 13.1.2023 erstmals der Beklagten angezeigt wurde. Ob die Anzeige am 13.1.2023 noch unverzüglich für den ab 11.1.2023 bestehenden Baulärm war, kann dahinstehen, weil der Kläger lediglich Ansprüche ab 13.1.2023 geltend macht. Nach den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, die sich mit den von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen (Anlage B 1, B 2, Anlage K 2, K 3) decken, hat der Kläger den Reisemangel wiederholt angezeigt. Soweit die Beklagte die Auffassung vorträgt, der Kläger hätte ihr auch die Videos zur Verfügung stellen müssen, verfängt dies nicht. § 651o BGB sieht eine Mängelanzeige, keine Beweisführung vor. Für die Mängelanzeige genügt es, dass der Veranstalter Art und Umfang des Mangels erkennen kann (Grüneberg, a.a.O., § 651o Rdnr. 2). Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr (Anlage K 3) ergibt sich, dass der Kläger, wie auch von der Beklagten verstanden, Baulärm geltend macht. Die Angabe, welche Geräte konkret den Baulärm verursachen und welche konkreten Bauarbeiten vorgenommen werden, ist nicht notwendig, damit die Beklagte Art und Umfang des Mangels erkennen kann. 36 d) Dahinstehen kann, ob sich der Kläger – wie nicht – auf eine Abhilfe nach § 651k BGB verweisen lassen muss, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass eine geeignete Abhilfe nicht vorgeschlagen wurde. Nach den glaubhaften (siehe oben) Angaben des Klägers und seiner Ehefrau wurde nur ein Zimmer angeboten, was noch näher am Baulärm lag sowie ein qualitativ anderes, weil wesentlich kleineres, Zimmer. 37 e)
Bei der Minderung ist der Reisepreis dabei in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 38 Vorliegend dauerte der Reisemangel 14 Tage, von denen der Kläger 12 Tage, beginnend ab 13.1.2023 bis 27.1.2023, jeweils wochentags und am Samstag, dem 14.1.2023, geltend macht. 39 Ausgangspunkt ist dabei der Reisepreis. Die Minderung ist in der Regel durch einen prozentualen Abschlag vom Reisepreis zu bestimmen, dessen Höhe und der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und auch der Beeinträchtigung des Charakters der Reise zu ermitteln ist. (Grüneberg, a.a.O., § 651 m Rdnr. 4). 40 Danach wird Baulärm durch die Gerichte sehr unterschiedlich bewertet und die Minderung zum Teil mit bis zu 90% bei ganztägigem Baulärm bemessen (zur Übersicht Münchner Kommentar zum BGB,
2, 651i Abs. 3 Nr. 7, 651 a BGB kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt wird. 48 Wie dargelegt lag eine Pauschalreise vor. Diese wurde an 14 Tagen, von denen 12 geltend gemacht werden, durch Baulärm beeinträchtigt. 49 Bei diesem handelt es sich auch um eine erhebliche Beeinträchtigung. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls die Mängel unter Berücksichtigung der Urlaubsart den Urlaub ganz oder teilweise als vertan erscheinen lassen (BeckOK, BGB, 67 Edition, Stand 1.8.2023, § 651 n Rdnr. 18 m.w.N.). Auf eine starre Minderungsquote kommt es nicht mehr an, wobei eine Minderungsquote ab 35% eine erhebliche Beeinträchtigung indiziert (Beck OK, a.a.O.). Bei nur vorübergehender Beeinträchtigung muss die Abwägung lediglich hinsichtlich der beeinträchtigten Tage eine erhebliche Beeinträchtigung ergeben (Beck OK, a.a.O.). Danach lag vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Die Minderungsquote beträgt 40%. Nach den Umständen des Einzelfalls, die sich auch in den Schilderungen des Klägers und der Ehefrau wiederfanden, bestehen keine Zweifel daran, dass sie ihren Urlaub in den Baulärm geprägten Tagen als vertan ansehen. Dies ist aufgrund des massiven Baulärms auch gerechtfertigt. Trotz des Umstandes, dass die Eheleute einen Teil des Tages nutzen konnten und einzelne Tage Baulärmfrei waren, ist aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise auszugehen. 50 Dies beruht auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Es ist zu berücksichtigen, dass die Eheleute am 05.01.2023 anreisten. Sodann konnten sie vom 06.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.